Beschluss vom Landesarbeitsgericht Hamm - 5 Ta 159/16
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers vom 29.02.2016 gegen den Prozesskostenhilfe-Aufhebungsbeschluss des Arbeitsgerichts Paderborn vom 23.02.2016 – 3 Ca 766/14 - wird der Beschluss aufgehoben.
Der Prozesskostenhilfebeschluss vom 05.09.2015 – 3 Ca 766/14 – wird wie folgt abgeändert:
Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erfolgt mit der Maßgabe, dass der Kläger nunmehr monatliche Raten von 168,00 € aus seinem Einkommen zu zahlen hat.
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Gründe
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I. Der Kläger wendet sich gegen die Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung wegen fehlender Mitwirkung im Prüfungsverfahren.
Mit Beschluss vom 05.09.2014 wurde dem Kläger Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten bewilligt mit der Maßgabe, dass kein eigener Beitrag zu den Prozesskosten zu leisten ist.
5Mit Schreiben vom 18.01.2016 wurde der Kläger aufgefordert, eine Erklärung über die aktuellen Einkommensverhältnisse abzugeben und eine Frist gesetzt bis zum 12.02.2016. Nachdem diese Aufforderung unbeantwortet blieb, hob das Arbeitsgericht den Prozesskostenhilfe-Bewilligungsbeschluss vom 05.09.2014 mit weiterem Beschluss vom 23.02.2016 unter Hinweis auf die Verletzung von Mitwirkungspflichten auf.
6Gegen diese dem Prozessbevollmächtigten am 23.02.2016 zugestellte Entscheidung wendet sich der Kläger mit der sofortigen Beschwerde vom 29.02.2016, die am 01.03.2016 bei Gericht einging. Er legte eine aktuelle Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst einigen Anlagen vor, und erklärte, Nachweise zum Unterhalt für seine Tochter nachreichen zu wollen. Durch das Gericht wurde er u.a. aufgefordert, sich zu der Frage zu erklären, welche weiteren Personen in seinem Haushalt lebten, sowie deren Einkommensverhältnisse mitzuteilen. Nachdem dies bis zum 22.03.2016 nicht erfolgt war, legte das Arbeitsgericht die Beschwerde mit Nichtabhilfe-Entscheidung vom 29.03.2016 zur Entscheidung vor. Die diesbezügliche Anfrage der Beschwerdekammer vom 06.04.2016 blieb unbeantwortet.
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II. Die gem. § 11 Abs. 1 RPflG, 78 ArbGG und §§ 127 Abs. 2 S. 2, 567 ff ZPO an sich statthafte, form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist zulässig und begründet.
Nach § 11a Abs. ArbGG i. V. m. § 124 Abs. 1 Nr. 2 ZPO n.F., welcher hier aufgrund des am 01.01.2014 in Kraft getretenen Gesetzes zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilfegesetzes vom 31.08.2013 (BGBl. 2013, Band I, S. 3533 ff) einschlägig ist, da das Prozesskostenbewilligungsverfahren aus dem Jahr 2014 stammt, soll das Gericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn die Partei absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtige Angaben über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht oder eine Erklärung im Prozesskostenhilfe-Prüfungsverfahren, § 120 a Abs.1 S. 3 ZPO, nicht oder ungenügend abgegeben hat. Ein solches Fehlverhalten setzt in der Regel voraus, dass die Partei unter Fristsetzung ergebnislos zur Vorlage bestimmter, im Einzelnen benannter Belege und/oder zur Abgabe einer Erklärung über eine etwaige Änderung der Verhältnisse aufgefordert worden ist. (Büttner/Wrobel-Sachs/Gottschalk/Dürbeck, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe, 7. Auflage 2014, Rn 842 m. w. N.). Kommt die Partei einer solchen konkreten Aufforderung trotz Mahnung nicht in angemessener Zeit nach, ist eine Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung wegen Verletzung der Mitwirkungspflichten gerechtfertigt.
10Dabei handelt es sich bei der ab 01.01.2014 in Kraft getretenen Neuregelung gegenüber der bis dahin in § 124 Ziff. 2 ZPO a.F. Vorgabe, wonach eine Aufhebung nur in Betracht kam, wenn eine Erklärung gem. § 120 Abs. 4 S. 2 a.F. nicht abgegeben worden ist, um eine Verschärfung der Rechtslage.
11Zu beurteilen ist daher im Fall eines Nachprüfungsverfahrens, wann eine ungenügende Erklärung vorliegt. Da die Nichtabgabe bereits geregelt ist, können somit nur die Fallgestaltungen gemeint sein, in denen zwar eine Erklärung abgegeben wird, diese aber nicht vollständig ist.
12Aus der Gesetzesbegründung zu § 124 Abs. 1 Nr. 2 ZP selbst (Deutscher Bundestag, Drucksache 17/11472, S. 35) ergeben sich keine konkreten Ausführungen hierzu.
13Daher ist nach dem Sinn und Zweck der Regelungsmaterie zu fragen. Dieser bestand nach der Absicht des Gesetzesgebers in einer Verringerung der aus gewährter Prozesskostenhilfe entstehenden Belastungen (Drucksache 17/11472, S. 16). Durch die Verbesserung der gerichtlichen Aufklärungspflichten im Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren und bei der nachträglichen Überprüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse sollte die ungerechtfertige Inanspruchnahme von Prozesskostenhilfe besser bekämpft werden (wie vor, S. 17), dies aber bei Beachtung der durch den Justizgewährungsanspruch sowie der durch das Sozialstaatsgebot gezogenen verfassungsrechtlichen Grenzen, wonach keine Partei dazu gezwungen werden darf, zur Verfolgung ihrer Rechte ihr Existenzminimum einzusetzen (wie vor, S. 17).
14Damit besteht der Sinn und Zweck des Nachprüfungsverfahrens darin, zu prüfen, ob die Partei nunmehr in der Lage ist, sich zum Teil, durch Raten oder einmalige Zahlungen aus dem Vermögen, an den Prozesskosten zu beteiligen. Ist eine solche Überprüfung aufgrund der unzureichenden Angaben der Partei nicht möglich, so ist die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufzuheben. Die Erklärung ist dann unzureichend im Sinne des § 124 Abs. 1 Ziff. 2, 2. Alt. ZPO n.F. Im Umkehrschluss bedeutet dieses, dass nicht jede fehlende Angabe zwingend zur Aufhebung der bewilligten Prozesskostenhilfe führt. Hat die Partei jedenfalls das Einkommen vollständig belegt und verbleiben keine Unsicherheiten, ob die Partei über ein Vermögen verfügt, aus welchem sie die entstandenen Kosten auf einmal begleichen könnte, wenn dieses korrekt angegeben worden wäre (Werthaltigkeit einer nicht nach § 115 Abs. 3 Satz 2 ZPO i.V.m. § 90 Abs. 2 Nr. 2 SGB XII geschützten Lebensversicherung, Sparguthaben, Abfindungen und dergl.), so kann allein der Umstand, dass ggf. nicht alle von der Partei behaupteten Belastungen vollständig belegt sind, für sich genommen nicht zur Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung führen. Auch in diesem Fall bleiben die Voraussetzungen für die Bewilligung gegeben; die Partei kann eben nicht aus eigenen Mitteln die Kosten der Prozessführung bestreiten, ohne ihr Existenzminimum anzugreifen. Dieses ist bei dieser Konstellation für das Gericht auch überprüfbar.
15Die Partei wird dabei aber gewärtigen müssen, dass sie aufgrund des fehlenden Beleges für alle ggf. vorhandenen Belastungen u.U. Raten erbringen muss, obwohl tatsächlich weiterhin die Voraussetzungen für eine Bewilligung ohne Ratenzahlung gegeben wären oder höhere Raten erbringen muss, als ihr bei vollständiger Belegung aller Belastungen abzuverlangen wäre.
16Insoweit kann die Regelung des § 124 Abs. 1 Ziff. 2, 2. Alt. ZPO n.F. nicht weiter gehen als die spiegelbildliche Vorschrift des § 118 Abs. 2 S. 4 ZPO n.F., der unverändert der Fassung des § 118 Abs. 2 S. 4 ZPO a.F. entspricht und lediglich vorsieht, dass die Bewilligung von Prozesskostenhilfe „insoweit“ abgelehnt wird, als Angaben nicht glaubhaftgemacht oder bestimmte Fragen des Gerichtes nicht oder ungenügend beantwortet wurden. Zu dieser Regelung war es jedenfalls bezogen auf die alte Rechtslage ganz überwiegende Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, dass in einem solchen Fall nicht die Bewilligung im ganzen zu verweigern, sondern ggf. nur im belegten Rahmen Prozesskostenhilfe zu bewilligen war (siehe für die erkennende Kammer Beschluss v. 13.01.2014, 5 Ta 563/13, n.v.; OLG Bamberg, Beschluss vom 05. April 2000 – 7 WF 56/00 –, juris, Büttner/Wrobel-Sachs/Gottschalk/Dürbeck, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe, 6. Auflage, Rz. 140). Daran hat sich durch die inhaltlich gleich gebliebene gesetzliche Regelung nichts geändert. Die Gesetzesbegründung sieht hierzu keine anderweitige Erläuterung vor, obwohl diese Rechtsprechung und Literaturmeinung bekannt war.
17Ist aber § 124 Abs. 1 Ziff. 2, 2. Alt. ZPO n.F. die spiegelbildliche Vorschrift hierzu und kann der Begriff der ungenügenden Erklärung nur im oben beschriebenen Sinn verstanden werden, so ist im Fall einer Erklärung, die eine Überprüfung der wirtschaftlichen Gegebenheiten der Partei bei Außerachtlassung nicht belegter Belastungen möglich macht, eine Bescheidung ggf. unter erstmaliger Anordnung von Ratenzahlungen, vorzunehmen (zur bisherigen Gesetzeslage Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom 28. Oktober 2010 – 6 WF 101/10 –, juris; so auch zur neuen Gesetzeslage LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 06. Mai 2014 – 17 Ta 601/14 –, juris).
18Soweit in der Anfrage der erkennenden Kammer vom 06.04.2016 noch die Auffassung mitgeteilt wurde, dass bei Nichtbeantwortung der gerichtlichen Nachfragen die Aufhebung im Ganzen zu bestätigen wäre, wird daran nach dem oben gesagten nicht festgehalten.
19Auf den Fall bezogen bedeutet dies:
20Der Kläger hatte im Rahmen seiner sofortigen Beschwerde eine neue Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt. Aus der beigefügten Gehaltsabrechnung ergab sich ein Entgelt von 1.278,00 € netto/Monat. Zwar hat er Unterhaltpflichten für ein Kind angegeben. Da dieses aber nicht im Haushalt des Klägers wohnt, wie sich bereits aus seinem Vorbringen, wonach er noch nicht festgelegte Unterhaltsleistungen zu erbringen hat und auch nur einen 0,5 Kinderfreibetrag in der Entgeltabrechnung ausweist, war hier kein Freibetrag gem. § 115 Abs. 1 Ziff. 2 b ZPO abzuziehen. Geltend gemachte Unterhaltsleistungen sind nicht belegt und werden auch laut der vorgelegten Kontoauszüge nicht erbracht. Unterhaltsleistungen sind daher nicht zu berücksichtigen.
21Hinsichtlich der geltend gemachten Mietkosten ergibt sich, dass der Kläger laut dem vorgelegten Kontoauszug 634,42 € (Bl. 56 PKH-Akte) leistet. Da er die Frage, mit welchen Personen er die nach seinen Angaben zu dritt bewohnte Wohnung teilt und welche Einkünfte diese haben, nicht beantwortet hat, können ihm hier nur 1/3 der nachgewiesenen Kosten als Belastung angerechnet werden, somit 211,47 €. Bezüglich der Darlehensverpflichtung ergibt sich aus der eingereichten Anlage, dass am 29.02.2016 noch ein Saldo von 233,17 € offenstand bei einer Ratenleistung von 200,00 €; dieses Darlehen ist daher als getilgt anzusehen. Die monatliche Rate für Heizung/Gas von 87,00 € ist zu einem Drittel anzurechnen, somit 29,00 €.
22Das Vorliegen einer Kraftfahrtversicherung ist belegt, der monatliche Betrag beläuft sich auf 14,75 €.
23Weitere Belastungen, die sich aus dem Kontoauszug ergeben, können nicht geltend gemacht werden, da sich aus diesem nicht entnehmen lässt, auf welche Bezugszeiträume sich die Zahlungen beziehen.
24Es ergibt sich folgende Berechnung:
25Einkommen des Klägers 1.278,45 €
26Freibetrag § 115 Abs. 1 Ziff. 2 a) 468,00 €
27Erwerbstätigenfreibetrag 213,00 €
28Werbungskosten pauschal 5,30 €
29Miete Anteilig 211,47 €
30Heizung 29,00 €
31Kraftfahrzeugversicherung 14,75 €
32Verbleibendes Einkommen 336,93 € : 2 = 168,47 €
33Gem. § 115 Abs. 2 S. 1 ZPO ist die Hälfte des anrechenbaren Einkommens gerundet auf volle Euro als Rate zu berechnen, vorliegend daher 168,00 €.
34Der sofortigen Beschwerde war stattzugeben, da die Aufhebung der bewilligten Prozesskostenhilfe zu Unrecht erfolgt ist; da sich die Einkommensverhältnisse des Klägers geändert habe, war in Abänderung der bisher bewilligten Prozesskostenhilfe nunmehr die Zahlung von Raten anzuordnen.
35Die Beschwerdekammer war zu dieser Abänderung auch selbst befugt, da es sich um die abschließende Entscheidung im Nachprüfungsverfahren handelt. Einer Zurückverweisung an das Arbeitsgericht bedurfte es nicht.
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Referenzen
- ZPO § 115 Einsatz von Einkommen und Vermögen 2x
- § 11 Abs. 1 RPflG 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 127 Abs. 2 S. 2, 567 ff ZPO 1x (nicht zugeordnet)
- ArbGG § 11a Beiordnung eines Rechtsanwalts, Prozeßkostenhilfe 1x
- § 90 Abs. 2 Nr. 2 SGB XII 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 118 Bewilligungsverfahren 2x
- 7 WF 56/00 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 127 Entscheidungen 1x
- ZPO § 120a Änderung der Bewilligung 1x
- 3 Ca 766/14 2x (nicht zugeordnet)
- 5 Ta 563/13 1x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken - 6 WF 101/10 1x
- 17 Ta 601/14 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 124 Aufhebung der Bewilligung 1x