Beschluss vom Landesarbeitsgericht Köln - 8 (13) Ta 300/05
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird
der Aussetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Köln
vom 05.07.2005 17 Ca 6415/04 aufgehoben.
1
Gründe:
2I. Mit der sofortigen Beschwerde vom 15.07.2005 wendet sich der Kläger gegen den Aussetzungbeschluss des Arbeitsgerichts vom 05.07.2005.
3Das Protokoll der Sitzung vom 05.07.2005 enthält dazu folgende Begründung:
4Der Rechtsstreit wird hinsichtlich des Antrags zu 4) gemäß
5Schriftsatz vom 05.04.2005 wegen Vorgreiflichkeit ausgesetzt.
6Die Beschwerde macht geltend, dass der Aussetzungsbeschluss aufzuheben sei, weil der Beschluss nicht erkennen lasse, dass das Arbeitsgericht Ermessen überhaupt ausgeübt habe.
7II. Die gemäß § 252 ZPO statthafte und im Übrigen auch form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Klägers ist begründet. Die angefochtene Aussetzungsentscheidung ist rechtsfehlerhaft, denn sie lässt die gesetzlich geforderte Ermessensausübung nicht erkennen.
8Gemäß § 148 ZPO kann das Gericht, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits auszusetzen ist.
9Die gerichtliche Aussetzungsentscheidung verlangt damit zweierlei.
10Zunächst bedarf es der Feststellung einer Vorgreiflichkeit im Sinne des § 148 ZPO.
11Ist diese zu bejahen, folgt auf der zweiten Stufe eine umfassende Abwägung der Vor- und Nachteile einer Aussetzung des Rechtsstreits.
12Diese letztgenannte Ermessensentscheidung des Gerichts ist dabei deutlich von der Vorgreiflichkeitsprüfung zu unterscheiden. Da es sich hierbei um die Klärung einer Rechtsfrage handelt, steht dem Gericht insoweit kein Ermessen zu (LAG Nürnberg, Beschluss vom 14.05.2001 7 Ta 93/01 NZARR 2001, 661).
13Die Beschwerde rügt zurecht dass dem Aussetzungsbeschluss eine solche Ermessensausübung nicht entnommen werden kann.
14Im Gegenteil:
15Der Vorsitzende hat die Aussetzung des Rechtsstreits lediglich mit dessen Vorgreiflichkeit begründet. Eine weitergehende Interessensabwägung enthält der Beschluss zu Protokoll der Sitzung vom 05.07.1005 nicht.
16Eine solche ist aber nach § 148 ZPO zwingende gesetzliche Voraussetzung für einen wirksamen Aussetzungsbeschluss (vgl. MüKoPeters, ZPO, 2. Auflage, § 148, Rz. 14 ff.; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 61. Auflage, § 148, Rz. 32 ff.; Mosielak/Stadler, ZPO, 2. Auflage, § 148, Rz. 8; Dahlem/Wiesner, NZARR 2001, 169, 170 jeweils m. w. N.).
17Da das Beschwerdegericht lediglich eine Kontrolle der erstinstanzlichen Ermessensausübung vornehmen und nicht seine eigene Ermessensentscheidung an dessen Stelle setzen kann, ist der erstinstanzliche Aussetzungsbeschluss allein wegen der offensichtlich unterbliebenen Ermessensausübung aufzuheben (ebenso LAG Köln Beschluss vom 17.12.2003 3 Ta 384/03).
18III. Eine Kostenentscheidung war nicht zu treffen, da die entstandenen Kosten als Teil der Prozesskosten ggf. bei der Hauptsacheentscheidung zu berücksichtigen sind (vgl. ZöllerGreger, § 252, Rz. 3 m. w. N.).
19IV. Veranlassung für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 574 ZPO besteht nicht.
20R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
21Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
22( Jüngst )
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- 17 Ca 6415/04 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 252 Rechtsmittel bei Aussetzung 1x
- ZPO § 148 Aussetzung bei Vorgreiflichkeit 3x
- 7 Ta 93/01 1x (nicht zugeordnet)
- 3 Ta 384/03 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde 1x