Urteil vom Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern (2. Kammer) - 2 Sa 91/07
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer ordentlichen fristgemäßen Kündigung.
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Die Klägerin war bei dem Beklagten bzw. dessen Rechtsvorgänger nach vorangegangener Ausbildung auf Grund eines schriftlichen Arbeitsvertrages vom 02.07.2002 als Verkäuferin zu einem monatlichen Bruttoverdienst von zuletzt 1.000,00 EUR beschäftigt. Nachdem zwischen den Parteien erstinstanzlich die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes in Streit war, ist zwischen den Parteien nunmehr unstreitig, dass auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung findet.
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Durch Urteil vom 07.02.2007 - 22 Ca 993/06 - hat das Arbeitsgericht Schwerin die Klage gegen eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses vom 30.04.2006 abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es ausgeführt, dass das Kündigungsschutzgesetz auf die Parteien wegen Nichterreichen des "Schwellenwertes" keine Anwendung findet.
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Dieses Urteil ist der Klägerin am 14.02.2007 zugestellt worden. Sie hat dagegen Berufung eingelegt, die am 09.03.2007 beim Landesarbeitsgericht eingegangen ist. Die Berufungsbegründung ist am 13.04.2007 beim Landesarbeitsgericht eingegangen.
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Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Kündigung jedenfalls gegen Treu und Glauben verstoße. Der Beklagte habe sie gekündigt, obwohl er zwei Personen beschäftige, die deutlich weniger schutzwürdig seien.
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Dabei handele es sich um folgende Personen:
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1. Frau B. Z., 2 Kinder fünf und zehn Jahre alt, beschäftigt seit 2006 als Verkäuferin mit Bürotätigkeiten
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2. Frau K. K., keine Kinder, beschäftigt seit 01.04.2006 als Servicemitarbeiterin und stellvertretende Betriebs- bzw. Stationsleiterin
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Die Klägerin beantragt,
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das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 07.02.2007 - 22 Ca 993/2006 - abzuändern und festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 30.04.2006, zugegangen am 30.04.2006, nicht aufgelöst worden sei.
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Der Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Er tritt der angefochtenen Entscheidung bei.
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Die Mitarbeiterin K. sei mit der Klägerin nicht vergleichbar, da sie erst nach ihrer Entlassung eingestellt worden sei und die übrigen Mitarbeiter nicht wesentlich kürzer bei dem Beklagten beschäftigt gewesen seien als die Klägerin.
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Frau K. sei eingestellt worden, da er nach der Übernahme der Tankstelle als neuer Pächter dringend einen Stellvertreter bzw. einen stellv. Betriebsleiter gesucht habe. Aus dem vorhandenen Personal sei kein Mitarbeiter geeignet gewesen. Deshalb habe die Klägerin gekündigt werden müssen, nachdem es ihm gelungen sei, mit Frau K. jemanden einzustellen, die gleichzeitig auch in der Lage gewesen sei, als stellv. Betriebs- bzw. Stationsleiterin zu arbeiten. Ferner sei es bei der Klägerin regelmäßig zu Kassendifferenzen gekommen.
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Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die vorbereitenden Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
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Die Kündigung ist nicht sozialwidrig gemäß § 1 Abs. 2 KSchG, da das KSchG nach § 23 Abs. 1 Satz 2 keine Anwendung findet. Es kann insoweit auf die Ausführungen der ersten Instanz Bezug genommen werden, die von der Klägerin auch nicht angegriffen werden.
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Die Kündigung verstößt auch nicht gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB). Diese Vorschrift ist auf Kündigungen neben § 1 KSchG nur in beschränktem Umfang anwendbar. Das KSchG hat die Voraussetzungen und Wirkungen des Grundsatzes von Treu und Glauben konkretisiert und abschließend geregelt, soweit es um den Bestandsschutz und das Interesse des Arbeitnehmers an der Erhaltung seines Arbeitsplatzes geht. Eine Kündigung verstößt deshalb in der Regel nur dann gegen § 242 BGB, wenn sie Treu und Glauben aus Gründen verletzt, die von § 1 KSchG nicht erfasst sind. Es geht vor allem darum, Arbeitnehmer vor willkürlichen oder auch sachfremden Motiven beruhenden Kündigungen zu schützten. Schließlich darf auch ein durch langjährige Mitarbeit verdientes Vertrauen in den Fortbestand eines Arbeitsverhältnisses nicht unberücksichtigt bleiben.
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Der Vorwurf willkürlicher, sachfremder oder diskriminierender Ausübung des Kündigungsrechtes scheidet dagegen aus, wenn ein einleuchtender Grund für die Rechtsausübung vorliegt (BAG vom 28.08.2003, 2 AZR 333/02, m. w. N.). Soweit die Klägerin beanstandet, es sei willkürlich sie zu kündigen und kurz darauf Frau K. einzustellen, hat der Beklagte einen verständlichen Grund für sein Verhalten dargelegt.
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Seine Einschätzung, dass unter den Mitarbeitern niemand vorhanden war, der in der Lage war, die Aufgabe eines stellv. Betriebsleiters zu übernehmen, ist als unternehmerische Enterscheidung nur auf Willkür oder grobe Unsachlichkeit zu überprüfen. Derartiges hat die Klägerin nicht vorgetragen. Sie hat lediglich darauf hingewiesen, die Aufgaben von Frau K. seien auch keine anderen, als die der anderen Mitarbeiter. Dies wird überwiegend auch der Fall sein, da Frau K. auch allgemeine Servicearbeiten erledigen soll. Nicht in Frage gestellt wird damit jedoch ihre Position als stellv. Betriebsleiterin.
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Auch ein Auswahlfehler gegenüber der Mitarbeiterin Z. ist nicht zu erkennen. Es ist bereits fraglich, ob diese mit der Klägerin vergleichbar ist, da sie nicht nur als Verkäuferin arbeitet, sondern gleichzeitig auch Bürotätigkeiten versieht. Schließlich ist sie auf Grund des nicht substantiiert bestrittenen Vortrages des Beklagten lediglich auf Geringfügigkeitsbasis mit einem Bruttoarbeitsentgelt von 165,00 EUR monatlich beschäftigt (Blatt 27 d. A.). Selbst wenn jedoch die von der Klägerin behaupteten Arbeitszeiten zutreffen würden, wäre dies unerheblich, da diese Mitarbeiterin auf Grund des Umstandes, dass sie gegenüber 2 Kindern im Alter von fünf und zehn Jahren unterhaltsverpflichtet ist, jedenfalls so schutzwürdig ist, dass ein grober Auswahlfehler nicht erkennbar ist. Der Umstand, dass die Wartezeit gem. § 1 KSchG hinsichtlich dieser Mitarbeiterin zum Kündigungszeitpunkt noch nicht abgelaufen war, spielt keine Bedeutung, da das Kündigungsschutzgesetz ohnehin nicht anwendbar ist.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit § 97 ZPO.
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Zur Zulassung der Revision gem. § 72 Abs. 2 ArbGG bestand kein Anlass.
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Referenzen
- BGB § 242 Leistung nach Treu und Glauben 2x
- § 1 KSchG 3x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 97 Rechtsmittelkosten 1x
- § 1 Abs. 2 KSchG 1x (nicht zugeordnet)
- ArbGG § 64 Grundsatz 1x
- ArbGG § 72 Grundsatz 1x
- 22 Ca 993/06 1x (nicht zugeordnet)
- 22 Ca 993/20 1x (nicht zugeordnet)
- 2 AZR 333/02 1x (nicht zugeordnet)