Beschluss vom Landesarbeitsgericht Hamm - 9 Ta 179/25

Tenor

Die außerordentliche Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 10. Juni 2025 – 10 Ca 1500/25 – wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.


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atzLinks">Zudem sind die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts im Plenarbeschluss vom 30. April 2003 (1 PBvU 1/02) im Bereich der Arbeitsgerichtsbarkeit durch die Vorschrift des § 78a ArbGG umgesetzt worden (HK-ArbGG/Gross, 3. Aufl. 2025, § 78a ArbGG, Rdn. 1; BeckOK ArbR/Klose, 76. Ed. 1.6.2025, § 78a ArbGG, Rdn. 1). Die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs ist danach lediglich im Falle unanfechtbarer instanzbeendender Entscheidungen in allen Rechtszügen anwendbar und eröffnet insoweit jedem Gericht lediglich insoweit die Möglichkeit der Selbstkorrektur (BT-Drucks. 15/3706, Seite 21).

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