Urteil vom Landesarbeitsgericht Köln - 7 Sa 26/03

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 26.11.2002 in Sachen 6 Ca 2958/02 wird in ihrem Hauptantrag zurückgewiesen.

Auf den Hilfsantrag der Klägerin hin wird das oben ge-nannte Urteil des Arbeitsgerichts Bonn wie folgt abgeän-dert

Es wird festgestellt, dass die Klägerin seit dem 01.08.2002 in die Lohngruppe II Lohnstaffel b) des Lohn-tarifvertrages Einzelhandel NRW eingruppiert und die Be-klagte verpflichtet ist, die Klägerin nach Maßgabe der Lohngruppe II Lohnstaffel b) zu vergüten.

Der weitergehende Hilfsantrag wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits I. Instanz trägt die Klägerin. Die Kosten der Berufungsinstanz tragen beide Parteien je zur Hälfte.

Die Revision wird für beide Parteien zugelassen.


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