Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

ArbGG § 87 Grundsatz

Arbeitsgerichtsgesetz

(1) Gegen die das Verfahren beendenden Beschlüsse der Arbeitsgerichte findet die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht statt.

(2) Für das Beschwerdeverfahren gelten die für das Berufungsverfahren maßgebenden Vorschriften über die Einlegung der Berufung und ihre Begründung, über Prozeßfähigkeit, Ladungen, Termine und Fristen, Ablehnung und Ausschließung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, gütliche Erledigung des Rechtsstreits, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Wiederaufnahme des Verfahrens sowie die Vorschriften des § 85 über die Zwangsvollstreckung entsprechend. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Abs. 1 bis 3 und 5 entsprechend. Der Antrag kann jederzeit mit Zustimmung der anderen Beteiligten zurückgenommen werden; § 81 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) In erster Instanz zu Recht zurückgewiesenes Vorbringen bleibt ausgeschlossen. Neues Vorbringen, das im ersten Rechtszug entgegen einer hierfür nach § 83 Abs. 1a gesetzten Frist nicht vorgebracht wurde, kann zurückgewiesen werden, wenn seine Zulassung nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Beschlussverfahrens verzögern würde und der Beteiligte die Verzögerung nicht genügend entschuldigt. Soweit neues Vorbringen nach Satz 2 zulässig ist, muss es der Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründung, der Beschwerdegegner in der Beschwerdebeantwortung vortragen. Wird es später vorgebracht, kann es zurückgewiesen werden, wenn die Möglichkeit es vorzutragen vor der Beschwerdebegründung oder der Beschwerdebeantwortung entstanden ist und das verspätete Vorbringen nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und auf dem Verschulden des Beteiligten beruht.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hat aufschiebende Wirkung; § 85 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Beschluss vom Landesarbeitsgericht Niedersachsen - 13 TaBVGa 113/25
5. Dezember 2025
13 TaBVGa 113/25 5. Dezember 2025
Beschluss vom Landesarbeitsgericht Köln - 9 TaBV 36/25
24. November 2025
9 TaBV 36/25 24. November 2025
Beschluss vom Landesarbeitsgericht Nürnberg - 4 TaBV 9/25
15. Oktober 2025
4 TaBV 9/25 15. Oktober 2025
Beschluss vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf - 3 TaBV 39/25
23. September 2025
3 TaBV 39/25 23. September 2025
Beschluss vom Landesarbeitsgericht Niedersachsen - 15 TaBV 23/25
25. August 2025
15 TaBV 23/25 25. August 2025
Beschluss vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf - 12 TaBV 45/23
28. Mai 2025
12 TaBV 45/23 28. Mai 2025
Beschluss vom Landesarbeitsgericht Köln - 9 TaBV 80/24
23. Mai 2025
9 TaBV 80/24 23. Mai 2025
Beschluss vom Landesarbeitsgericht Niedersachsen - 2 TaBV 34/24
21. Mai 2025
2 TaBV 34/24 21. Mai 2025
Beschluss vom Landesarbeitsgericht Hamm - 12 TaBV 6/24
9. Mai 2025
12 TaBV 6/24 9. Mai 2025
Beschluss vom Landesarbeitsgericht Niedersachsen - 17 TaBV 63/24
25. April 2025
17 TaBV 63/24 25. April 2025