Urteil vom Landesarbeitsgericht Köln - 11 Sa 961/13
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 30.10.2013 – 2 Ca 1295/13 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
T a t b e s t a n d
2Die Parteien streiten über die Erstattung aufgrund nachträglicher Versteuerung der Nutzung eines Dienstwagens.
3Der in B H wohnhafte Beklagte war in der Zeit vom 02.09.2002 bis zum 15.01.2013 bei der Klägerin, die ihren Betriebssitz in N -I hat, beschäftigt.
4Die Klägerin stellte ihm in der Zeit von Januar 2012 bis November 2012 einen Ford Transit, welcher mit Werkzeug bestückt war, als Firmenwagen auf der Grundlage der KFZ-Nutzungsänderungsvereinbarung vom 15.04.2011 zur Verfügung. Hiernach ist dem Beklagten eine Nutzung des Fahrzeugs für private Fahrten nicht gestattet. Für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ist die Nutzung bei Einsatzwechseltätigkeit gestattet. Wegen der weiteren Einzelheiten der Vereinbarung wird auf Bl. 108 d.A. verwiesen.
5Das Finanzamt hat aufgrund eines fehlenden Fahrtenbuchs eine Privatnutzung unterstellt und u.a. die 1 %-Regelung zur nachträglichen Versteuerung angewandt. Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Erstattung der an das Finanzamt abgeführten Beträge wegen des geldwerten Vorteils der Privatnutzung und der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstelle in Anspruch, abzüglich eines Lohneinbehalts für den Zeitraum 01.12.2012 bis 15.01.2013.
6Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 30.10.2013 (Bl. 62 ff. d.A.) die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, eine Erstattungspflicht scheitere zum einen daran, dass dem Beklagten eine private Nutzung des Firmenwagens nicht erlaubt gewesen sei und die Fahrten zu den wechselnden Einsatzorten als Dienstreisen anzusehen seien. Wegen der weiteren Einzelheiten des streitigen und unstreitigen Vorbringens sowie der Antragstellung der Parteien erster Instanz wird auf den Tatbestand, wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
7Gegen das ihr am 13.11.2013 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 10.12.2013 Berufung eingelegt und diese am 13.01.2014 begründet.
8Die Klägerin wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag. Der Beklagte habe pflichtwidrig unter Verstoß gegen den KFZ-Nutzungsänderungsvertrag nebst der hausinternen Richtlinie über die Vergabe und Benutzung von Firmenwagen (Bl. 109 ff. d.A.) kein Fahrtenbuch geführt. Die geltend gemachten Beträge seien an das Finanzamt abgeführt worden, der Beklagte habe den Schaden wegen überzahltem Lohn zu ersetzen.
9Die Klägerin beantragt,
10unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Siegburg wird der Beklagte verurteilt, an die Klägerin 3.404,94 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 06.04.2013 zu zahlen.
11Der Beklagte hat sich zweitinstanzlich nicht eingelassen.
12Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Berufungsbegründungsschrift vom 13.01.2014, das Sitzungsprotokoll vom 23.04.2014 und den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.
13E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
14I. Die Berufung der Klägerin ist zulässig, denn sie ist nach § 64 Abs. 2 b) ArbGG statthaft und wurde ordnungsgemäß innerhalb der Fristen des § 66 Abs. 1 ArbGG eingelegt und begründet.
15II. Die Berufung der Klägerin ist jedoch unbegründet. Ein Versäumnisurteil gegen den Beklagten konnte nicht ergehen, die Berufung war gemäß § 331 Abs. 2, 2. Halbs. ZPO im Wege eines sogenannten unechten Versäumnisurteils zurückzuweisen. Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Erstattungsanspruch, denn der Beklagte hat keinen lohnsteuerpflichtigen, geldwerten Vorteil erlangt.
161. Überlässt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt einen Dienstwagen auch zur privaten Nutzung, führt das zu einem als Lohnzufluss nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu erfassenden steuerbaren Nutzungsvorteil des Arbeitnehmers. Der Arbeitnehmer ist um den Betrag bereichert, den er für eine vergleichbare Nutzung aufwenden müsste und den er sich durch die Überlassung des Fahrzeugs durch den Arbeitgeber erspart. Die unbefugte private Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs hat jedoch keinen Lohncharakter. Dies gilt selbst dann, wenn der Arbeitgeber ein arbeitsvertraglich vereinbartes Privatnutzungsverbot nicht überwacht. Vielmehr muss die Überlassung zur privaten Nutzung arbeitsvertraglich gestattet sein oder zumindest auf Grundlage einer konkludent getroffenen Nutzungsvereinbarung erfolgen. Erst wenn feststeht, dass der Dienstwagen vereinbarungsgemäß tatsächlich zur privaten Nutzung überlassen war, ist der Vorteil unabhängig von den tatsächlichen Nutzungsverhältnissen nach § 8 Abs. 2 Sätze 2 bis 5 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG entweder mit der Fahrtenbuchmethode oder, wenn kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt wird, mit der 1 %-Regelung zu bewerten (vgl. u.a.: BFH, Urt. v. 08.08.2013 – VI R 71/12 – BFH, Urt. v. 21.03.2013 – VI R 42/12 -, BFH Urt. v. 21.03.2013 – VI R 46/11 -; BFH, Urt. v. 18.04.2013 – VI R 23/12 – jew. m.w.N.). Im Übrigen ist zu beachten, dass allein die Nutzung eines betrieblichen Fahrzeugs für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte noch keine geldwerte Überlassung zur privaten Nutzung i.S. des § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG begründet, die die Anwendung der Zuschlagsregelung von 0,03 % nach § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG rechtfertigt. Denn der Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit und damit die regelmäßige Arbeitsstätte i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG bestimmt sich nach den qualitativen Merkmalen einer wie auch immer gearteten Arbeitsleistung, die der Arbeitnehmer an dieser Arbeitsstätte im Einzelnen wahrnimmt oder wahrzunehmen hat, sowie nach dem konkreten Gewicht dieser dort verrichteten Tätigkeit. Eine Betriebsstätte des Arbeitgebers, die der Arbeitnehmer z.B. lediglich zu Kontrollzwecken aufsucht, erfüllt nicht die Voraussetzungen einer regelmäßigen Arbeitsstätte. Allein der Umstand, dass ein Arbeitnehmer den Betriebssitz oder sonstige Einrichtungen des Arbeitgebers mit einer gewissen Nachhaltigkeit aufsucht, genügt für sich betrachtet nicht, um dort den Tätigkeitsmittelpunkt eines Arbeitnehmers zu begründen. Hierfür muss der Arbeitnehmer an diesem Ort vielmehr schwerpunktmäßig tätig werden. Daran fehlt es insbesondere, wenn er - wie ein Außendienstmitarbeiter - seiner eigentlichen Tätigkeit außerhalb des Betriebssitzes nachgeht (BFH, Urt. v. 21.03.2013 – VI R 42/12 – m.w.N.). Arbeitnehmer, die an ständig wechselnden Tätigkeitsorten ihre Dienste verrichten, haben keine regelmäßige Arbeitsstätte im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG (BFH, Urt. v. 06.02.2014 – VI R 34/13 – m.w.N.).
172. Für den Streitfall bedeutet dies zunächst, dass eine steuerpflichtige allgemeine Privatnutzung des Ford Transit nicht anzunehmen ist, denn die Parteien haben in Ziffer 9. der KFZ-Nutzungsänderungsvereinbarung vom 15.04.2011 ausdrücklich die private Nutzung ausgeschlossen. Anhaltspunkte für eine abweichende konkludente Nutzungsvereinbarung sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Ein geldwerter Vorteil im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG durch die Nutzung des Dienstwagens für die Fahrten von der Wohnung zum Betriebssitz oder zu den Einsatzstellen scheidet aus, weil im Außendienst mit wechselndem Einsatzort weder der Betriebssitz noch der jeweilige Tätigkeitsort beim Kunden als regelmäßige Arbeitsstätte in Betracht kommt. Es handelt sich daher nicht um die Nutzung des betrieblichen Fahrzeugs zwischen Wohnung und Arbeitsstätte im lohnsteuerrechtlichen Verständnis.
18III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
19IV. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Entscheidung auf den Besonderheiten des Einzelfalles beruht und eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht Gegenstand der Entscheidung war.
20R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
21Gegen dieses Urteil ist kein Rechtsmittel gegeben. Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 72 a ArbGG verwiesen.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- ArbGG § 72a Nichtzulassungsbeschwerde 1x
- ArbGG § 66 Einlegung der Berufung, Terminbestimmung 1x
- EStG § 6 Bewertung 1x
- EStG § 8 Einnahmen 3x
- EStG § 9 Werbungskosten 2x
- ZPO § 97 Rechtsmittelkosten 1x
- ArbGG § 72 Grundsatz 1x
- 2 Ca 1295/13 1x (nicht zugeordnet)
- VI R 71/12 1x (nicht zugeordnet)
- VI R 42/12 2x (nicht zugeordnet)
- VI R 46/11 1x (nicht zugeordnet)
- VI R 23/12 1x (nicht zugeordnet)
- VI R 34/13 1x (nicht zugeordnet)