Urteil vom Landesarbeitsgericht Köln - 7 Sa 885/10
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 12.05.2010 in Sachen
4 Ca 3593/09 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
T a t b e s t a n d
2Die Klägerin begehrt die Nachzahlung von Gehaltsdifferenzen für den Zeitraum ab 01.07.2006 bis zur Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten am 29.02.2008. Sie begründet ihre Forderungen mit der Auffassung, das sie richtigerweise als Oberärztin in die Entgeltgruppe Ä3 des zum 01.11.2006 in Kraft getretenen Tarifvertrages TV-Ärzte (TdL) hätte eingruppiert werden müssen und nicht lediglich in die Entgeltgruppe Ä2 dieses Tarifvertrages.
3Wegen des Sach- und Streitstandes in erster Instanz, wegen der erstinstanzlich zur Entscheidung gestellten Sachanträge und wegen der Gründe, die die 4. Kammer des Arbeitsgerichts Bonn dazu bewogen haben, die Klage abzuweisen, wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils vom 12.05.2010 Bezug genommen.
4Das Urteil des Arbeitsgerichts wurde der Klägerin am 21.06.2010 zugestellt. Sie hat hiergegen am 09.07.2010 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Frist bis zum 06.09.2010 am 06.09.2010 begründet.
5Die Klägerin vertritt die Ansicht, das Arbeitsgericht Bonn habe die in § 12 TV-Ärzte niedergelegten tariflichen Voraussetzungen für eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe Ä3, erste Alternative, falsch ausgelegt. Zwar sei es richtig, dass es für die entsprechende Eingruppierung nicht ausreiche, den Titel "Oberärztin" zu führen. Sie, die Klägerin, habe sich aber bereits auf eine als Oberarztstelle ausgeschriebene Position beworben, und ihr sei bereits im Einstellungsgespräch eine Tätigkeit als tatsächliche Oberärztin zugesagt worden. Ihre Ernennung zur Oberärztin sei auch von einem dazu bevollmächtigten Chefarzt vorgenommen worden, was nach dem Urteil des BAG vom 09.12.2009 (4 AZR 841/08) ausreichend sei.
6Ferner, so meint die Klägerin, habe das Arbeitsgericht auch das Kriterium der "medizinischen Verantwortung" falsch ausgelegt. Maßgeblich hierfür sei ausschließlich, dass sie, die Klägerin, die medizinische Alleinverantwortung für die ihr jeweils unterstellten Patienten getragen habe. Diese Alleinverantwortung habe sich hinsichtlich ihrer Patienten selbstverständlich auch auf die Tätigkeit des nichtärztlichen Personals erstreckt. Demgegenüber habe das Arbeitsgericht eine vollkommen neue, der gesamten deutschen Krankenhausorganisation widersprechende Ansicht vertreten. in dem es den Satz aufgestellt habe, dass innerhalb einer Abteilung jeweils nur ein einziger Oberarzt beschäftigt sein könne.
7Schließlich habe sie, die Klägerin, auch die Voraussetzungen der zweiten Alternative der Entgeltgruppe Ä3 schlüssig dargelegt. Zunächst sei festzuhalten, dass sich die beiden Alternativen der Entgeltgruppe Ä3 nicht zwingend gegenseitig ausschlössen; die einem Facharzt nach einer erfolgreich abgeschlossenen Schwerpunkt- oder Zusatzweiterbildung gemäß der Weiterbildungsordnung vom Arbeitgeber übertragene Spezialfunktion könne durchaus auch in der medizinischen Verantwortung für einen Teil- oder Funktionsbereich der Klinik oder Abteilung liegen, soweit diese Abteilung hierauf spezialisiert sei. Vorliegend sei sie, die Klägerin, als Diabetologin mit dieser Spezialfunktion in der Abteilung von der Beklagten eingesetzt worden. Unter Ziffer 6 ihrer Replik (erstinstanzlicher Schriftsatz vom 05.05.2010) habe sie auch vorgetragen, dass sie diese Spezialfunktion zeitlich überwiegend ausgeübt habe. Dem sei die Beklagte nicht substantiiert entgegengetreten.
8Die Klägerin und Berufungsklägerin beantragt,
9- das am 12.05.2010 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Bonn (4 Ca 3593/09) abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 23.500,00 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach folgender Staffel zu zahlen:
aus jeweils 1.200,00 seit dem 01.08., 01.09., 01.10., 01.11., 01.12.2006, 01.01., 01.02., 01.03., 01.04.2007;
11ferner aus je 1.150,00 seit dem 01.05., 01.06., 01.07., 01.08., 01.09., 01.10., 01.11., 01.12.2007 und seit dem 01.01., 01.02. und 01.03.2008,
12- die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin Bereitschaftsdienstentgelt in Höhe von 2.547,45 brutto zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach folgender Staffel:
aus 120,90 seit dem 01.10.2006, aus 1.229,25 seit dem 01.05.2007, aus 172,08 seit dem 01.06.2007, aus 702,93 seit dem 01.03.2007, aus 233,43 seit dem 01.04.2008 und aus 88,86 seit dem 01.06.2008.
14Die Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt,
15die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
16Die Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil des Arbeitsgerichts Bonn. Sie macht geltend, dass das Arbeitsgericht von zutreffenden Rechtsgrundsätzen ausgegangen sei, die im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BAG stünden.
17E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
18I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 12.05.2010 ist zulässig. Die Berufung ist gemäß § 64 Abs. 2 b) ArbGG statthaft und wurde nach Maßgabe des § 66 Abs. 1 ArbGG fristgerecht eingelegt und begründet.
19II. Die Berufung der Klägerin konnte jedoch keinen Erfolg haben. Die 4. Kammer des Arbeitsgerichts Bonn hat die Klage zu Recht abgewiesen. Das Arbeitsgericht hat seine Entscheidung auch umfassend und überzeugend begründet. Die rechtliche Beurteilung durch das Arbeitsgericht steht in vollem Einklang mit der neueren und neuesten höchstrichterlichen Rechtsprechung des BAG zur Auslegung der Eingruppierungsgrundsätze für Oberärzte in der Entgeltgruppe Ä3 gemäß § 12 TV-Ärzte.
20Das Berufungsgericht kann demgemäß an die Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils vom 12.05.2010 anknüpfen. Zusammenfassend und ergänzend gilt aus der Sicht der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht das Folgende:
211. Die Nachzahlungsforderungen der Klägerin hätten nur Erfolg haben können, wenn die Klägerin während des Anspruchszeitraums die tariflichen Eingruppierungsvoraussetzungen der Entgeltgruppe Ä3 des § 12 TV-Ärzte in materieller und formaler Hinsicht erfüllt hätte. Dies im Einzelnen darzulegen und gegebenenfalls entscheidungserhebliche streitige Tatsachen nachzuweisen, war Sache der Klägerin als Anspruchsstellerin. Nach den Darlegungen der Klägerin konnte und kann aber gerade nicht festgestellt werden, dass sie während ihrer Tätigkeit für die Beklagte und insbesondere im Anspruchszeitraum die tariflichen Eingruppierungsvoraussetzungen der Entgeltgruppe Ä3 in vollem Umfang erfüllt hätte. Einer Beweisaufnahme über die zwischen den Parteien streitig gebliebene Tatsache, ob die Klägerin gegenüber der Fachärztin Dr. W weisungsbefugt war, bedurfte es daher nicht mehr.
222. Die Klägerin erkennt zu Recht an, dass die bloße Bezeichnung ihrer Position als "Oberärztin" nicht ausschlaggebend sein kann. Bis zum Inkrafttreten des TV-Ärzte am 01.11.2006 war die Stellung als "Oberärztin/Oberarzt" in einer Klinik eingruppierungsrechtlich als solche nicht relevant. Dementsprechend existierte auch keine tarifvertragliche Definition eines eingruppierungsrechtlichen Begriffes "Oberärztin/Oberarzt". Den Tarifvertragsparteien war bei Abschluss des TV-Ärzte, welcher nunmehr erstmals eine solche tarifvertragliche Definition enthielt, bewusst, dass zum damaligen Zeitpunkt in den deutschen Kliniken eine Vielzahl unterschiedlicher Vorstellungen darüber vorhanden war, was den Begriff "Oberärztin/Oberarzt" ausmacht, und dass eine Vielzahl von Ärzten, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des TV-Ärzte berechtigt waren, den Titel einer Oberärztin/eines Oberarztes zu führen, die nun neu geschaffenen tariflichen Definitionsmerkmale nicht erfüllen würden. Dies belegt insbesondere die bereits vom Arbeitsgericht zitierte Protokollerklärung der Tarifvertragsparteien zu § 4 des Überleitungstarifvertrages TVÜ-Ärzte.
233. Dies bedeutet zugleich aber auch, dass es nicht entscheidend auf die Einlassung der Klägerin ankommen kann, wonach sie sich bereits auf eine als Oberarztstelle ausgeschriebene Position beworben gehabt habe und ihr der Chefarzt der Abteilung im Einstellungsgespräch zugesagt habe, dass sie als "tatsächliche Oberärztin" tätig werden solle. Bewerbung und Einstellung der Klägerin bei der Beklagten erfolgten im Jahre 2005. Zu diesem Zeitpunkt existierte der TV-Ärzte mit seinen hier maßgeblichen Eingruppierungsdefinitionen noch nicht. Von welcher Vorstellung über die Definition einer Oberarztstelle die damals Beteiligten im Jahre 2005 ausgingen, ist nicht erkennbar. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass es sich um eine Definition handelte, die mit der später tarifvertraglich in Kraft gesetzten in jeder Hinsicht deckungsgleich war.
244. Auch die Angriffe der Klägerin gegen die Feststellung des Arbeitsgerichts, dass die Übertragung einer Oberarztfunktion im tariflichen Sinne nur durch das dafür zuständige Organ des Arbeitgebers erfolgen könne, ein solcher Übertragungsakt im Falle der Klägerin jedoch nicht ersichtlich sei, erscheinen letztlich nicht stichhaltig.
25Die Klägerin beruft sich in diesem Zusammenhang auf ein obiter dictum, welches das BAG in seiner Entscheidung vom 09.12.2009, 4 AZR 841/08, dort Rn. 19, aufgestellt hatte. Die von der Klägerin in ihrer Berufungsbegründung zitierte Äußerung des BAG spricht jedoch eher gegen als für ihre Rechtsauffassung. Wenn das BAG nämlich ausführt, dass die dort in Rede stehende "Ernennung" eines Arztes zum Oberarzt jedenfalls dann, wenn sie eingruppierungsrechtlich relevant sein soll, von einem dazu bevollmächtigten Chefarzt vorgenommen worden sein müsste, so bedeutet dies, dass der Chefarzt zu einem solchen Akt von einer dritten Stelle autorisiert worden sein muss. Bei dieser zur Autorisierung befugten dritten Stelle handelt es sich, wie das Arbeitsgericht unter Zitierung älterer Rechtsprechung des BAG zutreffend ausführt, um das für die Vertretung des Rechtsträgers der Klinik in Personalangelegenheiten zuständige Organ.
26Darüber hinaus ergibt sich aus der von der Klägerin zitierten Äußerung des BAG, dass ein Chefarzt gerade nicht schon aus eigener Machtvollkommenheit, die ihm die Funktion als Chefarzt gewährt, befugt ist, jemanden zum Oberarzt zu "ernennen", sondern hierzu vielmehr eigens bevollmächtigt werden muss. Der Einwand der Klägerin, dass die medizinische Verantwortung nach den Strukturprinzipien einer Krankenhausorganisation immer und ausschließlich bei dem jeweiligen Chefarzt liege und nicht bei einer Personalstelle, verkennt, dass die Übertragung medizinischer Verantwortung im Sinne der ersten Alternative der tariflichen Eingruppierungsvoraussetzungen in die Entgeltgruppe Ä3 nicht nur eine rein medizinische, sondern eben auch eine arbeitsrechtliche Dimension hat; denn sie ist geeignet, den arbeitsvertraglichen Status des Übertragungsempfängers zu verändern. Mag der Chefarzt einer Krankenhausabteilung in medizinischer Hinsicht die oberste Autorität in seinem Bereich darstellen, so ist dies in arbeitsrechtlicher Hinsicht keineswegs automatisch der Fall.
275. Nur der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass die Klägerin, obwohl ihr nach ihrer Darstellung bereits bei der Einstellung eine Tätigkeit als Oberärztin zugesagt worden sei, auch in dem von ihr selbst vorgelegten Arbeitsvertrag der Parteien vom 12.09.2005 nicht etwa als "Oberärztin" bezeichnet wird.
286. Letztlich kommt es jedoch auf die vorgenannten Gesichtspunkte nicht maßgeblich an; denn die Klägerin hat auch in der zweiten Instanz nicht ausreichend darzulegen vermocht, dass sie in ihrer Tätigkeit für die Beklagte im Sinne der erste Alternative der Eingruppierungsvoraussetzungen der Entgeltgruppe Ä3 tatsächlich die "medizinische Verantwortung für Teil- oder Funktionsbereiche der Klinik bzw. Abteilung" inne gehabt hätte. Auch hierzu hat das Arbeitsgericht zutreffende Ausführungen gemacht.
29a. Vorweg ist festzustellen, dass nach der Rechtsprechung des BAG die Übertragung der medizinischen Verantwortung im Sinne der ersten Alternative der Entgeltgruppe Ä3 voraussetzt, dass der Oberärztin/dem Oberarzt mindestens ein Facharzt der Entgeltgruppe Ä2 unterstellt sein muss (BAG vom 09.12.2009, 4 AZR 495/08; BAG vom 07.07.2010, 4 AZR 893/08). Die Klägerin hat behauptet, ihr sei die Fachärztin Dr. W in diesem Sinne unterstellt gewesen. Die Beklagte hat dies nachhaltig bestritten. Um ihrer Zahlungsklage zum Erfolg zu verhelfen, hätte die Klägerin die von ihr aufgestellte streitige Behauptung nachweisen müssen. Das Arbeitsgericht hat jedoch zu Recht keine Beweisaufnahme durchgeführt; denn auch die übrigen Voraussetzungen einer Übertragung der medizinischen Verantwortung für Teil- oder Funktionsbereiche der Klinik bzw. Abteilung liegen nicht vor.
30b. Die Klägerin verkennt, dass nach der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung des BAG die medizinische Verantwortung für einen Teil- oder Funktionsbereich der Klinik bzw. Abteilung im Sinne der ersten Alternative der Entgeltgruppe Ä3 nur dann gegeben ist, wenn sie "ungeteilt" besteht, d. h. nicht auf mehrere Personen aufgeteilt ist (BAG vom 09.12.2009, 4 AZR 630/08 = ArztR 2010, 228 ff.; BAG vom 09.12.2009, 4 AZR 841/08 = AP Nr. 6 zu § 1 TVG Tarifverträge: Arzt; BAG vom 07.07.2010, 4 AZR 893/08; BAG vom 25.08.2010, 4 AZR 23/09).
31Das BAG führt hierzu im Einzelnen folgendes aus: "Die Verantwortung für den jeweiligen Teil-/Funktionsbereich muss darüber hinaus aber auch ungeteilt bestehen. Sie betrifft nicht lediglich einzelne zu erfüllende Aufgaben oder Aufgabenbereiche. Vielmehr geht es um eine auf einen arbeitsteilig organisierten Bereich bezogene Leitungs- und Verantwortungsstruktur. Die medizinische Verantwortung für einen Teilbereich im Tarifsinne kann daher nicht bei mehreren Ärzten liegen, ohne dass es hier auf eine Unterscheidung von Teil- oder Funktionsbereichen der Klinik oder der Abteilung ankommt. Das ergibt sich aus dem von den Tarifvertragsparteien gewählten bestimmten Artikel "die", mit dem eine einheitliche Verantwortung bezeichnet ist, die innerhalb des zugewiesenen Bereiches einheitlich und allein wahrzunehmen ist. Eine geteilte medizinische Verantwortung innerhalb der organisatorischen Einheit ist regelmäßig nicht ausreichend für eine Eingruppierung nach der Entgeltgruppe Ä3 erste Fallgruppe TV-Ärzte TdL. Etwas anderes mag in Betracht kommen, wenn es um eine echte Arbeitsplatzteilung (Jobsharing) geht. Eine solche liegt jedoch nicht vor, wenn in einer organisatorischen Einheit mehrere Titularoberärzte tätig sind, die nur teil- oder zeitweise, etwa bei den Hintergrunddiensten, jeweils allein verantwortlich sind". (BAG vom 07.07.2010, 4 AZR 893/08 Rn. 50).
32c. Demgegenüber stellt die Klägerin zu Unrecht darauf ab, relevant sei allein "die medizinische Alleinverantwortung bezogen auf die jeweils unterstellten Patienten".
33aa. Die medizinische Verantwortung eines Arztes für die ihm zur Behandlung zugewiesenen Patienten stellt kein trennscharfes Kriterium für die Abgrenzung tariflicher Eingruppierungen von Ärzten dar; denn grundsätzlich ist die Tätigkeit eines jeden Arztes gleich welcher Hierarchiestufe mit einer spezifischen Verantwortung für die eigenen Patienten verbunden, die nicht auf andere Personen übertragen werden kann und darf und die auch die Weisungsbefugnisse hierarchisch höher gestellter Ärzte inhaltlich beschränkt (BAG vom 07.07.2010, 4 AZR 893/08, Rn. 46).
34bb. Die in den tariflichen Eingruppierungsvoraussetzungen für die Entgeltgruppe Ä3 gemeinte "medizinische Verantwortung" muss daher über diese allgemeine ärztliche Verantwortung für das eigene Patientengut hinaus gehen. Sie knüpft an die krankenhausinterne Organisations- und Verantwortungsstruktur an. Sie muss sich daher auf eine "organisatorisch abgrenzbare Einheit" beziehen, "die über eine eigene räumliche, personelle und sachlich-technische Ausstattung verfügt und der eine eigene Verantwortungsstruktur zugewiesen ist" (BAG a.a.O. Rn. 47; BAG vom 20.10.2010, 4 AZR 138/09, Rn. 32).
35cc. Die Klägerin hat ihre Klage auf die Begründung gestützt, ihr sei die medizinische Verantwortung für den Teil- oder Funktionsbereich "diabetologische Funktionseinheit" der medizinischen Universitäts-Poliklinik, auch diabetologische Ambulanz genannt, zugewiesen worden. Unstreitig war aber in dieser Funktionseinheit bzw. Ambulanz neben ihr und zeitlich schon vor ihr auch der ebenfalls als Oberarzt bezeichnete Dr. tätig. In den von der Klägerin selbst vorgelegten sogenannten Rotationsplänen werden die Klägerin und Dr. S stets gemeinsam als Oberärzte aufgeführt. Damit fehlte es schon auf der Grundlage des eigenen Sachvortrages der Klägerin an ihrer alleinigen, "ungeteilten" medizinischen Verantwortung für den entsprechenden Teil- oder Funktionsbereich (besonders anschaulich: BAG vom 09.12.2009, 4 AZR 630/08, Rn. 35; ferner vgl. BAG vom 09.12.2009, 4 AZR 841/08 Rn. 28; BAG vom 25.08.2010, 4 AZR 23/09; BAG vom 07.07.2010, 4 AZR 893/08).
36dd. Die Klägerin kann dem auch nicht etwa entgegen halten, dass das in der diabetologischen Ambulanz bzw. "Funktionseinheit" behandelte Patientengut zwischen ihr und Herrn Dr. S als Oberärzten aufgeteilt worden sei und jeder für die ihm zugewiesenen Patienten als Oberarzt die Alleinverantwortung getragen hätte.
37(1) So hat die Klägerin schon nicht vorgetragen, nach welchen abstrakt- generellen Merkmalen eine solche Aufteilung des Patientengutes stattgefunden hätte und woran sie jeweils äußerlich zu erkennen war.
38(2) Erst recht hat die Klägerin in keiner Weise dargelegt, dass auf diese Weise zwei voneinander abgrenzbare selbstständige organisatorische Einheiten innerhalb der Poliklinik entstanden seien, die über eine je eigene räumliche, personelle und sachlich-technische Ausstattung verfügt hätten.
39(3) Hinzu kommt noch, dass die Klägerin bereits die diabetologische Funktionseinheit als solche als "Funktionsbereich" im Sinne der ersten Alternative der Entgeltgruppe Ä3 ansieht. Nach der Auffassung des BAG kann ein Fachgebiet, welches einen Funktionsbereich im Sinne der Entgeltgruppe Ä3 TV-Ärzte darstellt, aber nicht noch weiter in kleinere fachliche Ausschnitte aufgeteilt werden, die dann wiederum ihrerseits als "Funktionsbereich" zu gelten hätten (BAG vom 07.07.2010, 4 AZR 893/08 Leitsatz 2).
407. Zutreffend hat das Arbeitsgericht schließlich ferner erkannt, dass die Klägerin auch die Voraussetzungen der zweiten Alternative für eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe Ä3 des § 12 TV-Ärzte nicht schlüssig vorgetragen hat.
41a. In ihrem Angriff gegen diesen Teil des arbeitsgerichtlichen Urteils nimmt die Klägerin in ihrer Berufungsbegründung auf Ziffer 6 ihres Replik-Schriftsatzes erster Instanz vom 05.05.2010 Bezug. Dort hatte die Klägerin ausgeführt, dass ihr "in der medizinischen Poliklinik im Rahmen der dort angesiedelten diabetologischen Ambulanz die spezialisierte ambulante und stationäre Behandlung aller Stadien des diabetischen Fußsyndroms als Spezialfunktion übertragen" worden sei.
42b. Selbst wenn man einmal zu Gunsten der Klägerin unterstellt, dass die "spezialisierte ambulante und stationäre Behandlung aller Stadien des diabetischen Fußsyndroms" grundsätzlich als Spezialfunktion im Sinne der zweiten Alternative der tariflichen Entgeltgruppe Ä3 in Frage käme, müsste diese Tätigkeit jedoch entsprechend dem Einleitungssatz zu § 12 TV-Ärzte zeitlich mindestens die Hälfte der von der Klägerin insgesamt auszuübenden Tätigkeiten ausgemacht haben.
43c. Die Klägerin hat weder erstinstanzlich noch trotz der entsprechenden Hinweise im Urteil des Arbeitsgerichts zweitinstanzlich eine zeitliche Aufteilung der von ihr verrichteten Einzeltätigkeiten vorgenommen. Dementsprechend kann auch in keiner Weise nachvollzogen werden, dass eine Tätigkeit der Klägerin bei der Behandlung des diabetischen Fußsyndroms zeitlich mindestens die Hälfte ihrer Gesamttätigkeit für die Beklagte eingenommen hat. Ausweislich der von der Klägerin selbst vorgelegten Anlage K 8 stellte die spezialisierte Behandlung aller Stadien des diabetischen Fußsyndroms innerhalb der diabetologischen Ambulanz nur einen in einer ganzen Reihe verschiedener "besonderer Schwerpunkte" der Aufgaben und Tätigkeiten der Funktionseinheit dar. Darüber hinaus geht aus dem eigenen Sachvortrag der Klägerin ebenfalls hervor, dass auch sie selbst noch mit einer Fülle anderer Tätigkeiten befasst war. Die Klägerin hat jedoch weder eine auch nur annähernd substantiierte zeitliche Gewichtung ihrer Einzeltätigkeiten vorgenommen, noch hat sie für die unsubstantiierte Behauptung, sie habe die Spezialfunktion der Behandlung des diabetischen Fußsyndroms "zeitlich überwiegend" ausgeübt, geeigneten Beweis angetreten.
44d. Dementsprechend konnte die Klägerin auch auf der Grundlage der zweiten Alternative der Eingruppierungsvoraussetzungen der Entgeltgruppe Ä3 des § 12 TV-Ärzte mit ihrer Klage keinen Erfolg haben.
45III. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.
46Da die für die Entscheidung des vorliegenden Falles maßgeblichen Auslegungsgesichtspunkte zur Entgeltgruppe Ä3 des § 12 TV-Ärzte in der neuesten Rechtsprechung des BAG bereits entwickelt worden sind und die vorliegende Entscheidung der Rechtsprechung des BAG folgt, bestand kein gesetzlicher Grund, die Revision zuzulassen.
47R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
48Gegen diese Entscheidung ist ein weiteres Rechtsmittel nicht gegeben.
49Dr. Czinczoll Alfter Brückner
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