Beschluss vom Landesarbeitsgericht Hamm - 9 Ta 179/25
Tenor
Die außerordentliche Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 10. Juni 2025 – 10 Ca 1500/25 – wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
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Gründe
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Die Parteien streiten im Ausgangsverfahren über das Bestehen eines Entschädigungsanspruchs.
Mit Beschluss vom 12. Mai 2025 beraumte das Arbeitsgericht Termin zur Güteverhandlung für den 24. Juni 2025 um 10:50 Uhr an.
5Der Kläger und sein Prozessbevollmächtigter haben mit Schriftsätzen vom 5. Juni 2025 und 9. Juni 2025 beantragt, die Teilnahme am Termin zur Güteverhandlung per Bild- und Tonübertragung zu gestatten. Das Arbeitsgericht hat die Anträge mit Beschluss vom 10. Juni 2025 zurückgewiesen.
6Gegen den Beschluss hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schriftsatz vom 11. Juni 2025 „außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit“ eingelegt und im Rahmen dessen erneut beantragt, ihm die Teilnahme am Termin zur Güteverhandlung am 24. Juni 2025 per Bild- und Tonübertragung zu gestatten. Mit Beschluss vom 16. Juni 2025 hat das Arbeitsgericht der außerordentlichen Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.
7Mit Beschluss vom 18. Juni 2025 hat das Arbeitsgericht den für den 24. Juni 2025 anberaumten Termin zur Güteverhandlung aufgehoben.
8Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachvortrags wird auf die Prozessakte verwiesen.
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Die außerordentliche Beschwerde vom 11. Juni 2025 war zu verwerfen. Denn sie ist unzulässig.
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Dahinstehen kann, dass die Beschwerde bereits mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig – geworden – ist. Das Arbeitsgericht hat den Termin zur Güteverhandlung am 24. Juni 2025, auf den sich die Beschwerde ausdrücklich bezieht, mit Beschluss vom 18. Juni 2025 aufgehoben.
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Die „außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit“ ist auch im Übrigen unzulässig. Sie ist nicht statthaft.
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Gemäß § 50a Abs. 2 S. 1 und 2 ArbGG kann der Vorsitzende unter anderem auf Antrag von Verfahrensbeteiligten die Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung per Bild- und Tonübertragung gestatten oder dies ablehnen. Gemäß § 50a Abs. 4 ArbGG sind entsprechende Entscheidungen unanfechtbar.
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Andere ungeschriebene Rechtsmittel und Rechtsbehelfe – wie eine „außerordentliche Beschwerde“ – sind insoweit mit dem Gebot der Rechtssicherheit nicht vereinbar.
aa) Aus dem Rechtsstaatsgebot folgt das Gebot der Rechtsmittelklarheit (BVerfG 30. April 2003 – 1 PBvU 1/02). Zwar führt dieses Gebot nicht dazu, dass von der Rechtsprechung entwickelte Rechtsbehelfe von Verfassung wegen unzulässig sind (BVerfG 25. November 2008 – 1 BvR 848/07). Vielmehr ist es möglich, soweit dafür Anhaltspunkte im Gesetz gegeben sind, Rechtsmittel für statthaft zu halten. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn die Voraussetzungen einer Analogie vorliegen (vgl. dazu: BAG 25. November 2008 – 3 AZB 64/08). Ausgeschlossen ist jedoch, dort, wo der Gesetzgeber ausdrücklich die Eröffnung des Instanzenzuges an bestimmte Voraussetzungen geknüpft hat, ohne Anknüpfungspunkt im Gesetz weitere Arten von Rechtsmitteln zuzulassen (BAG 25. November 2008 – 3 AZB 64/08).
20bb) Der Gesetzgeber hat mit der Regelung in § 50a Abs. 4 ArbGG ausdrücklich die Unanfechtbarkeit von Entscheidungen betreffend die Gestattung der Teilnahme an mündlichen Verhandlungen im Wege der Bild- und Tonübertragung geregelt (BT-Drucks. 20/8095, Seite 70). Laut Gesetzesbegründung dient dies dem Ziel der Verfahrensbeschleunigung (BT-Drucks. 20/8095, Seite 52). Denn durch das Einlegen von Beschwerden wird das Verfahren – wie vorliegend erkennbar – verzögert. Dies gilt unter anderem und insbesondere deshalb, als den Beteiligten im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wie stets in ausreichendem Maße rechtliches Gehör zu gewähren ist.
21cc) Im Übrigen ist das Rechtsmittelrecht unter anderem durch das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) und das Anhörungsrügengesetz vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3220) umfassend neu geregelt worden. Der Gesetzgeber hat dabei gerade keine positive Entscheidung dahingehend getroffen, dass neben den so geregelten und an bestimmte Voraussetzungen geknüpften Rechtsmitteln auch eine außerordentliche Beschwerde möglich sein soll (BT-Drucks. 15/3706, Seite 14). Im Gegenteil hat er in § 78 ArbGG durch Verweisung auf die zivilrechtlichen Regeln für das Beschwerdeverfahren im Einzelnen bestimmt, inwieweit gegen Beschlüsse außerhalb des Beschlussverfahrens ein Instanzenzug eröffnet ist (BAG 3. Februar 2009 – 3 AZB 101/08).
22Zudem sind die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts im Plenarbeschluss vom 30. April 2003 (1 PBvU 1/02) im Bereich der Arbeitsgerichtsbarkeit durch die Vorschrift des § 78a ArbGG umgesetzt worden (HK-ArbGG/Gross, 3. Aufl. 2025, § 78a ArbGG, Rdn. 1; BeckOK ArbR/Klose, 76. Ed. 1.6.2025, § 78a ArbGG, Rdn. 1). Die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs ist danach lediglich im Falle unanfechtbarer instanzbeendender Entscheidungen in allen Rechtszügen anwendbar und eröffnet insoweit jedem Gericht lediglich insoweit die Möglichkeit der Selbstkorrektur (BT-Drucks. 15/3706, Seite 21).
23c) Im Rahmen des arbeitsgerichtlichen Verfahrens ist mithin keine Möglichkeit gegeben, außerhalb der gesetzlich ausdrücklich vorgesehenen Fälle in Entscheidungen der Gerichte anderer Instanzen, so etwa auch durch eine „außerordentliche Beschwerde“, einzugreifen (BAG 3. Februar 2009 – 3 AZB 101/08).
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
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Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß §§ 72 Abs. 2, 78 S. 2 ArbGG besteht kein Anlass.
Rechtsmittelbelehrung
29Gegen diese Entscheidung ist mangels Zulassung der Rechtsbeschwerde ein Rechtsmittel nicht gegeben.
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Referenzen
- ArbGG § 72 Grundsatz 1x
- ArbGG § 78 Beschwerdeverfahren 2x
- ArbGG § 78a Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör 2x
- § 50a Abs. 2 S. 1 und 2 ArbGG 1x (nicht zugeordnet)
- § 50a Abs. 4 ArbGG 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 97 Rechtsmittelkosten 1x
- 10 Ca 1500/25 1x (nicht zugeordnet)
- 1 PBvU 1/02 1x (nicht zugeordnet)
- 1 BvR 848/07 1x (nicht zugeordnet)
- 3 AZB 64/08 2x (nicht zugeordnet)
- 3 AZB 101/08 2x (nicht zugeordnet)
- 1 PBvU 1/02 1x (nicht zugeordnet)