Beschluss vom Landesarbeitsgericht Köln - 7 Ta 126/14
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten hin wird der Zwangsgeldbeschluss des Arbeitsgerichts Siegburg vom 02.04.2014 in der Fassung des Nichtabhilfe-Beschlusses vom 17.04.2014 aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens nach § 888 ZPO einschließlich der Kosten der Beschwerdeinstanz werden dem Beklagten/Beschwerdeführer auferlegt.
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G r ü n d e
2Der arbeitsgerichtliche Zwangsgeldbeschluss war aufzuheben, da das vom Beschwerdeführer geschuldete Zeugnis im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung mittlerweile erteilt worden ist, wie der Klägervertreter in seinem Schriftsatz vom 04.06.2014 bestätigt hat. Einer Zwangsvollstreckung bedarf es jetzt somit nicht mehr.
3Ursprünglich hat das Arbeitsgericht Siegburg den Zwangsgeldbeschluss vom 02.04.2014 allerdings zurecht erlassen und auch zurecht mit Beschluss vom 17.04.2014 die Abhilfe der Beschwerde verweigert; denn im Zeitpunkt des Erlasses dieser beiden Beschlüsse war die Erteilung des Zeugnisses gemäß Vergleich vom 10.12.2013 überfällig und hatte der Beschwerdeführer noch keine Anstalten unternommen, seine Verpflichtung zu erfüllen.
4Die Kostenlast trifft daher in entsprechender Anwendung des § 97 Abs. 2 ZPO in vollem Umfang den Beschwerdeführer.
5Gegen diese Entscheidung ist ein weiteres Rechtsmittel nicht statthaft.
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