Urteil vom Landesarbeitsgericht Köln - 7 Sa 252/14
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 06.02.2014 in Sachen10 Ca 9331/13 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
1
T a t b e s t a n d
2Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger auf der Grundlage von Ziffer 2.1 des Lohntarifvertrages für Sicherheitsdienstleistungen in Nordrhein-Westfalen vom 05.04.2013 (LTV) ein Zuschlag zu seinem Stundenlohn in Höhe von 1,50 € pro Stunde zusteht.
3Der Kläger ist bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängern seit dem 19.06.2000 als sogenannter Luftsicherheitsassistent in der Fluggastkontrolle nach § 5 LuftSiG beschäftigt. Der Stundenlohn des Klägers beträgt seit dem 01.01.2014 gemäß Ziffer 2. Abschnitt B Nr. 17 („Tätigkeiten nach § 5 LuftSiG an Verkehrsflughäfen“) 14,70 €.
4Die Luftsicherheitsassistenten führen ihre Aufgaben im Bereich der Fluggastkontrolle kraft öffentlicher-rechtlicher Beleihung hoheitlich für die Beklagte im Auftrag der Bundespolizei aus.
5Gemäß § 8 LuftSiG ist auch der Betreiber eines Verkehrsflughafens verpflichtet, zum Schutz des Flughafenbetriebes vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs bestimmte Maßnahmen zu ergreifen. Hierzu gehört nach§ 8 Abs. 1 Nr. 5 LuftSiG:
6„Eigene Mitarbeiter, Mitarbeiter anderer auf den Flugplatz tätiger Unternehmen und andere Personen vor dem Zugang zu den sensiblen Teilen der nicht allgemein zugänglichen Bereiche zu durchsuchen oder in sonstiger geeigneter Weise zu überprüfen sowie von diesen mitgeführte Gegenstände und Fahrzeuge zu durchsuchen, zu durchleuchten oder in sonstiger geeigneter Weise zu überprüfen; dies gilt auch für auf andere Weise in diese Bereiche eingeführte Waren und Versorgungsgüter.“
7Solche Tätigkeiten werden im Auftrag des Flughafenbetreibers von sogenannten Luftsicherheitskontrollkräften durchgeführt. Nach § 3 Abs. 3 der Luftsicherheitsschulungsverordnung benötigen Luftsicherheitskontrollkräfte, die nur eingesetzt werden, um Personen und Fahrzeuge ohne Durchleuchtungsanlage zu kontrollieren, eine Ausbildung von mindestens 80 Unterrichtsstunden. Luftsicherheitskontrollkräfte für Personal- und Warenkontrollen benötigen dagegen eine mindestens 140-stündige Ausbildung.
8Gemäß Ziffer 2 Abschnitt B Nr. 16 b LTV-NRW vom 05.04.2013 erhält eine Luftsicherheitskontrollkraft, die Tätigkeiten nach §§ 8 oder 9 LuftSiG ausübt, nach Ablauf der Probezeit einen Stundenlohn von 10,55 €.
9Ziffer 2.1 LTV NRW vom 05.04.2013 beinhaltet sodann folgende Regelung:
10„Der Lohnzuschlag für den Sicherheitsmitarbeiter in der Personen- und Warenkontrolle an Verkehrsflughäfen gemäß EU-Verordnung 185/2010 … beträgt … ab dem 01.05.2013 pro Stunde 1,50 €“.
11Wegen der Regelung des Lohnzuschlages in den Vorgängertarifverträgen vom 01.05.2009 und 16.06.2011 wird auf die Anlagen B1 (Bl. 32 f. d. A.) und B2 (Bl. 34 f. d. A.) Bezug genommen.
12Die Branchen-Lohntarifverträge der Bundesländer Niedersachen, Bremen, Sachsen-Anhalt/Mecklenburg-Vorpommern, Berlin/Brandenburg, Hamburg, Baden-Württemberg und Bayern enthalten bezogen auf die Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen Zulagen zum Stundenlohn für den „Einsatz in der Personal- und Warenkontrolle gemäß EU-Verordnung …“ (Anlage B3, Bl. 36 ff. d. A.).
13Die Regelungen des LTV NRW vom 05.04.2013 beruhen auf der Annahme eines Tarifschlichtungsvorschlages des Landesschlichters durch den Arbeitgeberverband BDSW und die Gewerkschaft ver.di, welcher in dem hier interessierenden Punkt folgenden Wortlaut hat:
14„Lohngruppe 17 b, ab 01.01.2014 16 b, sowie PWK-Zulage
15Der Stundengrundlohn wird zum 01.05.2013 auf 9,75 € und ab dem 01.01.2014 auf 10,55 € erhöht. Die PWK-Zulage beträgt ab dem 01.05.2013 einheitlich über alle Schichtzeiten 1,50 €“.
16„Lohngruppe 18 b, ab 01.01.2014 17 b
17Der Stundengrundlohn wird zum 01.05.2013 auf 13,60 € und ab dem 01.01.2014 auf 14,70 € erhöht.“ (Bl. 56 ff.d. A.).
18Die Annahme des Schlichterspruches wurde von der Gewerkschaft ver.di ihren Mitgliedern wie folgt kommuniziert:
19„Hier die wichtigsten Eckpunkte des Tarifergebnisses:
20…
212. Aviation:
22Steigerung der Stundenlöhne im Bereich Aviation
23- im Bereich § 5 LuftSiG: um 18,93 % auf 14,70 €
24- im Bereich §§ 8 und 9 LuftSiG um 22,96 % auf 12,05 €
25incl. PWK-Zulage“ (Bl. 62 d. A.)
26Die 12. Kammer des Arbeitsgerichts Köln hat in den Parallelverfahren 12 Ca 1673/13, 12 Ca 858/13, 12 Ca 3030/13 und 12 Ca 1676/13 unter dem 08.11.2013 bei dem Arbeitgeberverband BDSW und der Gewerkschaft ver.di eine Tarifvertragsauskunft zu der Frage eingeholt, „ob die Zulage für den Sicherheitsmitarbeiter in der Personen- und Warenkontrolle an Verkehrsflughäfen gemäß EU-Verordnung … gemäß Ziffer 2.1 des Lohntarifvertrages für Sicherheitsdienstleistungen in NRW vom 05.04.2013 ausschließlich für die Mitarbeiterentgeltgruppe Tätigkeiten nach§§ 8 und 9 LuftSiG vereinbart wurde oder ob diese Zulage auch die Mitarbeiter gemäß § 5 LuftSiG erfassen soll“ (Bl. 164 d. A.). Wegen der Beantwortung der Tarifauskunft durch den BDSW vom 12.11.2013 und der Gewerkschaft ver.di vom 18.01.2014 wird auf Bl. 164 R, 165/165 R d. A. Bezug genommen.
27Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der Lohnzuschlag gemäß Ziffer 2.1 LTV-NRW vom 05.04.2013 in Höhe von 1,50 € pro Stunde stehe auch ihm als Luftsicherheitsassistenten mit Tätigkeiten nach § 5 LuftSiG zu.
28Der Kläger hat beantragt,
291.) die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.920,00 € netto zuzüglich 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 15.01.2014 zu bezahlen (Lohnzuschlag für Sicherheitsmitarbeiter an Verkehrsflughäfen ab Mai 2013 nach dem Lohntarifvertrag für Sicherheits- dienstleistungen NRW vom 05.04.2013);
302.) festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger neben dem Stundengrundlohn nach dem Lohntarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen in NRW vom 05.04.2013 von aktuell 13,60 € einen Zuschlag im Umfang von 1,50 € je Arbeitsstunde zu bezahlen.
31Die Beklagte hat beantragt,
32die Klage abzuweisen.
33Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, der Zuschlag nach Ziffer 2.1 LTV NRW vom 05.04.2013 stehe nur Luftsicherheitskontrollkräften mit Tätigkeiten nach §§ 8 und 9 LuftSiG zu. Die Zulage solle nach dem Willen der Tarifvertragsparteien gerade dazu dienen, den als zu hoch empfundenen Unterschied der Tarifgrundstundenlöhne von Luftsicherheitskontrollkräften mit Tätigkeiten nach §§ 8, 9 LuftSiG zu Luftsicherheitsassistenten mit Tätigkeiten nach § 5 LuftSiG zu verringern, wenn die Luftsicherheitskontrollkräfte mit Personal- und Warenkontrollen befasst seien. Soweit in Ziffer 2.1 LTV NRW von „Personen- und Warenkontrolle“ die Rede sei, handele es sich lediglich um ein Redaktionsversehen. Der branchenweit verwendete Begriff „PWK-Zulage“ knüpfe gerade an die Regelungen zu § 8 LuftSiG an und bedeute korrekt „Personal- und Warenkontrolle“. Dies verdeutliche u. a. auch die gleichartige, ausdrücklich als für den Einsatz in der „Personal- und Warenkontrolle“ ausgelobte Funktionszulage in den Branchen-Tarifverträgen der anderen Bundesländer.
34Mit Urteil vom 06.02.2014 hat die 10. Kammer des Arbeitsgerichts Köln die Klage in vollen Umfang abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.
35Das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 06.02.2014 wurde dem Kläger am 21.02.2014 zugestellt. Der Kläger hat hiergegen am 19.03.2014 Berufung eingelegt und diese zugleich begründet.
36Der Kläger und Berufungskläger meint, der Wortlaut von Ziffer 2.1 des LTV NRW sei eindeutig. Er differenziere nicht zwischen Tätigkeiten nach §§ 8, 9 LuftSiG und § 5 LuftSiG. Auch der Luftsicherheitsassistent in der Fluggastkontrolle kontrolliere Personen und Waren. Zudem sei er, der Kläger, am Flughafen im sogenannten BACC ( ) eingesetzt, wo eine sogenannte Mischkontrolle sowohl von Passagieren (z. B. VIPs) wie auch von Flughafen- und Flugpersonal, wie auch von Fahrzeugen und Gegenständen stattfinde.
37Der Kläger und Berufungskläger beantragt nunmehr,
381.) unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 06.02.2014, 10 Ca 9331/13, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.920,00 € zuzüglich 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 15.01.2014 zu bezahlen (Lohnzuschlag für Sicherheitsmitarbeiter an Verkehrsflughäfen vom 01.05.2013 bis 31.12.2013 nach dem Lohntarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen in NRW vom 05.04.2013);
392.) unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 06.02.2014, 10 Ca 9331/12, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger neben dem Stundengrundlohn nach dem Lohntarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen in Nordrhein-Westfalen von aktuell 14,70 € (ab 01.01.2014) einen Zuschlag im Umfang von 1,50 € je Arbeitsstunde zu zahlen.
40Die Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt,
41die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
42Die Berufungsbeklagte tritt den Entscheidungsgründen des arbeitsgerichtlichen Urteils bei und wiederholt und vertieft ihre eigenen Ausführungen erster Instanz.
43Auf den vollständigen Inhalt der Berufungsbegründungsschrift, der Berufungserwiderungsschrift sowie des weiteren Schriftsatzes des Klägers vom 26.05.2014 mit ihren jeweiligen Anlagen wird ergänzend Bezug genommen.
44E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
45- 46
I. Die Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist gemäß § 64 Abs. 2 b) ArbGG statthaft. Sie wurde auch innerhalb der in § 66 Abs. 1 ArbGG vorgeschriebenen Fristen eingelegt und begründet.
- 48
II. Die Berufung des Klägers konnte jedoch keinen Erfolg haben. Das Arbeitsgericht Köln hat in seinem Urteil vom 06.02.2014 die Klage zu Recht in vollem Umfang abgewiesen. Dem Kläger, der bei der Beklagten am Flughafen als Luftsicherheitsassistent mit Tätigkeiten nach § 5 LuftSiG beschäftigt wird, steht der in der Ziffer 2.1 des Lohntarifvertrages für Sicherheitsdienstleistungen Nordrhein-Westfalen vom 05.04.2013 geregelte „Lohnzuschlag für den Sicherheitsmitarbeiter in der Personen- und Warenkontrolle an Verkehrsflughäfen“ nicht zu. Dies ergibt zur Überzeugung der Berufungskammer zweifelsfrei die Auslegung der tarifvertraglichen Vorschriften.
1. Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefern und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an die Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages, ggf. auch die praktische Tarifübung ergänzend heranziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (BAG vom 18.02.2014, 3 AZR 808/11; BAG vom 28.08.2013, 10 AZR 701/12; BAG vom 26.03.2013, 3 AZR 68/11).
502. Sämtliche Auslegungskriterien sprechen vorliegend dafür, dass der in Ziffer 2.1 LTV NRW vorgesehene Lohnzuschlag in Höhe von 1,50 € pro Stunde nach dem Willen der Tarifvertragsparteien nur für die Luftsicherheitskontrollkräfte gedacht war, die Tätigkeiten nach §§ 8, 9 LuftSiG ausüben und nach dem LTV NRW in die Lohngruppe 17 b.) - ab 01.01.2014 Lohngruppe 16 b.) - eingruppiert sind, nicht aber für Luftsicherheitsassistenten, die Tätigkeiten nach § 5 LuftSiG ausüben und nach Lohngruppe 18 b.) - ab 01.01.2014 17b.) – bezahlt werden.
51a.aa. Der Wortlaut der Tarifvorschrift („Sicherheitsmitarbeiter in der Personen- und Warenkontrolle“) passt zunächst unproblematisch auf die Luftsicherheitskontrollkraft, die Tätigkeiten nach § 8 Abs. 1 Nr. 5 LuftSiG wahrnimmt. Dies gilt umso mehr, als § 3 Abs. 3 Luftsicherheits- schulungsverordnung einen bestimmten Schulungsumfang für Luftsicherheitskontrollkräfte vorsieht, die mit „Personal- und Warenkontrollen“ betraut werden sollen.
52bb. Der Begriff der Ware oder Warenkontrolle taucht im Pflichtenkatalog eines Luftsicherheitsassistenten nach § 5 LuftSiG dagegen in dieser Form nicht auf. Allerdings ist dem Kläger zuzugeben, dass Fluggäste, deren Kontrolle die typische Kernaufgabe des Luftsicherheitsassistenten nach § 5 LuftSiG darstellt, auch Waren, also für den gewerblichen Handel bestimmte Gegenstände, in ihrem Handgepäck mit sich führen können und dass „Ware“ ggf. auch unter den in § 5 Abs. 3 LuftSiG verwendeten Begriff der „sonstigen Gegenstände“ subsumiert werden könnte.
53cc. Andererseits gibt es ein deutliches Anzeichen dafür, dass den Tarifvertragsparteien bei der Formulierung des LTV NRW lediglich ein Redaktionsversehen unterlaufen ist, in dem sie den fraglichen Lohnzuschlag den Sicherheitsmitarbeitern „in der Personen- und Warenkontrolle“ zugeschrieben haben. Ein entsprechender Zuschlag ist nämlich branchenweit unter dem Begriff „PWK-Zulage“ bekannt, wird aber in den von denselben Tarifvertragsparteien abgeschlossenen Branchenlohntarifverträgen in den anderen Bundesländern stets als Zulage für den Einsatz in der „Personal- und Warenkontrolle“ definiert (vgl. die Lohntarifverträge für Niedersachen, Bremen, Sachsen-Anhalt/Mecklenburg-Vorpommern, Berlin/Brandenburg, Hamburg, Baden-Württemberg und Bayern, Bl. 36 ff. d. A.). Die Formulierung „Personal- und Warenkontrolle“ nimmt aber so deutlich auf die Aufgabe der Luftsicherheitskontrollkraft nach § 8 Abs. 1 Nr. 5 LuftSiG und die zugehörigen Schulungsvorschriften in § 3 Abs. 3 Luftsicherheitsschulungsverordnung Bezug, dass an dem Charakter des Zuschlages als einer Funktionszulage für Luftsicherheitskontrollkräfte, die im Bereich der §§ 8, 9 LuftSiG eingesetzt werden, kaum ein Zweifel bestehen kann.
54b. Spricht somit schon die am reinen Wortlaut von Ziffer 2.1 LTV NRW orientierte Auslegung überwiegend für eine Beschränkung des Anwendungsbereichs des Zuschlages auf die Luftsicherheitskontrollkräfte nach §§ 8, 9 LuftSiG, so werden etwaige noch bestehen bleibende Zweifel durch die Aussagen beseitigt, die die Tarifvertragsparteien selbst über ihren Regelungswillen abgegeben haben, durch die Entstehungsgeschichte des LTV vom 05.04.2013 und durch die vor Inkrafttreten dieses LTV in NRW praktizierte jüngere Tarifgeschichte.
55aa. Die 12. Kammer des Arbeitsgerichts Köln hat in den erstinstanzlichen Parallelverfahren 12 Ca 1673/13, 12 Ca 858/13, 12 Ca 3010/13 und12 Ca 1676/13 bei den Tarifvertragsparteien BDSW und ver.di eine Auskunft zu der Frage eingeholt, „ob die Zulage für den Sicherheitsmitarbeiter in der Personen- und Warenkontrolle an Verkehrsflughäfen … ausschließlich für die Mitarbeiter Entgeltgruppe Tätigkeiten nach §§ 8 und 9 LuftSiG vereinbart wurde oder ob diese Zulage auch die Mitarbeiter gemäß § 5 LuftSiG erfassen soll“.
56bb. Der Arbeitgeberverband BDSW hat darauf unter dem 12.11.2013 wie folgt geantwortet:
57„Die Zulage für die Personal- und Warenkontrolle (PWK-Zulage) gemäß den Lohn- und Entgelttarifverträgen des BDSW, auch im Lohntarifvertrag in Nordrhein-Westfalen, bezieht sich ausschließlich auf die Entgeltgruppe Tätigkeiten nach §§ 8 und 9 LuftSiG … Der Mitarbeiter gemäß § 5 LuftSiG erhält einen deutlich höheren Lohn als der Mitarbeiter gemäß § 8 LuftSiG. Durch die Einführung der PWK-Zulage sollte dieser Unterschied etwas aufgefangen werden, da der Anspruch an die Tätigkeit nahezu identisch ist. Erhält nun der Mitarbeiter gemäߧ 5 LuftSiG auch noch die PWK-Zulage, würde dies entgegen den Interessen der Tarifvertragsparteien laufen.“ (Bl. 164 R. d. A.).
58cc. Die Auskunft der Gewerkschaft ver.di stimmt im Ergebnis hiermit überein. Zwar bemängelt die Gewerkschaft ver.di in ihrer Auskunft vom 15.01.2014, dass die Formulierung in Ziffer 2.1 des Tarifvertrages aus ihrer Sicht nicht konkret genug sei und letztlich nicht ausschließe, „dass der Personenkreis nach § 5 LuftSiG nach der vorliegenden Formulierung einen Anspruch auf den Lohnzuschlag hat“. Ver.di führt aber keineswegs aus, dass dies als Ergebnis der Tarifverhandlungen so gewollt gewesen sei, sondern konstatiert im Gegenteil folgendes:
59„Bei der Einführung des Lohnzuschlags gemäß Ziffer 2.1 … wurde auf Forderung von ver.di für den Personenkreis gemäß § 8 LuftSiG erstmalig ein Lohnzuschlag eingeführt, der dann auf den Personenkreis nach § 9 LuftSiG ausgeweitet wurde“.
60Über den Gang der Tarifverhandlungen, die zum Abschluss des LTV vom 05.04.2013 geführt haben, führt ver.di in seiner Auskunft vom 15.01.2014 folgendes aus:
61„In den Tarifverhandlungen, die zum Abschluss des Lohntarifvertrages … vom 05.04.2013 geführt haben, war der Personenkreis, der in den Genuss der Zulage gemäß Ziffer 2.1 des oben genannten Tarifvertrages kommt (Zulage für Sicherheitsmitarbeiter in der Personen- und Warenkontrolle) nicht Gegenstand der Verhandlungen. Lediglich die differenzierte Höhe der Zulage nach Schichtdauer (8 bzw. 12 Stunden-Schichten) wurde aufgehoben und zu einer einheitlichen Zulage von 1,50/Stunde verändert“.
62dd. Die fragliche Zulage wurde bekanntlich nicht erstmals in den LTV NRW vom 05.04.2013 aufgenommen, sondern war unter identischer Bezeichnung bereits Bestandteil der Vorgängertarifverträge zumindest aus den Jahren 2009 und 2011 (vgl. Bl. 32- 35 d. A.). Unter der Geltung der Vorgängertarifverträge wurde die Zulage aber, soweit ersichtlich, in der tariflichen Praxis stets nur auf die Luftsicherheitskontrollkräfte nach §§ 8, 9 LuftSiG angewandt. Hätte es nun dem Willen einer oder beider Tarifvertragsparteien entsprochen, diesen Zustand zu ändern und die Zulage künftig auch den Luftsicherheitsassistenten, die Tätigkeiten nach § 5 LuftSiG verrichten, zuzubilligen, so hätte dies zwingend auch Gegenstand der Tarifvertragsverhandlungen sein müssen, was aber ausweislich der Auskunft der Gewerkschaft ver.di nicht der Fall war.
63ee. Überdies kam der LTV NRW vom 05.04.2013 dadurch zustande, dass die Tarifvertragsparteien übereinstimmend einen Einigungsvorschlag des Landesschlichters angenommen haben. Dieser Einigungsvorschlag lautete in der hier interessierenden Passage:
64„Lohngruppe 17 b, ab 01.01.2014 16 b, sowie PWK-Zulage
65Der Stundengrundlohn wird zum 01.05.2013 auf 9,75 € und ab dem 01.01.2014 auf 10,55 € erhöht. Die PWK-Zulage beträgt ab dem 01.05.2013 einheitlich über alle Schichtzeiten 1,50 €.
66…
67Lohngruppe 18 b, ab 01.01.2014 17 b
68Der Stundengrundlohn wird zum 01.05.2013 auf 13,60 € und ab dem 01.01.2014 auf 14,70 € erhöht“(Bl. 167 R d. A.).
69In der Lohngruppe 17 b, ab 01.01.2014 16 b, sind die Luftsicherheitskontrollkräfte eingruppiert, die Tätigkeiten nach §§ 8, 9 LuftSiG verrichten. In die Lohngruppe 18 b, ab 01.01.2014 17 b, sind die Luftsicherheitsassistenten mit dem Tätigkeitsfeld des § 5 LuftSiG eingruppiert. Der von den Tarifvertragsparteien in der Folge unverändert angenommene Schlichtungsvorschlag ordnet die hier streitige sogenannte PWK-Zulage eindeutig, unmissverständlich und nicht anders auslegbar nur den Mitarbeitern zu, die vor dem 01.01.2014 in die Lohngruppe 17 b und ab dem 01.01.2014 in die Lohngruppe 16 b eingruppiert sind. Dies sind die Luftsicherheitskontrollkräfte nach §§ 8, 9 LuftSiG.
70ff. Genau dies kommuniziert die Gewerkschaft ver.di nach der Annahme des Schlichterspruches auch ihren Mitgliedern unter der Überschrift „Der Kampf hat sich gelohnt“. In der Mitteilung über die „wichtigsten Eckpunkte des Tarifergebnisses“ heißt es:
71“2. Aviation:
72Steigerung der Stundenlöhne im Bereich Aviation
73- im Bereich § 5 LuftSiG: um 18,93 % auf 14,70 €
74- im Bereich §§ 8, 9 LuftSiG um 22,96 % auf 12,05 € incl.
75PWK-Zulage“ (Bl. 166 d. A.).
76Diese Mitteilung belegt nochmals, dass auch die Gewerkschaft ver.di als Inhalt des Tarifvertrages vom 05.04.2013 die PWK-Zulage ausschließlich den Mitarbeitern „im Bereich §§ 8, 9 LuftSiG“ zuordnet.
77c. Dieser nicht anders auslegbare Regelungswillen der Tarifvertragsparteien ergibt auch einen ohne weiteres nachvollziehbaren Sinn und Zweck: Luftsicherheitskontrollkräfte, die nach der Absolvierung aufwendiger Schulungen im Sinne von § 3 Abs. 3 Luftsicherheitsschulungsverordnung in der Personal- und Warenkontrolle des Flughafens eingesetzt werden (können), erfüllen Aufgaben, die in ihrer Wertigkeit kaum noch hinter dem typischen Aufgabengebiet eines Luftsicherheitsassistenten zurückbleiben, welcher Fluggäste und deren Gepäck kontrolliert. Gleichwohl besteht ein erheblicher Unterschied in der Höhe der Stundengrundlöhne der beiden Arbeitnehmergruppen (ab dem 01.01.2014 10,55 € zu 14,70 €). Ein solch hoher Unterschied in der Bezahlung erscheint nach der Sichtweise beider Tarifvertragsparteien nicht (mehr) gerechtfertigt. Ver.di strebt nach eigenem Bekunden in der Auskunft vom 15.01.2014 die gleiche Bezahlung für die Tätigkeiten nach den § 8, 9 und 5 LuftSiG an. Aber auch der Arbeitgeberverband BDSW hält fest, dass „der Mitarbeiter gemäß § 5 LuftSiG einen deutlich höheren Lohn als der Mitarbeiter gemäß § 8 LuftSiG“ erhält. „Durch die Einführung der PWK-Zulage sollte dieser Unterschied etwas aufgefangen werden, da der Anspruch an die Tätigkeit nahezu identisch ist“ (Auskunftsschreiben vom 12.11.2013).
78Kämen beide Arbeitnehmergruppen in den Genuss derselben Zulage, bliebe der Lohnunterschied im Ergebnis gleich.
79d. Zudem ergäben sich auch Verwerfungen im Gesamtzusammenhang der Tarifsystematik, wenn man die „PWK-Zulage“ in gleicher Weise den Luftsicherheitsassistenten wie den Luftsicherheitskontrollkräften zubilligte:
80aa. Die PWK-Zulage stellt der Sache nach eine sogenannte Funktionszulage dar. So wird sie in den Lohntarifverträgen anderer Bundesländer, die von den gleichen Tarifvertragsparteien abgeschlossen worden sind, auch explizit bezeichnet. Nicht jede Luftsicherheitskontrollkraft kann mit der Personal- und Warenkontrolle im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 5 LuftSiG betraut werden, da dies nach dem abgestuften Schulungsumfang gemäß § 3 Abs. 3 Luftsicherheits- schulungsverordnung den höchstmöglichen Schulungsumfang voraussetzt. Hier macht es Sinn, dem Mitarbeiter, der über die entsprechenden Schulungen verfügt und dementsprechend in der Personal- und Warenkontrolle eingesetzt wird, eine Funktionszulage zuzusprechen.
81bb. Der Luftsicherheitsassistent nach § 5 LuftSiG übt hingegen, soweit er nicht ausnahmsweise mit Koordinations- oder Aufsichtsaufgaben betraut ist, typischerweise die Kontrolle der Fluggäste, ihres Gepäcks und sonstiger von ihnen mitgeführter Gegenstände aus, wozu nach der Auffassung des Klägers eben auch „Waren“ zählen. Diese ‚Funktion‘ ist daher bereits durch den Grundlohn abgegolten. Kämen die Tarifvertragsparteien zu der Annahme, dass der Luftsicherheitsassistent des § 5 LuftSiG im Ergebnis zu niedrig bezahlt würde, machte es daher Sinn, den Stundenlohn anzuheben, nicht aber eine Zulage zu kreieren für ‚Funktionen‘, die ohnehin bereits zum Grundbestand der Aufgaben eines Luftsicherheitsassistenten gehören.
82e. Ergänzend nimmt das Berufungsgericht auf die den Parteien bekannten Entscheidungsgründe der Urteile der 12. Kammer des Landesarbeitsgericht Köln vom 06.05.2014 in Sachen 12 Sa 100/14 und 12 Sa 101/14 (anhängig beim BAG unter 10 AZR 436/14 und 10 AZR 437/14) Bezug.
83- 84
III. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts war, wie auch bereits in den o.a. Verfahren der 12.Kammer des LAG Köln geschehen, nach§ 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG die Revision für den Kläger zuzulassen.
86RECHTSMITTELBELEHRUNG
87Gegen dieses Urteil kann vonder klagenden Partei
88R E V I S I O N
89eingelegt werden.
90Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
91Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim
92Bundesarbeitsgericht
93Hugo-Preuß-Platz 1
9499084 Erfurt
95Fax: 0361-2636 2000
96eingelegt werden.
97Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
98Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
99- 100
1. Rechtsanwälte,
- 101
2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
- 102
3. Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben.
104Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
105Bezüglich der Möglichkeit elektronischer Einlegung der Revision wird auf die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesarbeitsgericht vom 09.03.2006 (BGBl. I Seite 519) verwiesen.
106* eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- §§ 8 oder 9 LuftSiG 1x (nicht zugeordnet)
- LuftSiG § 8 Sicherheitsmaßnahmen der Flugplatzbetreiber 24x
- LuftSiG § 9 Sicherheitsmaßnahmen der Luftfahrtunternehmen 16x
- LuftSiG § 5 Besondere Befugnisse der Luftsicherheitsbehörden 21x
- ArbGG § 66 Einlegung der Berufung, Terminbestimmung 1x
- ZPO § 97 Rechtsmittelkosten 1x
- ArbGG § 72 Grundsatz 1x
- 10 Ca 9331/13 2x (nicht zugeordnet)
- 12 Ca 1673/13 1x (nicht zugeordnet)
- 12 Ca 858/13 2x (nicht zugeordnet)
- 12 Ca 3030/13 1x (nicht zugeordnet)
- 12 Ca 1676/13 2x (nicht zugeordnet)
- 10 Ca 9331/12 1x (nicht zugeordnet)
- 3 AZR 808/11 1x (nicht zugeordnet)
- 10 AZR 701/12 1x (nicht zugeordnet)
- 3 AZR 68/11 1x (nicht zugeordnet)
- 12 Ca 1673/13 1x (nicht zugeordnet)
- 12 Ca 3010/13 1x (nicht zugeordnet)
- 12 Sa 100/14 1x (nicht zugeordnet)
- 12 Sa 101/14 1x (nicht zugeordnet)
- 10 AZR 436/14 1x (nicht zugeordnet)
- 10 AZR 437/14 1x (nicht zugeordnet)