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BetrVG § 95 Auswahlrichtlinien

Betriebsverfassungsgesetz

(1) Richtlinien über die personelle Auswahl bei Einstellungen, Versetzungen, Umgruppierungen und Kündigungen bedürfen der Zustimmung des Betriebsrats. Kommt eine Einigung über die Richtlinien oder ihren Inhalt nicht zustande, so entscheidet auf Antrag des Arbeitgebers die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

(2) In Betrieben mit mehr als 500 Arbeitnehmern kann der Betriebsrat die Aufstellung von Richtlinien über die bei Maßnahmen des Absatzes 1 Satz 1 zu beachtenden fachlichen und persönlichen Voraussetzungen und sozialen Gesichtspunkte verlangen. Kommt eine Einigung über die Richtlinien oder ihren Inhalt nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

(3) Versetzung im Sinne dieses Gesetzes ist die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs, die voraussichtlich die Dauer von einem Monat überschreitet, oder die mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit zu leisten ist. Werden Arbeitnehmer nach der Eigenart ihres Arbeitsverhältnisses üblicherweise nicht ständig an einem bestimmten Arbeitsplatz beschäftigt, so gilt die Bestimmung des jeweiligen Arbeitsplatzes nicht als Versetzung.

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Zitiert von

Urteil vom Landesarbeitsgericht Hamm - 3 SLa 285/25
26. November 2025
3 SLa 285/25 26. November 2025
Urteil vom Landesarbeitsgericht Hamm - 5 SLa 120/25
18. September 2025
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Beschluss vom Landesarbeitsgericht Hamm - 12 TaBV 6/24
9. Mai 2025
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Beschluss vom Landesarbeitsgericht Niedersachsen - 9 SHa 284/25
8. April 2025
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Beschluss vom Landesarbeitsgericht Niedersachsen - 8 TaBV 27/24
27. November 2024
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Beschluss vom Landesarbeitsgericht Hamm - 12 TaBV 14/24
8. November 2024
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Urteil vom Landesarbeitsgericht Köln - 6 Sa 239/23
5. September 2024
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Beschluss vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf - 3 TaBV 37/23
14. Mai 2024
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Beschluss vom Landesarbeitsgericht Köln - 9 TaBV 50/23
3. Mai 2024
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Urteil vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf - 12 Sa 747/23
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