Beschluss vom Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern (2. Kammer) - 2 TaBV 15/09

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Rostock - 3 BV 32/09 - wie folgt abgeändert:

Die Anträge des Betriebsrates werden zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Der Beteiligte zu 1, der bei der Arbeitgeberin (Beteiligte zu 2) gebildete Betriebsrat, begehrt die Bestellung eines Richters am Arbeitsgericht Berlin zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand "Arbeitszeit". Das Arbeitsgericht Rostock hat auf einen entsprechenden Antrag durch Beschluss vom 08.10.2009 - 3 BV 32/09 - beschlossen:

2

1. Der Richter am Arbeitsgericht in B. Dr. W. wird zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand "Arbeitszeit der Beschäftigten" bestellt.

3

2. Die Anzahl der Beisitzer wird für jede Seite auf drei festgelegt.

4

In den Gründen hat es ausgeführt, es bestehe ein Mitbestimmungsrecht gem. § 87 Abs. 1 Ziffer 2 BetrVG. Eine offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle sei nicht gegeben. Nach § 50 BetrVG sei der Gesamtbetriebsrat zuständig für die Behandlung von Angelegenheiten, die nicht durch einzelne Betriebsräte innerhalb ihrer Betriebe geregelt werden könnten. Zumindest eine teilweise Regelung sei auch durch den örtlichen Betriebsrat denkbar.

5

Dieser Beschluss ist der Arbeitgeberin am 13.10.2009 zugestellt worden. Sie hat dagegen Be-schwerde eingelegt, die am 27.10.2009 mit Begründung beim Landesarbeitsgericht eingegangen ist. Die Arbeitgeberin ist der Auffassung, es läge eine offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle vor, weil ein Mitbestimmungsrecht unter keinem Gesichtspunkt bestehe. Im vorliegenden Fall sei der Gesamtbetriebsrat für die Arbeitszeitregelung zuständig.

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Sie beantragt,

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den Beschluss des Arbeitsgerichts Rostock vom 08.10.2009 - 3 BV 32/09 – abzuändern und den Antrag auf Einsetzung der Einigungsstelle auch in der nunmehr begehrten Fassung zurückzuweisen.

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Der Betriebsrat beantragt,

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die Beschwerde zurückzuweisen, wobei der Antrag wie folgt präzisiert wird:

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1. Der Richter am Arbeitsgericht in B. Dr. W. wird zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand "Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage der Beschäftigten im Betrieb der Antragsgegnerin" bestellt.

11

2. die Anzahl der Beisitzer wird für jede Seite auf 3 festgelegt.

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Der Betriebsrat ist der Auffassung, die Begründung des Arbeitsgerichtes trage dem eingeschränkten Prüfungsmaßstab des § 98 Abs. 1 Satz 1 ArbGG Rostock Rechnung. Es sei gerade keine abschließende Prüfung der Einigungsstelle erforderlich. Zwar habe die Einigungsstelle auf Gesamtbetriebsratsebene zwischenzeitlich ihre Zuständigkeit bejaht. Der Vorsitzende der Einigungsstelle sei jedoch erst nach langen Überlegungen und intensiven Streit zu seinem Schluss gelangt, dass die Einigungsstelle auf Gesamtbetriebsratsebene zuständig sei.

13

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

14

Über die Beschwerde war gemäß § 98 Abs. 2 Satz 3, 87 ff. ArbGG durch den Vorsitzenden der zuständigen Beschwerdekammer zu entscheiden. Die Beschwerde ist zulässig. Insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 98 Abs. 2 Satz 2, 89 ArbGG).

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Die Beschwerde ist auch begründet.

16

Die Voraussetzungen für die Errichtung einer Einigungsstelle gem. § 98 Abs. 1 ArbGG liegen nicht vor. Zu dem nunmehr eingegrenzten Regelungsgegenstand "Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage der Beschäftigten im Betrieb der Antragsgegnerin" ist der Betriebsrat jedenfalls nunmehr nicht zuständig.

17

Es kann dahinstehen, ob der Betriebsrat zum Zeitpunkt der Antragstellung die Einigungsstelle hätte verlangen können. Inzwischen ist jedoch eine neue Entwicklung eingetreten. Unstreitig hat eine bei der Arbeitgeberin und dem Gesamtbetriebsrat gebildete Einigungsstelle durch Spruch vom 20.11.2009 eine Betriebsvereinbarung über Schichtarbeit im Personaleinsatzplan im operativen Kundenservice (Anlage BF 3 zum Schriftsatz der Arbeitgeberin vom 15.01.2010) in Kraft gesetzt.

18

Es ist unerheblich, dass diese Gesamtbetriebsvereinbarung durch Spruch der Einigungsstelle zustande gekommen ist und ferner ist es unerheblich, dass dieser Spruch nach Auskunft des Betriebsrates von dem Gesamtbetriebsrat angefochten worden ist. Der Spruch der Einigungsstelle ist verbindlich, da es sich um § 1 Abs. 2 BetrVG handelt. In Angelegenheiten der erzwingbaren Mitbestimmung ersetzt die Einigungsstelle deshalb die fehlende Einigung zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber (§ 87 Abs. 2 BetrVG).

19

Unerheblich ist es auch, ob der Spruch der Einigungsstelle von einer der Betriebsparteien angefochten worden ist. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, auch soweit sie auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen, durchzuführen (§ 77 Abs. 1 Satz 1 BetrVG). Dieser Anspruch besteht auch bei Anfechtung des Spruches (LAG Berlin vom 08.11.1990 DB 1991 S. 1288, Fitting u. a. BetrVG 24. Auflage § 76 Rn. 76 m. w. N.).

20

Der Gegenansicht (vgl. GK-Kreutz § 76 BetrVG Rn. 177) ist nicht zu folgen. Eine suspendierende Wirkung der Anfechtung des Spruches der Einigungsstelle hätte vom Gesetzgeber geregelt werden müssen. Dies ist nicht erfolgt. Der Betriebsrat kann sich in diesem Zusammenhang auch nicht darauf berufen, dass jedenfalls nach dem eingeschränkten Prüfungsmaßstab des § 98 ArbGG die Zuständigkeit des örtlichen Betriebsrates immerhin denkbar wäre. Hierauf kommt es so lange nicht an, so lange der Spruch der Einigungsstelle nicht durch eine rechtskräftige Entscheidung für un-wirksam erachtet worden ist. Konsequenz hiervon ist auch, dass damit Auseinandersetzungen über mögliche unterschiedliche Sprüche von verschiedenen Einigungsstellen in der gleichen Angelegenheit vermieden werden.

21

Die Entscheidung ergeht gemäß § 2 Abs. 2 Gerichtskostengesetz gerichtskostenfrei. Eine Kostenentscheidung ist deshalb nicht erforderlich.

22

Gegen diese Entscheidung gibt es kein Rechtsmittel § 98 Abs. 2 Satz 4 ArbGG.

Zitiert von

Beschluss vom Landesarbeitsgericht Hamburg (2. Kammer) - 2 TaBV 4/23
17. August 2024
2 TaBV 4/23 17. August 2024

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