Beschluss vom Landesarbeitsgericht Köln - 11 Ta 106/14
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 18.11.2013– 7 Ca 6428/13 – wird zurückgewiesen.
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G r ü n d e
2Die nach § 127 Abs. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet.
3Das Arbeitsgericht hat die Beiordnung eines Rechtsanwaltes mit Antrag vom 20.09.2013 nach § 11 a ArbGG zu Recht abgelehnt, denn der Kläger hat seine wirtschaftlichen Verhältnisse nicht hinreichend nachgewiesen. Hinsichtlich der Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 11 a Abs. 1, Abs. 2 ArbGG in der bis zum 31.12.2013 gültigen Fassung bestanden bezüglich der subjektiven Voraussetzung der Bedürftigkeit keine Unterschiede zum Recht der Prozesskostenhilfe. Nach § 117 Abs. 2 ZPO sind die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse durch Beifügung entsprechender Belege glaubhaft zu machen. Das Arbeitsgericht war nach § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO befugt, dem Kläger unter Fristsetzung aufzugeben, dass er u.a. den Stand seines Bankkontos nachweist, welches sich nach seinen Angaben im Minus befunden haben soll. Dies folgt schon daraus, dass nach § 115 Abs. 3 Satz 1 ZPO die Partei zur Begleichung der Prozesskosten zunächst eigenes Vermögen einzusetzen hat, soweit dies zumutbar ist. Der vorgelegte Arbeitslosengeldbescheid ist als Nachweis offensichtlich ungeeignet und unzureichend. Zwar hat der Kläger angekündigt, dass er die angeforderten Kontoauszüge nachreicht, dies ist aber auch im Beschwerdeverfahren vor dem Landesarbeitsgericht nicht geschehen. Da der Kläger den Kontostand auch nicht in sonstiger geeigneter Art und Weise glaubhaft gemacht hat, musste es bei der ablehnenden Entscheidung des Arbeitsgerichts verbleiben.
4Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
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