Urteil vom Landesarbeitsgericht Köln - 11 Sa 120/16
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 08.12.2015 – 12 Ca 1351/15 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
T a t b e s t a n d
2Die Parteien streiten darüber, ob Einmalzahlungen und Tantiemen bei der Ermittlung der Höhe der Altersrente zu berücksichtigen sind.
3Der am 07.07. geborene Kläger war in der Zeit vom 01.04.1964 bis 31.08.1996 bei der Firma D G & C K als AT-Angestellter (Personalleiter) beschäftigt. Über das Vermögen der Arbeitgeberin wurde am 31.08.1996 das Anschlusskonkursverfahren eröffnet. Der Beklagte ist Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung.
4Der Kläger erhielt neben seinen monatlichen Gehaltszahlungen folgende Einmalzahlungen: Januar 1995 150,-- DM, Januar 1996 300,-- DM, Februar 1996 150,-- DM und März 1996 in Höhe von 807,64 DM. Ferner zahlte die Arbeitgeberin dem Kläger im Mai 1995 eine Tantieme von 10.000,-- DM und der Konkursverwalter nach dem August 1996 eine Tantieme in Höhe von 5.680,-- DM. Wegen der weiteren Einzelheiten der Vergütungszahlungen in dem Zeitraum 01.09.1994 bis 31.08.1996 wird auf das Schreiben der D G vom 22.09.2014 (Bl. 7 f. d.A.) verwiesen.
5Das Arbeitsverhältnis war von einer Versorgungszusage der Arbeitgeberin begleitet, welche sich zunächst nach den Richtlinien für die Bewilligung von Unterstützungen und Sterbegeldern sowie Leistungsplan für Rentenzahlungen gemäß § 12 der Satzung des D -Unterstützungsverein e.V. vom 18.12.1975 (Bl. 12 ff. d.A.) richtete. Mit Betriebsvereinbarung vom 30.07.1980 (BV 1980, Bl. 19 ff. d.A.) erfolgte eine Neuregelung des Pensionsplans. Inhaltlich übereinstimmend mit den früheren Richtlinien sieht Ziffer 2.2 Satz 1 der BV 1980 vor, dass als Pension für jedes vollendete Dienstjahr ein Betrag von 0,5 % des durchschnittlichen in den letzten beiden Jahren bezogenen Monatsverdienstes gezahlt wird.
6Eine interne Anweisung des damaligen Geschäftsführers H vom 02.02.1982/15.07.1982 besagt sinngemäß, dass die D -Rente ab sofort neu berechnet werde. Ab sofort würde nur noch der Durchschnitt des reinen Monatsgehaltes bzw. Stundenlohnes berücksichtigt, nebst vermögenswirksamen Leistungen sowie tariflichen Urlaubs- und Weihnachtsgeld. Wegen der Einzelheiten der Anweisung wird auf Bl. 27 d.A. verwiesen.
7Mit Betriebsvereinbarung vom 16.12.1982 wurde geregelt, dass künftig neu eintretende Mitarbeiter ab dem 01.01.1993 keine Pensionszusage erhalten.
8Unter dem 01.01.1991 wurden drei Gesamtbetriebsvereinbarungen (GBV 1991 I - III) geschlossen. Die GBV 1991 I regelt die betriebliche Altersversorgung in Form der Kapitalleistung auf der Basis von Versorgungsgutschriften, die sich aus der Multiplikation von Versorgungsbeiträgen und Altersfaktor ergeben (Bl. 165 ff. d.A.). Die GBV 1991 II betrifft die Bereitstellung von Versorgungsbeiträgen für die betriebliche Altersversorgung. Die GBV 1991 III (Bl. 173 d.A.) enthält Überleitungsregelungen für den Übergang vom bisherigen in das neue Versorgungswerk. Sie ermöglicht nach Ziffer 3. Satz 1 dem Arbeitnehmer, der bereits eine Versorgungsanwartschaft erworben hat, die Wahl eine Rente nach den bisherigen Versorgungsreglungen zu verlangen. Der Kläger hat sich für eine monatliche Betriebsrentenzahlung nach dem abgelösten Versorgungssystem entschieden.
9Der Beklagte zahlt an den Kläger seit dem November 2014 eine monatliche Rente von 778,80 €. Dabei legte der Beklagte ausschließlich die monatlichen Gehaltszahlungen für seine Berechnung zugrunde.
10Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 08.12.2015 (Bl. 97 ff. d.A.) die Klage, mit der der Kläger eine monatliche Rentenzahlung von 838,52 € begehrt, weil nach seiner Ansicht auch die Einmalzahlungen und die Tantiemen als rentenfähiges Einkommen zu berücksichtigen seien, abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die BV 1980 dahin gehend auszulegen sei, dass die genannten Vergütungsbestandteile keine Elemente des Monatsverdienstes im Sinne der Versorgungsordnung seien. Wegen der weiteren Einzelheiten des streitigen und unstreitigen Vorbringens sowie der Antragstellung der Parteien erster Instanz wird auf den Tatbestand, wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung verwiesen.
11Gegen das ihm am 24.12.2015 zugestellte Urteil hat der Kläger am 21.01.2016 Berufung eingelegt und diese am 22.02.2016 begründet.
12Der Kläger verweist darauf, dass die Anweisung des Herrn H sinnlos wäre, wenn zuvor die Betriebsrenten ohne Sonder- und Einmalzahlungen ermittelt worden wären. Der Beklagte zahle in zwei Fällen Witwenrenten, bei deren Höhe Einmalzahlungen eingeflossen seien. Ferner stellten die GBV 1991 II und III beim Versorgungsbeitrag auf den für die Lohnsteuerbescheinigung maßgebenden Bruttobetrag ab. Dies gelte auch für die Mitteilung der Arbeitgeberin über die Höhe der betrieblichen Versorgungsleistungen mit dem Stand 31.12.2013 und 31.12.2014 (Bl. 181 f. d.A.).
13Der Kläger beantragt,
14unter Abänderung des am 08.12.2015 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Köln, Az. 12 Ca 1351/15
151. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger ab dem 01.11.2014 eine betriebliche Altersrente in Höhe von 838,52 € zu gewähren;
162. den Beklagten zu verurteilen, für den rückständigen Zeitraum 836,08 € zu zahlen.
17Der Beklagte beantragt,
18die Berufung zurückzuweisen.
19Der Beklagte verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts. Tantiemen und andere Einmalzahlungen würden nicht regelmäßig monatlich gezahlt und abgerechnet, sie seien im Ausmaß nicht kalkulierbar. Auf eine falsche Handhabung der Arbeitgeberin komme es nicht an, jedenfalls habe ein solche nicht für AT-Angestellte bestanden. Ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht bestehe nicht. Darüber hinaus sei die letzte Tantieme erst durch den Konkursverwalter gezahlt worden und unterliege der Veränderungssperre des § 2 Abs. 5 BetrAVG. Durch die GBV 1991 sei eine Verbesserung des alten Versorgungswerkes nicht herbeigeführt worden. Der Besitzstand der bisherigen Versorgung habe gewahrt aber nicht erhöht werden sollen.
20Wegen der weiteren Einzelheiten des sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze der Parteien vom 18.02.2016, 23.03.2016, 13.04.2016, 27.05.2016, 22.08.2016 und 30.09.2016, die Sitzungsniederschrift vom 19.10.2016 sowie den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.
21E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
22I. Die Berufung des Klägers ist zulässig, denn sie ist gemäß § 64 Abs. 2 b) ArbGG statthaft und wurde innerhalb der Fristen des § 66 Abs. 1 ArbGG ordnungsgemäß eingelegt und begründet.
23II. Der Berufung blieb in der Sache der Erfolg versagt. Das Arbeitsgericht hat mit zutreffenden Gründen, auf die zwecks Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen. Einmalzahlungen und Tantiemen sind nicht Bestandteil des pensionsfähigen Einkommens. Die Ausführungen in der Berufungsbegründung rechtfertigen keine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung.
241. Die Einstandspflicht des Beklagten richtet sich nach § 7 Abs. 2 BetrAVG, da der Kläger zum Zeitpunkt des Sicherungsfalls der Eröffnung des Anschlusskonkursverfahrens Versorgungsanwärter war. Die Höhe der Versorgungsleistungen errechnet sich gemäß den §§ 7 Abs. 2 Satz 3, 2 Abs. 1 und Abs. 5 BetrAVG. Der Kläger hat sich gemäß Ziffer 3. Satz 1 GBV 1991 III dafür entschieden, eine Firmenrente nach dem alten Versorgungswerk der BV 1980 zu verlangen. Nach Ziffer 2.2 Satz 1 GBV 1980 ist die Pension auf der Basis des durchschnittlichen in den letzten beiden Jahren bezogenen Monatsverdienstes zu berechnen. Welche Vergütungsbestandteile hierunter zu verstehen sind, ergibt sich nicht eindeutig aus dem Wortlaut der Bestimmung. Sie erweist sich als auslegungsfähig und -bedürftig.
252. Betriebsvereinbarungen sind wegen ihres normativen Charakters wie Tarifverträge und Gesetze auszulegen. Auszugehen ist danach vom Wortlaut der Bestimmungen und dem durch ihn vermittelten Wortsinn. Insbesondere bei unbestimmtem Wortsinn ist der wirkliche Wille der Betriebsparteien und der von ihnen beabsichtigte Zweck zu berücksichtigen, sofern und soweit sie im Text ihren Niederschlag gefunden haben. Abzustellen ist ferner auf den Gesamtzusammenhang und die Systematik der Regelungen. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Bestimmung führt (BAG, Urt. v. 05.05.2015 - 1 AZR 435/13 - m.w.N.). Das Versorgungsziel, d.h. in welcher Höhe der bisherige Lebensstandard gewahrt werden soll, ist keine vorgegebene Größe, sondern ergibt sich erst durch Auslegung, bei der Wortlaut und Systematik im Vordergrund stehen. Der Versorgungszweck hängt von der konkreten Versorgungsordnung ab, die bestimmt, welche Vergütungsbestandteile als versorgungsfähig gelten sollen (BAG, Urt. v. 08.12.2015 - 3 AZR 433/14 - m.w.N.).
26a) Die Begrifflichkeit des Monatsverdienstes spricht durch die Anknüpfung an den Zeitraum "Monat" dafür, dass der Verdienst gemeint ist, der durch eine kontinuierliche monatliche Wiederkehr in konstanter Höhe im Sinne des regelmäßigen Verdienstes gekennzeichnet ist. Der Ausdruck "monatlich" bezieht sich auf die die Zahlungsweise und den Abrechnungszeitraum (vgl.: BAG, Urt. v. 19.11.2002 - 3 AZR 561/01 -; BAG, Urt. v. 21.01.2014 - 3 AZR 362/11 - ). Er steht im Gegensatz zum Begriff "gelegentlich", der Zahlungen nur aus bestimmtem Anlass erfasst (vgl.: BAG, Urt. v. 10.03.2009 - 3 AZR 199/08 - ). Aus der Wahl eines Referenzzeitraums nebst Durchschnittsberechnung - hier zwei Jahre - lässt sich nicht ableiten, dass damit auch alle in diesem Zeitraum gezahlten sonstigen Entgeltbestandteile erfasst werden (vgl.: BAG, Urt. v. 21.01.2014 - 3 AZR 362/11 -). Tantiemen sind in der Regel nicht zum monatlichen Arbeitsentgelt zu zählen. Ihre Leistung ist unabhängig vom persönlichen Anteil des einzelnen Arbeitnehmers am Betriebsergebnis. Durch ihre Nichtberücksichtigung als pensionsfähige Bezüge wird verhindert, dass Zahlen die aufgrund einer guten Geschäftslage des Unternehmens erfolgten, sich betriebsrentensteigernd und damit auch für Zeiten auswirken, in denen der Mitarbeiter nicht mehr zur Verbesserung der Geschäftslage beitragen kann (BAG, Urt. v. 19.01.2011 - 3 AZR 6/09 - m.w.N.). Eine von der aufgezeigten Begrifflichkeit abweichende Systematik der Versorgungordnung ist nicht zu erkennen. Hätten die Betriebsparteien sämtliche Bezüge, unabhängig ihrer Regelmäßigkeit und ihres Rechtsgrundes einbeziehen wollen, so hätte es nahegelegen, nicht auf den durchschnittlichen Monatsverdienst der letzten beiden Jahre abzustellen, sondern auf die Gesamtjahresvergütung der letzten beiden Jahre. Hiernach ist festzustellen, dass die jährlich in unterschiedlicher Höhe bezogenen Tantiemen weder von ihrem Rechtscharakter noch von ihrem Abrechnungszeitraum als monatlicher Verdienst anzusehen sind. Entsprechendes gilt für die unregelmäßigen Einmalzahlungen in den Monaten Januar 1995, Januar 1996, Februar 1996 und März 1996, deren Grund weder vorgetragenen noch ersichtlich ist. Sie sind weder kontinuierlich jeden Monat noch in gleichbleibender Höhe gezahlt worden. Eine gesicherte Rechtsposition, wonach der Kläger mit Zahlungen in bestimmter Höhe rechnen konnte (vgl. hierzu: BAG, Urt. v. 19.11.2002 - 3 AZR 561/01 - ), ist nicht erkennbar. Die Ziffer 2.2 Satz 1 GBV 1980 ist mithin dahin gehend auszulegen, dass die vom Kläger bezogenen Tantiemen und Einmalzahlungen kein pensionsfähiges Einkommen im Sinne des Versorgungswerkes darstellen.
27b) Der Kläger hat im Übrigen auch nicht konkret dargetan, dass vor der Anweisung des Geschäftsführers H vom 02.02.1982/15.07.1982 die von ihm bezogenen Einmalzahlungen und Tantiemen bei Ermittlung des pensionsfähigen Einkommen durch die Versorgungsschuldnerin berücksichtigt wurden, so dass nicht feststellbar ist, dass das Versorgungsversprechen des Klägers überhaupt von der Anweisung betroffen war. Selbst wenn es eine solche Übung gegeben haben sollte, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Eine entsprechende Übung kann zur Auslegung einer Betriebsvereinbarung nur herangezogen werden, wenn nach Wortlaut und Systematik kein eindeutiges Auslegungsergebnis gefunden werden kann (BAG, Urt. v. 19.01.2011 - 3 AZR 6/09 - m.w.N.).
283. Ein Anspruch des Klägers aus betrieblicher Übung lässt nicht damit begründen, dass in zwei Fällen von der Versorgungsschuldnerin Firmenrenten unter Berücksichtigung von Einmalzahlungen ermittelt wurden und von dem Beklagten unbeanstandet beglichen werden. Der Kläger hat nicht vorgetragen, dass die Versorgungsschuldnerin bewusst Versorgungsleistungen erbringen wollte, zu denen sie aufgrund ihres Versorgungswerks nicht verpflichtet war. Ein Anspruch aus betrieblicher Übung kann nur entstehen, wenn keine kollektiv- oder individualrechtliche Anspruchsgrundlage für die Gewährung der Leistung besteht. Sie entsteht nicht, wenn sich der Arbeitgeber irrtümlich zur Leistungserbringung verpflichtet glaubte. Wenn der Arbeitgeber die Leistungen für den Arbeitnehmer erkennbar aufgrund einer anderen und sei es auch tatsächlich nicht bestehenden Rechtspflicht hat erbringen wollen, kann der Arbeitnehmer nicht davon ausgehen, ihm solle eine Leistung auf Dauer unabhängig von dieser Rechtspflicht gewährt werden. Die Darlegungslast dafür, dass der Arbeitgeber aus Sicht des Empfängers Leistungen oder Vergünstigungen gewähren wollte, zu denen er nicht aus einem anderem Rechtsgrund verpflichtet war oder sich verpflichtet glaubte, trägt der Kläger als Anspruchssteller (BAG, Urt. v. 12.08.2014 - 3 AZR 82/12 - m.w.N.).
29III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
30IV. Die Revision wurde nicht zugelassen, da die gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht vorliegen.
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