Beschluss vom Landesarbeitsgericht Köln - 2 Ta 92/19

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 4) wird der Gegenstandswertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 30.01.2019 in der Fassung des teilweisen Abhilfebeschlusses vom 29.03.2019 - Az.5 Ta 372/18 - abgeändert und der Gegenstandswert auf 45.000,00 EUR festgesetzt.


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