Urteil vom Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern (2. Kammer) - 2 Sa 203/06

Tenor

I. Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 13.02.2006 - 2 Ca 891/05 - dahin abgeändert, dass die Klage abgewiesen und die Kosten des Rechtsstreits der Klägerin auferlegt werden.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

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Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Befristung. Die Klägerin war in der Zeit vom 01.08.2001 - bis 31.03.2005 auf Grund mehrerer befristeter Arbeitsverträge als Angestellte beschäftigt. Unter dem 30.07.2004 schlossen die Parteien "wegen Vorliegen eines sachlichen Grundes" einen weiteren bis zum 31.12.2004 befristeten Arbeitsvertrag, der durch Änderungsvertrag vom 06.12.2004 in seiner Laufzeit bis zum 31.03.2005 verlängert wurde.

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Wegen des weiteren Sachverhaltes wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Schwerin vom 13.02.2006 - 2 Ca 891/05 - Bezug genommen.

3

Mit diesem Urteil hat das Arbeitsgericht Schwerin festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien über den 31.03.2005 hinaus fortbesteht und dem beklagten Land die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. In den Entscheidungsgründen hat es ausgeführt, der Sachgrund des vorübergehenden Bedarfes an der Arbeitsleistung sei nicht erfüllt. Es sei nicht klar, auf Grund welcher Umstände die Beklagte davon ausgehen konnte, die für die Klägerin zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorgesehenen Arbeitsaufgaben würden zukünftig in Wegfall geraten bzw. der Mehrbedarf sei ausschließlich projektbezogen und rechtfertige nur die Befristung des Arbeitsverhältnisses zum 31.03.2005. Im Übrigen wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.

4

Dieses Urteil ist dem beklagten Land am 12.07.2006 zugestellt worden. Es hat dagegen Berufung eingelegt, die am 05.07.2006 beim Landesarbeitsgericht eingegangen ist. Nachdem die Berufungsbegründungsfrist auf Grund eines rechtzeitig eingegangenen Antrages bis zum 12.10.2006 verlängert worden ist, ist die Berufungsbegründung am 12.10.2006 beim Landesarbeitsgericht eingegangen.

5

Das beklagte Land behauptet, Grund der Befristung des Arbeitsverhältnisses vom 01.01. bis 31.03.2005 sei eine Tätigkeit der Klägerin im Protokollreferat zur Durchführung der "Grünen Woche" in Berlin und einer Gedenkveranstaltung für die Opfer das Nationalsozialismus am 27.01.2005. Die im Rahmen mit diesen Veranstaltungen durchzuführenden Tätigkeiten bedeuteten einen erheblichen Mehraufwand im Bereich Protokoll, welche von der dort mit den Daueraufgaben beschäftigten Mitarbeiterin allein nicht zu erbringen gewesen seien. Entsprechend sei der Klägerin unstreitig Ende November 2004 mitgeteilt worden, sie solle ab 01.01.2005 externe Veranstaltungen bearbeiten und organisieren.

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Das beklagten Land beantragt,

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unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Schwerin vom 13.02.2006 - 2 Ca 891/05 - die Klage abzuweisen.

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Die Klägerin beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Sie tritt der angefochtenen Entscheidung bei.

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Zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung hätte niemand gewusst, von welchem Zeitpunkt an die Klägerin mit welchem Projekt oder mit welcher Tätigkeit in welcher Abteilung des Landtages eingesetzt werden sollte. Auch habe das beklagte Land zu der Prognoseentscheidung vom 30.07.2004, die mit dem Änderungsvertrag vom 06.12.2004 verlängert worden sei, überhaupt nichts gesagt. Es werde bestritten, dass die Klägerin auch das Projekt "Grüne Woche" bearbeiten sollte.

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Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die vorbereitenden Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

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Das Gericht hat Beweis erhoben über die Behauptung der Beklagten, geplanter Einsatz der Klägerin während der Monate Januar bis März 2005, durch Vernehmung der Zeugin W.. Ferner hat das Gericht im allseitigen Einverständnis die schriftliche Stellungnahme des Zeugen Dr. L. als schriftliche Beantwortung der Beweisfrage im Sinne des § 337 ZPO angesehen (Blatt 185 ff. d. A.). Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme und der schriftlichen Erklärung wird auf das Protokoll vom 30.05.2007 bzw. auf Blatt 187 ff. d. A. Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung ist begründet.

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Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts Schwerin hat die unter dem 06.12.2004 vereinbarte Befristung des Arbeitsvertrages bis zum 31.03.2005 das Arbeitsverhältnis wirksam zum 31.03.2005 beendet.

16

Der Befristungskontrolle unterliegt lediglich die unter dem 06.12.2005 vereinbarte Befristung.

17

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts unterliegt bei mehreren aufeinanderfolgenden befristeten Arbeitsverträgen grundsätzlich nur die zuletzt vereinbarte Befristung der gerichtlichen Kontrolle. Durch den vorbehaltlosen Abschluss eines weiteren befristeten Arbeitsvertrages stellen die Parteien ihr Arbeitsverhältnis auf eine neue rechtliche Grundlage, die für ihre Rechtsbeziehung allein maßgeblich sein soll. Dadurch wird zugleich ein etwaiges unbefristetes Arbeitsverhältnis aufgehoben. Etwas Anderes gilt nur, wenn es sich bei dem letzten Vertrag um einen unselbstständigen Annex zum vorherigen Vertrag handelt, mit dem das bisherige befristete Arbeitsverhältnis nur hinsichtlich seines Endzeitpunktes modifiziert werden sollte. Dies kann allenfalls angenommen werden, wenn die Arbeitsaufgaben gleich bleiben und es sich bei dem Anschlussvertrag um eine verhältnismäßig geringfügige Korrektur des im früheren Vertrag vereinbarten Endzeitpunktes handelt.

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Von beiden kann nicht ausgegangen werden. Die Klägerin trägt selbst vor, dass ihr bereits vor Vereinbarung der Befristung mitgeteilt worden sei, dass sie nicht mehr im Petitionsausschuss, sondern in der Protokollabteilung und zwar mit der Bearbeitung von externen Veranstaltungen betraut werden sollte. Es kann daher dahinstehen, ob es sich bei der Verlängerung um drei Monate um eine geringfügige Korrektur gehandelt hat.

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Für die unter dem 06.12.2004 vereinbarte Befristung ist der Sachgrund des § 14 Abs. 1 Nr. 1 Teilzeitbefristungsgesetz gegeben. Es bestand zum Zeitpunkt der Befristungsabrede ein nur vorübergehender betrieblicher Bedarf an der Arbeitsleistung der Klägerin. Angesichts der Aussagen von Frau W. und Herrn Dr. L. ist davon auszugehen, dass die Klägerin von Januar bis März 2005 im Protokollreferat des Landtages wegen zweier Großveranstaltungen ("Grüne Woche" und Gedenktag für die Opfer des Nationalsozialismus) eingesetzt werden sollte.

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Ein projektbedingt erhöhter Personalbedarf kann die Befristung des Arbeitsvertrages nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG rechtfertigen. Das setzt die zutreffende Prognose des Arbeitgebers voraus, dass für die Beschäftigung des Arbeitnehmers über das vereinbarte Vertragsende hinaus mit hinreichender Sicherheit kein Bedarf mehr besteht (vgl. BAG v. 25.08.2004 - 7 AZR 7/04 -, BAGE 111, 377).

21

Unstreitig ist, dass im Protokollreferat neben dem Leiter nur eine weitere Mitarbeiterin geführt wird und auch nicht in sonstiger Weise zeitlich befristet eingestellte Mitarbeiter vorgehalten werden. Angesichts der in der Zeugenaussage von Herrn Dr. L. festgehaltenen Nacharbeiten nach Abschluss des Auftritts der "Grünen Woche" war auch der prognostizierte zeitliche Umfang von drei Monaten für die Arbeit an beiden Großveranstaltungen angemessen. Unerheblich ist es, dass die Klägerin mit den Arbeiten an der "Grünen Woche" nicht oder nur geringfügig betraut worden ist. Maßgebend sind allein die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Vereinbarung der Befristung. Der Einsatz der Klägerin ab 01. Februar 2005 mit weiteren Aufgaben gibt auch keinen Anlass, an der Glaubwürdigkeit der Aussagen von Frau W. und Herrn Dr. L. zu zweifeln.

22

Bereits aus der Anlage B 3 zum Schriftsatz vom 06.07.2005 (Blatt 37 d. A.) und den Erörterungen in der mündlichen Verhandlung vom 10.01.2007 ergab sich nämlich, dass es im Januar 2005 Spannungen zwischen der Klägerin und Dr. L. gekommen ist, die zu dem Abteilungswechsel geführt haben. Schließich ist auch durch den Umstand, dass der Landtag sich erstmals an der "Grünen Woche" beteiligt hat, ein vorübergehender Mehrbedarf der Protokollabteilung dargelegt, wobei es nicht darauf ankommt, ob die Klägerin tatsächlich für diese Mehrarbeit eingesetzt worden ist. Es reicht aus, wenn der Einsatz geplant war. Davon ist angesichts der Zeugen auszugehen.

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Im Übrigen könnte man auch nicht von einem dauernden Mehrbedarf sprechen, wenn bereits am 06.12. festgestanden hätte, dass der Landtag sich auch weiterhin bei der "Grünen Woche", die nur einmal jährlich stattfindet, beteiligen wolle.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit § 91 ZPO.

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Zur Zulassung der Revision gem. § 72 Abs. 2 ArbGG bestand kein Anlass.

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