Urteil vom Landesarbeitsgericht Köln - 4 Sa 35/19
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil desArbeitsgerichts Köln vom 20.07.2018 – 18 Ca 1991/18 – wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Die Revision wird zugelassen.
1
T a t b e s t a n d
2Die Parteien streiten über den Inhalt einer arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel.
3Die Beklagte betreibt ein Unternehmen, das Aufgaben der technischen Überwachung wahrnimmt und insgesamt etwa 1.290 Arbeitnehmer beschäftigt. Unter anderem führt sie Kfz-Hauptuntersuchungen durch. Die Beklagte hat ihren Sitz in K .
4Der Kläger ist seit dem 01.05.1985 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgänger als Diplom-Ingenieur beschäftigt.
5Ziffer 4 des zwischen dem T R e. V. und dem Kläger geschlossenen Anstellungsvertrags vom 23.04.1985 / 25.04.1985 (Anlage K 1 zur Klageschrift, Blatt 7 ff. der Akte) enthält nachfolgende Regelung:
6„Für Ihre Tätigkeit erhalten Sie eine monatliche Bruttovergütung nach der Gehaltsgruppe LBO A 12/3, die sich wie folgt zusammensetzt
7Grundgehalt DM 2.511,96
8Ortszuschlag DM 614,54
9Stellenzuschlag DM 145,--
10Arbeitnehmeranteile
11zur gesetzlichen
12Sozialversicherung DM 432,42
13---------------------
14Insgesamt DM 3.703,92
15Die Bezüge werden zum Ende eines jeden Monats bargeldlos gezahlt.
16Weiterhin erhalten Sie ein Weihnachts- und Urlaubsgeld sowie Vermögenswirksame Leistungen nach den Bestimmungen der Betriebsvereinbarungen des T R .“
17Ziffer 7 des Anstellungsvertrags lautet wie folgt:
18„Für das Anstellungsverhältnis gelten im übrigen die Bestimmungen der Betriebsvereinbarungen des T R , soweit ihre Anwendung nicht nach Inhalt oder persönlichem Geltungsbereich entfällt.“
19Der Kläger erhielt zunächst Sonderzahlungen auf Grundlage einer Betriebsvereinbarung. Zuletzt gewährte die Beklagte dem Kläger eine jährliche Sonderzuwendung auf Grundlage des zwischen dem Arbeitgeberverband Dienstleistungsunternehmen (ar.di) e. V. und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di am 01.06.2015 für den Bereich „Kraftfahrprüfwesen“ vereinbarten Tarifvertrags Jahressonderzahlung in Höhe von 1.278,45 EUR brutto (in 2018).
20Das Sonderzahlungsgesetz Nordrhein-Westfalen (SZG-NRW) sah für Landesbeamte in dem für den Kläger maßgeblichen Bereich – nach diversen Reduzierungen – zuletzt noch eine jährliche Sonderzahlung in Höhe 30 Prozent einer monatlichen Grundvergütung pro Jahr vor. Mit Wirkung zum 31.12.2016 hob der Landesgesetzgeber das SZG-NRW auf und integrierte gleichzeitig die jährliche Sonderzahlung zum 01.01.2017 in die monatlichen Bezüge. Die damit zum 01.01.2017 einhergehende Erhöhung des Bruttogrundgehalts nach der Besoldungstabelle gab die Beklagte nicht an den zuletzt nach Besoldungsgruppe A 15 Erfahrungsstufe 12 der Landesbesoldungsordnung NRW vergüteten Kläger weiter. Der Kläger erhielt im Zeitraum Januar 2017 bis März 2017 wie in den Vormonaten einen Grundgehaltsbetrag in Höhe von 5.934,91 EUR brutto zuzüglich Familienzuschlag in Höhe von 348,12 EUR brutto (anstatt – unter Berücksichtigung der Tabellenerhöhung zum 01.01.2017 – 6.083,28 EUR Grundgehalt und 361,12 EUR Familienzuschlag). Infolge der Besoldungserhöhung zum 01.04.2017 erhöhte die Beklagte die Bezüge des Klägers auf 6.053,61 EUR brutto zuzüglich Familienzuschlag in Höhe von 355,09 EUR brutto.
21Mit seiner am 13.12.2017 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger Differenzlohn für die Zeit von Januar 2017 bis März 2017 geltend gemacht und Zahlung einer monatlichen Vergütungsdifferenz für die Zeit ab April 2017 sowie Feststellung begehrt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger das jeweilige Monatsentgelt entsprechend der sich aus der Besoldungsordnung NRW ergebenden Tabellenbeträge A nebst Familienzuschlag zu zahlen.
22Der Kläger hat die Ansicht vertreten, er könne die in den Anträgen bezifferten Leistungen aufgrund seiner arbeitsvertraglichen Regelung beanspruchen. Bei der vertraglichen Abrede handele es sich um eine konstitutiv wirkende dynamische Verweisung auf die jeweiligen Besoldungstabellen der Landesbesoldungsordnung NRW. Für den von der Beklagten vorgenommen Abzug von den monatlichen Tabellenwerten bestehe keine Rechtfertigung. Der von der Beklagten in Form der Kürzung der Vergütung praktizierten Vertragsanpassung stehe auch die gesetzliche Regelung des § 307 BGB entgegen, der vor unangemessenen Benachteiligungen schütze.
23Der Kläger hat erstinstanzlich zuletzt beantragt,
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1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn eine monatliche Vergütungsdifferenz in Höhe von 161,10 EUR brutto für die Monate Januar, Februar und März 2017 nebst fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jeweils seit dem Ersten des Folgemonats zu zahlen;
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2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, auch die auf die monatliche Bruttovergütung nach Besoldungstabelle A der Besoldungsordnung NRW umgelegte anteilige Jahressonderzahlung an ihn zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
29die Klage abzuweisen.
30Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, nach dem Sinn und Zweck der Erhöhung der beamtenrechtlichen Grundvergütung zum 01.01.2017 sei diese nicht an den Kläger weiter zu geben. Denn insofern handele es sich nicht um eine Entgelterhöhung, sondern lediglich um eine Änderung der Zahlungsmodalitäten. Die Bezugnahmeklausel bezwecke einen Gleichlauf der materiellen Monatsvergütung und erstrecke sich nicht auf eine Einbeziehung einer Jahressonderzahlung. Etwaige Sonderzahlungen bei dem Kläger und seinen Kollegen einerseits und bei den Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen andererseits seien seit jeher getrennt behandelt worden und gerade nicht Gegenstand der Bezugnahme auf die Beamtenbesoldung.
31Das Arbeitsgericht hat die Klage für zulässig, aber unbegründet befunden. Der Kläger kann von der Beklagten nach Bewertung des Arbeitsgerichts nicht Zahlung eines Entgelts entsprechend der Tabellenbeträge A der Besoldungsordnung NRW nebst Familienzuschlag verlangen. Aus den Regelungen im Arbeitsvertag des Klägers ergebe sich ein Anspruch nur auf die in Ziffer 4 Satz 1 genannten Entgeltbestandteile sowie des Familienzuschlags. Die arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel beziehe sich nicht auf die Sondervergütung. Weil mit der gesetzlichen Neuregelung zum 01.01.2017 lediglich die bisherige jährliche Sondervergütung in die monatlichen Bezüge eingerechnet worden sei, wirke sich diese gesetzliche Neuregelung auch nicht auf den Vergütungsanspruch des Klägers aus. Dies entspreche dem erkennbaren Zweck der Regelung in Ziffer 4 Satz 1 des Arbeitsvertrags, nämlich der Sicherung eines Gleichlaufs der klägerischen Vergütung zu der der Landesbeamten in Bezug auf die Grundvergütung und die weiteren genannten Zulagen, und gerade nicht in Bezug auf Sonderzahlungen, die ausschließlich nach dem im Betrieb geltenden kollektiven Regelungsregime hätten gezahlt werden sollen. Ein verständiger Arbeitnehmer könne nicht davon ausgehen, dass ihm aufgrund einer Änderung der Zahlungsweise ein Entgeltbestandteil zustehen soll, auf den er bislang keinen Anspruch hatte, ohne dass das in Bezug genommene Normenwerk eine Vergütungserhöhung vorgesehen habe. Schließlich sei nach der arbeitsvertraglichen Regelung für die Bestimmung der Höhe der genannten Entgeltbestandteile nicht die Besoldungstabelle, die eine reine Rechenhilfe sei, sondern die Besoldungsordnung A, also die jeweilige Anlage 1 zum Landesbesoldungsgesetz NRW in Bezug genommen. Für die Anwendung der Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB sei nach alledem kein Raum. Mit dem festgestellten Inhalt sei die vertragliche Regelung auch rechtswirksam. Insbesondere sei sie nicht intransparent im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB.
32Im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze wie auch auf das arbeitsgerichtliche Urteil Bezug genommen.
33Gegen das dem Kläger am 27.07.2018 zugestellte Urteil hat der Kläger mit am 09.08.2018 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese – nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 29.10.2018 – am 29.10.2018 begründet.
34Der Kläger wiederholt und vertieft seinen erstinstanzlichen Vortrag. Seiner Ansicht nach stellt sich das Urteil des Arbeitsgerichts in rechtlicher Hinsicht als fehlerhaft dar, da es die Verweisungsklausel in Ziffer 4 des Arbeitsvertrags fehlerhaft ausgelegt habe. Insbesondere habe das Arbeitsgericht verkannt, dass die Bezugnahmeklausel ihrem Wortlaut nach die Landesbeamtenbesoldung in der jeweils geltenden Fassung erfasse, mithin auch Änderungen derselben erfasst seien. Der Vergütungsanspruch des Klägers sei nach den für die Gehaltsgruppe hinterlegten jeweils zur Anwendung kommenden Besoldungstabellen zu berechnen und auszuzahlen – auf eine „fiktive“ Tabelle komme es nicht an; dies folge aus dem eindeutigen Wortlaut in Ziffer 4 Absatz 1 des Arbeitsvertrags und entspreche den Annahmen des Bundesarbeitsgerichts mit Urteil vom 06.11.2002 (5 AZR 330/01) zu einer vergleichbaren Verweisungsklausel. Für diese Auslegung spreche zudem, dass ansonsten nicht hinreichend für den Kläger erkennbar sei, nach welchen Regelungen sich seine Vergütung bestimmen solle. Durch die Integration der Sonderzahlung im Rahmen des Dienstrechtsmodernisierungsgesetzes sei die Sonderzahlung zum unabtrennbaren Bestandteil des Grundgehalts und des Familienzuschlags im Sinne der arbeitsvertraglichen Verweisung geworden. Die vormalige Sonderzahlung habe – insofern nimmt der Kläger Bezug auf eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 11.04.2018 – 3 A 2282/16) – ihren rechtlichen Charakter als ebensolche verloren und sei zum Bestandteil des Grundgehalts geworden. Bei Ziffer 4 Absatz 2 des Arbeitsvertrags handele es sich um eine überobligatorische Nennung von Betriebsvereinbarungen, aus der – ausgehend von den Urteilen des Bundesarbeitsgerichts vom 11.07.2018 (4 AZR 533/17 und 4 AZR 534/17) und vom 12.12.2018 (4 AZR 126/18, 4 AZR 123/18 und 4 AZR 271/18) – kein Rückschluss auf den Willen der Vertragsschließenden im Zeitpunkt des Vertragsschlusses gezogen werden könne; Ziffer 4 Absatz 2 des Arbeitsvertrags sei daher für die Auslegung von Ziffer 4 Absatz 1 des Arbeitsvertrags unbeachtlich und stehe der diesseits vorgenommenen Auslegung nicht entgegen. Das von ihm vertretene Auslegungsergebnis entspreche der von den Parteien gelebten Vertragspraxis und führe auch nicht zu einer Besserstellung des Klägers gegenüber den Landesbeamten. Wollte man in Ziffer 4 Absatz 1 des Arbeitsvertrags eine Klausel mit dem vom Arbeitsgericht angenommenen Inhalt erblicken, habe die Auslegung derselben unter Berücksichtigung des § 305 c Abs. 2 BGB zu erfolgen.
35Der Kläger beantragt,
36das Urteil des Arbeitsgerichts Köln – 18 Ca 1991/18 – vom 20.07.2018 abzuändern und
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1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger eine monatliche Vergütungsdifferenz in Höhe von 161,10 EUR brutto für die Monate Januar, Februar und März 2017 nebst fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jeweils seit dem ersten des Folgemonats zu zahlen;
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2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, auch die auf die monatliche Bruttovergütung nach Besoldungstabelle A der Besoldungsordnung NRW im Jahr 2017 umgelegte anteilige Jahressonderzahlung an den Kläger zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
42die Berufung zurückzuweisen.
43Die Beklagte tritt der angefochtenen erstinstanzlichen Entscheidung bei. Sie ist der Meinung, der grundlegende Wille der Arbeitsvertragsparteien sei dadurch zum Ausdruck gebracht, dass die Bezugnahme in Ziffer 4 des Arbeitsvertrags mit den Absätzen 1 und 2 deutlich zwischen der laufenden Vergütung und der jährlichen Sonderzahlung differenziere. Sinn und Zweck des in Ziffer 4 Abs. 1 des Arbeitsvertrags enthaltenen Verweises auf die „Gehaltsgruppe LBO“ spreche entscheidend gegen eine Inbezugnahme der durch das Dienstrechtsmodernisierungsgesetz bewirkten Änderung der Besoldung der Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen zum 01.01.2017.
44Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.
45E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
46Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber in der Sache ohne Erfolg.
47I. Die Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist statthaft (§ 64 Abs. 1 und 2 b) ArbGG) und frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 519, 520 ZPO).
48II. Die Berufung bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht mit der Begründung abgewiesen, dass die Beklagte nicht verpflichtet war, die zum 01.01.2017 erfolgte Erhöhung des Grundgehalts der Beamtenbesoldung Nordrhein-Westfalen an den Kläger weiterzugeben.
491. Die Klage ist sowohl mit dem auf Zahlung gerichteten Antrag zu 1. als auch mit dem Feststellungsantrag zu 2. zulässig. Insbesondere ist der Feststellungsantrag in der gestellten Form bestimmt genug im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO; der Streitgegenstand und der Umfang der gerichtlichen Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis ist hinreichend klar umrissen, so dass die eigentliche Streitfrage mit Rechtskraftwirkung zwischen den Parteien entschieden werden kann (vgl. BAG, Urteil vom 26.01.2011 – 4 AZR 333/09, Rn. 12 juris). Auch das erforderliche Feststellunginteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO liegt vor; über weitere Faktoren, die die Vergütungshöhe bestimmen, besteht kein Streit und die konkrete Bezifferung ist dann lediglich eine Rechenaufgabe, die von den Parteien ebenso unstreitig umgesetzt werden kann wie die Umsetzung der weiteren Zahlungsmodalitäten (vgl. BAG, Urteil vom 27.08.2014 – 4 AZR 518/12, Rn. 15 juris).
502. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung der geltend gemachten Differenzbeträge sowie auf Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, auch die auf die monatliche Bruttovergütung nach Besoldungstabelle A der Besoldungsordnung NRW im Jahr 2017 umgelegte anteilige Jahressonderzahlung an den Kläger zu zahlen. Der Kläger hat keinen Anspruch gemäß § 611 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Ziffer 4 des Arbeitsvertrags und der Landesbesoldungsordnung A auf Zahlung der zum 01.01.2017 infolge der Integration der jährlichen Sonderzahlung in die monatlichen Bezüge erfolgten Erhöhung des Grundgehalts der Beamtenbesoldung Nordrhein-Westfalen. Die in Ziffer 4 des Anstellungsvertrags enthaltene Bezugnahme auf die Landesbesoldungsordnung ist dahin auszulegen, dass sie die zum 01.01.2017 umgelegte anteilige Jahressonderzahlung nicht umfasst.
51a) Die Auslegung der Bezugnahmeklausel in Ziffer 4 des Anstellungsvertrags richtet sich nach den für Allgemeine Geschäftsbedingungen geltenden Auslegungsregeln. Bei den Regelungen des Anstellungsvertrags handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB. Die Regelungen der §§ 305 ff. BGB finden nach der Übergangsvorschrift des Art. 229 § 5 EGBGB seit dem 01.01.2003 auf die Regelungen des im Jahr 1985 geschlossenen Anstellungsvertrags Anwendung.
52b) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei nicht die Verständnismöglichkeiten des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind. Ansatzpunkt für die nicht am Willen der jeweiligen Vertragspartner zu orientierende Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist in erster Linie der Vertragswortlaut. Ist dieser nicht eindeutig, kommt es für die Auslegung entscheidend darauf an, wie der Vertragstext aus Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist, wobei der Vertragswille verständiger und redlicher Vertragspartner beachtet werden muss (BAG, Urteil vom 14.12.2016 – 7 AZR 797/14, Rn. 16 juris; BAG, Urteil vom 20.08.2014 – 10 AZR 453/13, Rn. 25 juris; Müller-Glöge in: Münchener Kommentar zum BGB, 7. Auflage 2016, BGB § 611 Rn. 62; Preis: in Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 19. Auflage 2019, BGB § 310 Rn. 31). Von Bedeutung für das Auslegungsergebnis sind ferner der von den Vertragsparteien verfolgte Regelungszweck sowie die der jeweils anderen Seite erkennbare Interessenlage der Beteiligten (BAG, Urteil vom 06.07.2011 – 4 AZR 706/09, Rn. 21 juris; Roloff in: Henssler/Willemsen/Kalb, Arbeitsrecht Kommentar, 8. Auflage 2018, § 305c BGB Rn. 6). Zur Auslegung heranzuziehen sind auch sonstige Begleitumstände, die nicht ausschließlich die konkrete Vertragsabschlusssituation betreffen, sondern den Abschluss einer jeden vergleichbaren vertraglichen Abrede begleiten (BAG, Urteil vom 15.11.2016 – 3 AZR 582/15, Rn. 34 juris).
53Bleibt nach Ausschöpfung der Auslegungsmethoden ein nicht behebbarer Zweifel, geht dies gemäß § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders. Die Anwendung der Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB setzt allerdings voraus, dass die Auslegung einer einzelnen AGB-Bestimmung mindestens zwei Ergebnisse als vertretbar erscheinen lässt und von diesen keines den klaren Vorzug verdient. Es müssen „erhebliche Zweifel“ an der richtigen Auslegung bestehen. Die entfernte Möglichkeit, zu einem anderen Ergebnis zu kommen, genügt für die Anwendung der Bestimmung nicht (BAG, Urteil vom 09.12.2015 – 7 AZR 68/14, Rn. 13 juris; BAG, Urteil vom 19.03.2014 – 10 AZR 622/13, Rn. 30 juris; Roloff in: Henssler/Willemsen/Kalb, Arbeitsrecht Kommentar, 8. Auflage 2018, § 305c BGB Rn. 8).
54c) Ausgehend von diesen Auslegungskriterien umfasst die Bezugnahmeklausel in Ziffer 4 des Anstellungsvertrags nicht die zum 01.01.2017 umgelegte anteilige Jahressonderzahlung. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut der Bezugnahmeklausel sowie unter Berücksichtigung des von den Vertragsparteien verfolgten Regelungszwecks.
55Gemäß Ziffer 4 Absatz 1 des Anstellungsvertrags erhält der Kläger für seine Tätigkeit eine monatliche Bruttovergütung nach der Gehaltsgruppe LBO A 12/3, die sich zusammensetzt aus Grundgehalt, Ortszuschlag, Stellenzuschlag sowie Arbeitnehmeranteil zur gesetzlichen Sozialversicherung. Die zu zahlenden Entgeltbestandteile der Beamtenbesoldung sind abschließend aufgeführt. Weitergehende Entgeltbestandteile, also zum Beispiel Sonderzahlungen wie Weihnachts- und/oder Urlaubsgeld, sind gerade nicht genannt. Nach dem Wortlaut der Bezugnahmeklausel erfolgt somit eine Gleichstellung mit der Besoldung der Beamten nur im Hinblick auf im Einzelnen genannte Entgeltbestandteile und nicht insgesamt. Ziffer 4 Absatz 1 des Anstellungsvertrags enthält also eine konkrete Regelung im Hinblick auf einzelne Entgeltbestandteile; hinsichtlich Weihnachts- und Urlaubsgeld wird hingegen in Ziffer 4 Absatz 2 des Arbeitsvertrags ausdrücklich auf die Bestimmungen der Betriebsvereinbarungen verwiesen. Auch wenn einem Hinweis auf die Geltung von Betriebsvereinbarungen – wie vorliegend in Ziffer 4 Absatz 2 und Ziffer 7 des Arbeitsvertrags – regelmäßig nur deklaratorischer Charakter und deshalb keine Bedeutung für die Auslegung der Bezugnahme auf die Tarifverträge zukommt (vgl. BAG vom 11.07.2018 – 4 AZR 533/17, Rn. 27 juris), wird durch die ausdrückliche Benennung von Weihnachts- und Urlaubsgeld in Ziffer 4 Absatz 2 des Arbeitsvertrags noch einmal deutlich hervorgehoben, dass es sich bei Ziffer 4 Absatz 1 des Arbeitsvertrags nur um eine teilweise Bezugnahme auf die dort genannten Entgeltbestandteile handelt. Anspruch auf Sonderzahlungen entsprechend den für die Landesbeamten geltenden Regelungen – also zuletzt entsprechend den Regelungen des SZG-NRW – hat der Kläger somit nicht. Diese Regelungen sind von der teilweisen Bezugnahme ausgenommen.
56Da die Bezugnahmeklausel Sonderzahlungen nicht umfasst, umfasst sie auch nicht die zum 01.01.2017 erfolgte Erhöhung der monatlichen Bezüge der Landesbeamten. Denn die zum 01.01.2017 erfolgte Erhöhung der monatlichen Bezüge der Landesbeamten ist allein auf die Integration der jährlichen Sonderzahlung in die monatlich zu zahlenden Bezüge zurückzuführen. Hierzu heißt es in § 91 Abs. 8 LBesG NRW in der Fassung vom 14.06.2016: „Bis zum 31.12.2016 gehört die jährliche Sonderzahlung nach dem Sonderzahlungsgesetz-NRW vom 20. November 2003 (GV. NRW. S. 696) in der jeweils geltenden Fassung als sonstiger Bezug zur Besoldung nach § 1 Absatz 5 sowie zur Brutto- und Nettobesoldung im Sinne des § 70 Absatz 2 nach § 70 Absatz 3. Zum 01.01.2017 wird die jährliche Sonderzahlung in die monatlichen Bezüge integriert.“ Weiter ist in § 91 Abs. 10 LBesG NRW geregelt, dass die Erhöhungen der Besoldung zum 01.01.2017, die auf die Integration der jährlichen Sonderzahlung in die monatlich zu zahlenden Bezüge zurückzuführen sind, nicht als Erhöhung der Dienstbezüge im Hinblick auf Ausgleichs- und Überleitungszulagen und auch nicht als Anpassung im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 gelten. Die Gesetzesbegründung stellt verschiedentlich klar, dass mit der „Integration“ der jährlichen Sonderzahlung in das Grundgehalt und die sonstigen Besoldungsbestandteile ab dem 01.01.2017 „keine inhaltliche Änderung gegenüber dem bisherigen Recht“ erfolgen sollte (vgl. LT-NRW 16/10380 S. 3, 336, 390). Für die Landesbeamten war somit mit dieser Änderung im Ergebnis keine Erhöhung ihrer Besoldung verbunden. Ein verständiger Arbeitnehmer musste die Bezugnahme auf die Landesbesoldung dahin verstehen, dass sie nicht auch eine solche Integration einer jährlichen Sonderzahlung in die monatlichen Bezüge umfasst, auch wenn der entsprechende Betrag mit dem Grundgehalt ausgewiesen wird. Denn die Bezugnahmeklausel bezweckt erkennbar nur eine teilweise Gleichstellung mit dem Regelungswerk der Beamtenbesoldung. Regelungen zu Sonderzahlungen und damit auch die Integration einer solchen jährlichen Sonderzahlung in die monatlich zu zahlenden Bezüge sind hiervon nach der erkennbaren Interessenlage der Beteiligten nicht erfasst, zumal bei Vertragsschluss auf Ebene der Betriebsvereinbarung – und damit im Unternehmen der Beklagten allgemein bekannt und für die betroffenen Arbeitnehmer erkennbar – hinsichtlich zu zahlender Sondervergütung eigenständige Regelungen getroffen waren.
57Zwar trifft Ziffer 4 des Anstellungsvertrags für diesen Fall – also die Integration einer Sonderzahlung in die monatlichen Bezüge – keine ausdrückliche Regelung. Bei Vertragsschluss gab es hierfür aber auch keinerlei Veranlassung, da eine solche Vorgehensweise des Landesgesetzgebers nicht absehbar war.
58Der Unterschied im Hinblick auf die vom Kläger angeführte Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 06.11.2002 (5 AZR 330/01, juris) liegt nach Bewertung der Berufungskammer darin, dass der dortige Dienstvertrag insgesamt hinsichtlich der Bruttovergütung auf die Höhe der jeweiligen Besoldung eines beamteten Professors der Besoldungsgruppe C 3 verwies, also eine vollständige Gleichstellung mit beamteten Professoren vereinbart war, während hier eine Gleichstellung mit der Besoldung der Beamten nur im Hinblick auf im Einzelnen genannte Entgeltbestandteile und nicht insgesamt erfolgt ist. Die hier in Rede stehende Bezugnahmeklausel enthält somit – anders als die Bezugnahmeklausel in der vom Kläger zitierten Entscheidung – eine relevante Einschränkung.
59Die Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen mit Urteil vom 11.04.2018 (3 A 2282/16, juris), wonach es sich bei dem Einbau der Sonderzahlung in das Grundgehalt nicht um eine bloße Auszahlungsmodalität eines fortbestehenden Sonderzahlungsanspruchs handelt, die Sonderzahlung vielmehr Bestandteil des Grundgehalts geworden sei, betreffen Fragestellungen im Hinblick auf die Berechnung einer Ausgleichszulage nach beamtenrechtlichen Vorschriften. Im Hinblick auf die hier vorzunehmende Auslegung der arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel kommt diesen Feststellungen daher keine entscheidende Bedeutung zu.
60Da die Auslegung eindeutig ist, besteht für die Anwendung des § 305c Abs. 2 BGB kein Raum.
61d) Ausgehend von diesem Verständnis ist die Klausel auch weder intransparent im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, noch vermag die Berufungskammer zu erkennen, woraus sich das vom Kläger angeführte einseitige Änderungs-/Bestimmungsrecht der Beklagten im Sinne von § 308 Nr. 4 BGB bzw. eine Unangemessenheit im Sinne von § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB ergeben sollte.
62III. Der Kläger hat gemäß § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des von ihm erfolglos eingelegten Rechtsmittels zu tragen.
63IV. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen vor. Die Rechtssache hat wegen der Anzahl von Arbeitnehmern (mehrere hundert) mit vergleichbaren Bezugnahmeklauseln grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.
64RECHTSMITTELBELEHRUNG
65Gegen dieses Urteil kann vonder klagenden Partei
66R E V I S I O N
67eingelegt werden.
68Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
69Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim
70Bundesarbeitsgericht
71Hugo-Preuß-Platz 1
7299084 Erfurt
73Fax: 0361-2636 2000
74eingelegt werden.
75Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
76Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
77- 78
1. Rechtsanwälte,
- 79
2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
- 80
3. Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben.
82Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
83Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite des Bundesarbeitsgerichts www.bundesarbeitsgericht.de.
84* eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
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