Urteil vom Hessisches Landesarbeitsgericht (10. Kammer) - 10 Sa 1112/10

Verfahrensgang

vorgehend ArbG Wiesbaden, 6. Mai 2010, 4 Ca 2491/09, Urteil

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 06. Mai 2010 – 4 Ca 2491/09 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

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Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin Beiträge und Zinsen nach den Sozialkassentarifverträgen des Baugewerbes zu zahlen.

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Die Klägerin ist die A. Sie ist als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes nach näherer tariflicher Maßgabe die Einzugsstelle für die Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes. Sie nimmt den Beklagten auf der Grundlage des allgemeinverbindlichen Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) vom 20. Dezember 1999 in zunächst zwei getrennten, vom Arbeitsgericht zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung miteinander verbundenen Verfahren auf Zahlung von Beiträgen für gewerbliche Arbeitnehmer für den Zeitraum von Dezember 2004 bis Februar 2009 in Höhe von € 2.490,08 sowie auf Zahlung von Verzugszinsen in Höhe von € 33,81 in Anspruch. Die Klägerin berechnet die Beitragshöhe auf der Basis der von ihr gemachten Feststellungen anlässlich eines Betriebsbesuchs am 17. Februar 2009. Wegen der von der Klägerin ihren Beitragsberechnungen zugrunde gelegten Bruttolohnsummen wird auf die Lohnjournale des Beklagten für den Zeitraum 2005 bis 2008 (Bl. 22 – 23 d. A.) Bezug genommen.

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Der Beklagte betreibt als Einzelunternehmer einen gewerblichen Betrieb, welcher bei der Gewerbemeldestelle der Freien und Hansestadt B. mit der Tätigkeit „Spachtelarbeiten an Rigipswänden“ angemeldet ist. Im Betrieb ist die Ehefrau des Beklagten, C., als Reinigungskraft beschäftigt, welche zweimal wöchentlich für € 400,00 monatlich Treppen und Treppenhäuser reinigt. Im Klagezeitraum waren im Betrieb des Beklagten Aushilfskräfte tätig. Im Verlauf des Rechtsstreits ist zwischen den Parteien - jedenfalls soweit vom Beklagten nicht hinreichend bestritten - unstreitig geworden, dass im Kalenderjahr 2004 drei Aushilfsarbeitnehmer, nämlich D. vom 01. Juli 2004 bis zum 30. September 2004, E. vom 10. Mai 2004 bis zum 30. September 2004 und F. am 10. Mai 2004 beschäftigt waren. Im Kalenderjahr 2005 waren zwei Aushilfen, nämlich G. und H., jeweils vom 05. Dezember 2005 bis zum 09. Dezember 2005 beim Beklagten beschäftigt. Im Kalenderjahr 2006 waren ebenfalls zwei Arbeitnehmer, nämlich H. und I., jeweils vom 06. April 2006 bis zum 30. April 2006 im Betrieb des Beklagten beschäftigt. Im Kalenderjahr 2007 war H. in der Zeit vom 01. Juni 2007 bis zum 30. Juni 2007 beschäftigt. Im Kalenderjahr 2008 waren drei Arbeitnehmer, nämlich G. vom 01. August 2008 bis zum 31. Dezember 2009, und die Arbeitnehmer J. und K. jeweils vom 05. Mai 2008 bis zum 31. Mai 2008 beschäftigt. Im Jahr 2009 war ein Arbeitnehmer, nämlich G., in der Zeit vom 01. Januar 2009 bis zum 28. Februar 2009 bei dem Beklagten beschäftigt.

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Das Hauptzollamt B. stellte am 05. Dezember 2005 fest, dass die Arbeitnehmer G. und H. als Bauhelfer auf einer Baustelle in B. vom Beklagten eingesetzt und mit dem Einbau von Türen und dem Anbringen von Fußleisten beschäftigt waren (Bl. 20 / 21 d. A.).

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Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, dass der Beklagte verpflichtet sei, am Sozialkassenverfahren teilzunehmen. Sie hat behauptet, die im Betrieb des Beklagten beschäftigten Arbeitnehmer hätten in den Kalenderjahren 2004 bis 2009 arbeitszeitlich zu mehr als jeweils 50 % ihrer persönlichen Arbeitszeit folgende Arbeiten verrichtet: Trocken- und Montagebauarbeiten, Verputz- und Spachtelarbeiten, Wärme-, Kälte- und Schallschutzarbeiten, Fliesenverlegearbeiten, Verfugung von Mauerrissen mit Hilfe von Mörtel und Betonmischungen sowie Vollwärmeschutzarbeiten.

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Die Klägerin hat beantragt,

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den Beklagten zu verurteilen, an sie € 2.429,08 zu zahlen.

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Der Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Der Beklagte hat die Ansicht vertreten, dass sein Betrieb nicht dem Geltungsbereich des VTV unterfalle. Er hat behauptet, lediglich zwei feste Aushilfen auf Basis von € 400,00 monatlich zu beschäftigen, nämlich neben seiner Ehefrau einen weiteren Arbeitnehmer, der Projekte koordiniere. Darüber hinaus seien in den vergangenen Jahren Aushilfskräfte damit beschäftigt gewesen, an speziellen Objekten Schutt zu beseitigen und zu entsorgen sowie Reinigungsarbeiten durchzuführen, ohne dass ein baulicher Zusammenhang bestanden habe. Soweit das Hauptzollamt die Arbeitnehmer G. und H. auf einer Baustelle angetroffen habe, seien diese Zeugen für ein paar Stunden mit einem Aushilfslohn von € 50,00 beschäftigt gewesen. Die Aushilfskräfte seien bei der Bundesknappschaft gemeldet. Die Höhe der von der Klägerin geltend gemachten Forderung sei nicht nachvollziehbar.

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Das Arbeitsgericht Wiesbaden hat mit Urteil vom 06. Mai 2010 die Klage abgewiesen. Es hat u. a. ausgeführt, die Klägerin habe die von ihr geltend gemachte Beitrags- und Zinsforderung zwar schlüssig dargelegt, indem sie anhand der ihr vorliegenden Indizien behauptet habe, dass im Betrieb des Beklagten überwiegend Tätigkeiten baulicher Natur verrichtet worden seien. Demgegenüber sei auch der Vortrag des Beklagten erheblich, soweit er behaupte, dass von der Ehefrau des Beklagten Reinigungsarbeiten und von einem weiteren Arbeitnehmer Koordinierungsleistungen erbracht worden seien. Beides seien baufremde Tätigkeiten. Soweit der Beklagte behaupte, dass die zum Teil nur tageweise eingesetzten Aushilfen mit Entsorgungs- und Reinigungsarbeiten befasst gewesen seien, ohne dass ein baulicher Zusammenhang bestanden habe, läge ebenfalls keine baugewerbliche Tätigkeit vor. Da der Beklagte nach seiner eigenen Behauptung ebenfalls keine baugewerblichen Tätigkeiten verrichtet habe, kämen insoweit auch keine entsprechenden Zusammenhangstätigkeiten der Aushilfen in Betracht. Da wegen des widerstreitenden Vortrags der Parteien die Durchführung einer Beweisaufnahme notwendig sei, sei die Klägerin beweisfällig geblieben, da sie ein ordnungsgemäßes Beweisangebot nicht vorgelegt habe. Bei den von ihr benannten fünf Zeugen fehlten die Angaben der Beschäftigungszeiten. Die Klägerin habe nach ihrer Angabe bei der Knappschaft lediglich wegen einer Person nachgefragt, was nicht ausreichend sei (Bl. 36 d. A.).

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Dieses Urteil ist der Klägerin am 14. Juli 2010 zugestellt worden. Die Berufung der Klägerin ist am 26. Juli 2010 und die Berufungsbegründung am 13. September 2010 bei Gericht eingegangen.

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Die Klägerin wendet sich gegen das erstinstanzliche Urteil und ist der Ansicht, der Beklagte als wissende Partei hätte die Beschäftigungszeiten der Arbeitnehmer nennen müssen. Die Klägerin bestreitet, dass die Aushilfen lediglich € 50,00 monatlich verdient haben. Soweit Reinigungs- und Schuttentsorgungsarbeiten verrichtet worden seien, stünden diese Arbeiten mit baulichen Arbeiten im Zusammenhang, da sie Bauarbeiten vorbereiteten. Der Beklagte selbst erbringe die Bautätigkeit zusammen mit den Aushilfen. Die Höhe der geltend gemachten Beitragsforderung ergebe sich aus den Eigenmeldungen des Beklagten, die für die jeweiligen Kalenderjahre, nicht jedoch für Monate vorlägen. Die Klägerin verteile daher die Bruttolohnsumme linear auf die Arbeitnehmer und die einzelnen Monate. Die als Zeugen benannten Arbeitnehmer arbeiteten mindestens 20 bis 30 Stunden pro Woche.

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Die Klägerin beantragt,

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das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 06.05.2010, AZ.: 4 Ca 2491/09, abzuändern und den Beklagten entsprechend der in der letzten mündlichen Verhandlung gestellten Anträge kostenpflichtig zu verurteilen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Der Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Der Beklagte behauptet, der vom 05. Dezember bis zum 09. Dezember 2005 beschäftigte Aushilfsarbeitnehmer G. habe für diesen Zeitraum € 50,00 erhalten. Im Jahr 2008 sei dieser Arbeitnehmer fünf Monate lang geringfügig beschäftigt gewesen. H. habe für seine Tätigkeit in der Zeit vom 05. bis zum 09. Dezember 2005 ebenfalls € 50,00 erhalten und sei in den Jahren 2006 und 2007 jeweils für einen Monat gemeldet gewesen, habe aber nur € 50,00 verdient. I. habe in dem angegebenen Zeitraum nur wenige Stunden für insgesamt € 50,00 gearbeitet. Gleiches gelte für den Arbeitnehmer J., welcher für die von ihm geleisteten Stunden € 100,00 verdient habe. Auch K. hätte in dem Beschäftigungszeitraum nur wenige Stunden gearbeitet. Alle Arbeitnehmer seien mit Reinigungs- und Schuttentsorgungsarbeiten für Dritte beschäftigt gewesen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf den Inhalt der Berufungsschriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthaft. Die Klägerin hat sie auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet, §§ 66 Abs. 1 ArbGG, 519 ZPO.

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In der Sache hat die Berufung der Klägerin keinen Erfolg, denn der Beklagte schuldet der Klägerin die geltend gemachten Beiträge nebst Zinsen nicht. Der Betrieb des Beklagten unterfiel im Klagezeitraum nicht dem Geltungsbereich des VTV. Das hat bereits das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt. Das Berufungsgericht folgt den Gründen der angefochtenen Entscheidung und macht sie sich zu Eigen, § 69 Abs. 2 ArbGG. Im Hinblick auf den ergänzenden Vortrag der Parteien im Berufungsrechtszug ist Folgendes hinzuzufügen:

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Voraussetzung für das Bestehen eines Beitrags- und Zinsanspruchs ist, dass der Betrieb des Beklagten im streitgegenständlichen Zeitraum unter den Geltungsbereich des VTV fiel. Gemäß § 1 Abs. 2 VTV fallen Betriebe des Baugewerbes unter den betrieblichen Geltungsbereich. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind das Betriebe, in denen überwiegend entweder die in § 1 Abs. 2 Abschnitt V VTV genannten Beispielstätigkeiten ausgeführt oder aber Leistungen im Sinne der Bestimmungen der Abschnitte I bis IV erbracht werden.

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Zwar sind in der Berufungsinstanz die im Klagezeitraum beschäftigten Arbeitnehmer und deren Beschäftigungszeiträume, soweit sie bei der Knappschaft gemeldet waren, unstreitig geworden. Streitig ist jedoch nach wie vor, in welchem arbeitszeitlichen Umfang in den Beschäftigungszeiträumen die Arbeitnehmer beschäftigt waren, welche Tätigkeiten diese Arbeitnehmer verrichtet haben und welche Vergütungsansprüche ihnen zustanden. Streitig ist darüber hinaus auch, ob der Beklagte selbst Bautätigkeiten verrichtet und die von ihm beschäftigten Aushilfen, soweit nicht seine Ehefrau betroffen ist, ihm mit Bauhilfs- und ggf. auch Schuttentsorgungs- und Reinigungsarbeiten zuarbeiten. Da der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch somit dem Grunde nach streitig ist, können die sich widersprechenden Tatsachenbehauptungen an sich nur im Rahmen einer Beweisaufnahme geklärt werden.

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Gleichwohl konnte das Gericht keinen Beweisbeschluss erlassen. Zwar kann anhand der unstreitigen Beschäftigungszeiträume festgestellt werden, dass im Kalenderjahr 2004 drei gewerbliche Arbeitnehmer ca. 7,5 Mannmonate (MM), im Jahr 2005 zwei gewerbliche Arbeitnehmer 20 Arbeitstage, im Kalenderjahr 2006 zwei Arbeitnehmer ca. 1,5 MM, im Kalenderjahr 2007 ein Arbeitnehmer 1 MM und im Jahr 2008 drei Arbeitnehmer ca. 6,5 MM im Betrieb des Beklagten beschäftigt waren. Da es sich bei diesen Arbeitnehmern jedoch unstreitig um Aushilfskräfte handelt, käme ihre Befragung als Zeugen nur in Betracht, wenn nicht nur Angaben zu den Beschäftigungszeiträumen, sondern auch zu den konkreten, möglicherweise je Arbeitnehmer unterschiedlichen Einsatzzeiten vorlägen. Zwar behauptet die Klägerin zuletzt, dass die von ihr als Zeugen benannten Arbeitnehmer mindestens 20 bis 30 Stunden pro Woche gearbeitet haben. Der Beklagte behauptet demgegenüber, dass diese Arbeitnehmer entsprechend dem geringen Verdienst nur jeweils einige Stunden im Beschäftigungszeitraum für ihn tätig waren. Würde vor dem Hintergrund dieser Tatsachenbehauptungen eine Beweisaufnahme durchgeführt, müsste von den Zeugen im Rahmen der Beweisaufnahme erst erfragt werden, ob sie 20, 25 oder 30 Stunden pro Woche gearbeitet haben. Je nach Aussage hinsichtlich der von ihnen verrichteten Tätigkeit und der geleisteten Stunden könnte das Beweisergebnis ganz unterschiedlich ausfallen. Daraus wird ersichtlich, dass eine etwaige Beweisaufnahme auf einen Ausforschungsbeweis hinauslaufen würde.

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Die Klage ist allerdings auch der Höhe nach nicht schlüssig. Die Klägerin stützt sich insoweit auf die Lohnjournale für die einzelnen Kalenderjahre. Ausweislich dieser Lohnjournale hat die Ehefrau des Beklagten in den Kalenderjahren 2005, 2006 und 2007 einen Jahreslohn zwischen € 1.200,00 und € 1.920,00 verdient, während die beschäftigten Arbeitnehmer einen Verdienst von jeweils € 50,00 aufweisen. Lediglich im Jahr 2008 weist auch der Arbeitnehmer G. einen höheren Verdienst, nämlich von € 2.000,00 im Jahr, auf. Da zwischen den Parteien gar nicht streitig ist, dass die Ehefrau des Beklagten nicht im baugewerblichen Bereich tätig war, hätte ihre Vergütung nicht berücksichtigt und nicht auf die einzelnen Kalendermonate umgelegt werden dürfen.

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Die Klägerin trägt die Kosten ihrer Berufung, da ihr Rechtsmittel keinen Erfolg hat, § 97 Abs. 1 ZPO.

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Eine gesetzlich begründete Veranlassung zur Zulassung der Revision ist nicht ersichtlich.


Zitiert von

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