Urteil vom Landesarbeitsgericht Köln - 11 Sa 706/14
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 22.05.2014 – 11 Ca 8228/13 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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T a t b e s t a n d
2Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses.
3Der am 1961 geborene Kläger, geschieden und zwei Kindern zum Unterhalt verpflichtet, ist seit dem Juli 2012 bei der Beklagten, die mit etwa 150 Mitarbeitern Beratungsleistungen im Bereich Banken, Sparkassen und Versicherungswirtschaft anbietet, als Senior-Consultat tätig. Wegen der Einzelheiten des Anstellungsvertrages wird auf 4 ff. d.A. verwiesen.
4Der Kläger war im FACTA-Team tätig, welches nach Darlegung der Beklagten zum 31.12.2013 aufgelöst worden sein soll. Das FACTA-Projekt betraf die Gesetzgebung der USA zur steuerlichen Meldepflicht der Banken und Versicherungen hinsichtlich US-Bürgern. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis des Klägers mit Schreiben vom 24.09.2013 zum 31.12.2013. Aus dem vierköpfigen FACTA-Team wurde der Vorgesetzte des Klägers und der Senior-Consultant St weiter beschäftigt.
5Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 22.05.2014 (Bl. 154 ff. d.A.) der Kündigungsschutzklage statt gegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Kündigung sei sozialwidrig, weil die Beklagte es unterlassen habe, eine projektübergreifende Sozialauswahl unter den Senior-Consultants vorzunehmen. Wegen der weiteren Einzelheiten des streitigen und unstreitigen Vorbringens und der Antragstellung erster Instanz wird auf den Tatbestand, wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
6Gegen das ich am 03.07.2014 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 30.07.2014 Berufung eingelegt und diese am 28.08.2014 begründet.
7Die Beklagte meint, die Sozialauswahl sei auch dann nicht zu beanstanden, wenn sämtliche Senior-Consultants einbezogen würden. Dies ergebe sich aus der nunmehr angefertigten Aufstellung (Bl. 191 f. d.A.). Nicht vergleichbar seien mangels vergleichbarer, auch nicht innerhalb der Kündigungsfrist erwerbbarer, Fähigkeiten und Kenntnisse, die für den jeweiligen Einsatz als Berater, Projektmanager oder Projektleiter unverzichtbar seien, die Mitarbeiter Z , B , St , Be , D , H , Hi , R , M , Si , Ri , Sta und Sch .
8Die Beklagte beantragt,
9das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 22.05.2014, Aktenzeichen 11 Ca 8228/13, zugegangen am 3. Juli 2014, aufzuheben und die Klage abzuweisen.
10Der Kläger beantragt,
11die Berufung der Berufungsklägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 22. Mai 2014, AZ 8228/13, zurückzuweisen.
12Der Kläger verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung. Die Beklagte habe eine unternehmerische Entscheidung, die zum Wegfall der Beschäftigungsbedarfs geführt habe, weder plausibel dargelegt noch nachgewiesen. Mit dem Projekt FACTA sei der Kläger noch bis November 2013 betraut gewesen, das sich anschließende Folgeprojekt werde von dem Mitarbeiter K ausgeführt. Die im Berufungsverfahren nachgeschobene Sozialauswahl sei verspätet und zudem inhaltlich unzutreffend, weil die Beklagte die zwei unterhaltsberechtigten Kinder nicht berücksichtigt habe. Der Kläger sei daher sozial schutzbedürftiger als die Mitarbeiter St , W , B , K und Wi .
13Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze der Parteien vom 28.08.2014 und 01.10.2014, die Sitzungsniederschrift vom 17.12.2014 sowie den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.
14E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
15I. Die Berufung der Beklagten ist zulässig, denn sie ist gemäߧ 64 Abs. 2 c) ArbGG statthaft und wurde innerhalb der Fristen des§ 66 Abs. 1 ArbGG ordnungsgemäß eingelegt und begründet.
16II. Die Berufung hat keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zu Recht erkannt, dass die Kündigung der Beklagten vom 24.09.2013 das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgelöst hat, denn sie ist sozial ungerechtfertigt, weil jedenfalls soziale Gesichtspunkte im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG nicht ausreichend berücksichtigt wurden. Ob darüber hinaus die Kündigung sozial ungerechtfertigt ist, weil schon die unternehmerische Entscheidung, die zum Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit des Klägers führte, nicht hinreichend dargelegt wurde, konnte dahinstehen.
171. Nach § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG ist eine Kündigung trotz Vorliegens dringender betrieblicher Erfordernisse i.S.d. § 1 Abs. 2 KSchG sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und eine Schwerbehinderung nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat. Der Arbeitgeber hat in die Sozialauswahl diejenigen Arbeitnehmer einzubeziehen, die miteinander vergleichbar sind. Vergleichbar sind Arbeitnehmer, die nach arbeitsplatzbezogenen Merkmalen aufgrund ihrer Fähigkeiten und Kenntnisse sowie nach dem Inhalt der von ihnen vertraglich geschuldeten Aufgaben austauschbar sind (BAG, Urt. v. 25.10.2012 – 2 AZR 552/11 – m.w.N.). Bei der Gewichtung der Sozialkriterien kommt dem Arbeitgeber ein Wertungsspielraum zu, so dass nur der deutlich schutzwürdigere Arbeitnehmer sich mit Erfolg auf die Fehlerhaftigkeit der sozialen Auswahl berufen kann (BAG, Urt. v. 22.03.2012 – 2 AZR 167/11 – m.w.N.).
182. Es ist davon auszugehen, dass der mit dem Arbeitnehmer St vergleichbar ist, der wie der Kläger ursprünglich im FACTA-Team als Senior-Consultant eingesetzt und nunmehr im Geschäftsbereich GB 01 (Banken) weiterbeschäftigt wird. Dass der Vergleichbarkeit der Inhalt der vertraglich geschuldeten Leistungen entgegen steht, hat die Beklagte nicht behauptet. Sie hat behauptet, der Vergleichbarkeit stehe die langjährige Erfahrung des Mitarbeiters St im Beratungsumfeld Banken und Investmentbanking entgegen, während der Kläger lediglich auf langjährige Bankerfahrung im operativen Geschäft zurückgreifen könne. Dieser Einwand der Beklagten gegen die Annahme der Vergleichbarkeit überzeugt in dieser Allgemeinheit nicht. So bleibt zum einen vollkommen im Unklaren, welche qualitativen Unterschiede im Einzelnen aus den unterschiedlichen Erfahrungswerten folgen. Zum anderen fehlt jeglicher konkrete Bezug zu den im Geschäftsbereich 01 (Banken) künftig anfallenden Tätigkeiten. Soweit die Beklagte darauf verweist, der Mitarbeiter St verfüge anders als der Klägers über das Zertifikat IPMA (Internationale Projektmanagement Assoziation) erläutert sie weder Inhalt noch Erforderlichkeit der Zertifizierung. Ungeachtet dessen ist der Kläger ausweislich Zertifikat vom 07.12.2013 (Bl. 147 d.A.) selbst zertifizierter Projektmanagement-Fachmann (GPM) „in Übereinstimmung mit den Regularien von PM-ZERT und der IPMA“, so dass sich schon vor diesem Hintergrund die Relevanz des Beklagtenvortrags nicht erschließt.
193. Der Kläger ist deutlich sozial schutzwürdiger als der Mitarbeiter St . Hinsichtlich des Lebensalters und der Betriebszugehörigkeit bestehen nur geringfügige Unterschiede. Der Kläger ist am 22.08.1961 geboren und seit dem 01.07.2012 für die Beklagte beschäftigt, der Arbeitnehmer St ist am 07.04.1960 geboren und seit dem 01.08.2012 für die Beklagte tätig. Entscheidend fallen daher die Unterhaltspflichten ins Gewicht. Der Mitarbeiter St ist keiner Person, der Kläger hingegen zwei Kindern zum Unterhalt verpflichtet. Die Nichtberücksichtigung der Unterhaltspflichten gegenüber zwei Kindern (§§ 1601 ff. BGB) führt dazu, dass die soziale Auswahl der Beklagten rechtsfehlerhaft ist. Auf einen Irrtum hinsichtlich der Unterhaltspflichten kann sich die Beklagte schon deshalb nicht mit Erfolg berufen, weil ihr diese Daten bei der erstmals im Berufungsverfahren nachvollzogenen Sozialauswahl bekannt waren. Der Kläger hatte sie bereits erstinstanzlich unstreitig dargetan, so dass sie auch im unstreitigen Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichtes enthalten sind.
20III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
21IV. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Entscheidung auf den Besonderheiten des Einzelfalles beruht und eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht Gegenstand der Entscheidung war.
22Rechtsmittelbelehrung
23Gegen dieses Urteil ist kein Rechtsmittel gegeben. Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 72 a ArbGG verwiesen.
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Referenzen
- §§ 1601 ff. BGB 1x (nicht zugeordnet)
- ArbGG § 72a Nichtzulassungsbeschwerde 1x
- ArbGG § 66 Einlegung der Berufung, Terminbestimmung 1x
- § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG 2x (nicht zugeordnet)
- § 1 Abs. 2 KSchG 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 97 Rechtsmittelkosten 1x
- ArbGG § 72 Grundsatz 1x
- 11 Ca 8228/13 2x (nicht zugeordnet)
- 2 AZR 552/11 1x (nicht zugeordnet)
- 2 AZR 167/11 1x (nicht zugeordnet)