Beschluss vom Landesarbeitsgericht Hamburg (3. Kammer) - 3 Sa 73/15

Tenor

Das Ablehnungsgesuch der Klägerin vom 2. Februar 2016 gegen die Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht, Frau Dr. G.-G., wird als unzulässig verworfen.

Gründe

I.

1

Im zugrunde liegenden Verfahren macht die Klägerin einen Einstellungsanspruch bzw. Zahlungsanspruch wegen behaupteter Diskriminierung geltend. Das Verfahren wurde nach Stellung eines Antrags auf Prozesskostenhilfe in der Berufungsinstanz der dritten Kammer des LAG Hamburg zugewiesen. Mit ihrem Antrag vom 2. Februar 2016 lehnte die Klägerin zunächst den Vorsitzenden der dritten Kammer ab. Nach dem Geschäftsverteilungsplan ist über diesen Antrag unter Vorsitz von Frau Dr. G.-G. zu entscheiden, die ihrerseits in eben diesem Schreiben von der Klägerin abgelehnt wird,

2

„weil sie die vom Richter S. im Urteil 3 Sa 39/14 begangene Rechtsbeugung für korrekt erklärt hat. Damit hat sie auch ihre eigene Ungeeignetheit als gesetzliche Richterin bestätigt.“

3

Im ergänzenden Schreiben vom 1. März 2016 führt die Klägerin weiter aus:

4

„Doch die Richterin Dr. G.-G. behauptet zu diesen absurden und böswilligen Ausführungen im Urteil 3 Sa 39/14 auf der Seite 7 in ihrem Beschluss vom 13. Januar 2016: „Anhaltspunkte für eine Sachwidrigkeit sind dem vorgenannten Urteil nicht zu entnehmen“.

5

Damit stimmt sie den vom Richter S. begangenen Rechtsbeugung und Verleumdung. Sowie grundsätzlich seiner Willkür und Absurdität. Deswegen muss sie genauso wie Richter S. abgelehnt werden.“

II.

6

Das Ablehnungsgesuch ist gemäß §§ 64 Abs. 7, 49 Abs. 1 ArbGG, § 42 ZPO unzulässig. Die von der Klägerin in ihrem Schreiben vom 2. Februar 2016 über den Vorsitzenden der Kammer 3 gemachten Äußerungen sind grob verunglimpfend: Die Klägerin wertet seine Ausführungen nicht nur als absurd und böswillig, sondern spricht von einer begangenen Rechtsbeugung. Rechtsbeugung ist nach § 339 StGB ein Verbrechen.

7

Die Ablehnung der Vorsitzenden Richterin, Frau Dr. G.-G., begründet die Klägerin damit, dass diese der Rechtsbeugung und Verleumdung durch die Entscheidung vom 13. Januar 2016 zustimme.

8

Dies ist nichts anderes als ein Ablehnungsgesuch mit grob verunglimpfendem Inhalt.Das Ablehnungsgesuch in diesem – wie auch in einer Vielzahl anderer – Verfahren dient nur der Schmähung derjenigen Vorsitzenden, welche der Rechtsauffassung der Klägerin nicht zu folgen vermochten. Ein Ablehnungsgesuch, das lediglich verunglimpfende Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ist offensichtlich unzulässig (BAG 6. Februar 2015 – 8 AZA 15/14 – in einer Sache der Klägerin; OLG Köln 5. Juli 2013 – 20 W 45/13, 20 W 49/13 –, OLG Karlsruhe, 18. Dezember 1973 – 2 Ss 222/73 –, OLG Karlsruhe 25. Mai 1973 – 1 Ws 143/73 –, juris; Zöller ZPO 30. Aufl. 2014 Nr. 4 zu § 45).Wird das Rechtsinstitut der Richterablehnung in derart rechtsmissbräuchlicher Weise eingesetzt, fehlt dem Befangenheitsgesuch ein Rechtsschutzinteresse und es ist als unzulässig zu verwerfen (OLG Sachsen-Anhalt 14. Februar 2006 – 10 W 2/06 –, juris).

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