Beschluss vom Landesarbeitsgericht Köln - 9 Ta 48/18

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Kläger wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 05.09.2017– 16 Ca 5727/17 – abgeändert.

Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist zulässig.


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