Beschluss vom Landesarbeitsgericht Hamburg (6. Kammer) - 6 Ta 29/15

Tenor

Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 30. November 2015 – 5 Ca 341/15 – abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

Der Gegenstandswert wird für die Klage auf € 12.609,99 € und für den Vergleich auf 21.016,32 € (Mehrwert des Vergleichs: 8.406,66 €) festgesetzt.

Gründe

I.

1

Im Ausgangsverfahren haben die Parteien über die Wirksamkeit einer arbeitgeberseitigen Kündigung, ausgesprochen zum 31. Dezember 2015, gestritten. Während des bestehenden Arbeitsverhältnisses betrug das durchschnittliche Bruttomonatsentgelt der Klägerin 4.203,33 €. Der Rechtsstreit wurde durch Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs in der Güteverhandlung am 29. Oktober 2015 erledigt, mit dem sich die Parteien auf eine Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses zum 31. Juli 2016 aus betriebsbedingten Gründen verständigten. Der verfahrensbeendende Vergleich enthält unter Ziffer 3 folgende Regelung:

2

„Die Klägerin bleibt unwiderruflich von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung unter Fortzahlung der Vergütung und unter Anrechnung etwaiger ihr noch zustehende (restlicher) Urlaubsansprüche bzw. Freizeitausgleichsansprüche mit der Maßgabe freigestellt, dass sie ihren restlichen Jahresurlaub 2015 zunächst antritt und der in 2016 anstehende Urlaub unmittelbar zu Beginn des Jahres 2016 genommen wird, sodass der gesamte restlich schon entstanden Urlaub und der für das Jahr 2016 entstehen Urlaub mit der Freistellung erledigt und abgegolten ist."

3

Mit Beschluss vom 30. November 2015, dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin zugestellt am 2. Dezember 2015, hat das Arbeitsgericht nach vorheriger Anhörung der Prozess-bevollmächtigten der Parteien für die Klage einen Gegenstandswert von 12.609,99 € angenommen. Für den Vergleich hat es einen Mehrwert in Höhe von 4.203,33 € festgesetzt. Hierbei hat es ausweislich der Anhörung der Parteien die unter Ziffer 5 getroffene Zeugnisregelung mit dem festgesetzten Betrag berücksichtigt.

4

Mit Schriftsatz vom 9. Dezember 2015, beim Arbeitsgericht eingegangen am 10. Dezember 2015 hat die Prozessbevollmächtigte der Klägerin Beschwerde gegen den Gegenstandswertbeschluss eingelegt und beantragt, bei der Festsetzung des Vergleichsmehrwerts zusätzlich auch die Freistellungsregelung unter Ziffer 3 des Vergleichs werterhöhend mit einem Bruttomonatsgehalt der Klägerin in Höhe von 4.203,33 € zu berücksichtigen.

5

Mit Beschluss vom 15. Dezember 2015 hat das Arbeitsgericht der Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers nicht abgeholfen. In der Begründung der Nichtabhilfeentscheidung hat sich das Arbeitsgericht der Entscheidung des LAG Hamburg vom 26. August 2015 zum Aktenzeichen 1Ta 10/15 angeschlossen und ausgeführt, die Vereinbarung zur Freistellung und der damit verbundene Verzicht auf bestehende Urlaubs- und Zeitausgleichsansprüche seitens der Klägerin führe nicht zu einem Mehrwert des Vergleichs, weil es sich lediglich um einen Teil des „Preises" handele, den die Parteien gezahlt hätten, um eine Einigung über den bereits anhängigen Gegenstand zu erreichen.

II.

6

Die Beschwerde ist zulässig und begründet.

7

1. Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin ist gemäß § 33 Abs. 3 RVG zulässig.

8

Erledigt sich ein arbeitsgerichtlicher Rechtsstreit durch gerichtlichen Vergleich, richtet sich die Wertfestsetzung nach § 33 Abs. 1 Alt. 2 RVG (vgl. hierzu LAG Hessen 21.1.1999 — 15/6 Ta 630/98 — juris; LAG Schleswig-Holstein 15.12.2011 — 6 Ta 198/11 — juris m.w.N.; LAG Hamburg — 6 Ta 22/15 — juris; Schwab/Maatje NZA 2011,769 ff., 771).

9

Die Berechtigung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin, den Wertfestsetzungsbeschluss als Beschwerdeführerin mit der Beschwerde anzugreifen, folgt aus § 33 Abs. 2 Satz 2 RVG. Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 200,00 €. Die Frist des § 33 Abs. 3 Satz 3 RVG ist eingehalten.

10

2. Die Beschwerde ist begründet.

11

Der Mehrwert des gerichtlichen Vergleichs vom 29. Oktober 2015 ist vom Arbeitsgericht zu niedrig festgesetzt worden. Zutreffend ist – wie von der Prozessbevollmächtigten der Klägerin beantragt – ein Mehrwert in Höhe von zwei Bruttomonatsgehältern der Klägerin. Neben der Zeugnisregelung ist auch die Freistellungsregelung unter Ziffer 3 des Vergleichs mit einem Bruttomonatsgehalt der Klägerin zu bewerten.

12

Nach VV 1000 Abs. 1 Nr. 1 der Anlage 1 zum RVG i.d.F. des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 23. Juli 2013 (BGB I, 2586 ff., 2692) entsteht die Einigungsgebühr des Rechtsanwalts für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrags, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird.

13

Hier haben die Parteien mit dem gerichtlichen Vergleich vom 29. Oktober 2015 einen solchen Vertrag geschlossen. Der Vergleich umfasst die Regelung der Freistellung (a). Für die Freistellungsregelung ist eine Einigungsgebühr in Höhe von 1,5 angefallen (b). Der festzusetzende Vergleichsmehrwert für die Freistellungsregelung beläuft sich auf ein Bruttomonatsgehalt (c).

14

a) Der gerichtliche Vergleich vom 29. Oktober 2015 einschließlich der Freistellungsregelung ist ein Vergleich i.S. des § 779 BGB und damit zugleich ein Vertrag i.S. der VV 1000 Abs. 1 Nr. 1 der Anlage 1 zum RVG. Sein Abschluss löst die Einigungsgebühren nach VV 1000, 1003 der Anlage 1 zum RVG aus.

15

aa) Weitgehend deckungsgleich mit VV 1000 Abs. 1 Nr. 1 der Anlage 1 zum RVG definiert § 779 BGB den Vergleich als einen Vertrag, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis oder die Unsicherheit über die Verwirklichung eines Anspruchs im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt wird. Keinen Vergleich stellt deshalb eine Vereinbarung dar, durch die Rechte und Pflichten erst begründet werden. Ebenso wenig handelt es sich um einen Vergleich, wenn nur zu dessen Protokollierung ein Rechtsstreit anhängig gemacht wird, obwohl zwischen den Parteien nichts streitig ist (BAG 16.02.2012 – 3 AZB 34/11 – NZA 2012, 1390 ff.).

16

Finden die Parteien zur Beilegung einer tatsächlich bestehenden Meinungsverschiedenheit eine umfassende Lösung, indem sie andere Regelungsgegenstände einbeziehen und ein wechselseitiges Geben und Nehmen in Bezug die verschiedenen Gegenstände vereinbaren, liegt ein Vergleich vor, der sich auf alle Regelungsgegenstände erstreckt. Es ist unerheblich, ob sich das Nachgeben gerade auf den ursprünglichen Streitgegenstand oder auf andere Gegenstände bezieht, solange nur ein gegenseitiges Nachgeben vorliegt (BAG 16.02.2012 – 3 AZB 34/11 – NZA 2012, 1390 ff.).

17

Die einbezogenen Gegenstände sind Teile des Vergleichs, unabhängig davon, ob es sich um einen außergerichtlichen Vergleich oder einen gerichtlichen Vergleich handelt. Es kommt nicht darauf an, ob vor Abschluss des Vergleichs in Bezug auf diese Gegenstände Ansprüche geltend gemacht worden sind und ob die Parteien über deren Berechtigung gestritten haben. Die Regelungen, die im Vergleich in Bezug auf andere, bis zum Vergleichsschluss nicht im Streit befindlichen Gegenstände getroffen werden, sind nicht nur der „Preis“ für die gefundene Einigung (so aber LAG Hamburg 26.08.2015 – 1 Ta 10/15 – juris; s.a. LAG Berlin-Brandenburg 21.08.2015 – 17 Ta (Kost) 6045/15 – juris; LAG Berlin-Brandenburg 25.11.2015 – 17 Ta (Kost) 6094/15 – juris), sondern deren Bestandteil (vgl. BGH 14.09.2005 – IV ZR 145/04 – juris; Sächsisches LAG 23.06.2014 – 4Ta 95/14 (3) – juris). Ein Vergleich, auch ein gerichtlicher Vergleich, kann nicht in solche Teile, hinsichtlich derer bereits ein Streit bestand, und andere Teile aufgespalten werden (vgl. BAG 16.02.2012 – 3 AZB 34/11 – NZA 2012, 1390 ff.)

18

bb) Hier erfüllt die gesamte, am 29. Oktober 2015 vom Arbeitsgericht protokollierte Vereinbarung die Anforderungen eines Vergleichs. Zwischen den Parteien bestand Streit über den Fortbestand ihres Arbeitsverhältnisses nach Ausspruch einer fristgemäßen Kündigung. Dieser Streit ist durch eine Gesamtlösung unter Einbeziehung anderer Regelungsgegenstände beigelegt worden. Teil dieser Gesamtlösung ist die unter Ziffer 3 des gerichtlichen Vergleichs vereinbarte Freistellung unter Anrechnung von Freistellungs- und Urlaubsansprüchen.

19

b) Die Freistellungsregelung im Vergleich vom 29. Oktober 2015 löst eine 1,5-fache Einigungsgebühr nach VV 1000 der Anlage 1 zum RVG aus.

20

aa) Für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrags, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird, entsteht die Einigungsgebühr des Rechtsanwalts. Bei der Höhe wird nach VV 1000 und VV 1003 der Anlage zum RVG danach unterschieden, ob über den Gegenstand der Einigung bereits ein gerichtliches Verfahren anhängig war oder nicht. Ohne Gerichtsverfahren fällt eine 1,5-fache Einigungsgebühr nach VV 1000 der Anlage 1 zum RVG an, mit Anhängigkeit eines identischen Gerichtsverfahrens sinkt die Gebühr nach VV 1003 der Anlage 1 zum RVG auf den einfachen Satz (vgl. etwa OLG Naumburg 19.03.2008 – 4 WF 19/08 – juris).

21

Ob die Einbeziehung nicht anhängiger, bis zum Vergleichsschluss nicht bestrittener Ansprüche in einem gerichtlichen Vergleich eine 1,5-fache Einigungsgebühr nach VV 1000 der Anlage 1 zum RVG auslöst (hierzu BAG 16.02.2012 – 3 AZB 34/11 – NZA 2012, 1390 ff.; Sächsisches LAG 23.06.2014 – 4Ta 95/14 (3) – juris), hängt vom Inhalt der Regelung ab. Eine 1,5-fache Einigungsgebühr für einen Mehrvergleich entsteht, wenn durch die Regelung

22

- ein Vollstreckungstitel geschaffen wird (Titulierungsinteresse, vgl. etwa OLG Köln 17.08.1998 – 25 WF 143/98 – NJW-RR 1999, 1303; Gerold/Schmidt, RVG, 22. Aufl. Bearb. Müller-Rabe, VV 1000 Rn 212; s.a. BAG 16.02.2012 – 3 AZB 34/11 – NZA 2012, 1390 ff.)

23

oder

24

- unter Veränderung bzw. Gestaltung des Inhalts des einbezogenen Anspruchs eine Gesamteinigung zustande kommt (Sächsisches LAG 23.06.2014 – 4Ta 95/14 (3) – juris; Gerold/Schmidt, RVG, 22. Aufl. Bearb. Müller-Rabe, VV 1000 Rn 218).

25

Demgegenüber hat der Vergleich keinen Mehrwert, wenn unstreitige Ansprüche lediglich zur Klarstellung mit angeführt werden (OLG Köln 17.08.1998 – 25 WF 143/98 – NJW-RR 1999, 1303; Gerold/Schmidt, RVG, 22. Aufl. Bearb. Müller-Rabe, VV 1000 Rn 220).

26

bb) Nach diesen Grundsätzen löst eine Freistellungsregelung in einem gerichtlichen Vergleich eine 1,5-fache Einigungsgebühr aus, wenn die Parteien zuvor über den Gegenstand der Freistellungsregelung nicht in einem gerichtlichen Verfahren gestritten haben und sich nicht bindend über eine Freistellung verständigt haben. Unerheblich für eine Berücksichtigung als Mehrvergleich ist, ob es zuvor Verhandlungen oder Streit über die Frage der Freistellung gab.

27

Denn mit der Freistellungsvereinbarung werden die Hauptleistungspflicht des Arbeitnehmers zur Erbringung der geschuldeten Arbeitsleistung und die hiermit korrespondierende Verpflichtung des Arbeitgebers zur vertragsgemäßen Beschäftigung des Arbeitnehmers abweichend geregelt, indem beide Seiten wechselseitig auf ihre Ansprüche aus dem Arbeitsvertrag verzichten (LAG Hamburg 07.12.2011 – 7 Ta 31/11 – juris). Die Freistellung ist insoweit das rechtliche Gegenstück zum Weiterbeschäftigungsanspruch (Sächsisches LAG 23.06.2014 – 4 Ta 95/14 (3)).

28

Soweit der – nicht bindende – Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit i.d.F. vom 9. Juli 2014 eine Freistellungsregelung im Vergleich nur dann als Mehrvergleich im Rahmen einer Einigungsgebühr berücksichtigen will, wenn eine Partei sich eines Anspruchs oder eines Rechts zur Freistellung berühmt hat (vgl. Ziffer I. 22.1), können die Vorschläge des Streitwertkatalogs nicht umgesetzt werden. Zwar ist die Zielrichtung des Streitwertkatalogs, die Wertfestsetzung in arbeitsgerichtlichen Verfahren zu vereinheitlichen, an sich unterstützenswert. An dieser Stelle ist die Vorgabe des Katalogs jedoch mit der gebotenen Auslegung der gebührenrechtlichen Regelungen der VV 1000 ff. der Anlage 1 zum RVG nicht in Einklang zu bringen.

29

cc) Wenn der Gegenstand der Freistellungsregelung vom Streitgegenstand der durch den Vergleich beendeten oder einer anderen arbeitsgerichtlichen Auseinandersetzung umfasst war, löst die Vergleichsregelung (nur) die einfache Einigungsgebühr nach VV 1003 der Anlage 1 zum RVG aus. Sie ist nicht als Mehrvergleich zu berücksichtigen.

30

Dies ist nicht nur dann der Fall, wenn die die Freistellung selbst Gegenstand der gerichtlichen Auseinandersetzung war, sondern auch dann, wenn ein Weiterbeschäftigungsantrag anhängig war. Denn wie oben ausgeführt betrifft der Gegenstand der Freistellungsregelung den Beschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers bzw. dessen Verpflichtung zur Erbringung der vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung.

31

dd) Wenn die Parteien ohne vorangegangene gerichtliche Auseinandersetzung bereits vor dem Vergleichsschluss eine bindende Freistellungsvereinbarung getroffen haben, ist gar keine Einigungsgebühr festzusetzen. In diesem Fall hat die Vergleichsregelung ausschließlich klarstellenden Charakter.

32

ee) Im vorliegenden Fall ist die Freistellungsregelung unter Ziffer 3 des gerichtlichen Vergleichs als Mehrvergleich mit einer Einigungsgebühr in Höhe von 1,5 nach VV 1000 der Anlage 1 zum RVG zu berücksichtigen.

33

Die Vereinbarung unter Ziffer 3 des gerichtlichen Vergleichs hat regelnden und nicht lediglich klarstellenden Charakter. Denn vor dem Abschluss des gerichtlichen Vergleichs gab es keine Verständigung der Parteien über eine Freistellung der Klägerin.

34

Der Gegenstand der Freistellungsvereinbarung war auch nicht zuvor Streitgegenstand des durch den Vergleich erledigten oder eines anderen arbeitsgerichtlichen Rechtsstreits. Die Klägerin hat lediglich eine Kündigungsschutzklage erhoben und weder ihre Freistellung noch ihre Weiterbeschäftigung gerichtlich geltend gemacht.

35

c) Der Mehrwert der Freistellungsregelung beträgt ein Monatsgehalt.

36

Wie oben dargelegt, stellt die Freistellung das rechtliche Gegenstück zum Weiterbeschäftigungsanspruch dar. Es erscheint plausibel, Beschäftigung und Nichtbeschäftigung nach Ausspruch einer Kündigung gleich zu bewerten. Würde ein Arbeitnehmer gegen eine einseitige Freistellung des Arbeitgebers seine Weiterbeschäftigung durchsetzen wollen, so wäre dies nach der herrschenden Meinung zur Bewertung des Weiterbeschäftigungsanspruchs mit einem Monatsgehalt zu bewerten. Deshalb kann der umgekehrte Fall, dass die Freistellung geregelt wird, nicht geringer oder höher als mit einem Monatsgehalt bewertet werden. Dies gilt jedenfalls, wenn die Freistellung wie hier die Dauer von einem Monat übersteigt (Sächsisches LAG 23.06.2014 – 4Ta 95/14 (3) – juris; LAG Hamburg 07.12.2011 – 7 Ta 31/11 – juris).

37

Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass der Mehrwert der Regelung unter Ziffer 3 des gerichtlichen Vergleichs 4.203,33 € beträgt. Zusammen mit Mehrwert der Zeugnisregelung, für die das Arbeitsgericht zutreffend ein Bruttomonatsgehalt festgesetzt hat, beträgt der Vergleichsmehrwert insgesamt 8.406,66 €.

III.

38

Da die Beschwerde erfolgreich war, wird eine Gebühr gemäß Nr. 8614 KV GKG nicht erhoben.

IV.

39

Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben (§ 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).

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