Beschluss vom Landesarbeitsgericht Hamm - 5 Ta 253/19

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 21.06.2019 gegen den Prozesskostenhilfe-Bewilligungsbeschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 21.05.2019 - 6 Ca 777/19 - wird der Beschluss abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu formuliert:

Der Klägerin wird mit Wirkung vom 04.03.2019 Prozesskostenhilfe für den ersten Rechtszug unter Beiordnung von Rechtsanwältin S bewilligt mit Ausnahme der Zwangsvollstreckung unter Einschluss der Differenzgebühren für den Vergleichsmehrwert aus dem gerichtlichen Vergleich vom 18.03.2019.

Die Beiordnung erfolgt mit der Maßgabe, dass die Klägerin derzeit keinen eigenen Beitrag aus ihrem Einkommen zu leisten hat.


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