Beschluss vom Landesarbeitsgericht Köln - 1 Ta 176/14
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird
der Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom
07.04.2014 (1 Ca 1563/13) aufgehoben.
1
G r ü n d e
2I.
3Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 07.04.2014 ist gemäß § 11 Abs. 1 RPflG i. V. m. §§ 127 Abs. 2 Satz 2 u. 3 ZPO, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, 11 a Abs. 1 ArbGG zulässig. Sie ist auch in der Sache begründet.
41. Zwar hat das Arbeitsgericht Bonn die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zunächst zu Recht aufgehoben, denn der Kläger hatte ungeachtet der mit gerichtlichem Beschluss vom 09.10.2013 angeordneten Ratenzahlung in Höhe von 45,00 EUR monatlich keinerlei Zahlungen geleistet, so dass ein Ratenrückstand von mehr als drei Monatsraten aufgelaufen war.
52. Allerdings setzt eine Aufhebung der Prozesskostenhilfe gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 5 ZPO - der der früheren Vorschrift des § 124 Nr. 4 ZPO entspricht - i. V. m. § 11 a Abs. 1 ArbGG auch voraus, dass die Nichtzahlung der Raten auf einem Verschulden der bedürftigen Partei beruht. Falls die festgesetzten Raten der Leistungsfähigkeit der Partei nicht (mehr) entsprechen, kommt eine Aufhebung wegen der rückständigen Beträge, die in einen Zeitraum fallen, zu dem bereits eine Verschlechterung der persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse vorlag, nach ganz überwiegender Meinung, der sich das erkennende Gericht anschließt, nicht mehr in Betracht (BGH 09.01.1997 – IX ZR 61/94 – NJW 1997, 1077; LAG Rheinland-Pfalz 22.11.2011 – 6 Ta 205/12 – juris; LAG Hamm 03.03.2010 – 14 Ta 649/09 – juris; Zöller/Geimer, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 124 Rn. 18 m. w. N.). Die Veränderung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und damit das subjektive Unvermögen zur Ratenzahlung kann auch noch im Beschwerdeverfahren geltend gemacht werden (Zöller/Geimer a. a. O. § 124 Rn. 18).
63. Der Kläger hat im Beschwerdeverfahren durch Vorlage eines Bescheides der Bundesagentur für Arbeit vom 31.03.2014 nachgewiesen, dass er in der Zeit vom 10.12.2013 bis zum 27.02.2014 lediglich Einkünfte aufgrund Arbeitslosengeldes II in Höhe von 614,70 EUR monatlich erhielt. Damit lag das tatsächliche Einkommen deutlich unter dem Betrag, der dem Beschluss vom 09.10.2013 zugrunde lag (1.204,26 EUR). Zum Zeitpunkt des Beginns der angeordneten Ratenzahlung im Dezember 2013 war der Kläger aufgrund seiner deutlich geringeren Einkünfte wirtschaftlich nicht mehr in der Lage, die Raten zu zahlen.
74. Aufgrund der veränderten wirtschaftlichen Verhältnisse und des Umstandes, dass der Kläger seit dem 05.02.2014 inhaftiert ist, ist das Arbeitsgericht gemäß § 120 a Abs. 1 Satz 1 ZPO gehalten, unter Berücksichtigung der aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse erneut über die Modalitäten der Prozesskostenhilfegewährung zu entscheiden.
8II.
9Der Beschluss ist unanfechtbar.
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Referenzen
- 14 Ta 649/09 1x (nicht zugeordnet)
- 6 Ta 205/12 1x (nicht zugeordnet)
- IX ZR 61/94 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 127 Entscheidungen 1x
- ZPO § 120a Änderung der Bewilligung 1x
- ArbGG § 11a Beiordnung eines Rechtsanwalts, Prozeßkostenhilfe 1x
- 1 Ca 1563/13 1x (nicht zugeordnet)
- § 11 Abs. 1 RPflG 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 124 Aufhebung der Bewilligung 2x