Beschluss vom Landesarbeitsgericht Köln - 9 TaBV 5/05

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 17. November 2004 – 6 BV 26/04 – abgeändert:

1. Es wird festgestellt, dass der Spruch der Einigungsstelle vom 11. Februar 2004 betreffend einer Regelung betrieblicher Arbeitsschutzmaßnahmen über Arbeitsmittel (Tasche, Karren und Taschenlampe), Schutzkleidung (Jacke, Handschuhe und Spikes)und persönliche Schutzausrüstung (Reflektoren und Warnhilfsmittel) unwirksam ist.

2. Die Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss wird nicht zugelassen.


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