Urteil vom Landesarbeitsgericht Köln - 11 Sa 652/14
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 12.06.2014– 5 Ca 517/14 G – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
T a t b e s t a n d
2Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen ein Arbeitsverhältnis wegen unerlaubter Arbeitnehmerüberlassung zustande gekommen ist.
3Zwischen den Parteien bestand ab dem 09.08.2006 ein befristeter Arbeitsvertrag als „vollbeschäftigte Lehrkraft“. Wegen der Einzelheiten des Arbeitsvertrags vom 25.07.2006 wird auf Bl. 150 ff. d. A. verwiesen. Sodann schlossen die Parteien unter dem 12.06.2008 für die Zeit vom 11.08.2008 bis 31.07.2009 einen Arbeitsvertrag „als vollbeschäftigter Handwerker („nicht lehrendes“ Personal) im offenen Ganztagsbetrieb“ bis zum 01.07.2009. Wegen der weiteren Einzelheiten des Arbeitsvertrags vom 12.06.2008 wird auf Bl. 153 ff. d. A. verwiesen.
4Der Kläger wurde durchgehend als Werkstattlehrer an der J -Schule (J ), einer Förderschule mit den Förderschwerpunkten Lernen und emotionale und soziale Entwicklung beschäftigt. Bei der dieser Schule handelt es sich um eine Ganztagseinrichtung mit außerunterrichtlichen Ganztags- und Betreuungsangeboten. Die Schulträgerschaft liegt bei einem Förderschulzweckverband, bestehend aus einem Zusammenschluss mehrerer Städte und Gemeinden. Der Förderschulzweckverband erhält im Rahmen des Programms „Geld oder Stelle“ zweckgebundene Zuwendungen des Landes zur Gewährleistung der unterrichtsergänzenden Angebote.
5Vertragsarbeitgeber des Klägers war seit dem 01.08.2009 der I B S D GmbH. Das Arbeitsverhältnis ist zum 01.01.2014 auf den I B – I W gGmbH im Wege eines Betriebsübergangs übergegangen. Der Vertragsarbeitgeber ist seit mehr als 50 Jahren im Bereich der Jugendhilfe aktiv und bietet u. a. Dienstleistungen für Schulen an. Er verfügt nicht über eine Erlaubnis zur Überlassung von Arbeitnehmern an Entleihern.
6Der Kläger wurde von seinem Vertragsarbeitgeber als Werkstattlehrer zunächst gemäß Arbeitsvertrag vom 31.07.2009 (Bl. 142 ff. d. A.) befristet bis zum 31.07.2010 beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis wurde nach Fristablauf als unbefristetes Arbeitsverhältnis weitergeführt. Der Kläger wird weiterhin an der J als Werkstattlehrer auf der Grundlage eines Kooperationsvertrages eingesetzt.
7Der Kooperationsvertrag wurde von dem Förderschulzweckverband als Schulträger und dem Vertragsarbeitgeber geschlossen. Hiernach stellt der Vertragsarbeitgeber ab dem 01.08.2009 in Absprache mit der Schule geeignetes Personal zur Verfügung. Grundlage des Vertrags ist die öffentliche Förderung der Maßnahme „Geld oder Stelle“ gemäß den Förderrichtlinien des beklagten Landes. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Kooperationsvertrag vom 21.09.2007 und den Änderungsvertrag vom 05.05.2010 (Bl. 74 f. d. A.) verwiesen.
8Im schulischen Bereich werden insbesondere Projekte des Übergangs von der Schule in den Beruf gefördert. Dabei werden u. a. handwerkliche Fähigkeiten vermittelt. Auf der Grundlage des Kooperationsvertrages sind 5 Arbeitnehmer in unterschiedlichem Beschäftigungsumfang an der J tätig. Der Grundlagenerlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 23.2010, BASS 12-63 R, regelt in Ziffer 6.8 die Einzelheiten des Zustandekommens einer Kooperationsvereinbarung über außerschulische Angebote, u. a. zwischen Schulträger und außerschulischem Träger.
9Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 12.06.2014 (Bl. 175 ff. d. A.) die Klage, die sich primär auf die Feststellung eines Arbeitsverhältnisses mit dem beklagten Land richtet, abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass zwischen dem Vertragsarbeitgeber und dem beklagten Land keinerlei vertragliche Bindungen bestünden. Vertragspartner seien lediglich der Förderschulzweckverband und der Vertragsarbeitgeber. Wegen der weiteren Einzelheiten des streitigen und unstreitigen Vorbringens und der Antragstellung der Parteien erster Instanz wird auf den Tatbestand, wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
10Gegen das ihm am 02.07.2014 zugestellte Urteil hat der Kläger am 22.07.2014 Berufung eingelegt und diese am 01.09.2014 begründet.
11Der Kläger meint, zwischen den Parteien sei nach § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG ein Arbeitsverhältnis zustande gekommen. Das beklagte Land sei als Entleiher anzusehen, wie sich aus § 57 Abs. 5 SchulG NRW ergebe. Der Arbeitnehmerüberlassungsvertrag sei konkludent zustande gekommen, weil das beklagte Land mit dem Einsatz des Klägers an der J einverstanden gewesen sei. Der Kläger sei als Werkstattlehrer in den normalen Unterrichtsalltag eingegliedert gewesen, so dass es sich nicht um eine Jugendhilfemaßnahme gehandelt habe. Er habe den Weisungen der Schulleitung unterlegen und vertretungsweise auch Unterricht in Geometrie und Chemie erteilt. Er habe an Lehrerkonferenzen teilgenommen und Zeugnistexte unterschrieben. Im ersten Halbjahr des Schuljahres 2013/2014 habe er zusammen mit der Kollegin L Mathematik und Diktatschreiben unterrichtet. Er sei auch zur Pausenaufsicht eingeteilt worden und habe an pädagogischen Fortbildungen teilgenommen. Der Vertragsarbeitgeber habe lediglich als Abrechnungsstelle fungiert. Das Vertragskonstrukt stelle sich als unzulässige und rechtsmissbräuchliche Umgehung des AÜG auf Initiative der Schulleitung dar.
12Der Kläger beantragt,
13unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Siegburg vom 12.06.2014, 5 Ca 517/14 G,
14- 15
1. festzustellen, dass zwischen den Parteien seit dem 01.08.2009 ein unbefristetes Arbeitsverhältnis über eine Tätigkeit des Klägers als Werkstattlehrer nach Maßgabe des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) mit einer durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 39 Stunden und 50 Minuten besteht;
- 17
2. hilfsweise festzustellen, dass zwischen den Parteien seit dem 01.12.2011 ein unbefristetes Arbeitsverhältnis über eine Tätigkeit des Klägers als Werkstattlehrer nach Maßgabe des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) mit einer durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 39 Stunden und 50 Minuten besteht;
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3. hilfsweise festzustellen, dass zwischen den Parteien ein unbefristetes Arbeitsverhältnis über eine Tätigkeit des Klägers als Werkstattlehrer nach Maßgabe des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV‑L) mit einer durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 39 Stunden und 50 Minuten besteht;
- 21
4. das beklagte Land zu verurteilen, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden Rechtsstreits als Werkstattlehrer nach Maßgabe des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) mit einer durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 39 Stunden und 50 Minuten zu beschäftigen.
Das beklagte Land beantragt,
23die Berufung zurückzuweisen.
24Eine vertragliche Beziehung zwischen dem beklagten Land und dem Vertragsarbeitgeber bestehe nicht, denn der Vertragsarbeitgeber erfülle ausschließlich seine vertragliche Verpflichtung aus dem Kooperationsvertrag mit dem Schulträger. Der Kläger unterliege vollständig dem Direktionsrecht seines Vertragsarbeitgebers. Die Schulleiterin sei nur für die Koordination zwischen Unterrichtstätigkeit und nichtunterrichtlicher Tätigkeit verantwortlich. Lediglich die Eigenart der vom gemeinnützig anerkannten Vertragsarbeitgeber angebotenen Leistungen als Träger der Jugendhilfe hätte zur Folge, dass ein gemeinsamer Einsatz von Personen des Schulträgers und des Vertragsarbeitgebers an der J erfolgten. Bei dem Werkkundeunterricht handele es sich nicht um ein Unterrichtsfach, dies gelte auch für die angebliche Unterrichtung in Geometrie. Der Kläger sei Handwerker, über eine Lehramtsbefähigung verfüge er nicht. Im Bereich Chemie habe der Kläger lediglich im Anschluss an einen hausinternen Kursus mit Schülern chemische Reaktionen ausprobiert. Der Kläger habe weder Vertretungsunterricht gegeben noch Unterrichtsverantwortung getragen.
25Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze der Parteien vom 01.09.2014, 06.11.2014 und 09.12.2014, die Sitzungsniederschrift vom 17.12.2014 sowie den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.
26E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
27I. Die Berufung des Klägers ist zulässig, denn sie ist gemäߧ 64 Abs. 2 c) ArbGG statthaft und wurde innerhalb der Fristen des§ 66 Abs. 1 ArbGG ordnungsgemäß eingelegt und begründet.
28II. Die Berufung ist unbegründet, denn das Arbeitsgericht hat zutreffend angenommen, dass ein Arbeitnehmerüberlassungsvertrag zwischen dem Vertragsarbeitgeber und dem beklagten Land nicht zustande gekommen ist, so dass auch keine Verpflichtung des beklagten Landes besteht, den Kläger zu beschäftigen. Darüber hinaus werden die Vorschriften des AÜG wegen des Zusammenwirkens von Trägern der Jugendhilfe auf der Grundlage der Spezialregelungen des SGB VIII verdrängt.
291. Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG gilt ein Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer als zustande gekommen, wenn der Vertrag zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer nach § 9 Nr. 1 AÜG unwirksam ist. Gemäß § 9 Nr. 1 AÜG sind Verträge zwischen Verleihern und Entleihern sowie zwischen Verleihern und Leiharbeitnehmern unwirksam, wenn der Verleiher nicht die nach § 1 AÜG erforderliche Erlaubnis hat.
302. Auf die Tätigkeit des Klägers sind die Vorschriften des AÜG nicht anzuwenden, denn es handelt sich bei seinem Einsatz um eine Jugendhilfemaßnahme im Sinne der Spezialregelungen des SGB VIII.
31a) Die Durchführung der einem öffentlichen Träger obliegenden Jugendhilfemaßnahmen durch bei einem freien Träger angestellte Arbeitnehmer ist jedenfalls dann nicht an den Vorschriften des AÜG zu messen, wenn sich das Zusammenwirken beider Träger auf der Grundlage der Spezialregelungen des SGB VIII vollzieht (BAG, Urt. v. 18.01.2012– 7 AZR 723/10 -; BAG, Urt. v. 11.06.1997 – 7 AZR 487/96 -; HWK/Kalb, 6. Auflage, § 1 AÜG Rdn. 9).
32b) Der Vertragsarbeitgeber ist ein freier Träger der Jugendhilfe. In dieser Funktion kooperiert er mit den Förderschulzweckverband im Rahmen einer Maßnahme der öffentlichen Jugendhilfe (§ 24 SGB VIII). Der Einsatz des Klägers vollzieht sich im Rahmen der Jugendhilfe an einer Ganztagseinrichtung. Er fördert die Jugendlichen beim Übergang von der Schule in das Berufsleben durch Vermittlung handwerklicher Fähigkeiten. Die partnerschaftliche Zusammenarbeit öffentlicher und freier Träger der Jugendhilfe zum Wohl junger Menschen und ihrer Familien ist vom Gesetzgeber angestrebt, § 4 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII. Für Kinder im schulpflichtigen Alter ist gemäß § 24 Abs. 4 SGB VIII ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten, der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf. Eine nähere Ausgestaltung der Förderung im Zusammenhang mit der Tätigkeit der Schulen ist u.a. den §§ 5 KIBIZ NRW, 9 SchulG NRW zu entnehmen. Die Schulen können gemäß § 9 Abs. 2 SchulG NRW (vgl. auch § 5 Abs. 2 KIBIZ NRW) außerunterrichtliche Ganztags- und Betreuungsangebote einrichten, die der besonderen Förderung der Schüler dienen. Zudem sieht § 9 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW vor, dass u.a. mit Trägern der freien Jugendhilfe eine weitergehende Zusammenarbeit vereinbart werden kann, um außerunterrichtliche Angebote vorzuhalten (Offene Ganztagsschule).
333. Selbst wenn man aber annehmen würde, dass auch auf die Tätigkeit des Klägers im Rahmen der Jugendhilfe die Vorschriften des AÜG Anwendung finden, ist das Klagebegehren unbegründet. Zutreffend hat das Arbeitsgericht ausgeführt, dass eine vertragliche Beziehung zwischen dem beklagten Land und dem Vertragsarbeitgeber nicht festgestellt werden kann, die Grundlage für die Annahme einer unerlaubten Arbeitnehmerüberlassung sein könnte.
34a) Prägendes Merkmal des Vertragsschlusses ist die im Konsens der Beteiligten über den Vertragsschluss als solchen und über den Vertragsinhalt zum Ausdruck kommende Rechtsbindung. Mit einem Vertrag wollen die Beteiligten einen rechtlichen Erfolg herbeiführen, sie wollen sich übereinstimmend rechtlich binden (vgl.: z. B. MüKoBGB/Busche, 6.Auflage, Vorbem. §§ 145 – 157 BGB Rdn. 31; Palandt/Ellenberger, 72. Auflage, Einf vor § 145 BGB, Rdn. 1). Notwendiger Inhalt eines Arbeitnehmerüberlassungsvertrags ist die Verpflichtung des Verleihers gegenüber dem Entleiher, diesem zur Förderung von dessen Betriebszwecken Arbeitnehmer zur Verfügung zu stellen (BAG, Urt. v. 18.01.2012– 7 AZR 723/10 -). Ein Antrag kann grundsätzlich auch konkludent bzw. stillschweigend rechtswirksam abgegeben werden, soweit keine Formvorschriften entgegen stehen (MüKoBGB/Busche BGB 6.Auflage § 145 BGB Rdn. 5). Besteht für die Erbringung einer Leistung bereits ein Vertragsverhältnis mit einem Dritten, so ist grundsätzlich von einem Vorrang des durch ausdrückliche Vereinbarung begründeten Vertragsverhältnisses gegenüber einem Vertragsabschluss durch schlüssiges Verhalten auszugehen (vgl.: BGH, Urt. v. 17.03.2004 – VIII ZR 95/03 -).
35b) Hiernach lässt sich ein konkludenter Vertragsschluss zwischen dem beklagten Land und dem Vertragsarbeitgeber mit dem Inhalt einer Arbeitnehmerüberlassung nicht feststellen. Der Vertragsarbeitgeber hat ausdrücklich eine Kooperationsvereinbarung mit dem Schulträger getroffen. Bei diesem Vertragsabschluss war das beklagte Land nicht beteiligt, mag auch die Initiative von der Schulleitung ausgegangen sein. Der Einsatz des Klägers erfolgt im Rahmen des ausschließlich mit dem Schulträger geschlossenen Kooperationsvertrages. Mit der Zurverfügungstellung des Klägers erfüllt der Vertragsarbeitgeber seine Verpflichtung aus diesem Kooperationsvertrag. Zudem erfüllt er eigene Betriebszwecke als Träger der freien Jugendhilfe. Verpflichtungen des Vertragsarbeitgebers gegenüber dem beklagten Land zum Personaleinsatz bestehen in keiner Weise. Das beklagte Land fördert lediglich mit öffentlichen Zuwendungen den Personaleinsatz im Rahmen der Maßnahme „Geld oder Stelle“. Auch aus § 57 Abs. 5 SchulG NRW folgt nichts anderes, denn diese Vorschrift besagt lediglich, dass die Lehrer an öffentlichen Schulen in den Diensten des Landes stehen. Der Kläger ist aber kein Lehrer im Sinne dieser Norm, sondern wird als Werkstattlehrer ohne Lehramtsbefähigung eingesetzt. Soweit der Kläger behauptet, er habe auch Tätigkeiten verrichtet, die nicht der Jugendhilfe, sondern der Unterrichtstätigkeit zuzuordnen seien, handelt es sich jedenfalls nicht um einen prägenden Anteil an seiner Gesamttätigkeit. Zudem ist weder vorgetragen noch erkennbar, dass der behauptete weitergehende Einsatz in Kenntnis oder nach Absprache mit dem Vertragsarbeitgeber erfolgt ist.
36III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
37IV. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Entscheidung auf den Besonderheiten des Einzelfalles beruht und eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht Gegenstand der Entscheidung war.
38R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
39Gegen dieses Urteil ist kein Rechtsmittel gegeben. Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 72 a ArbGG verwiesen.
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Referenzen
- § 1 AÜG 2x (nicht zugeordnet)
- § 24 SGB VIII 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 145 Bindung an den Antrag 2x
- ArbGG § 72a Nichtzulassungsbeschwerde 1x
- § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG 2x (nicht zugeordnet)
- § 57 Abs. 5 SchulG 2x (nicht zugeordnet)
- ArbGG § 66 Einlegung der Berufung, Terminbestimmung 1x
- § 9 Nr. 1 AÜG 2x (nicht zugeordnet)
- § 4 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII 1x (nicht zugeordnet)
- § 24 Abs. 4 SGB VIII 1x (nicht zugeordnet)
- § 9 Abs. 2 SchulG 1x (nicht zugeordnet)
- § 9 Abs. 3 Satz 1 SchulG 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 97 Rechtsmittelkosten 1x
- ArbGG § 72 Grundsatz 1x
- 5 Ca 517/14 2x (nicht zugeordnet)
- 7 AZR 723/10 2x (nicht zugeordnet)
- 7 AZR 487/96 1x (nicht zugeordnet)
- VIII ZR 95/03 1x (nicht zugeordnet)