Beschluss vom Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern (2. Kammer) - 2 TaBV 4/11
Tenor
1. Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Rostock vom 08.12.2010 - 4 BV 48/09 - wird zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
A.
- 1
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats zur Versetzung von bislang in P. bzw. B-Stadt beschäftigten Mitarbeitern nach M., insbesondere darüber, ob ein Auswahlverfahren nach §§ 3, 4 des Tarifvertrages Rationalisierungsschutz und Beschäftigungssicherung vom 25.06.2007 (TV Ratio) mit den Beschäftigten der Arbeitsstätte B-Stadt, S.straße durchzuführen ist.
- 2
Die beteiligte Arbeitgeberin ist ein Tochterunternehmen der Deutschen Telekom AG, welches Callcenter-Dienstleistungen erbringt. Nach dem Zuordnungstarifvertrag vom 06.03.2008 gliederte sich die Arbeitgeberin in acht Regionen und die Zentrale, die jeweils selbstständige Organisationseinheiten bildeten und mit ihren Betriebsteilen einen Betrieb im Sinne des § 1 BetrVG darstellten. Die hier betroffene Region 2 (Nord-Ost) verfügte über Betriebsteile in B-Stadt, F., P., R. und S.. Der Zuordnungstarifvertrag vom 17.03.2010 sieht neben der Zentrale nunmehr nur noch fünf Regionen als selbstständige Organisationseinheiten vor. Der beteiligte Betriebsrat ist für die Region 1 (Nord) mit den Standorten B., A-Stadt, H., S., B-Stadt (S.straße), K., W. und F. gebildet.
- 3
Der TV Ratio hat, soweit für den Rechtsstreit von Bedeutung, den folgenden Wortlaut:
- 4
“...
- 5
§ 1 Sachlicher Geltungsbereich
- 6
(1) Zur Erhaltung, Sicherung und Steigerung sowohl der Wettbewerbsfähigkeit als auch der Marktanteile der DTKS sind wirtschaftliche, organisatorische und personelle Maßnahmen erforderlich, um eine kontinuierliche Qualitäts- und Produktivitätsverbesserung sowie eine flexible Anpassung an technologische und nachfragebezogene Veränderungen sicherzustellen. Dieser Tarifvertrag dient der sozialverträglichen Umsetzung dieser Maßnahmen.
- 7
(2) Maßnahmen unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 sind
- 8
(a) Änderung der Aufbauorganisation,
(b) Änderung der Ablauforganisation,
(c) Maßnahmen zur Nutzung des technischen Fortschritts,
(d) andere personalwirtschaftliche Maßnahmen,
- 9
soweit hierdurch der Arbeitsplatz eines Arbeitnehmers wegfällt oder verlegt wird.
- 10
Ausführungsbestimmungen zu Absatz 2:
- 11
1. zu Buchstabe a):
- 12
Unter Aufbauorganisation ist die Bildung von Organisationseinheiten, die Zuteilung von Aufgaben zu diesen Einheiten, die Aufgabenverteilung innerhalb der Einheiten sowie die Festlegung ihrer Zuständigkeiten zu verstehen. Sie umfasst z. B. die Einrichtung, Umwandlung oder Aufhebung von Niederlassungen, die Einrichtung, Umwandlung oder Aufhebung von Ressorts oder Abteilungen, die Aufgabenverteilung auf Niederlassungen oder Ressorts sowie die Arbeitsverteilung auf Funktionsträger.
...
- 13
§ 3 Auswahl
- 14
(1) Wenn von einer Gesamtheit gleicher Arbeitsplätze, die von einer Maßnahme im Sinne von § 1 betroffen sind, nur ein Teil der Arbeitsplätze wegfällt oder verlegt wird, so werden alle auf den gleichen Arbeitsplätzen beschäftigten Arbeitnehmer bei der Festlegung, welche Arbeitnehmer konkret vom Wegfall bzw. von der Verlegung des Arbeitsplatzes betroffen sind, mit einbezogen. Die erforderlich werdende Auswahl richtet sich abschließend nach Absatz 4 und der Anlage 1 zu diesem Tarifvertrag.
- 15
(2) Wenn von einer Gesamtheit gleicher Arbeitsplätze, die von einer Maßnahme im Sinne von § 1 betroffen sind, alle Arbeitsplätze wegfallen oder verlegt werden, so sind alle auf diesen Arbeitsplätzen bislang beschäftigten Arbeitnehmer betroffen und werden in die Beschäftigungs- und Qualifizierungseinheit der DTKS, den Betrieb BQE1, versetzt.
- 16
(3) Wenn im Falle des Absatzes 1 und 2 innerhalb der Organisationseinheit andere vergleichbare Arbeitsplätze bestehen, die nicht von einer Maßnahme im Sinne des § 1 betroffen sind, so werden die darauf beschäftigten Arbeitnehmer bei der Festlegung, welche Arbeitnehmer konkret vom Wegfall bzw. der Verlegung des Arbeitsplatzes betroffen sind, mit einbezogen. Die erforderlich werdende Auswahl richtet sich abschließend nach Abs. 4 und der Anlage 1 zu diesem Tarifvertrag.
- 17
(4) Bei einer nach Absatz 1 und 3 erforderlich werdenden Auswahl unter mehreren Arbeitnehmern sind die persönlichen und sozialen Gesichtspunkte nebst Verfahren gemäß Anlage 1 und die Punktetabelle gemäß Anlage 2 heranzuziehen. Diese sind abschließend.
- 18
(5) Von der Auswahlentscheidung ausgenommen werden Arbeitnehmer, die zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des Betriebs / der Organisationseinheit zwingend erforderliche, unverzichtbare Kenntnisse aufweisen und andere potentiell betroffene Arbeitnehmer diese nicht aufweisen.
- 19
(6) Von der Auswahlentscheidung ausgenommen werden weiterhin Arbeitnehmer, die sich zum Zeitpunkt der Zuleitung an die Paritätische Auswahlkommission I bereits in Altersteilzeit befinden beziehungsweise bei denen gemäß bereits geschlossenem Altersteilzeitvertrag der Beginn einer Altersteilzeit innerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt der Zuleitung an die Paritätische Auswahlkommission I liegt. ...
- 20
Protokollnotiz zu § 3 Absatz 6:
- 21
Bei Vollbetroffenheit im Sinne des Absatzes 2 findet die Herausnahmeregelung des Absatzes 6 Satz 1 keine Anwendung. Eine Versetzung in die BQE erfolgt jedoch nur, wenn bei einer vorrangigen Prüfung anderweitiger Unterbringung des Arbeitnehmers - begrenzt auf die TRZ-Grenze - nachweislich kein anderweitiger zumutbarer und gleichwertiger Arbeitsplatz gem. TV Ratio DTKS gefunden wurde.
- 23
1. Bei der nach den Absätzen 3 und 4 vorzunehmenden Auswahlentscheidung handelt es sich um eine Sozialauswahl im Sinne des KSchG zum Zwecke der Überführung gemäß § 5 Absatz 1 und 3 in den Betrieb BQE. Die Anlagen 1 und 2 dieses Tarifvertrages stellen für diesen Zweck eine Auswahlrichtlinie im Sinne des § 1 Absatz 4 KSchG dar.
- 24
2. Die einzubeziehenden Mitarbeiter erhalten mittels eines einheitlichen Formblattes die Möglichkeit, die Kriterien der Anlage 2 sowie etwaige soziale Härten geltend zu machen.
- 25
§ 4 Paritätische Auswahlkommission I
- 26
(1) Für eine nach § 3 erforderlich werdende Auswahl unter mehreren Arbeitnehmern wird in DTKS eine ständige Auswahlkommission im Betrieb eingerichtet.
- 27
(2) Die Auswahlkommission ist mit Arbeitgebervertretern und Mitgliedern des Betriebsrats des jeweils betroffenen Betriebes der DTKS paritätisch zu besetzen.
- 28
(3) In der Auswahlkommission ist mit dem Ziel einer Einigung eine umfassende Erörterung und Beratung vorzunehmen. ...
- 29
(4) Die Auswahlkommission hat innerhalb von zwei Wochen nach Zuleitung eine Empfehlung abzugeben, welche Arbeitnehmer nach § 3 ausgewählt werden sollen. Kommt es zu keiner Empfehlung, entscheidet der Arbeitgeber alleine über die Auswahl; die Regeln des Betriebsverfassungsgesetzes gelten.
...
- 30
§ 5 Beschäftigungs- und Qualifizierungseinheit/BQE
- 31
(1) Der nach § 3 und § 4 ausgewählte Arbeitnehmer erhält ein Angebot auf Abschluss eines Änderungsvertrags. Inhalt dieses Vertrags ist die Bereitschaft, eine Tätigkeit im Betrieb BQE zu den in Abschnitt 1 (nebst Anlagen) genannten Bedingungen aufzunehmen. ...
- 32
(2) Als Alternative zum Abschluss eines Änderungsvertrags kann der Arbeitnehmer einen Auflösungsvertrag mit Abfindungsregelung wählen. ...
- 33
...“
- 34
Die Arbeitgeberin schloss am 28.11.2008 mit dem Gesamtbetriebsrat eine Gesamtbetriebsvereinbarung über einen Interessenausgleich und Sozialplan nach §§ 111/112 BetrVG zur Umsetzung des Standortkonzepts (GBV Standorte). Dort ist u. a. Folgendes festgelegt:
- 35
“...
- 36
I. Interessenausgleich
- 37
§ 2 Beschreibung der Maßnahme
- 38
(1) Die aktuellen Standorte der DTKS vor Umsetzung der Konsolidierung der Standorte (Maßnahme) ergeben sich aus Anlage 1 (Quellstandorte).
- 39
(2) Die sich in Umsetzung der Maßnahme ergebenden neuen Zielstandorte einschließlich der grundsätzlichen Mitarbeitermigrationspfade sind in Anlage 2 a (Zielstandorte) beschrieben. In der Anlage 2 b ist dargestellt, in welchen Fällen und an welchen Standorten Mitarbeiter abweichend vom Migrationspfad nach Anlage 2a an einen anderen Standort migrieren können.
...
-
>
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- 40
§ 3 Grundsätze der Umsetzung der Maßnahme
- 41
(1) Alle von der Maßnahme betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Betroffene) in unbefristeten Arbeitsverhältnissen erhalten in entsprechender Anwendung von § 8 Abs. 7 Satz 1 TV Ratio ein Angebot auf einen Dauerarbeitsplatz an einem Zielstandort gemäß Anlage 2a bzw. Anlage 2b. Betroffene in befristeten Arbeitsverhältnissen erhalten in entsprechender Anwendung von § 8 Abs. 7 Satz 1 TV Ratio ein Angebot auf Fortführung des befristeten Arbeitsverhältnisses an einem Zielstandort gemäß Anlage 2a bzw. Anlage 2b.
...
- 42
II. Sozialplan
...
- 43
§ 10 Paritätische Kommission
- 44
(1) Auf Unternehmensebene wird eine zentrale paritätische Kommission eingerichtet. Diese setzt sich entsprechend der Betroffenheit der jeweiligen Region gemäß dem Umsetzungszeitplan/Placementprozess (Anlage 3) arbeitgeberseitig aus vier Vertretern sowie betriebsratsseitig aus drei Vertretern des regionalen Betriebsrates sowie einem Vertreter des GBR zusammen. ...
- 45
(2) Die paritätische Kommission entscheidet in Härtefällen (z. B. besonders betroffene schwerbehinderte Menschen, alleinerziehende Beschäftigte mit Kleinkindern, Beschäftigte mit nachweislich pflegebedürftigen Angehörigen, schutzbedürftige Beschäftigte, die älter als 55 sind) abschließend über die Gewährung der Leistungen gem. § 9. ...
...
- 46
Anlage 2 a
- 47
Zuordnung Quellstandorte zu DTKS Zielstandorten
- 48
Quellstandort
Zielstandort *
...
...
...
5
B-Stadt, S.straße
B-Stadt
5
B-Stadt, alle anderen STO
F.
...
...
...
50
P.
M.
...
...
...
...
- 49
* Abweichende Migrationswege für Mitarbeiter siehe Anlage 2 b
- 50
Anlage 2 b - individuelle Migrationspfade
- 51
Abweichend von den in Anlage 2 a vereinbarten Migrationswegen findet nach Maßgabe der folgenden Regelungen eine Migration von Mitarbeitern an andere Standorte statt:
- 52
I. Migration an VCS Standorte
...
- 53
II. Migration innerhalb der DTKS, abweichend von Anlage 2 a
- 54
(1) Betroffene im Anwendungsbereich des § 4 Abs. 1 der Anlage 4 des TV Ratio, deren Arbeitsplatz am jeweiligen Zielstandort gem. Anlage 2 a eine tägliche Gesamtwegezeit (Wohnort → Hauptbahnhof des Zielstandortes) von mehr als 180 Minuten im Sinne des § 4 Abs. 3 der Anlage 4 des TV Ratio bedingt, können gemäß den nachstehenden Regelungen an einen anderen Standort der DTKS wechseln. ...
...
- 55
(4) Abs. 1 gilt entsprechend, ohne dass des auf die Länge der Gesamtwegezeit ankommt, für anerkannte Härtefälle im Sinne des § 10 dieser Vereinbarung. ...
- 56
...“
- 57
Die B. Callcenter waren wie folgt organisiert:
- 58
Standort
Netzbereich
Aufgaben
Personelle
BesetzungH. Str. 4 - 8
Festnetz
Geschäftskunden Kontaktcenter
(GK 41/44)5 Teamleiter
113 BeschäftigteKompetenzcenter
(KC 44)3 Teamleiter
42 BeschäftigteVertrieb Kundenbindung
(VK 71)9 Teamleiter
115 BeschäftigteL. Str. 13 - 17
Festnetz
Vertrieb Kundenbindung
(VK 71)1 Teamleiter
13 BeschäftigteB. Str. 3 - 4
Festnetz
Home Service
(HS 31)3 Teamleiter
33 BeschäftigteS.- str. 1 - 3 + 2 – 6
Mobilfunk
Geschäftskunden Kontaktcenter
(GK 42/43)10 Teamleiter
124 BeschäftigteKompetenzcenter
(KC 44)3 Teamleiter
45 BeschäftigteK. Allee 146 - 162
Festnetz
Kompetenzcenter
(KC 44)1 Teamleiter
15 BeschäftigteH 1-41
tyle="text-align:left">1 Teamleiter
18 BeschäftigteH 1-42
8 Teamleiter
150 Beschäftigtestyle="text-align:left">H 1-43
1 Teamleiter
16 BeschäftigteVertrieb Kundenbindung
(VK 71)1 Teamleiter
13 Beschäftigte</p>d colspan="1" rowspan="1" valign="top"> Home Liste
left">2 Teamleiter
35 Beschäftigte
1 Beschäftigter
aus GK 44- t>
d>dd> - 59t>
Die T228;tigkeitsbeschreibungen für die Beschäftigten des KC 44 unterscheiden nicht zwischen den Bereichen Festnetz und Mobilfunk. Dem KC 44 steht ein Abteilungsleiter vor, der für beide Bereiche zuständig und in der H. Straße ansässig war.
- 60
Mit Schreiben vom 28.10.2009 bat die Arbeitgeberin den Betriebsrat gemäß § 99 BetrVG um Zustimmung zur Versetzung der aufgelisteten Mitarbeiter nach M.. Dies sind zum einen Beschäftigte mit der bisherigen Regelarbeitsstelle P. und zum anderen Beschäftigte aus B. Standorten, die aus besonderen Gründen einen alternativen Standort wählen konnten.
- 61
Der Betriebsrat verweigerte mit Schreiben vom 04.11.2009 seine Zustimmung, insbesondere wegen der Nichtdurchführung eines Auswahlverfahrens nach §§ 3, 4 TV Ratio unter Einbeziehung der Beschäftigten in der S.straße. Der für den Standort M. zuständige Betriebsrat (Region Mitte-Ost) erteilte seine Zustimmung.
- 62
Anfang Dezember 2009 versetzte die Arbeitgeberin 492 Arbeitnehmer von den B. Standorten - mit Ausnahme der S.straße - nach F.. Diese Versetzungen sind Gegenstand eines weiteren Beschlussverfahrens der Beteiligten, mittlerweile anhängig vor dem Bundesarbeitsgericht, Aktenzeichen 7 ABR 20/11 (LAG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 19.01.2011 - 2 TaBV 8/10 - juris). 24 Beschäftigte versetzte sie im Zeitraum Dezember 2009 bis April 2010 zur Vivento Customer Services GmbH (VCS). Das entsprechende Beschlussverfahren ist anhängig bei dem LAG Mecklenburg-Vorpommern, Aktenzeichen 3 TaBV 19/10. Weitere Versetzungen im Zuge dieser Umstrukturierungen sind Gegenstand der Beschlussverfahren vor dem Bundesarbeitsarbeitsgericht unter den Aktenzeichen 7 ABR 51/11 und 7 ABR 52/11 (LAG Mecklenburg-Vorpommern, Beschlüsse vom 15.06.2011 - 2 TaBV 14/11 und 2 TaBV 13/11).
- 63
Die beteiligte Arbeitgeberin hat die Ansicht vertreten, die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung sei zu ersetzen. Ein Widerspruchsgrund bestehe nicht. Ein Verstoß gegen den TV Ratio liege schon deshalb nicht vor, da die Callcenter-Einheit in der S.straße nicht von der Migrationsmaßnahme betroffen sei. Für eine Auswahl zwischen Arbeitnehmern nach dem TV Ratio sei kein Raum, da diese nur einer evtl. Überführung in die Beschäftigungsgesellschaft diene, nicht aber eine bloße Änderung des Arbeitsorts erfasse. Die Mitarbeiter in der S.straße seien aufgrund ihres besonderen Spezialwissens im Bereich des Mobilfunks gerade nicht einbezogen worden. Die S.straße bilde im Übrigen einen eigenständigen Betrieb.
- 64
Die beteiligte Arbeitgeberin hat beantragt,
1.
- 65
die Zustimmung des Betriebsrats zur Versetzung der nachfolgend genannten 43 Arbeitnehmer von P. an den Standort M., J.-Straße 2 zum 14.12.2009 zu ersetzen:
- 66
Name
Vorname
Alte
RegelarbeitsstelleNeue
Regelarbeitsstelle1
B.
S.
P.
M.
2
C.
I.
P.
M.
3
F.
R.
P.
M.
4
F.
A.
P.
M.
5
F.
S.
P.
M.
6
G.
S.
P.
M.
7
G.
S.
P.
M.
8
G.
S.
P.
M.
9
G.
H.
P.
M.
10
H.
C.
P.
M.
11
H.
B.
P.
M.
12
H.
C.
P.
M.
13
H.
R.
P.
M.
14
H.
S.
P.
M.
15
I.
B.
P.
M.
16
J.-W.
H.
P.
M.
17
K.
S.
P.
M.
18
K.
S.
P.
M.
19
K.
M.
P.
M.
20
L.
C.
P.
M.
21
M.
B.
P.
M.
22
M.
G.
P.
M.
23
M.
M.
P.
M.
24
M.
S.
P.
M.
25
M.
A.
P.
M.
26
M.
A.
P.
M.
27
R.
M.
P.
M.
28
R.
S.
P.
M.
29
S.
A.
P.
M.
30
S.
D.
P.
M.
31
S.
L.
P.
M.
32
S.
K.
P.
M.
33
S.
I.
P.
M.
34
T.
R.
P.
M.
35
W.
A.
P.
M.
36
W.
M.
P.
M.
37
W.
S.
P.
M.
38
W.
S.
P.
M.
39
W.
P.
P.
M.
40
W.
I.
P.
M.
41
W.
S.
P.
M.
42
W.
M.
P.
M.
43
Z.
A.
P.
M.
2.
- 67
festzustellen, dass die vorläufige Versetzung der im Antrag zu 1 genannten Arbeitnehmer an den Standort M., J.-Straße 2 zum 14.12.2009 aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war,
3.
- 68
rgin-left:
- L">
- >
- 69
style="margin-left:36pt">
Name
Vorname
Alte
Regelarbeitsstelle1
U.160;
R.
B-Stadt
M.
2
J.
A.
B-Stadt
M.
3
L.  160;
S.
B-Stadt
an="1" valign="top"> M.
olspan="1" rowspan="1" valign="top"> 4
R.
"text-align:left">U.
B-Stadt
M.
4.
- 70
festzustellen, dass die vorläufige Versetzung der im Antrag zu 3 genannten Arbeitnehmer an den Standort M., L. Straße 58 zum 07.12.2009 aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war.
- 71
Der Betriebsrat hat beantragt, die Anträge zurückzuweisen. Die Arbeitgeberin habe ihn schon nicht ausreichend unterrichtet. Sie habe ihm nicht mitgeteilt, wie sie die zu versetzenden Arbeitnehmer ausgewählt habe, da ein Teil der Arbeitsplätze in B-Stadt geblieben sei. Die Maßnahme verstoße gegen den TV Ratio. Die Arbeitgeberin verlege einen Teil der Arbeitsplätze, ohne die hierzu notwendige Auswahl zuvor in der Paritätischen Kommission erörtert und beraten zu haben. Das betreffe auch die Versetzungen von P. nach M., da sich ein Auswahlverfahren auch auf diese auswirken könne. Es handele sich um die gleiche Organisationseinheit, wie sie im Zuordnungstarifvertrag festgelegt sei. Alle vergleichbaren Arbeitsplätze dieser Organisationseinheit seien in die Auswahl einzubeziehen.
- 72
Die GBV Standorte stehe einem Auswahlverfahren nicht entgegen, da sie nicht regele, welcher konkrete Beschäftigte bleibe bzw. gehen müsse. Geregelt sei lediglich, welche Arbeitsstätte geschlossen bzw. fortgeführt werde. Ein besonderes Spezialwissen sei allenfalls bei einzelnen Beschäftigten in der S.straße vorhanden, nicht aber bei allen. Das ergebe sich schon aus den teilweise gleich lautenden Tätigkeitsbeschreibungen. Würde die GBV Standorte im Sinne der Arbeitgeberin ausgelegt, stelle sich die Frage des Konkurrenzverhältnisses beider Regelungswerke, insbesondere unter Berücksichtigung der Regelungssperre des § 77 Abs. 3 BetrVG.
- 73
Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 08.12.2010 - 4 BV 48/09 - die Anträge auf Ersetzung der verweigerten Zustimmung zurückgewiesen, jedoch festgestellt, dass die vorläufigen Versetzungen dringend erforderlich waren. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der beteiligte Betriebsrat den Versetzungen zu Recht widersprochen habe, weil die Arbeitgeberin, obwohl eine Auswahl im Sinne von § 3 TV Ratio erforderlich gewesen sei, die paritätischen Kommission nicht beteiligt habe. Die Arbeitgeberin habe von einer Gesamtheit gleicher Arbeitsplätze nur einen Teil der Arbeitsplätze verlegt. In der S.straße gebe es noch gleiche Arbeitsplätze.
- 74
Hiergegen wendet sich die Arbeitgeberin mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Beschwerde, um die fehlende Zustimmung des Betriebsrats ersetzen zu lassen. Das Arbeitsgericht habe das Verhältnis zwischen dem TV Ratio und der GBV Standorte verkannt, wodurch die von den Betriebspartnern ausgeklammerte Einheit in der S.straße nun doch zum Gegenstand der Betriebsänderung werde. Der TV Ratio sei so auszulegen, dass er die von den Betriebspartnern gewollte Beschäftigtenstruktur unberührt lasse. Dies sei mit einer Auswahlrichtlinie im Sinne des § 1 Abs. 4 KSchG vergleichbar.
- 75
Die beteiligte Arbeitgeberin beantragt,
- 76
den Beschluss des Arbeitsgerichts Rostock vom 08.12.2010 zu dem Aktenzeichen 4 BV 48/09 abzuändern und nach den Schlussanträgen der I. Instanz zu entscheiden.
- 77
Der Betriebsrat beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Gegenstand der Betriebsänderung in der GBV Standorte sei die Verlegung von Arbeitsplätzen, nicht aber die Versetzung einzelner Mitarbeiter. Die GBV Standorte lasse den TV Ratio unberührt, wie sich schon aus den zahlreichen Verweisen auf den Tarifvertrag ergebe. Darüber hinaus seien bei der Versetzung der betroffenen Mitarbeiter auch noch andere, ebenfalls höherrangige Vorschriften zu berücksichtigen, insbesondere gesetzliche Bestimmungen.
- 78
Wegen der weiteren Einzelheiten in der Beschwerdeinstanz wird auf die diesbezüglichen Schriftsätze Bezug genommen.
B.
- 79
Die Beschwerde der beteiligten Arbeitgeberin ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat den Antrag zu Recht zurückgewiesen. Das Landesarbeitsgericht nimmt auf die Begründung der Vorinstanz Bezug.
- 80
Die Zustimmung zur Versetzung der Arbeitnehmer von P. bzw. B-Stadt nach M. ist nicht zu ersetzen, da der Betriebsrat sie gemäß § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG zu Recht verweigert hat. Die Maßnahme verstößt gegen §§ 3, 4 TV Ratio.
- 81
Nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG hat der Arbeitgeber in Unternehmen mit in der Regel mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern den Betriebsrat vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung zu unterrichten und seine Zustimmung einzuholen. Der Betriebsrat kann die Zustimmung u. a. verweigern, wenn die personelle Maßnahme gegen eine Bestimmung in einem Tarifvertrag verstoßen würde (§ 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG).
- 82
Gegenstand der personellen Maßnahme ist eine Versetzung im Sinne des § 95 Abs. 3 Satz 1 BetrVG, d. h. die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs, die die Dauer von einem Monat überschreitet.
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Die Versetzung der Arbeitnehmer verstößt gegen eine Bestimmung in einem Tarifvertrag. Die Arbeitgeberin hat es unterlassen, die nach § 3 Abs. 1 TV Ratio erforderliche Auswahl unter Beteiligung der Paritätischen Kommission durchzuführen.
- 84
Wenn von einer Gesamtheit gleicher Arbeitsplätze, die von einer Maßnahme im Sinne des § 1 TV Ratio betroffen sind, nur ein Teil der Arbeitsplätze verlegt wird, sind alle auf gleichen Arbeitsplätzen beschäftigten Arbeitnehmer in die Auswahl einzubeziehen. Hierzu gehören auch Arbeitsplätze in der S.straße.
- 85
Der normative Teil eines Tarifvertrages ist nach den für Gesetze geltenden Regeln auszulegen. Zunächst ist vom Tarifwortlaut auszugehen. Zu ermitteln ist der maßgebliche Sinn der Erklärung, ohne an den Buchstaben zu haften. Über den reinen Wortlaut hinaus ist jedoch der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und der damit von ihnen beabsichtigte Zweck der Tarifnormen zu berücksichtigen, sofern und soweit dieser Wille in den Tarifnormen seinen Niederschlag gefunden hat. Hierzu ist auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang abzustellen, weil häufig nur aus ihm und nicht aus der einzelnen Tarifnorm auf den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien geschlossen und nur bei Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs der Sinn und Zweck zutreffend ermittelt werden kann (z. B. BAG, Urteil vom 18.05.2006 - 6 AZR 422/05 - ZTR 2007, 42; BAG, Urteil vom 28.05.1998 - 6 AZR 349/96 - AP BGB § 611 Bühnenengagementsvertrag Nr. 52). Noch verbleibende Zweifel können ohne Bindung an eine Reihenfolge mittels weiterer Kriterien, wie der Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags, ggf. auch der praktischen Tarif52;bung, geklärt werden. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (BAG, Urteil vom 05.10.1999 - 4 AZR 578/98 - AP TVG § 4 Verdienstsicherung Nr. 15).
-
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- 86
1. Maßnahme im Sinne des TV Ratio
- 87
Die örtliche Verlagerung von Callcenter-Einheiten nach der GBV Standorte fällt in den sachlichen Geltungsbereich des TV Ratio. Es handelt sich jedenfalls um eine personalwirtschaftliche Maßnahme, die mit einer Verlegung von Arbeitsplätzen verbunden ist (§ 1 Abs. 2 Buchstabe d TV Ratio).
- itle="zum Orientierungssatz">88
Der TV Ratio greift nicht nur bei einem Wegfall von Arbeitsplätzen, sondern dem eindeutigen Wortlaut nach auch bei deren Verlegung (LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 03.12.2010 - 8 Sa 1770/10 - juris; LAG Köln, Urteil vom 19.11.2010 - 10 Sa 705/10 - juris). Unter Verlegung ist die Aufgabe oder Stilllegung eines Arbeitsplatzes an der einen Stelle und die Einrichtung eines gleichen Arbeitsplatzes an einer anderen Stelle zu verstehen, verbunden mit der Übertragung der Aufgaben vom bisherigen Arbeitsplatz zu dem neuen Arbeitsplatz (LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 05.04.2011 - 5 Sa 259/10 - juris).
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Gleiche Arbeitsplätze sind solche, auf denen die gleichen Tätigkeiten zu verrichten sind. Die Beschäftigten müssen austauschbar sein. Wenn dieser Fall gegeben ist, hat nämlich der Arbeitgeber kein schutzwürdiges Interesse an der Versetzung eines bestimmten Arbeitnehmers. Vielmehr besteht dann Raum für die Berücksichtigung der Arbeitnehmerinteressen, d. h. deren persönliche und soziale Gesichtspunkte. Sinn und Zweck der tariflichen Regelung ist es, dort, wo zwischen verschiedenen Arbeitnehmern ausgewählt werden kann, deren Belange durch ein näher geregeltes Verfahren einfließen zu lassen. Eine Auswahl kommt immer dann in Betracht, wenn Arbeitsplätze über das gleiche Anforderungsprofil verfügen, sodass sie von verschiedenen Mitarbeitern besetzt werden könnten.
- 91
Die Gesamtheit gleicher Arbeitsplätze muss nicht innerhalb einer bestimmten Organisationsebene bestehen. Der Tarifvertrag enthält keine Eingrenzung auf einen bestimmten räumlichen oder organisatorischen Bereich. Es genügt vielmehr, dass die Arbeitsplätze gleich sind. Es kommt nicht darauf an, in welchem Teilbereich der Arbeitgeberin ein gleicher Arbeitsplatz eingerichtet ist und in welchem Umfang dieser Bereich Personalhoheit besitzt. Ebenso wenig ist maßgebend, ob diese Arbeitsplätze in einem oder in mehreren Gebäuden untergebracht sind. Die Arbeitsplätze sind nicht deshalb ungleich, weil die Arbeitnehmer in anderen Häusern, Etagen oder Räumen arbeiten.
- 92
Den äußeren Rahmen für eine Gesamtheit gleicher Arbeitsplätze bildet die jeweilige Organisationseinheit (vgl. 167; 3 Abs. 3 TV Ratio). Was zu einer Organisationseinheit gehört, ergibt sich wiederum aus den Zuordnungstarifverträgen (LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 05.04.2011 - 5 Sa 259/10 - juris). Dort haben die Tarifvertragsparteien festgelegt, welche Arbeitsstätten als selbstständige Organisationseinheiten anzusehen sind. Aufgrund desselben Sprachgebrauchs im TV Ratio und in den Zuordnungstarifverträgen ist davon auszugehen, dass die Tarifvertragsparteien dem Begriff „Organisationseinheit“ denselben Inhalt beigemessen haben.
- 93
Die Arbeitsstätten in P. und B-Stadt sind Teil der hier betroffenen Organisationseinheit.
- 94
In der S.straße sind Arbeitsplätze vorhanden, die mit denjenigen der verlegten Arbeitsstätten identisch sind. Zwar sind nicht sämtliche Arbeitsplätze gleich. Auch dürfte es in der S.straße Arbeitnehmer geben, die nach § 3 Abs. 5 TV Ratio wegen ihres besonderen Fachwissens, beispielsweise über spezielle Mobilfunk-Software, von der Auswahlentscheidung auszunehmen sind. Darauf kommt es jedoch nicht an. Es genügt, dass gleiche Arbeitsplätze vorhanden sind. Das begründet die Zuständigkeit der Paritätischen Kommission und erfordert deren Tätigwerden. Die Arbeitsplätze in der S.straße sind nicht allein deshalb ungleich, weil dort das Mobilfunknetz betreut wird. So ist beispielsweise der Arbeitsplatz eines Sekretärs/einer Sekretärin nicht deshalb ein anderer, weil er/sie im Bereich eines anderen Netzes eingesetzt ist. Ebenso wenig erkennbar sind Unterschiede bei der Rechnungsklärung und Aktualisierung von Kundendaten. Die S.straße unterscheidet sich auch in organisatorischer Hinsicht nicht von den übrigen Arbeitsstätten. In der S.straße sind nicht ausschließlich Einheiten untergebracht, die in den anderen Arbeitsstätten nicht vorhanden waren. Ein Geschäftskunden Kontaktcenter befand sich nicht nur in der S.straße, sondern auch in der H. Straße. Entsprechendes gilt für das Kompetenzcenter 44, das in der H. Straße und K. Allee angesiedelt war. Der Organisationsaufbau gab keinen Anlass, die Arbeitnehmer in der S.straße von vornherein von der Auswahl auszunehmen. Darüber hinaus sind die Anforderungsprofile für die Arbeitsplätze teilweise deckungsgleich, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass auf allen Arbeitsplätzen in der Mobilfunkbetreuung ein Spezialwissen erforderlich ist, das einen Austausch der Arbeitnehmer unmöglich macht.
- 95
Die GBV Standorte steht einer Auswahl nicht entgegen (LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 05.04.2011 - 5 Sa 259/10 - juris; LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 03.12.2010 - 8 Sa 1770/10 - juris; LAG Köln, Urteil vom 19.11.2010 - 10 Sa 705/10 - juris). Sie schließt ein Auswahlverfahren nach dem TV Ratio gerade nicht aus. Die Mitarbeitermigrationspfade sind nur im Grundsatz festgelegt (§ 2 Abs. 2 GBV Standorte). Abweichungen in Einzelfällen sind also zulässig. Für die Anwendung anderer Vorschriften außerhalb der GBV Standorte, seien es gesetzliche, tarifvertragliche oder betriebliche Regelungen, bleibt durchaus Raum. Ohnehin sind bei der Umsetzung der personellen Einzelmaßnahmen weitere tarifvertragliche und gesetzliche Regelungen zu beachten, die ebenfalls nicht zur Disposition der Betriebsparteien stehen. Gleiches gilt für evtl. arbeitsvertragliche Abreden, auf die ggf. Rücksicht zu nehmen ist.
- 96
Abgesehen davon können Betriebsvereinbarungen nicht von Tarifverträgen abweichen, sofern nicht der Tarifvertrag dies ausdrücklich zulässt (§ 77 Abs. 3 BetrVG) oder es sich um eine günstigere Regelung handelt. Aus § 112 Abs. 1 Satz 4 BetrVG ergibt sich nichts anderes. Für eine evtl. Konkurrenz zwischen betriebsverfassungsrechtlichen Sozialplänen und Tarifverträgen gilt das Günstigkeitsprinzip (BAG, Urteil vom 06.12.2006 - 4 AZR 789/05 - NZA 2007, 821; BAG, Urteil vom 11.07.1995 - 3 AZR 8/95 - NZA 1996, 264).
- 97
3. Betroffenheit von der Maßnahme
- 98
Die Verlegung der Arbeitsplätze betrifft nicht nur die Standorte P. und B-Stadt, H., L., B. Straße sowie K. Allee, sondern auch den Standort B-Stadt, S.straße. Diese Arbeitsstätte ist ein Teil der Gesamtheit gleicher Arbeitsplätze. Von dieser Gesamtheit werden nach der GBV Standorte nicht alle Arbeitsplätze verlegt. Ein Teil der Arbeitsplätze bleibt erhalten. Diese sind nach § 3 Abs. 1 Satz 1 TV Ratio in die Auswahl einzubeziehen.
- 99
Ob darüber hinaus gemäß § 3 Abs. 3 TV Ratio noch weitere, an sich nicht betroffene, aber vergleichbare Arbeitsplätze innerhalb der Organisationseinheit im Auswahlverfahren zu betrachten sind, kann dahinstehen. Die Arbeitgeberin hat schon dadurch gegen den Tarifvertrag verstoßen, dass sie die gleichen Arbeitsplätze im Sinne des § 3 Abs. 1 TV Ratio nicht berücksichtigt hat.
- 100
4. Auswahlzweck (Protokollnotiz zu § 3 TV Ratio Nr. 1)
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Nach der Protokollnotiz Nr. 1 zu § 3 TV Ratio handelt es sich bei der vorzunehmenden Auswahlentscheidung um eine Sozialauswahl im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes zum Zwecke der Überführung in den Betrieb BQE. Daraus folgt allerdings nicht, dass ein Auswahlverfahren nach § 3 TV Ratio nur dann durchzuführen ist, wenn der Arbeitgeber konkret plant, Mitarbeiter unmittelbar in die Beschäftigungs- und Qualifizierungseinheit zu überführen. Es genügt vielmehr, dass eine Maßnahme letztlich darauf hinauslaufen kann.
- 102
Die Protokollnotiz soll durch den Hinweis auf das KSchG lediglich verdeutlichen, welche Maßstäbe bei der Auswahl anzulegen sind, nämlich diejenigen des KSchG (einschließlich der hierzu ergangenen Rechtsprechung). Da die Auswahl jedoch - anders als im KSchG - nicht auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinausläuft, haben die Tarifvertragsparteien gleichzeitig auch klargestellt, dass es maximal um eine Überführung in die BQE, d. h. um eine Vertragsänderung (§ 5 Abs. 1 TV Ratio), geht. Die Versetzung in die BQE ist nicht Voraussetzung für die Durchführung eines Auswahlverfahrens, sondern dessen mögliche, aber nicht zwingende Folge. Voraussetzung ist allein der Wegfall oder die Verlegung von Arbeitsplätzen. Die Sozialauswahlkriterien sind auch ohne die Rechtsfolge in Gestalt des Übergangs in die BQE anzuwenden (LAG Köln, Urteil vom 19.11.2010 - 10 Sa 705/10 - juris). Die Überführung in die BQE ist nur eines von verschiedenen Ergebnissen, zu denen die Verlegung des Arbeitsplatzes führen kann. Ebensogut kommen interne Umsetzungen in Betracht kommen. Bei Arbeitnehmern in Altersteilzeit ist ein Wechsel in die BQE ohnehin nur möglich, wenn nachweislich anderweitige zumutbare und gleichwertige Arbeitsplätze nicht vorhanden sind (Protokollnotiz zu § 3 Abs. 6 TV Ratio). Denkbar ist des Weiteren, dass Arbeitnehmer gegen Zahlung einer Abfindung ausscheiden (vgl. § 5 Abs. 2 TV Ratio). Gerade von dieser Möglichkeit haben zahlreiche Arbeitnehmer angesichts der drohenden Versetzung Gebrauch gemacht.
Verwandte Urteile
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Referenzen
- §§ 3, 4 TV 4x (nicht zugeordnet)
- BetrVG § 1 Errichtung von Betriebsräten 1x
- BetrVG § 99 Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen 4x
- § 3 TV 4x (nicht zugeordnet)
- § 1 TV 1x (nicht zugeordnet)
- § 1 Absatz 4 KSchG 1x (nicht zugeordnet)
- § 8 Abs. 7 Satz 1 TV 2x (nicht zugeordnet)
- BetrVG § 77 Durchführung gemeinsamer Beschlüsse, Betriebsvereinbarungen 2x
- § 1 Abs. 4 KSchG 1x (nicht zugeordnet)
- BetrVG § 95 Auswahlrichtlinien 1x
- § 3 Abs. 1 TV 2x (nicht zugeordnet)
- § 3 Abs. 3 TV 2x (nicht zugeordnet)
- § 3 Abs. 5 TV 1x (nicht zugeordnet)
- § 2 Abs. 2 GBV 1x (nicht zugeordnet)
- BetrVG § 112 Interessenausgleich über die Betriebsänderung, Sozialplan 1x
- § 3 Abs. 1 Satz 1 TV 1x (nicht zugeordnet)
- § 5 Abs. 1 TV 1x (nicht zugeordnet)
- § 3 Abs. 6 TV 1x (nicht zugeordnet)
- § 5 Abs. 2 TV 1x (nicht zugeordnet)
- 4 BV 48/09 3x (nicht zugeordnet)
- 7 ABR 20/11 1x (nicht zugeordnet)
- 2 TaBV 8/10 1x (nicht zugeordnet)
- 3 TaBV 19/10 1x (nicht zugeordnet)
- 7 ABR 51/11 1x (nicht zugeordnet)
- 7 ABR 52/11 1x (nicht zugeordnet)
- 2 TaBV 14/11 1x (nicht zugeordnet)
- 2 TaBV 13/11 1x (nicht zugeordnet)
- 6 AZR 422/05 1x (nicht zugeordnet)
- 6 AZR 349/96 1x (nicht zugeordnet)
- 4 AZR 578/98 1x (nicht zugeordnet)
- 8 Sa 1770/10 2x (nicht zugeordnet)
- 10 Sa 705/10 3x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern (5. Kammer) - 5 Sa 259/10 3x
- 4 AZR 789/05 1x (nicht zugeordnet)
- 3 AZR 8/95 1x (nicht zugeordnet)