Urteil vom Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern (2. Kammer) - 2 Sa 340/10

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

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Die Parteien streiten um ein Verpflichtung der Klägerin zur Rückzahlung einer als "Vermittlungshonorar" geleisteten Zahlung der Beklagten. Hinsichtlich des Sachverhaltes wird zunächst auf den Tatbestand der erstinstanzlichen Entscheidung Bezug genommen.

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Die Klägerin war bei der Beklagten seit dem 01.11.2005 als Personalberaterin beschäftigt. Unter § 4 Abs. 2 des Arbeitsvertrages heißt es u. a., dass eine gewährte Sonderzahlung zurückzuzahlen sei, wenn die Arbeitnehmerin aufgrund eigener Kündigung bis zum 31.03. des auf die Auszahlung folgenden Kalenderjahres aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet. Die Klägerin erhielt mit der Abrechnung der Bezüge für November 2009 einen Bruttobetrag von 2.500,00 EUR, der ausweislich der Lohnabrechnung als "Vermittlungshonorar" bezeichnet war. Sie kündigte das Arbeitsverhältnis mit Eigenkündigung vom 26.02.210 zum 31.03.2010. Die Beklagte zahlte den Lohn an die Klägerin für den Monat März 2010 nicht aus.

3

Durch Urteil vom 08.12.2010 - 5 Ca 859/10 - hat das Arbeitsgericht Schwerin die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 1.800,00 EUR nebst Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.03.2010 zu zahlen. Eine Widerklage über 558,42 EUR nebst Zinsen hat es abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es ausgeführt, die Aufrechnung verstöße gegen die Pfändungsfreigrenzen. Darüber hinaus sei das "Vermittlungshonorar" keine Sonderzahlung im Sinne des § 4 Abs. 2 des Arbeitsvertrages. Im Übrigen wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.

4

Dieses Urteil ist der Beklagten am 07.02.2011 zugestellt worden. Sie hat dagegen Berufung eingelegt, die am 29.12.2010 beim Landesarbeitsgericht eingegangen ist. Nachdem die Berufungsbegründungsfrist aufgrund eines fristgerecht eingegangenen Antrages bis zum 01.03.2011 verlängert worden ist, ist die Berufungsbegründung am 01.03.2011 beim Landesarbeitsgericht eingegangen.

5

Die Beklagte hält das Aufrechnungsverbot gem. § 394 BGB nicht für einschlägig. Darüber hinaus wird der Charakter der gewährten freiwilligen Sonderzahlung in Höhe von 2.500,00 EUR verkannt. Im Übrigen wird auf die Berufungsbegründung Bezug genommen.

6

Die Beklagte beantragt,

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das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin - 5 Ca 851/10 - vom 8.12.2010 abzuändern und die Klage abzuweisen. Ferner beantragt sie widerklagend, die Klägerin zu verurteilen, an die Beklagte 558,42 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2010 zu zahlen.

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Die Klägerin beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Sie tritt der angefochtenen Entscheidung bei.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

12

Das Arbeitsgericht Schwerin hat mit zutreffender Begründung der Klage stattgegeben. Auf die Ausführungen der Beklagten zum Aufrechnungsverbot braucht nicht eingegangen zu werden. Sowohl die Nichtzahlung der Bezüge für März 2010 als auch die Widerklage beruhen darauf, dass die Beklagte sich eines Rückforderungsanspruches gem. § 4 Abs. 2 des Arbeitsvertrages berühmt. Ein derartiger Anspruch besteht jedoch nicht.

13

Die Zahlung der 2.500,00 EUR ist ausweislich der Lohnabrechnung nicht als Sonderzahlung, wie etwa Weihnachtsgeld, 13. Monatsgehalt etc. bezeichnet worden, sondern als "Vermittlungshonorar". Dies ist definitiv etwas anderes als eine freiwillige Leistung. Ein "Vermittlungshonorar" erhält man für die Vermittlung bestimmter Geschäfte. Die Klägerin konnte daher diese Leistung nicht anders verstehen, als dass sie sich auf die Zusage aus der Dienstberatung vom 03.02.2009 bezieht. In dem Protokoll hierüber heißt es hierzu:

14

Wenn ein Team 50 Teilnehmer bis Jahresmitte in Arbeit vermittelt, erhält jedes Teammitglied einen Bonus von 1.000,00 EUR. Wird das Ziel von 80 Vermittlungen bis zum Jahresende erreicht, erhält jeder noch einmal 2,5 TEUR. Dieses hat keinen Einfluss auf die Gehaltsstaffelung einiger Kollegen.

15

Dieses Angebot der Beklagten ist Vertragsbestandteil geworden. Eine Annahme durch die Klägerin war gem. § 151 BGB nicht erforderlich. Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, dass dem die Schriftformklausel gem. § 14 des Arbeitsvertrages entgegengestanden habe, darin heißt es ausdrücklich: Änderungen und Ergänzungen zu diesem Vertrag bedürfen der Schriftform. Dies ist eine so genannte einfache Schriftformklausel. Eine einfache Schriftformklausel, nach der Änderungen und Ergänzungen des Vertrages der Schriftform bedürfen, können die Vertragsparteien jederzeit schlüssig und formlos aufheben (BAG vom 17. Juli 2007 - 9 AZR 819/06 -, BAG vom 20.05.2008 - 9 AZR 382/07 -).

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Es ist auch unerheblich, dass die Klägerin im fraglichen Zeitraum nicht 80, sondern, jedenfalls nach Auskunft der Beklagten, nur 76 Vermittlungen geleistet hat. Angesichts der Gesamtumstände kann die Formulierung in der Gehaltsabrechnung für November 2009 nur so verstanden werden, dass diese Zahlung mit der Zusage des "Vermittlungshonorars" in der Dienstberatung zusammenhängt und somit keine freiwillige Leistung darstellt.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit § 27 ZPO.

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Zur Zulassung der Revision gem. § 72 Abs. 2 ArbGG besteht kein Anlass.

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