Urteil vom Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern (5. Kammer) - 5 Sa 190/10
Tenor
1. Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Arbeitsgerichtes Schwerin vom 14.04.2010 (55 Ca 2127/09) abgeändert und die Klage auf Kosten der Klägerin abgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Klägerin verlangt vom beklagten Land die Zahlung weiterer Vergütungsbestandteile, die sich aus dem Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder, TVÜ-L), ergeben. Zum einen geht es um den kinderbezogenen Entgeltbestandteil aus § 11 TVÜ-L, zum anderen um den Strukturausgleich aus § 12 TVÜ-L.
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Die Klägerin ist Grundschullehrerin und war als solche zum Zeitpunkt der Gründung des beklagten Landes im Oktober 1990 hier im Schuldienst tätig. Das seit diesem Zeitpunkt bestehende Arbeitsverhältnis zum beklagten Land hat sie mit Aufhebungsvertrag vom 12. Juni 2002 zum 31. Juli 2002 beendet. Dieser Aufhebungsvertrag wurde im Rahmen des Lehrerpersonalkonzepts zum sozialverträglichen Abbau des Personalüberhangs im Lehrerbereich (LPK) abgeschlossen, denn die Klägerin hatte vor, zukünftig als Lehrerin bei einem anderen Bundesland tätig zu werden, und solche Wechsel in andere Bundesländer sind ein Element des LPK zum Personalabbau.
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In Anschluss an ihre Tätigkeit als Lehrerein in Mecklenburg-Vorpommern trat die Klägerin zum 1. August 2002 als Arbeitnehmerin in den Schuldienst des Landes Schleswig-Holstein ein. Im Jahre 2009 hat sich die Klägerin dann um eine Rückkehr in den Schuldienst des Landes Mecklenburg-Vorpommern bemüht. Da im Grundschulbereich kein Überhang an Lehrkräften mehr besteht, waren diese Bemühungen von Erfolg gekrönt. Die Klägerin hat daher zum 31. Juli 2009 ihr Arbeitsverhältnis zum Land Schleswig-Holstein durch Aufhebungsvertrag beendet. Den neuen Arbeitsvertrag mit dem beklagten Land hat sie unter dem 30. September 2009 abgeschlossen, dieser sieht eine Einstellung zum 1. August 2009 in einem Vollzeitarbeitsverhältnis vor.
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Die Klägerin bezieht vom beklagten Land seit August 2009 Vergütung nach der Entgeltgruppe 11, Stufe 5 TV-L und die Abrechnung erfolgt unter Berücksichtigung des Tabellenabsenkungsbetrages für Lehrkräfte nach § 20 TVÜ-L. Leistungen nach §§ 11, 12 TVÜ-L erhält die Klägerin nicht, obwohl sie was auch durch 2 Kinderfreibeträge auf der Lohnsteuerkarte dokumentiert ist, noch ihren beiden Kindern zum Unterhalt verpflichtet ist.
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In dem von beklagten Land vorformulierten Arbeitsvertrag vom 30. September 2009 heißt es zur Tarifanwendung wörtlich und abschließend (Kopie als Anlage A4 überreicht, hier Blatt 33 ff, es wird Bezug genommen):
"§ 2
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Für das Arbeitsverhältnis gelten
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- der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L),
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- der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) sowie
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- die Tarifverträge, die den TV-L und den TVÜ-Länder ergänzen, ändern oder ersetzen
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in der Fassung, die für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) jeweils gilt, solange der Arbeitgeber hieran gebunden ist. Außerdem finden die für den Arbeitgeber jeweils geltenden sonstigen einschlägigen Tarifverträge Anwendung."
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Die Klägerin meint, ihr stünden die Entgeltanteile aus §§ 11, 12 TVÜ-Länder zu, da sie diese auch im Arbeitsverhältnis zum Land Schleswig-Holstein bezogen hätte und beide Arbeitsverhältnisse ohne Unterbrechung nahtlos aneinander angeschlossen hätten.
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Nach vergeblicher außergerichtlicher Geltendmachung hat die Klägerin im Oktober 2009 Klage erhoben und diese mehrfach erweitert. Letztlich verlangt sie nunmehr die Zahlung von 1.023,04 Euro brutto aus den acht Abrechnungsmonaten von August 2009 bis einschließlich März 2010. Der Betrag setzt sich aus 127,88 Euro brutto monatlich zusammen und zwar 84,33 Euro brutto für den kinderbezogenen Entgeltbestandteil nach § 11 TVÜ-Länder und 33,55 Euro brutto als Strukturausgleich nach § 12 TVÜ-Länder. Die Forderung ist ihrer Höhe nach nicht in Streit.
- 13
Das Arbeitsgericht Schwerin hat der Klage mit Urteil vom 14. April 2010 in vollem Umfang entsprochen (55 Ca 2127/09). Auf dieses Urteil wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes vor dem Arbeitsgericht Bezug genommen.
- 14
Mit der Berufung, die vorliegend keinen Zulässigkeitsbedenken unterliegt, begehrt das beklagte Land nach wie vor die vollständige Abweisung der Klage.
- 15
Das Arbeitsgericht habe verkannt, dass die Klägerin mit dem Arbeitsvertrag vom 30. September 2009 neu eingestellt worden sei. Daher könnten die besitzstandswahrenden Vergütungselemente aus dem TVÜ-Länder auf das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht angewendet werden. Auf den Umstand des nahtlosen Anschlusses der beiden Arbeitsverhältnisse komme es nicht an, entscheidend sei, dass zwischen den Klageparteien zum Stichtag nach § 1 TVÜ-Länder (30. September 2006) kein Arbeitsverhältnis bestanden habe (unter Berufung auf LAG Rheinland-Pfalz 23. April 2009 - 2 Sa 36/09).
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Die arbeitsvertragliche Inbezugnahme des TVÜ-Länder stehe dem nicht entgegen, denn diese sei dahin auszulegen, dass nur die Regelungen aus diesem Tarifvertrag zur Anwendung kommen sollten, deren Voraussetzungen auch tatsächlich gegeben seien. Eine Zusage übertariflicher Leistungen (Gleichstellung mit Beschäftigten, die am Stichtag im Landesdienst standen), könne der vertraglich vereinbarten Bindung an den TVÜ-L nicht entnommen werden. Dies ergebe sich klar aus dem Arbeitsvertrag, so dass - entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts - für die Anwendung der Unklarheitenregelung aus § 305c Absatz 2 BGB kein Anlass bestehe.
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Das beklagte Land beantragt sinngemäß,
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das arbeitsgerichtliche Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie verteidigt das angegriffene Urteil. Das Arbeitsgericht sei zutreffend davon ausgegangen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien unter § 1 TVÜ-Länder falle. Denn ihr Arbeitsverhältnis habe im Ergebnis ununterbrochen über den Stichtag am 31. Oktober 2006 hinaus fortbestanden. Es habe lediglich einen unschädlichen Wechsel auf Arbeitgeberseite gegeben. Beide Arbeitgeber seien unstreitig Mitglied der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, das sei ausreichend für den Erhalt des Besitzstandes.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrages der Parteien wird auf die überreichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Protokolle der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die Berufung ist begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die besitzstandssichernden Vergütungsanteile aus §§ 11, 12 TVÜ-Länder, da es sich bei dem zum Schuljahresbeginn 2009 begründete Arbeitsverhältnis um eine Neueinstellung gehandelt hat. Die vom Arbeitsgericht vorgenommene Auslegung von § 1 TVÜ-Länder wird vom Berufungsgericht nicht geteilt.
I.
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Der klägerische Anspruch lässt sich nicht auf §§ 11, 12 TVÜ-Länder stützen, da deren Anwendung an § 1 TVÜ-Länder scheitert.
1.
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Der TVÜ-Länder findet zwar im Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund der vertraglichen Bindung an diesen Tarifvertrag Anwendung. Auch die in §§ 11, 12 TVÜ-L formulierten Voraussetzungen für den weiteren Bezug des kinderbezogenen Entgeltanteils und des Strukturausgleichs sind erfüllt. Dennoch stehen der Klägerin die geltend gemachten Ansprüche nicht zu, da das Arbeitsverhältnis der Parteien vom Geltungsbereich, der in § 1 TVÜ-Länder beschrieben ist, nicht erfasst wird.
- 26
Nach § 1 TVÜ-Länder gilt dieser Tarifvertrag für Beschäftigte, "deren Arbeitsverhältnis ... über den 31. Oktober 2006 hinaus fortbesteht ... für die Dauer des ... fortbestehenden Arbeitsverhältnisses." Diese Voraussetzung ist im Arbeitsverhältnis der Parteien nicht erfüllt. Denn zwischen ihnen bestand zum Stichtag am 31. Oktober 2006 gar kein Arbeitsverhältnis, auf dessen Fortbestand man hätte abstellen können.
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Der Gedanke der Klägerin, man könne das zu Ende Juli 2009 aufgegebene Arbeitsverhältnis zum Land Schleswig-Holstein und das nunmehrige Arbeitsverhältnis zum beklagten Land als eine Einheit betrachten, findet im Tarifvertrag keine Stütze.
- 28
Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages erfolgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, nach den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Dabei ist zunächst von dem Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist dabei stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so der Sinn und der Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, dann können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages, gegebenenfalls auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzu ziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (BAG Urteil vom 18. Mai 2006 - 6 AZR 422/05 - ZTR 2007, 42; Urteil vom 26. November 2003 - 4 AZR 693/02 - AP Nr. 30 zu § 1 TVG Tarifverträge: Lufthansa = ZTR 2004, 426; Urteil vom 5. Oktober 1999 - 4 AZR 578/98 - AP Nr. 15 zu § 4 TVG Verdienstsicherung = DB 2000, 429).
- 29
Unter einem fortbestehenden Arbeitsverhältnis wird nach allgemeinem Sprachgebrauch ein Arbeitsverhältnis verstanden, das andauert. Da das Arbeitsverhältnis eine Rechtsbeziehung zwischen zwei Personen, der Arbeitnehmerin und der Arbeitgeberin, darstellt, ist im Begriff des "fortbestehenden Arbeitsverhältnisses" der Umstand enthalten, dass die Parteien des Arbeitsverhältnisses dieselben bleiben. Fortbestehen kann also nur ein Arbeitsverhältnis zwischen einem bestimmten Arbeitnehmer und einem bestimmten Arbeitgeber. Auch die juristische Fachsprache weicht vom allgemeinen Sprachgebrauch nicht ab. So stellt beispielsweise § 622 BGB für die Berechnung der Kündigungsfrist bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber auf die Jahre ab, die das Arbeitsverhältnis der Parteien "bestanden" hat. Das Verb "bestehen" ist der Grundbegriff zu dem Verb fortbestehen und schon der Grundbegriff zeigt, dass man darauf abstellt, wie lange das Rechtsverhältnis zwischen zwei konkreten Personen bestanden hat. Das Gesetz kennt zwar, wie man an § 613a BGB sieht, auch den Arbeitgeberwechsel, der nicht zu einer Beendigung des (fort-)bestehenden Arbeitsverhältnisses führt; das ist jedoch die Ausnahme, die in § 613a BGB aufwendig und umständlich dadurch bewerkstelligt wird, dass dort vorgeschrieben ist, dass der Betriebserwerber in die Rechte und Pflichten des Betriebsveräußerers eintritt. Mangels gegenteiliger Hinweise muss davon ausgegangen werden, dass die Tarifvertragsparteien bei der Abfassung von § 1 TVÜ-Länder von diesem allgemeinen Sprachgebrauch bei der Verwendung des Verbs "fortbestehen" ausgegangen sind.
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Dieses Verständnis des Begriffs "fortbestehen" wird durch weitere Regelungen im TVÜ-Länder indirekt bestätigt. Denn in § 1 Absatz 2 TVÜ-Länder ist geregelt, dass die Regeln dieses Tarifvertrages nur dann auf nach dem 31. Oktober 2006 neu eingestellt Beschäftigte anwendbar sein soll, wenn dies im TVÜ-Länder ausdrücklich erwähnt wird. Dem Wortlaut nach stellt der Tarifvertrag hier darauf ab, ob das Arbeitsverhältnis "zu einem Arbeitgeber im Sinne des Absatzes 1" nach dem Stichtag beginnt. Der Begriff des "Beginns des Arbeitsverhältnisses" meint das Neuentstehen einer arbeitsvertragliche Beziehung zwischen einem Arbeitnehmer und einem Arbeitgeber. Hätten die Tarifvertragsparteien gewollt, dass der Arbeitgeberwechsel innerhalb der Mitglieder der TdL nicht als Neueinstellung gewertet werden soll, hätten sie dies an dieser Stelle als eine Ausnahmeregelung anfügen müssen. Da sie das nicht getan haben, muss geschlossen werden, dass die von dem hier verwendeten Verständnis des Begriffs "fortbestehen" in § 1 Absatz 1 TVÜ-Länder ausgegangen sind.
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Dieses Verständnis wird im Übrigen durch den Charakter des Tarifvertrages als Besitzstandswahrung für bestehende Arbeitsverhältnisse bestätigt. Der TV-L hat die Arbeitsbedingungen für die Beschäftigten gegenüber dem BAT/BAT-O in vielen Punkten verschlechtert. Am besten wird das deutlich, wenn man die nach der Eingruppierung zustehende Entgeltgruppe für neu Eingestellte mit dem Vergleichsentgelt vergleicht, dass in bestehenden Arbeitsverhältnissen nach §§ 3 ff TVÜ-Länder gezahlt wird. Der TVÜ-Länder ist daher vor allem ein Tarifvertrag, mit dem im Sinne einer Besitzstandswahrung die vorhandenen Beschäftigten davor geschützt werden, übergangslos auf das Niveau des TV-L zurückzufallen. Das zeigt sich auch an der Abschnittsüberschrift zu den Normen, aus denen die Klägerin ihre Rechte herleitet, denn diese lautet "3. Abschnitt: Besitzstandsregelungen". - Besitzstandsregelungen sind aber typischerweise bewahrend auf Arbeitsverhältnisse zugeschnitten, die ohne Veränderung weiter durchgeführt werden. Denn mit gewissem Recht darf man als Normgeber unterstellen, dass Beschäftigte, die sich aus dem bestehenden Arbeitsverhältnis lösen und ein neues eingehen, dies nach Abwägung der Vor- und Nachteile im eigenen Interesse und zum eigenen Vorteil tun. Wer aber seinen eigenen Vorteil in der Veränderung der arbeitsvertraglichen Beziehung sieht, bedarf des besitzstandswahrenden Schutzes nicht mehr.
II.
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Der klägerische Anspruch lässt sich auch nicht aus anderen Gründen herleiten.
1.
- 33
Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass das beklagte Land die Klägerin im Arbeitsvertrag übertariflich den Beschäftigten gleichstellen wollte, die vom Geltungsbereich von § 1 Absatz 1 TVÜ-Länder erfasst werden.
a)
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Dazu muss beachtet werden, dass die Bindung der Parteien an den TVÜ-L durch die Inbezugnahme desselben im Arbeitsvertrag nicht völlig sinnlos ist. Denn aus § 20 TVÜ-Länder ergibt sich, dass dieser Tarifvertrag auch Regelungen enthält, die für Beschäftigte gelten, die erst nach dem Stichtag in den Schuldienst eingetreten sind. Das mag zwar angesichts des überwiegenden Charakters des Tarifvertrages als Übergangsregelung und angesichts der dementsprechenden Zuschnitts seines Geltungsbereichs in § 1 Absatz 1 TVÜ-Länder widersinnig erscheinen. Gleichwohl ergibt sich aus § 1 Absatz 2 TVÜ-Länder ohne Zweifel, dass die Tarifvertragsparteien erkannt haben, dass dieser Tarifvertrag auch Regelungen enthält, die nicht zu dem Generalgedanken des Tarifvertrages, den Übergang zu regeln, passen. Das muss bei der Anwendung der Norm so hingenommen werden.
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Die Inbezugnahme des TVÜ-Länder im Arbeitsvertrag der Parteien kann daher nicht als Ausdruck eines besonderen Willens der Arbeitsvertragsparteien zur Besserstellung der Klägerin verstanden werden. Es handelt sich vielmehr bloß um eine weitere Variante der in den Arbeitsverträgen des öffentlichen Dienstes üblichen Bezugnahmeklauseln auf das für den Arbeitgeber geltende Tarifwerk.
b)
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An dieser Erkenntnis ändert sich auch nichts, wenn man das Recht der allgemeine Geschäftsbedingungen auf diese Vertragsklausel anwendet.
- 37
Zweifel an der Auslegung des Vertragsklausel im Sinne von § 305c Absatz 2 BGB sind nicht angebracht, denn der Wille der Arbeitsvertragsparteien kann zweifelsfrei ermittelt werden. Die Zweifel ergeben sich hier allein daraus, dass der TVÜ-Länder durch seinen § 1 Absatz 2 TVÜ-Länder und durch seinen § 20 TVÜ-Länder im Grunde ein komplexeres Vertragswerk darstellt, bei der die Einzelregelungen nicht in jedem Fall zur Überschrift und zum Generalgedanken passen. - Im Übrigen gelten die generellen Bedenken des Bundesarbeitsgerichts gegen die Anwendung von § 305c Absatz 2 BGB auf arbeitsvertragliche Bezugnahmeklauseln auf Tarifverträge (BAG 9. Juni 2010 - 5 AZR 637/09 - AP Nr. 80 zu § 1 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag) selbstverständlich auch hier.
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Die Bezugnahmeklausel kann auch nicht als eine nicht klare und verständliche und damit unangemessen belastende Regelung im Sinne von § 307 Absatz 2 BGB verstanden werden. Denn auch hier ist festzustellen, dass der Aussagegehalt der Bezugnahmeklausel in § 2 des Arbeitsvertrages klar und verständlich ist. Nicht klar und verständlich ist allenfalls die in Bezug genommene tarifliche Regelung.
2.
- 39
Der klägerische Anspruch lässt sich auch nicht aus dem Umstand begründen, dass sie 2002, als sie ihr altes Arbeitsverhältnis zum beklagten Land aufgegeben hatte, dies im Rahmen des Lehrerpersonalkonzepts und im Interesse des beklagten Landes und der übrigen Kollegen getan hat.
- 40
Unter allgemeinen Gerechtigkeitsgesichtspunkten würde es zwar naheliegen, dass man Beschäftigte, die freiwillig bereit waren, ihr Glück als Lehrkraft in anderen Bundesländern zu suchen, im Falle ihrer Rückkehr in tariflicher Hinsicht so stellt, wie sie stehen würden, wenn sie ununterbrochen im Landesdienst verblieben wären. Die Regelungen des Lehrerpersonalkonzepts sehen eine solche Gleichstellung allerdings nicht vor. Nach Anlage 7 zum LPK ("Wechsel in ein anderes Bundesland") ist dort in § 3 lediglich geregelt, dass die Lehrkraft eine zeitlich beschränkte Rückkehrgarantie bekommt. Bestimmungen zu den Arbeitsbedingungen bei Wiedereintritt in den Landesdienst sind nicht aufgenommen worden. Auch § 3 Absatz 3 der Anlage 7 zum LPK hilft nicht weiter. Danach werden Beschäftigungszeiten im Sinne von § 19 BAT-O bei Wiedereintritt in den Landesdienst anerkannt, was man möglicherweise dahin auslegen könnte, dass das Arbeitsverhältnis als nicht unterbrochen gelten soll. Diese Garantie wird aber nur für den Zeitraum der Rückkehrgarantie nach § 3 Absatz 1 der Anlage 7 gewährt. Dieser Zeitraum umfasst 2 volle Schuljahre, ist also im Falle der Klägerin im August 2004 beendet gewesen.
III.
- 41
Die Klägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen, da ihr Rechtsmittel ohne Erfolg geblieben ist.
- 42
Der Anregung der Klägerin, die Revision zuzulassen, kann nicht gefolgt werden, da sich in dem Rechtsstreit keine grundsätzlichen Rechtsfragen im Sinne von § 72 Absatz 2 Nr. 1 ArbGG stellen. Nach § 72 Absatz 2 Nr. 1 ArbGG ist die Revision zuzulassen, wenn eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat. Dies ist nur der Fall, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von einer klärungsfähigen und klärungsbedürftigen Rechtsfrage abhängt. Klärungsbedürftig ist dabei eine Rechtsfrage nur, wenn sie höchstrichterlich noch nicht entschieden oder zwar entschieden ist, aber gewichtige Gesichtspunkte gegen diese Entscheidung vorgebracht werden (BAG 15. Februar 2005 - 9 AZN 982/04 - BAGE 113, 321) und ihre Beantwortung nicht offenkundig ist (BAG 22. März 2005 - 1 ABN 1/05 - BAGE 114, 157). In diesem Sinne stellen sich bei der Entscheidung des Rechtsstreits keine klärungsbedürftigen Rechtsfragen, da alle Rechtsfragen durch Anwendung der allgemein anerkannten Mittel der Auslegung von Tarifverträgen beantwortet werden können.
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