Beschluss vom Landesarbeitsgericht Hamburg (7. Kammer) - 7 Ta 12/18

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 09. August 2018 – 15 Ca 444/17 – wird als unzulässig verworfen.

Gründe

I.

1

Im Ausgangsverfahren stritten die Parteien über die Wirksamkeit einer Änderungskündigung, die der Kläger unter Vorbehalt angenommen hatte. Der Rechtsstreit endete durch Feststellung eines Vergleichs gemäß § 278 Abs. 6 ZPO, hinsichtlich dessen Inhalts auf Bl. 110 ff. d.A. Bezug genommen wird.

2

Mit Beschluss vom 09. August 2018 (Bl. 133 d.A.) setzte das Arbeitsgericht den Gegenstandswert für das Verfahren auf 67.479,38 € und den Vergleichsmehrwert auf 207.698,99 € fest. Der Beschluss wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 13. August 2018 zugestellt.

3

Mit der – mit anwaltlichem Schriftsatz namens und in Vollmacht des Klägers eingelegten – am 15. August 2018 beim Arbeitsgericht eingegangenen Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Festsetzung des Wertes des Verfahrens und des Mehrwerts des Vergleichs. Er meint, es sei ein Wert des Verfahrens von 134.958,64 € und ein Mehrwert des Vergleiches von 409.723,34 € festzusetzen. Bzgl. der Klage sei zu berücksichtigen, dass die angebotene Position erheblich von der bisherigen Position abweiche, auch sei ein Weiterbeschäftigungsantrag zu berücksichtigen. Bzgl. des Vergleichsmehrwerts sei insbesondere eine Übernahme und Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch die Nebenintervenientin, deren Verpflichtung zur Zahlung von Entgelt, Tantieme und Sozialplananspruch zu berücksichtigen, außerdem die Freistellungs- und Zeugnisregelung. Diese Punkte hätten den wesentlichen Inhalt der Einigung ausgemacht. Bei der Bestimmung des Gegenstandswertes sei auf das wirtschaftliche Interesse des Klägers abzustellen.

4

Das Arbeitsgericht hat am 16. August 2018 verfügt, der Beschwerde nicht abzuhelfen und u.a. ausgeführt, eine Beschwer des Klägers durch den Beschluss vom 09. August 2018 sei nicht ersichtlich.

5

Auf einen Hinweis der früheren Vorsitzenden der Kammer, dass beabsichtigt sei, die Beschwerde zurückzuweisen, wurde ergänzend mit Schriftsatz vom 24. September 2018 (Bl. 151 ff. d.A.) Stellung genommen.

II.

6

Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Zwar ist sie von einem Antragsberechtigten (§ 33 Abs. 2 Satz 2 RVG) innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 33 Abs. 3 Satz 3 RVG eingelegt worden, es fehlt jedoch an einer Beschwer.

7

1. Es handelt sich um eine Beschwerde des Klägers.

8

Gemäß § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG können gegen den Beschluss nach § 33 Abs. 1 RVG die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 € übersteigt. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 RVG die Staatskasse, § 33 Abs. 2 Satz 2 RVG.

9

Vorliegend wurde die Beschwerde vom 15. August 2018 zwar mit anwaltlichem Schriftsatz, allerdings ausdrücklich „namens und in Vollmacht des Klägers“ eingelegt, mithin von einem „Auftraggeber“ iSd. § 33 Abs. 2 Satz 2 RVG, d.h. einem Antragsberechtigten.

10

Bereits wegen des eindeutigen Wortlauts scheidet eine Auslegung dahingehend, dass tatsächlich eine Beschwerde durch einen Rechtsanwalt im eigenen Namen gemeint gewesen sein sollte, aus. Dagegen spricht zudem, dass in der Beschwerdebegründung auch explizit darauf abgestellt wird, dass bei der Bestimmung des Gegenstandswertes auf das wirtschaftliche Interesse des Klägers abzustellen sei.

11

Das Beschwerdegericht ist davon überzeugt, dass dem anwaltlichen Prozessbevollmächtigten des Klägers bewusst ist, dass er das Recht hat, im eigenen Namen Streitwertbeschwerde einzulegen, wenn die Streitwertfestsetzung für die Berechnung der Anwaltsgebühren seiner Auffassung nach zu niedrig ausgefallen sein sollte. Wenn sodann gleichwohl formuliert wird, dass die Beschwerde "namens und in Vollmacht des Klägers" eingelegt wird, kann dies nicht anders ausgelegt werden als in dem Sinne, dass die Beschwerde im Namen der Mandantschaft und nicht im eigenen Namen eingelegt wird.

12

2. Eine Beschwer des Klägers ist nicht erkennbar, worauf auch das Arbeitsgericht zutreffend in seiner Nichtabhilfeverfügung hingewiesen hat.

13

Im Rahmen der weiteren Ausführungen der Beschwerdebegründung wurde eine Beschwer des Klägers ebenfalls nicht dargelegt.

14

Die vom Kläger begehrte Erhöhung des Gegenstandswertes für Klage und Vergleich würde allenfalls dazu führen, dass sein Rechtsanwalt ihm gegenüber eine höhere Vergütung fordern und ggf. festsetzen lassen könnte.

15

Eine Prozesspartei ist durch eine vermeintlich zu niedrige Festsetzung des Anwaltsgebührenstreitwerts regelmäßig nicht beschwert. Eine ausdrücklich in ihrem Namen erhobene Streitwertbeschwerde, die die Festsetzung eines höheren Streitwertes zum Ziel hat, ist daher regelmäßig unzulässig. Der Kläger persönlich ist durch den einen vermeintlich zu niedrigen Streitwert festsetzenden Beschluss des Arbeitsgerichts nicht beschwert. Der Kläger persönlich als Auftraggeber der anwaltlichen Dienstleistungen hat ein natürliches Interesse daran, die anwaltlichen Leistungen aus dem Mandatsvertrag mit seinem Prozessbevollmächtigten so günstig wie möglich einzukaufen. Dies gilt unabhängig davon, ob er für seine Verpflichtung, die Anwaltsgebühren zu bezahlen, eine Rechtschutzversicherung in Anspruch nehmen kann oder nicht. Je höher der Streitwert für die anwaltlichen Gebühren festgesetzt wird, desto höher fällt die gesetzliche Anwaltsvergütung aus. Dementsprechend liegt es nicht im Interesse des Klägers persönlich, eine vermeintlich zu niedrige Festsetzung des Anwaltsgebührenstreitwertes nach oben zu korrigieren (ebenso LAG Köln, Beschluss vom 26. August 2014 – 7 Ta 193/14 –, Rn. 4, juris).

16

Falls den Ausführungen des Prozessbevollmächtigten des Klägers im Schriftsatz vom 24. September 2018 entnommen werden soll, dass die Streitwertbeschwerde auch im eigenen Namen des Prozessbevollmächtigten eingelegt werden soll, ändert dies nichts an der Unzulässigkeit der Beschwerde; denn im Zeitpunkt des Eingangs des Schriftsatzes vom 24. September 2018 war die vierzehntägige Beschwerdefrist des § 33 Abs. 3 RVG längst abgelaufen. Eine rückwirkende Umwidmung der Person des Beschwerdeführers ist nicht möglich (LAG Köln, Beschluss vom 26. August 2014 – 7 Ta 193/14 –, Rn. 6, juris).

III.

17

Eine Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten war nicht veranlasst (§ 33 Abs. 9 Satz 2 RVG; vgl. auch Hartmann, Kostengesetze, 47. Aufl., § 33 RVG Rn 26).

18

Einer Ermäßigung der nach Nr. 8614 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG zu Lasten des Beschwerdeführers anfallenden Gebühr oder einer Bestimmung, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist, bedurfte es nicht. Eine solche käme nämlich nur in Betracht, wenn die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen wird (Nr. 8614 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG, letzter Absatz).

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