Urteil vom Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern (5. Kammer) - 5 Sa 167/12

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 14.03.2012 – 55 Ca 1908/11 – wird auf Kosten des Berufungsführers zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten im Wesentlichen um die Wirksamkeit einer außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung.

2

Der 1984 geborene Kläger war bei der Beklagten seit September 2001 als Handwerker und Hafenarbeiter beschäftigt, zuletzt zu 2.950,00 Euro brutto. Er ist Sohn des ebenfalls dort beschäftigten R. A.. Die Beklagte hat ein Gelände in einem Hafen und handelt mit Stahlschrott, der auch Fremdbestandteile wie Buntmetall enthält.

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Am 12.10.2011 lud der Kläger einen Karton mit etwa 40 Kilo Messingschrott in sein Auto. Er wurde dabei vom Hafenbereichsleiter gesehen und darauf angesprochen. Nach anfänglich ausweichenden Äußerungen zeigte er die Gegenstände. Die Beklagte führte mit dem Kläger am 13.10.2013 in Anwesenheit des Betriebsratsvorsitzenden ein Personalgespräch. Darüber wurde ein Protokoll gefertigt, wegen dessen näherer Einzelheiten auf Blatt 40 – 43 der Akte verwiesen wird. Teile des Gespräches sind im Streit.

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Die Beklagte hörte den bei ihr bestehenden Betriebsrat mit Schreiben vom 14.10.2011 zu einer außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung an, unter Beifügung des soeben dargestellten Protokolls. Wegen der näheren Einzelheiten des Schreibens wird auf Blatt 39 f. der Akte verwiesen. Die Beklagte kündigte dem Kläger mit am gleichen Tag zugegangenem Schreiben vom 25.10.2012 fristlos, hilfsweise fristgerecht, und nahm gleichzeitig eine Kündigung vom 20.10.2012 zurück. Wegen der näheren Einzelheiten der Kündigung wird auf Blatt 36 – 38 der Akte verwiesen. Der Kläger greift die Kündigung mit am 28.10.2011 bei Gericht eingegangener Klage an.

5

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt:

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1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die außerordentliche fristlose Kündigung vom 25.10.2011 nicht aufgelöst worden ist, sondern auf unbestimmte Zeit fortbesteht.

7

2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die vorsorglich ausgesprochene ordentliche fristgerechte Kündigung vom 25.10.2011 nicht aufgelöst worden ist, sondern auf unbestimmte Zeit fortbesteht.

8

3. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger als Handwerker und Hafenarbeiter zu den Bedingungen des Arbeitsvertrages vom 27.02.2006 weiterzubeschäftigen.

9

Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,

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die Klage abzuweisen.

11

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Wegen der näheren Einzelheiten der Begründung wird auf Blatt 93 – 103 der Akte verwiesen. Gegen das ihm am 15.06.2012 zugestellte Urteil hat der Kläger mit am 03.07.2012 beim Berufungsgericht eingegangenen Schreiben Berufung eingelegt und diese begründet.

12

Der Kläger bestreitet die ordnungsgemäße Betriebsratsbeteiligung (Blatt 51, 117 f.). Dem Betriebsrat sei mitgeteilt worden, der Kläger habe gestohlen, obwohl der Kläger sich anders geäußert habe und obwohl konkrete Diebstahlsvorwürfe gar nicht erhoben werden könnten. Damit sei der Sachverhalt im Anhörungsschreiben falsch dargelegt worden. Der Kläger trägt hinsichtlich des Protokolls zum Gespräch vom 13.10.2012 vor (Blatt 116), die Formulierungen seien falsch, soweit es dort heiße: „Herr A. bestätigt ebenfalls mehrfach, dass er die Tat alleine ausgeführt hat.“ und „Herr A. benennt Herrn R. A. und Herrn F. P. als weitere Beteiligte an der Tat.“ Das sei unzutreffend, da der Kläger den Begriff „Tat“ nicht gewählt habe und eine Tat im strafrechtlichen Sinne nicht zugegeben habe. Der Kläger ist der Ansicht, der geplante Transport dieser Gegenstände außerhalb des Geländes sei kein Diebstahl. Die Einschätzung des Arbeitsgerichts, die Gegenstände hätten dem Kläger nicht gehört, sei unzutreffend. Er trägt in diesem Zusammenhang vor: Er habe sich Kollegen gegenüber bei seiner Tätigkeit in der Werkstatt besonders zuvorkommend verhalten. Diese Kollegen hätten ihm dafür als Gefälligkeit Bundmetallschrottteile in eine Kiste gelegt.

13

Der Kläger beantragt, unter Abänderung des am 14.03.2012 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichtes Schwerin, Aktenzeichen 55 Ca 1908/11,

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1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die außerordentliche fristlose Kündigung vom 25.10.2011 nicht aufgelöst worden ist, sondern auf unbestimmte Zeit fortbesteht.

15

2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die vorsorglich ausgesprochene ordentliche fristgerechte Kündigung vom 25.10.2011 nicht aufgelöst worden ist, sondern auf unbestimmte Zeit fortbesteht.

16

3. Die Beklagte zu verurteilen, den Kläger als Handwerker und Hafenarbeiter zu den Bedingungen des Arbeitsvertrages vom 27.02.2006 weiterzubeschäftigen.

17

Die Beklagte beantragt:

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1. Die Berufung wird zurückgewiesen.

19

2. Der Berufungskläger trägt die Kosten der Berufung.

20

Die Beklagte ist der Ansicht, der Kläger habe einen Diebstahl versucht. Die Gegenstände auf dem eingezäunten Hafengelände seien Eigentum der Beklagten oder der Kunden des Beklagten. Der Betriebsrat sei ordnungsgemäß angehört worden.

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Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der Akte bis einschließlich Blatt 151 verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung hat keinen Erfolg.

I.

23

Die zulässige, insbesondere hinreichend begründete Berufung ist unbegründet. Die zulässigen Klaganträge sind unbegründet. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichtes verwiesen, denen auch unter Berücksichtigung der Angriffe der Berufung wenig hinzuzufügen ist.

1.

24

Die Feststellungsanträge sind als Kündigungsschutzanträge zulässig. Die Anträge werden so ausgelegt, dass der Zusatz „sondern auf unbestimmte Zeit fortbesteht“ nur zur Erläuterung formuliert wurde und keinen eigenständigen (dann unzulässigen) Antrag darstellt.

2.

25

Alle Klaganträge sind unbegründet, weil das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis mit dem Zugang der Kündigung vom 25.10.2011 am gleichen Tag endete.

a)

26

Die Kündigung ist nicht wegen Verstoß gegen § 626 BGB unwirksam.

27

Nach dieser Vorschrift muss eine Kündigung innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von den Kündigungsgründen erfolgen und so schwerwiegende Gründe haben, dass nach einer Interessenabwägung ein Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zuzumuten ist.

28

Diese Voraussetzungen sind erfüllt.

29

Es wurde innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis, die auf den 13.10.2013 zu datieren ist, gekündigt. Ein vollendeter oder versuchter Diebstahl nicht ganz geringwertiger Sachen stellt regelmäßig einen Grund für eine fristlose Kündigung dar (Müller-Glöge in Erf. Kommentar zum Arbeitsrecht, 13. Auflage, 2013, § 626 BGB, Rz. 94 f., 133; ähnlich Schaub/Linck, Arbeitsrechtshandbuch, 14. Auflage, § 127, Rz. 43, 124; beide m. w. N.). Dieser Fall liegt vor. Der Kläger versuchte einen Diebstahl. Es handelte sich, auch für ihn erkennbar, nicht um in seinem Eigentum stehende Gegenstände. Das Buntmetall wurde, das ist auch für einen Laien erkennbar, von den Kunden der Beklagten auf die Beklagte übertragen oder war noch im Eigentum der Kunden der Beklagten. Ein Übereignungsvorgang von der Beklagten oder von Kunden der Beklagten auf den Kläger oder auf Freunde und Kollegen des Klägers ist nicht ersichtlich. Das war auch für den Kläger erkennbar. Das Gericht glaubt nicht die Darstellung des Klägers, er habe sich als Eigentümer gefühlt. Dagegen spricht, dass der Kläger sich bei dem Treffen mit den Bereichsleiter Hafentechnik zunächst ausweichend verhielt.

30

Die Interessenabwägung führt nicht zum Abweichen vom Regelfall einer fristlosen Kündigung bei versuchtem Diebstahl. Gegen den Kläger spricht die bandenmäßige Begehung. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass es sich um einen einmaligen Ausrutscher handelt. Trotz Entschuldigung ist eine besondere Reue oder ein deutliches Bekenntnis zur Rechtswidrigkeit der Tat nicht ersichtlich. Zu Gunsten des Klägers sind zu berücksichtigen seine Betriebszugehörigkeit sowie Ansätze von Zusammenarbeit mit der Beklagten bei der Aufklärung weiterer Diebstähle. Das Gericht hat sich dagegen entschieden, die verwandtschaftliche Beziehung zu einem älteren Mittäter entscheidend mildernd zu berücksichtigen. Der Kläger war mit 28 Jahren in einem Alter, in dem er selber die Verantwortung für sein Handeln trägt und sich nicht mehr mit dem schlechten Vorbild älterer Verwandter entschuldigen kann. Alles in allem handelt es sich eher um einen schwereren als um einen leichteren Fall des Diebstahls.

b)

31

Die Kündigung ist nicht wegen Verstoß gegen § 102 BetrVG unwirksam.

32

Nach dieser Vorschrift muss der Betriebsrat drei Tage vor Ausspruch der Kündigung über die Kündigungsgründe so umfassend informiert werden, dass er sich ein eigenständiges Bild über Rechtmäßigkeit und Angemessenheit der Kündigung machen kann.

33

Diese Voraussetzungen wurden eingehalten. Die Frist zwischen Betriebsratsbeteiligung und Kündigung ist mit elf Tagen lang genug. Der Betriebsrat wurde hinreichend über die Gründe der Kündigung informiert, und zwar insbesondere durch Beiliegen des Protokolls über das Gespräch vom 13.10.2012. Er war damit über das sichtbare Geschehen und die wichtigsten Äußerungen dazu informiert. Das Gericht glaubt dem Kläger, dass er den Begriff „Tat“ nicht verwendete. Das Gericht folgt der Kritik von Klägerseite, der Begriff „Tat“ habe die Nebenbedeutung „Straftat“. „Handlung“ wäre neutraler gewesen. Eine Irreführung liegt dennoch nicht vor. Es handelt sich erkennbar um eine zusammenfassende Darstellung, nicht um ein Wortlautprotokoll. Damit ist ersichtlich, dass die mögliche versteckte Bewertung als „Straftat“ nicht vom Kläger, sondern von der Protokollantin stammt. Die Beklagte durfte dem Betriebsrat mitteilen, dass sie das Verhalten des Klägers als Diebstahl wertet. Das Gericht glaubt der Beklagten, dass sie und die für sie handelnden Mitarbeiter von dieser Bewertung ausgingen. Die Bewertung war angesichts der Umstände naheliegend.

II.

34

Der Kläger als die unterlegene Partei hat die Kosten der Berufung zu tragen (§§ 64 Abs. 6 ArbGG, 91 ZPO).

III.

35

Die Berufung wird nicht zugelassen, weil keine Berufungsgründe nach § 72 ArbGG vorliegen.

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