Beschluss vom Landesarbeitsgericht Hamm - 2 Ta 293/18

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Beklagten vom 05.04.2018 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 04.04.2018 – 8 Ca 497/18 – wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf    1880,40 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen