Beschluss vom Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern (3. Kammer) - 3 Ta 3/14
Tenor
... wird die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Stralsund vom 19.12.2013 zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Die Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
- 1
Die Parteien streiten im Rahmen eines Rechtsstreits über eine fristlose Kündigung vorab über die Zulässigkeit des Rechtsweges zu den Gerichten für Arbeitssachen.
- 2
Die Klägerin vollzieht auf der Grundlage des zwischen den Parteien am 03.05.2012 geschlossenen "Beschulungsvertrages" bei dem Beklagten eine Ausbildung zur Kranken- und Altenpflegehelferin. Der Beklagte betreibt als Träger der eine staatlich anerkannte höhere Berufsfachschule (Ersatzschule) für Altenpflege.
- 3
Der Beschulungsvertrag lautet – soweit hier von Bedeutung – wie folgt:
- 4
"Zwischen dem … - Schule –
- 5
und
- 6
.. – Schüler/in - .
- 7
wird nachstehender Vertrag zur Ausbildung zum/r Kranken- und Altenpfleger/in abgeschlossen.
- 8
§ 1 Zweck und Gegenstand der Ausbildung
- 9
1. Grundlage der Ausbildung ist die "Verordnung über den Beruf des/r Kranken- und Altenpflegehelfer/in (Kranken- und Altenpflegerhelferverordnung – KrAlpflVO M-V) vom 16.08.2004" (GVOBL.M-V S. 747). Gemäß § 1 Ziffer 1 dieser Verordnung umfasst die eineinhalbjährige Ausbildung theoretischen und praktischen Unterricht von mindestens 800 Stunden sowie eine praktische Ausbildung von mindestens 1.400 Stunden. Die Ausbildung erfolgt im Wechsel von Abschnitten des Unterrichts und der praktischen Ausbildung.
- 10
§ 2 Dauer der Ausbildung
- 11
1. Das Ausbildungsverhältnis beginnt am 01.08.2012 (Schuljahresbeginn) und dauert 18 Monate. Unterrichtsbeginn ist der 01.09.2012.
- 12
2. Die Ausbildung umfasst neben der praktischen Ausbildung, die in Einrichtungen gemäß § 4 Abs. 2 des KrAlpflVO M-V zu absolvieren ist, mindestens die in der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung vorgesehene Zahl der Unterrichtsstunden sowie die fachliche Betreuung durch die Schule während des praktischen Ausbildungsabschnittes.
- 13
…
- 14
§ 4 Allgemeine Vertragsbedingungen
- 15
Ergänzend zu diesem Beschulungsvertrag gelten die Allgemeinen Vertragsbedingungen der Schule die dem/der Schüler/in bei Vertragsschluss übergeben werden.
- 16
…"
- 17
Die Allgemeinen Vertragsbedingungen (Anlage zum Beschulungsvertrag) lauten – soweit hier von Bedeutung – wie folgt:
- 18
"…
- 19
§ 2 Pflichten der Schule
- 20
Die Schule verpflichtet sich,
- 21
…
- 22
4. die Ausbildung in einer Einrichtung durchzuführen, die nach Art und Ausstattung dazu geeignet ist.
- 23
…
- 24
8. dem Schüler geeignete Einrichtungen für die Ableistung der praktischen Ausbildung nachzuweisen und zu gewährleisten, dass der Schüler alle in der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung verzeichneten Bereiche der praktischen Ausbildung durchläuft.
- 25
§ 3 Pflichten des Schülers
- 26
Der Schüler verpflichtet sich,
- 27
…
- 28
3. aktiv im Rahmen der Ausbildung mit anderen Personen, insbesondere den Lehrpersonen, zusammenzuarbeiten und den notwendigen Anleitungen zu folgen.
- 29
4. Werkzeuge, Geräte und die sonstige Ausstattung sorgsam zu behandeln, die Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften sowie die Schul- und Hausordnung zu beachten.
- 30
…
- 31
7. über die Geheimhaltung unterliegende Vorgänge des Praktikumsbetriebes absolutes Stillschweigen zu bewahren.
...
- 32
§ 6 Praktische Ausbildung
- 33
Gegebenenfalls ist eine praktische Ausbildung vorgesehen. Diese ist dann Teil der Gesamtausbildung, für den die Schule die Verantwortung übernimmt. Die Vermittlung eines geeigneten Praktikumsplatzes obliegt grundsätzlich der Schule. Der Schüler ist verpflichtet, sich um den nachgewiesenen Praktikumsplatz zu bemühen. Anderenfalls erlischt die Vermittlungspflicht der Schule.
- 34
…
- 35
§ 8 Wöchentliche Unterrichtszeit/Ferien
- 36
1. Die wöchentliche Unterrichtszeit beträgt in der Regel 35 Stunden/Woche. Aus unterrichtsorganisatorischen Gründen kann die Unterrichtungszeit bis zu 5 Stunden herauf- oder herabgestuft werden. Die Ausbildungszeit im Praktikum beträgt maximal 40 Stunden in der Woche. Sie richtet sich nach der im Praktikumsbetrieb üblichen Arbeitszeit.
- 37
…"
- 38
Mit Schreiben vom 09. September 2013 hat der Beklagte den "Beschulungsvertrag" fristlos gekündigt und sich in diesem Zusammenhang darauf berufen, die Klägerin habe anlässlich ihrer praktischen Ausbildung in einem Praktikumsbetrieb in B. gegen die Vorgaben des § 3 Nr. 3, 4 und 7 der Allgemeinen Vertragsbedingungen verstoßen.
- 39
Dagegen richtet sich die am 19. September 2013 bei dem Arbeitsgericht eingegangene Klage der Klägerin mit – soweit hier von Bedeutung – folgender Antragstellung:
- 40
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der klägerischen Partei durch die schriftliche Kündigung der beklagten Partei vom 09.09.2013, zugegangen am 09.09.2013, zum 09.09.2013 nicht aufgelöst worden ist.
- 41
2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern zu unveränderten Bedingungen über den 09.09.2013 hinaus fortbesteht.
- 42
Diesbezüglich hat der Beklagte die sachliche Unzuständigkeit des Arbeitsgerichts gerügt.
- 43
Mit Beschluss vom 19.12.2013 hat das Arbeitsgericht den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für zulässig erklärt und im Wesentlichen ausgeführt, die Zulässigkeit des bestrittenen Rechtsweges folge über § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG unmittelbar aus § 2 Abs. 1 Nr. 3 b ArbGG. Denn die Klägerin werde auf der Grundlage des "Beschulungsvertrages" und damit auf privatrechtlicher Grundlage bei dem Beklagten im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt. Zudem heißt es in der "Rechtsmittelbelehrung":
- 44
"Die sofortige Beschwerde muss binnen einer Notfrist von 4 Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses schriftlich eingelegt oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle dieses Gerichts erklärt werden."
- 45
Gegen diese am 23.12.2013 zugegangene Entscheidung richtet sich die am 20.01.2014 eingegangene Sofortige Beschwerde des Beklagten. Der Beklagte trägt vor, der Schwerpunkt der Ausbildung der Klägerin liege in der praktischen Ausbildung. Diese werde nicht von dem Beklagten durchgeführt. Die Beklagte betreibe eine reine Privatschule. In Abweichung von der Entscheidung des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 16.03.2006 – 3 Ta 39/06 – bestehe zwischen dem Beklagten und den mit der praktischen Ausbildung betrauten Einrichtungen keine Verknüpfung in Form eines Kooperationsvertrages. Hinsichtlich der praktischen Ausbildung bestehe mithin im Verhältnis des Beklagten zur Klägerin keine Weisungsgebundenheit. Auch sei nicht nachvollziehbar wozu die Beklagte ggf. in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren verpflichtet werden solle. Der Beklagte könne den betroffenen Schüler zwar weiter unterrichten, jedoch die praktische Ausbildung nicht gewährleisten.
- 46
Mit Beschluss vom 04.02.2014 hat das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und das Verfahren dem Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern zur Entscheidung vorgelegt.
II.
- 47
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts vom 19.12.2013 ist zwar zulässig, jedoch nicht begründet.
1.
- 48
Zwar hat der Beklagte die sofortige Beschwerde nicht innerhalb der vorgesehenen Notfrist von zwei Wochen gemäß § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO eingelegt. Dieser Umstand kann vorliegend jedoch nicht zu Lasten des Beklagten angeführt werden. Denn insoweit beinhaltet die "Rechtsmittelbelehrung" in der angefochtenen Entscheidung vom 19.12.2013 die rechtlich unzutreffende Angabe einer Notfrist von vier Wochen, an die sich der Beklagte dann auch orientiert hat.
2.
- 49
Entgegen der Auffassung des Beklagten ergibt sich die Rechtswegzuständigkeit der Arbeitsgerichte vorliegend unmittelbar aus § 2 Abs. 1 Nr. 3 b ArbGG. Danach sind die Gerichte für Arbeitssachen ausschließlich u. a. zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses. Die benannte Zuständigkeitsvorgabe umfasst unstreitig über § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG auch das Berufungsausbildungsverhältnis. Danach sind Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitsgerichtsgesetzes Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten.
- 50
In diesem Zusammenhang wiederum ist anerkannt, dass unter Berufsausbildung im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG nicht nur die Bereiche der Berufsbildung nach § 1 Berufsbildungsgesetz fallen, sondern auch solche Personen, denen auf Grund eines privatrechtlichen Rechtsverhältnisses auf betrieblicher Ebene Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden und die einem Weisungsrecht des Ausbildenden hinsichtlich des Inhalts, der Zeit und des Ortes der Tätigkeit unterliegen (BAG vom 24.09.2002 – 5 AZB 12/02 – Juris, Rd.-Nr. 55, 57; Sächsisches Landesarbeitsgericht vom 16.03.2006 – 3 Ta 39/06 -, Juris, Rd.-Nr. 16; LAG M-V vom 27.11.2012 – 3 Ta 24/12 – Juris, Rd.-Nr. 17). Gemessen an den benannten Vorgaben ist die Klägerin zu ihrer Berufsausbildung im vorgenannten Sinne "beschäftigt".
- 51
Die von dem Beklagten vorgebrachten Argumente vermögen ein anderes Ergebnis rechtlich nicht zu begründen. Ob in diesem Zusammenhang zwischen dem Beklagten und den mit der praktischen Ausbildung betrauten Einrichtungen vertragliche Verbindungen bestehen, ist dabei ohne Belang. Denn die privatrechtlichen Vereinbarungen der Parteien vom 03.05.2012 umfassen vollinhaltlich eine Ausbildung der Klägerin zur Kranken- und Altenpflegerhelferin. Nach § 1 des "Beschulungsvertrages" ist ausdrücklich eine praktische Ausbildung von mindestens 1.400 Stunden vorgesehen, wobei sich der Beklagte gemäß § 2 Ziffer 2 zur fachlichen Betreuung auch während des praktischen Ausbildungsabschnittes verpflichtet hat. Zudem ist der Beklagte gemäß § 4 des "Beschulungsvertrages" in Verbindung mit § 2 Ziffer 8 der vereinbarten Allgemeinen Vertragsbedingungen verpflichtet, der Klägerin geeignete Einrichtungen für die Ableistung der praktischen Ausbildung nachzuweisen und zu gewährleisten, dass die Klägerin alle in der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung verzeichneten Bereiche der praktischen Ausbildung durchläuft. Weiterhin ergibt sich aus § 4 des "Beschulungsvertrages" in Verbindung mit § 6 Satz 2 der vereinbarten Allgemeinen Vertragsbedingungen, dass die praktische Ausbildung Teil der Gesamtausbildung ist, für den der Beklagte die Verantwortung trägt. In § 6 Satz 3 der Allgemeinen Vertragsbedingungen ist nochmals festgelegt, dass die Vermittlung eines geeigneten Praktikumsplatzes dem Beklagten obliegt. Auch beziehen sich die in § 3 der vereinbarten Allgemeinen Vertragsbedingungen festgehaltenen Pflichten der Klägerin, jedenfalls in den Ziffern 3, 4 und 7 sowie die Festlegung der wöchentlichen Unterrichtszeit nach § 8 der vereinbarten Allgemeinen Vertragsbedingungen auch und unmittelbar auf das jeweilige Verhältnis der Klägerin zu den mit der praktischen Ausbildung betrauten Einrichtungen. Schließlich nimmt der Beklagte in § 7 der vereinbarten Allgemeinen Vertragsbedingungen auch für sich die Sanktionsmöglichkeiten in Anspruch, wenn ein Schüler resultierend und auf der Grundlage des mit dem Beklagten abgeschlossenen "Beschulungsvertrages" Vertragsverletzungen im Rahmen der praktischen Ausbildung bei einem "Dritten" begeht.
- 52
So verhält es sich vorliegend auch mit der gegenüber der Klägerin ausgesprochenen fristlosen Kündigung vom 09. September 2013. Der Beklagte beruft sich auf Vertragsverletzungen im Sinne des § 7 Ziffern 3, 4 und 7 der vereinbarten Allgemeinen Vertragsbedingungen, die sich die Klägerin anlässlich ihrer praktischen Ausbildung in einer Einrichtung in B. zu Schulden kommen lassen haben soll.
- 53
Mithin folgt sowohl die Weisungsgebundenheit der Klägerin als auch eine etwaige Sanktionsmöglichkeit des Beklagten im Falle entsprechender Pflichtverletzungen unmittelbar aus dem "Beschulungsvertrag" in Verbindung mit den vereinbarten Allgemeinem Vertragsbedingungen selbst.
- 54
Nach alledem ist – unter zusätzlicher Bezugnahme auf die insoweit zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung – der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen vorliegend eröffnet.
3.
- 55
Der Beklagte hat als unterlegene Partei die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
- 56
Diese Entscheidung ergeht ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden allein (§ 78 ArbGG).
- 57
Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht ersichtlich.
- 58
Ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung ist mithin nicht gegeben.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- ArbGG § 78 Beschwerdeverfahren 1x
- § 4 Abs. 2 des KrAlpflVO 1x (nicht zugeordnet)
- ArbGG § 5 Begriff des Arbeitnehmers 4x
- ArbGG § 2 Zuständigkeit im Urteilsverfahren 2x
- ZPO § 569 Frist und Form 1x
- 3 Ta 39/06 2x (nicht zugeordnet)
- 5 AZB 12/02 1x (nicht zugeordnet)
- 3 Ta 24/12 1x (nicht zugeordnet)