Beschluss vom Landesarbeitsgericht Köln - 4 TaBV 35/89
Tenor
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts Köln vom 26.4.1989 - 3 BV 52/89 - wird zurückgewiesen . Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
1
Gründe
2Der Arbeitgeber verkauft und vermietet Kopiergeräte, Schreibmaschinen, elektronische Laserdrucker und
3Kommunikationssysteme. In der Kölner Niederlassung des Arbeitgebers sind ca. 22o Mitarbeiter beschäftigt. Antragsteller im vorliegenden Verfahren ist der für die Geschäftsstelle Köln gewählte Betriebsrat. Die Beteiligten streiten darüber, ob bei den Mitarbeitern der Geschäftsstelle, die im Verkauf tätig sind, die Zuweisung eines neuen Verkaufsgebietes der Mitbestimmung des Betriebsrates unterliegt. Der Betriebsrat verlangt vom Arbeitgeber, die zum 1.4.1989 erfolgte Zuweisung eines neuen Verkaufsgebiets an die Mitarbeiterin V aufzuheften.
4Der Vertrieb des Arbeitgebers ist nach Art der Kunden bzw. potentiellen Kunden in 5 Vertriebssegmente aufgeteilt, nämlich
5Segment 1: Nationale Großkunden
6Segment 2: Behörden
7Segment 3: Lokale Großkunden
8Segment 4: Breitenmarkt in Ballungsräumen
9Segment 5: Land
10Die Segmente sind wiederum in einzelne Verkaufsgebiete
11aufgeteilt, die den jeweiligen Verkaufsmitarbeitern zugewiesen werden. Im Segment 4 sind die Verkaufsgebiete im wesentlichen flächenmäßig nach der Landkarte abgrenzbar und abgegrenzt.
12Die Mitarbeiterin V wohnt in Frechen. Sie ist seit dem 15.1.1982 beim Arbeitgeber beschäftigt und als Verkäuferin im Segment 4 tätig. Dabei betreute
13sie bisher das Gebiet Nr. 146, das 9 rechtsrheinische Vororte der Stadt Köln und die Städte Bergisch-Gladbach und Leverkusen umfaßt (vgl. im einzelnen Bl. 42 d.A.). Mit Wirkung zum .1.4.1989 wies der Arbeitgeber der Mitarbeiterin V ein anderes der 11 Verkaufsgebiete des Segmentes 4 zu, nämlich das Verkaufsgebiet 156, das sich von Erftstadt über Aachen, Düren, Merzenich, Langerwehe, Nörvenich, Eschweiler bis Stolberg erstreckt (vgl. im einzelnen Bl. 43 d.A.). Der Arbeitgeber ging selbst davon aus, daß das Verkaufsgebiet 152 bisher teilweise unzureichend betreut worden war und wollte mit der Mitarbeiterin V eine langjährige erfahrene Verkaufskraft in dieses Gebiet setzen.
14Die Vergütung der Verkaufsmitarbeiter ist teilweise erfolgsabhängig. Nach dem Dienst vertrag der Frau V kann der Arbeitgeber entsprechend der Eignung des Mitarbeiters bzw. den geschäftlichen Erfordernissen im zumutbaren Rahmen jederzeit eine Änderung des zugewiesenen Tätigkeitsbereichs vornehmen. Zulässig ist hierbei jede Änderung, durch die die Bezüge des Mitarbeiters und/oder der örtliche Bereich seiner Tätigkeit nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Ob die Gebietsänderung einzelvertraglich wirksam war, ist Gegenstand eines Arbeitsgerichtsverfahrens zwischen dem Arbeitgeber und Frau V (1 Ca 6677/88, Arbeitsgericht Düsseldorf). In diesem noch nicht rechtskräftig erledigten Verfahren hat das Arbeitsgericht durch Urteil vom 1.8.1989 festgestellt, daß die Gebietszuweisung der Arbeitgeberin vom 6.12.1988 unwirksam ist. Auf das Urteil des Arbeitsgerichts (Bl. 1o5 ff d.A.) wird im übrigen Bezug genommen.
15Der Arbeitgeber nimmt Gebietsänderungen grundsätzlich nur mit einer Ankündigungsfrist vor, die der gesetzlichen Kündigungsfrist entspricht. Diese Regelung, die auch Gegenstand des Dienstvertrages mit der Arbeitnehmerin V ist (vgl. im einzelnen Bl. 5 d.A.) fußt auf einem Einigungsstellenbeschluß, durch den, soweit das Mitbestimmungsrecht, des Gesamtbetriebsrats reicht, Einzelheiten der Dienstverträge der Mitarbeiter des Arbeitgebers geregelt worden sind (vgl. Bl. 134 d.A. ) .
16Der Betriebsrat sieht in der Änderung des Verkaufsgebiets der Mitarbeiterin V eine mitbestimmungspflichtge Versetzung. Er hat geltend gemacht, sowohl der Arbeitsort als auch der Arbeitstätigkeit der Frau V ändere sich. Der Anfahrtsweg sei weiter. Außerdem würden sich ihre Verdienstschancen erheblich verschlechtern, weil die Umsatzmöglichkeiten in dem neuen Verkaufsgebiet wesentlich schlechter seien als in dem bisher von Frau V bearbeiteten Gebiet. Da das neue Gebiet in den letzten Jahren brachgelegen habe, seien dort weniger Folgeaufträge von Kunden zu erwarten. Für die Kauf- bzw. Mietentscheidung des Kunden sei auch die Entfernung vom Servicestandort maßgeblich, der bei dem neuen Verkaufsgebiet wesentlich entfernter liege, so daß die Gefahr bestehe, daß sich die Kunden häufiger für den schnelleren und einfacheren Service beim Händler vor Ort entschieden.
17Der Betriebsrat hat beantragt,
18dem Arbeitgeber aufzugeben, die in der Ver-setzung der Frau V liegendepersonelle Maßnahme aufzuheben.
19Der Arbeitgeber hat beantragt, den Antrag zurückzuwiesen.
20Er hat die Ansicht vertreten, Frau V sei kein anderer Arbeitsbereich zugewiesen worden. Der Dienstsitz sei Köln geblieben und sie auch im Vertriebssegment Breitenmarkt geblieben. Auch die hierarchische Zuordnung im Verkäuferteam und die Palette der zu vertreibenden Produkte habe sich nicht geändert. Daß Trau V. keinen Anspruch auf ein gleichbleibendes Verkaufsgebiet gehabt habe, ergebe sich aus der Eigenart des Beschäftigungsverhältnisses. Nachteile für sie seien im Zusammenhang mit der Zuweisung eines neuen Verkaufsgebietes nicht zu erwarten.
21Wegen des weiteren erstinstanzlichen Vorbringens der Beteiligten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
22Das Arbeitsgericht hat der Arbeitgeberin aufgegeben, die in der Versetzung der Frau V liegende personelle Maßnahme aufzuheben. Auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses wird Bezug genommen.
23Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Arbeitgebers. Er meint, die vorgenommene Zuweisung eines anderen Verkaufsgebietes an die Mitarbeiterin V stelle keine mitbestimmungspflichtige Versetzung dar. Als Arbeitsort des Verkaufsmitarbeiters sei die Geschäftsstelle anzusehen, die jeder Verkaufsmitarbeiter mindestens einmal pro Woche aufsuchen müsse. Der ständig wechselnde Ort der Verkaufsgespräche könne nicht als Arbeitsplatz angesehen werden. Auf ein festes Verkaufsgebiet habe keiner der Außendienstmitarbeiter
24einen Anspruch. Ebenso wie nach Gebieten hätte sie, wie dies teilweise in anderen Segmenten der Fall sei, die Kunden nach einer Liste ohne Zuweisung eines konkreten Gebietes auf die Verkaufsmitarbeiter aufteilen können.
25Die Umstände, unter denen Frau V ihre Arbeit zu leisten habe, blieben in nahezu sämtlichen Punkten unverändert. Sie sei weiterhin in die Geschäftsstelle Köln als ihren Arbeitsplatz eingegliedert. Die Hierarchie und die Teamzugehörigkeit bleibe unverändert. Auch die arbeitsvertraglichen Grundlagen, auf denen sie ihre Tätigkeit leisten müsse, ändere sich nicht. Sie betreue diesselben Produkte und einen vergleichbaren Kundenkreis. Die Anfahrten zu dem Kunden würden zwar, soweit sich diese im westlicheren Teil befänden, rein räumlich weiter werden, die Anfahrtswege führten aber über gut befahrbare Verkehrswege, so daß ein höherer zeitlicher Aufwand zum Besuch der Kunden nicht gegeben sei. Auch das Kundenpotential des neuen Gebiets sei nicht schlechter und bei Frau V seien keine Einkommensverluste zu erwarten.
26Der Arbeitgeber beantragt,
27den angefochtenen Beschluß abzuändern und den Antrag des Betriebsrats zurückzuweisen.
28Der Betriebsrat beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
29Er meint, eine Versetzung sei deshalb anzunehmen, weil Frau V ihre Arbeitsleistung nunmehr in einem
30geographisch völlig anderen Gebiet erbringen müsse. Bis zu ihrem alten Verkaufsgebiet habe sie täglich ca. 3o km Fahrtstrecke zurücklegen müssen, bei dem neuen Verkaufsgebiet betrage die einfache Entfernung mindestens 7o Fahrtkilometer. In dem alten Gebiet sei im wesentlichen ein bereits bestehender Kundenstamm zu betreuen gewesen mit dem Ziel, Folgeaufträge zu akquirieren, während Frau V sich in dem neuen Gebiet in starkem Maße auf potentielle Neukunden konzentrieren müsse.
31Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten
32wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
33Gegenstand der Anhörung vor dem Beschwerdegericht war vor allem der konkrete Vergleich der Tätigkeit der Frau V in beiden Verkaufsgebieten. Auf die Sitzungsniederschrift vom 24.1o.1989 und das dort vorgelegte Zahlenmaterial (Bl. 142-146 d.A.) wird ebenfalls Bezug genommen.
34Die Beschwerde ist an sich statthaft, sie ist auch in der gesetzlichen Frist und Form eingelegt und begründet worden und unterliegt damit keinen formalen Bedenken.
35In der Sache hatte sie keinen Erfolg.
36Zu Recht hat das Arbeitsgericht dem Arbeitgeber nach § 1o1 BetrVG aufgegeben, die in der Zuweisung eines neuen Verkaufsgebietes an die Mitarbeiterin V liegende personelle Maßnahme aufzuheben. Diese Maßnahme stellt eine Versetzung im Sinne des § 95 Abs. 3 BetrVG dar und war deshalb nach § 99 Abs. 1 BetrVG
37mitbestimmungspflichtig. Da der Arbeitgeber unstreitig den Betriebsrat an der fraglichen Maßnahme nicht beteiligt hat, war diese auf Antrag des Betriebsrats nach § 1o1 Satz 1 BetrVG aufzuheben.
38Versetzung im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes ist nach der Legaldefinition des § 95 Abs. 3 BetrVG die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs, die voraussichtlich die Dauer von einem Monat überschreitet, oder die mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit zu leisten ist. Durch das BetrVG 1972 ist der Begriff der Versetzung wesentlich erweitert worden, auch die Umsetzung innerhalb eines Betriebes wird nunmehr grundsätzlich vom Begriff der Versetzung erfaßt. Wenn der Versetzungsbegriff an die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs anknüpft, so ist mit Arbeitsbereich der konkrete Arbeitsplatz und seine Beziehung zur betrieblichen Umgebung in räumlicher, technischer und organisatorischer Hinsicht gemeint (BAG AP Nr. 4 u. 8 zu § 95 BetrVG 1972). Entscheidende Anknüpfungspunkte sind die Art der ausgeübten Tätigkeit und der Arbeitsort. Eine Versetzung liegt vor, wenn dem Arbeitnehmer eine andere Position innerhalb der betrieblichen Organisation durch eine Änderung seines Tätigkeitsbereichs oder durch einen Ortswechsel zugewiesen wird (so Dietz-Richardi BetrVG 6. Aufl., § 99 Rdnr. 73).
39Eine Änderung des Tätigkeitsbereichs des Arbeitnehmers liegt vor, wenn der Inhalt der Arbeitsaufgabe ein anderer wird und sich deshalb das Tätigkeitsbild des Arbeitnehmers ändert. Diese Voraussetzung ist nicht gegeben, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nur einen Teil seiner bisherigen Aufgaben entzieht (BAG AP Nr. 26
40zu § 611 BGB - Direktionsrecht -) oder weitere Aufgaben neben den bisher erledigten Arbeiten zuweist. Änderungen innerhalb der bisher dem Arbeitnehmer zugewiesenen Arbeitsaufgaben werden dabei regelmäßig als mitbestimmungsfrei angesehen (so z.B. die Einschränkung des Verkaufsgebiets eines Außendienstmitarbeiters, vgl. dazu BAG AP Nr. 5 zu § 62o BGB - Teilkündigung -), lediglich der Wechsel der Arbeitsaufgaben wird als mitbestimmungspflichtig angesehen.
41§ 95 Abs. 3 BetrVG, der nur bei der Zuweisung eines Arbeitsbereichs unter einem Monat auf die erhebliche Änderung der äußeren Umstände abstellt, unter denen die Arbeit, zu leisten ist, läßt erkennen, daß es Änderungen der Arbeitsbedingungen gibt, die keine Versetzung darstellen, weil sie nicht mit einer Änderung des Arbeitsbereichs verbunden sind. Die Versetzungen innerhalb der gleichen Abteilung bei vergleichbarer Aufgabenstellung bzw. der Austausch der bisherigen Maschine durch eine neue zählen hierher. Die Ausnahme des § 95 Abs. 3 BetrVG zeigt jedoch gleichzeitig, daß die Umstände, unter denen die Arbeit zu leisten ist, auch für die Abgrenzung des Arbeitsbereichs eine Rolle spielen und daß sich die Umstände so einschneidend ändern können, daß auch eine Änderung des Arbeitsbereichs anzunehmen ist.
42Ein Wechsel des Arbeitsbereichs wird zumeist anzunehmen sein bei einem Ortswechsel (vgl. z.B. BAG AP Nr. 33 zu § 99 BetrVG 1972 zu einer Abordnung von Arbeitnehmern nach Japan). Wird der Arbeitnehmer aus einem in sich geschlossenen Betriebsbereich in eine andere Betriebseinheit umgesetzt, so wird regelmäßig eine Versetzung vorliegen (Gnade u.a. BetrVG § 99 Rdnr.32;
43Fitting u.a. BetrVG, 15. Aufl., § 99 Rdnr. 22 a). Auch bei einem Wechsel des Arbeitsortes ist entscheidend darauf abzustellen, ob die Eingliederung in die betriebliche Organisation geändert wird, allein die räumliche Entfernung stellt nur ein Indiz dar für die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs. Regelmäßig wird jedoch eine Änderung des Arbeitsbereichs vorliegen, wenn die Umsetzung mit einem Wechsel des Ortes verbunden ist, an dem die bisher für den Arbeitnehmer maßgebliche Arbeitsstätte sich befindet.
44Die von Rechtsprechung und Literatur entwickelten Kriterien zur Abgrenzung der mitbestimmungspflichtigen Versetzung von mitbestimmungsfreien Maßnahmen sind auf die Änderung der Verkaufsbezirke von Außendienstmitarbeitern nur mit Vorsicht zu übertragen. Ein fester Arbeitsort ist regelmäßig nicht gegeben, da der Außendienstler innerhalb seines Bezirks seine Arbeit ständig an anderen Orten verrichtet. Auch Art und Umfang der Tätigkeit sind kaum hinreichend konkretisiert, wenn man nur darauf abstellt, daß eine bestimmte Produktpalette bei jeweils unterschiedliche Kunden zu vertreten ist, ohne daß es auf die näheren Einzelheiten der Tätigkeiten noch ankäme.
45Anknüpfungspunkte für die Abgrenzung muß § 95 Abs. 3 Satz 2 BetrVG 1972 sein. Danach gilt die Bestimmung des jeweiligen Arbeitsplatzes nicht als Versetzung, soweit Arbeitnehmer nach der Eigenart ihres Arbeitsverhältnisses üblicherweise nicht ständig an einem bestimmten Arbeitsplatz beschäftigt werden. Entscheidend ist, ob nach der Eigenart des Arbeitsverhältnisses ein Einsatz auf wechselnden Arbeitsplätzen üblich ist. Ein Musterbeispiel für die Anwendung des
46§ 95 Abs. 3 Satz 2 BetrVG ist ein Arbeitnehmer im Baugewerbe oder z.B. ein Springer, der im Betrieb an den verschiedensten Arbeitsplätzen eingesetzt wird. Für die Anwendung des § 95 Abs. 3 Satz 2 BetrVG muß aber stets konkret gefragt werden, welcher Wechseleinsatz bei dem betreffenden Arbeitnehmer üblich war. Wird der wechselnde Einsatz des Arbeitnehmers, so wie er üblicherweise gehandhabt wurde, aufgehoben oder durchbrochen, so liegt ebenso eine mitbestimmungspflichtige Versetzung vor wie bei jeder anderen Änderung des Arbeitbereichs Dietz-Richardi BetrVG G. Aufl., § 99 Rdnr. 89). Die Änderung des Verkaufsgebietes eines Außendienstmitarbeiters ist deshalb nicht von vornherein im Hinblick auf § 95 Abs. 3 Satz 2 BetrVG als mitbestimmungsfrei anzusehen. Ist z.B. ein Außendienstler jahrelang regelmäßig nur in einem bestimmten Verkaufsgebiet eingesetzt worden, so zählt zur Eigenart dieses Arbeitsverhältnisses nur der ständige Wechsel des Arbeitsortes innerhalb des bisherigen Verkaufsgebietes. Alle Anweisungen des Arbeitgebers, wie, wann und wo innerhalb dieses Verkaufsgebietes Akquisition zu betreiben ist, unterfallen § 95 Abs. 3 Satz 2 BetrVG und können keine Versetzung darstellen. Weist aber der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein völlig neues Verkaufsgebiet zu, so kann dies eine Versetzung darstellen, weil dieser Wechsel des Arbeitsortes durch die Eigenart des Beschäftigungsverhältnisses nicht gedeckt und die Zuweisung des neuen Verkaufsgebietes als Zuweisung eines anderen Arbeitsbereiches anzusehen ist.
47Wann die Veränderung des Verkaufsgebietes bei einem Außendienstler eine mitbestimmungspflichtige Versetzung darstellt, kann nur die Abgrenzung im Einzelfall ergeben. Bei weniger einschneidenden Maßnahmen in
48diesem Bereich hat die Rechtsprechung bislang soweit ersichtlich ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats verneint. So hat das Bundesarbeitsgericht z.B. bei einer bloßen Gebietseinschränkung ohne einschneidende Auswirkungen im Einkommensbereich eine Versetzung abgelehnt, ohne dies näher zu begründen (BAG AP Nr. 5 zu § 62o BGB - Teilkündigung -). Das LAG Frankfurt hat demgegenüber ein Mitbestimmungsrecht bejaht in dem Fall, daß einem Vertriebsbeauftragten die gesamte Betreuung des Altkundenstamms entzogen wird (DB 83, 2144). Gnade u.a. (BetrVG § 99, Rdnr. 33) nehmen eine mitbestimmungspflichtige Versetzung an, wenn einem Außendienstler bei gleichbleibendem Verkaufsbezirk anstatt der Betriebsstätten einer kleineren Größenordnung nunmehr Großkunden zugewiesen werden, Dietz-Richardi (BetrVG 6. Aufl., § 99 Rdnr. 91) stellen gerade bei Außendienstangestellten auf die vertraglichen Abreden ab, was im Hinblick darauf problematisch erscheint, daß das Betriebsverfassungsrecht gerade nicht danach abgrenzt, welche Maßnahmen des Arbeitgebers einzelvertraglich zulässig sind, sondern einen eigenständigen Versetzungsbegriff entwickelt.
49Wie bei einem Arbeitnehmer mit einem festen Arbeitsplatz wird man deshalb immer Einzelfall nachprüfen müssen, ob sich durch die Maßnahme des Arbeitgebers der Arbeitsbereich des Arbeitnehmers geändert hat. Der Arbeitsort kann dabei auch bei einem angestellten Außendienstmitarbeiter in der Weise festgelegt sein, daß die Arbeit innerhalb eines bestimmten Gebietes abzuleisten ist. Für den Tätigkeitsbereich ist nicht allein entscheidend, daß eine bestimmte Produktpalette bei stets wechselnden Kunden angeboten wird. Die Tätigkeit des Außendienstlers wird stark bestimmt durch die
50Verdienstmöglichkeiten in dem zugewiesenen Gebiet, den vorhandenen und den potentiellen Kundenstamm, die zurückzulegenden Fahrtwege und damit die übrigbleibende effekte Verkaufszeit. Auch die Trage, um welche Art von Kundschaft es sich handelt (Großkunden oder Kleinbetriebe) spielt eine Rolle ebenso wie die Frage, ob das Schwergewicht auf dem Hereinholen von Folgeaufträgen bei einer vorhandenen Stammkundschaft oder auf der Akquisition von Neukunden liegt.
51Grenzt man nach diesen Kriterien ab, so stellte die Zuweisung des neuen Verkaufsgebietes an die Mitarbeiterin V nach der Überzeugung der Kammer
52eine mitbestimmungspflichtige Versetzung dar.
53Das Verkaufsgebiet, in dem die Mitarbeiterin V immerhin schon jahrelang tätig war, muß als wesentlicher, prägender Bestandteil des Arbeitsverhältnisses angesehen werden. Beim Handelsvertreter, dem ein bestimmter Verkaufsbezirk zugewiesen worden ist, ist von dieser herausgehobenen Bedeutung der Zuweisung des Verkaufsgebietes grundsätzlich auszugehen, denn die Verdienstmöglichkeiten im Verkaufsbezirk stellen die Existenzgrundlage des Handelsvertreters dar. Beim angestellten Außendienstler ist dies nicht stets der Fall, die umsatzabhängigen Vergütungsbestandteile können so gering sein, daß sich eine Gebietsänderung nicht als sonderlich einschneidende Veränderung des vertraglichen Gleichgewichts darstellt (BAG AP Nr. 5 zu § 2o BGB - Teilkündigung -). Im vorliegenden Fall ist zwar nicht zu verkennen, daß das mit der Arbeitnehmerin V vereinbarte Festgehalt grundsätzlich geeignet ist, deren Existenzgrundlage abzusichern. Trotzdem liegt der Provisionsanteil am
54Einkommen der Arbeitnehmerin V so hoch, daß die Verdienstmöglichkeiten in dem zugewiesenen Verkaufsgebiet die Tätigkeit entscheidend mitprägen. Nach dem erstinstanzlichen Urteil in dem Arbeitsgerichtsverfahren betrug nach dem dort unstreitigen Parteivorbringen der Provisionsanteil am Einkommen der Arbeitnehmerin V. in den letzten Jahren immerhin 37 %. Die Bedeutung des Verkaufsgebietes für die Arbeitnehmerin V hat damit erhebliches Gewicht. Die Beteiligten gehen übereinstimmend davon aus, daß sich zumindest in den ersten Monaten die Änderung des Verkaufsgebiets im Einkommen der Frau V niederschlagen wird. Diese Änderungen können gewichtig sein.
55Das Arbeitsverhältnis der Frau V hatte sich auch schon längere Zeit auf den bisherigen Verkaufsbezirk konkretisiert. Die Arbeitgeberin hatte mit Frau V zwar die Möglichkeit der Gebietsänderung vertraglich vereinbart, sie hatte jedoch Frau V jahrelang die Betreuung des bisherigen Verkaufsgebiets zugewiesen und diese hatte auch in diesem Gebiet unstreitig gute Erfolge erzielt. Es wird ohnehin nicht einer vernünftigen Verkaufspolitik entsprechen, fortlaufend Gebietsveränderungen etwa im Sinne eines Rotationsprinzips vorzunehmen und damit eine kontinuierliche Kundenbetreuung in Frage zu stellen. Es war deshalb auch bei der Vertragsgestaltung der Frau V kein ungewöhnlicher Vorgang, daß die einmal getroffene Gebietszuweisung lange Zeit Gültigkeit behielt. Zu der Gebietsveränderung kam es erst aufgrund besonderer Umstände, als der Arbeitgeber - pointiert gesprochen - zu der Erkenntnis gelangte, das Gebiet 152 sei bisher verhältnismäßig schlecht bearbeitet worden, deshalb sei Frau V besonders geeignet, dieses Gebiet zu
56übernehmen, weil sie ihr Gebiet 146 bisher besonders gut bearbeitet hatte.
57Die Zuweisung des neuen Verkaufsgebietes ist mit einer erheblichen Änderung des Arbeitsortes verbunden. Bisher hatte Frau V ein Verkaufsgebiet, das verhältnismäßig nahe bei der Geschäftsstelle lag und eine geringe flächenmäßige Ausdehnung hatte. Demgegenüber ist Frau V jetzt ein Gebiet zugewiesen worden, das eine verhältnismäßig große Fläche abdeckt und in dem unstreitig erhebliche Wege zurückzulegen sind. Der äußerste Punkt des neuen Gebiets liegt um ein Mehrfaches weiter von der Geschäftsstelle des Arbeitgebers in Köln entfernt - als der äußerste Punkt des bisherigen Gebiets. Dabei handelt es sich bei dem Gebiet 142 im wesentlichen um ein großstädtisches Ballungsgebiet mit einer entsprechenden Dichte der Ansiedlung von potentiellen Kunden, während das Gebiet 152 nur mehrere kleinere Städte enthält mit entsprechenden dazwischenliegenden ländlichen Gebieten. Was den Arbeitsort anbelangt, so hat sich die gesamte Tätigkeit der Frau V nach der Gebietsänderung völlig verändert. Man kann nicht wie der Arbeitgeber dies tut, darauf abstellen, Arbeitsort sei die Geschäftsstelle in Köln. Die Geschäftsstelle wird nur sporadisch aufgesucht, der Besuch ist mindestens einmal pro Woche erforderlich, darüber hinaus erwünscht, die eigentliche Verkaufstätigkeit findet aber stets vor Ort beim Kunden statt. Gerade durch die Gebietsveränderung liegt der größere Teil der Kundschaft der Frau V nunmehr so weit von der Geschäftsstelle in Köln entfernt, daß die Möglichkeiten der Frau V , zwischen den einzelnen Verkaufsgesprächen schnell einmal die Geschäftsstelle in Köln aufzusuchen, allein durch die dafür erforder-
58liehe Fahrtzeit erheblich eingeschränkt sind.
59Auch die Tätigkeit der Frau V hat sich durch die Umsetzung in das neue Verkaufsgebiet stark verändert. Schon die Umsetzung in ein räumlich entferntes, anders strukturiertes Verkaufsgebiet als solche bringt normalerweise eine Änderung des Tätigkeitsbereichs mit sich. Der Außendienstler kann nicht mehr auf den in langjähriger Tätigkeit im alten Gebiet geschaffenen Kontakten aufbauen und teilweise Folgeaufträge akquirieren, er muß sich vielmehr in dem neuen Gebiet zurechtfinden, neue Kontakte aufbauen und versuchen, die üblicherweise schwierige Anfangsphase ohne allzu große Einkommensverluste zu überbrücken. Im vorliegenden Fall kommt hinzu, daß nach dem bei der Anhörung vorgelegten Zahlenmaterial das bisherige Gebiet der Frau V einen besonders hohen Bestand an Kunden und potentiellen Kunden hatte, während das Gebiet 152 in der Statistik in dieser Hinsicht erheblich schlechter abschneidet. Im Gebiet 146 hat der Arbeitgeber 219 Kunden, im Gebiet 152 demgegenüber nur 154 Kunden bei einem Verhältnis von 2392 zu 1865 bei den potentiellen Kunden. Was die Anzahl der vorhandenen Kunden anbelangt, handelt es sich bei dem der Arbeitnehmerin V neu zugewiesenen Gebiet um das zweit schlechteste Gebiet überhaupt. Damit mußte sich bei Frau V , wollte sie nicht erhebliche Einkommensverluste hinnehmen, die Tätigkeit in dem neuen Gebiet von vornherein auf die Akquisition neuer Kunden konzentrieren. Daß sich dabei wegen der erheblich größeren räumlichen Ausdehnung des neuen Verkaufsgebiets durch die großen Fahrtwege auch die effektive Verkaufszeit beim Kunden pro Arbeitstag nachteilig verändern konnte, ist im einzelnen schwer abzuschätzen, aber naheliegend.
60Insgesamt betrachtet hat sich der Tätigkeitsbereich
61der Mitarbeiterin V erheblich geändert: In einem völlig neuen, anders strukturierten und flächenmäßig erheblich größeren Gebiet ist eine völlig neue Kundschaft zu bearbeiten, die bisherigen Kontakte gehen verloren, neue müssen geknüpft werden, die erheblich geringere Zahl der Kunden und potentiellen Kunden läßt auch eine Einkommensminderung befürchten.
62Demgegenüber scheint es der Kammer unerheblich, daß sich insbesondere die Eingliederung in die betriebliche Organisation nicht geändert hat. Zwar ist Frau V nach wie vor in die gleiche Hierarchie eingeordnet und der Geschäftsstelle Köln zugeordnet, in der sie auch einen Teil ihrer Arbeit erledigen muß. Auch die Produktpalette und die Einzelheiten des Arbeitsvertrages haben sich nicht geändert. Es ist aber zu berücksichtigen, daß der Arbeitsbereich eines Außendienstlers wesentlich geprägt wird dadurch, daß die eigentliche Verkaufstätigkeit vor Ort beim Kunden stattfindet. Die Beibehaltung der organisatorischen Eingliederung in die Kölner Geschäftsstelle ist deshalb von untergeordneter Bedeutung gegenüber den einschneidenden Änderungen im Arbeitsbereich der Mitarbeiterin V die tatsächlich durch die Zuweisung des neuen Gebietes vollzogen worden sind.
63Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
64Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache hat die Kammer die Rechtsbeschwerde zugelassen.
65Rechtsmittelbelehrunq: Gegen diesen Beschluß kann von der Antragsgegnerin Rechtsbeschwerde eingelegt werden; für die weiteren Beteiligten ist gegen diesen Beschluß kein Rechtsmittel gegeben. Die Rechtsbeschwerde muß innerhalb einer "Notfrist (eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden) von einem Monat nach der Zustellung dieses Beschlusses schriftlich beim Bundesarbeitsgericht, Graf-Bernadotte-Platz 3, 3500 Kassel-Wilhelmshöhe, eingelegt werden. Die Rechtsbeschwerde ist gleichzeitig oder innerhalb eines Monats nach ihrer Einlegung schriftlich zu begründen. Die Rechtsbeschwerdeschrift und die Rechtsbeschwerdebegründung müssen von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.
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