Beschluss vom Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern (3. Kammer) - 3 Ta 9/14
Tenor
... wird die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers vom 05.02.2014 zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Die Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
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Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche.
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Diesbezüglich hat die Beschwerdegegnerin Strafanzeige erstattet. Das entsprechende Ermittlungsverfahren wird bei der Staatsanwaltschaft Stralsund unter dem Aktenzeichen 543 Js 19422/13 geführt.
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Mit Schriftsatz vom 30.10.2013 hat der Beschwerdeführer die Aussetzung des Verfahrens gemäß § 149 Abs. 1 ZPO beantragt.
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Mit Beschluss vom 13.01.2014 hat das Arbeitsgericht diesen Antrag zurückgewiesen und im Wesentlichen vorgetragen, die Voraussetzungen des § 149 ZPO seien nicht erfüllt. Im Rahmen der zu treffenden Ermessensentscheidung sei dem arbeitsgerichtsgerichtlichen Beschleunigungsgrundsatz nach § 9 Abs. 1 ArbGG der Vorrang zu gewähren.
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Gegen diese am 22.01.2014 zugestellte Entscheidung richtet sich die am 05.02.2014 eingegangene Sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers.
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Dieser ist der Auffassung, die Aussetzung des Verfahrens sei erforderlich, da die Staatsanwaltschaft nicht nur die zur Belastung, sondern auch die zur Entlastung dienenden Umstände zu ermitteln habe und für die Erhebung der Beweise Sorge zu tragen habe. Das Amtsermittlungsverfahren im Rahmen des strafprozessualen Untersuchungsgrundsatzes könne einen möglichen Erkenntnisgewinn im arbeitsgerichtlichen Verfahren mit sich bringen. Der Nachteil einer Verzögerung des arbeitsgerichtlichen Verfahrens werde durch den möglichen Erkenntnisgewinn im Rahmen des strafprozessualen Untersuchungsgrundsatzes überwogen. Dem stehe der arbeitsgerichtliche Beschleunigungsgrundsatz nicht entgegen, da ein solcher auch im Rahmen der Strafprozessordnung gelte. Die Beschwerdegegnerin stütze ihren Anspruch auf Zahlungen, denen nach ihrer Behauptung eine vertragliche Grundlage fehle. Da die Beschwerdegegnerin im alleinigen Besitz aller maßgeblichen Unterlagen sei, sei der Beschwerdeführer im besonderen Maße auf die Erkenntnisse aus dem staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren angewiesen.
II.
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Die Sofortige Beschwerde ist zwar zulässig, jedoch nicht begründet.
1.
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Das Arbeitsgericht Stralsund hat in der angefochtenen Entscheidung ermessens- und rechtsfehlerfrei entschieden, dass die Voraussetzungen des § 149 ZPO vorliegend nicht zu bejahen sind.
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Gemäß § 149 Abs. 1 ZPO kann das Gericht, wenn sich im Laufe eines Rechtsstreits der Verdacht einer Straftat ergibt, deren Ermittlung auf die Entscheidung von Einfluss ist, die Aussetzung der Verhandlung bis zur Erledigung des Strafverfahrens anordnen. Zwar ist dem Beschwerdeführer zuzubilligen, dass entgegen dem missverständlichen Wortlaut die Aussetzung gemäß § 149 Abs. 1 ZPO grundsätzlich auch dann zulässig ist, wenn der Verdacht einer Straftat sich nicht erst im Laufe des Rechtsstreits ergibt, sondern die behauptete Straftat Anspruchsgrundlage der Klage ist. Gleichwohl ist das Arbeitsgericht Stralsund in der angefochtenen Entscheidung mit zutreffenden Erwägungen zu der Ermessensentscheidung gelangt, eine Aussetzung des arbeitsgerichtlichen Verfahrens habe vorliegend zu unterbleiben. Da der Beschwerdeführer mit der sofortigen Beschwerde keine streiterheblichen neuen Tatsachen vorgetragen hat, kann insoweit auf die angefochtene erstinstanzliche Entscheidung Bezug genommen werden. Der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle noch darauf hingewiesen, dass sich die notwendige Ermessensentscheidung im Rahmen des § 149 ZPO an dem Gesetzeszweck zu orientieren hat, der darin besteht, durch das Abwarten des Ausgangs eines Strafverfahrens die unter Umständen besseren Erkenntnismöglichkeiten im Strafverfahren nutzbar zu machen und sich widersprechende Entscheidungen zu vermeiden. Dabei hat das erkennende Gericht die Verzögerung des Zivilprozesses gegen den möglichen Erkenntnisgewinn abzuwägen (LAG Rheinland-Pfalz vom 11.04.2007 – 11 Ta 88/07 -). In diesem Zusammenhang ist weiter zu berücksichtigen, dass strafprozessuale Aufklärungsmöglichkeiten keinen Vorrang vor einer Beweisaufnahme nach zivilrechtlichen Grundsätzen haben (Erfurter Kommentar, 14. Auflage/Koch, Rd.-Nr. 2 zu § 9 ArbGG).
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Daran gemessen ist ein Überwiegen des Vorteils einer Klärung des streitgegenständlichen Sachverhalts durch die Strafbehörde gegenüber dem Nachteil einer Verfahrensverzögerung in diesem konkreten Einzelfall nicht erkennbar.
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Die Beschwerdegegnerin, die für den geltend gemachten Schadensersatzanspruch die Darlegungs- und Beweislast trägt, hat sich bisher als Beweis für die erhobenen Forderungen auf die handschriftliche Aufstellung des Geschäftsführers sowie auf die Vorlage sämtlicher Lohnabrechnungen, Überweisungen, Kontoauszüge etc. berufen. Mithin ist nicht ersichtlich, inwieweit das laufende Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft hier einen größeren Erkenntnisgewinn für das arbeitsgerichtliche Verfahren bringen soll. Auch der weitere Vortrag des Beschwerdeführers bietet keine Hinweise auf einen höheren Erkenntnisgewinn für das arbeitsgerichtliche Verfahren im Falle einer Aussetzung bis zum Abschluss des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens.
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Nach alledem ist wie erkannt zu entscheiden.
2.
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Der Beschwerdeführer hat als unterlegene Partei die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
- 14
Diese Entscheidung ergeht ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden allein (§ 78 ArbGG).
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Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht ersichtlich.
- 16
Ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung ist mithin nicht gegeben.
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Referenzen
- ZPO § 149 Aussetzung bei Verdacht einer Straftat 6x
- ArbGG § 9 Allgemeine Verfahrensvorschriften und Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren 2x
- ArbGG § 78 Beschwerdeverfahren 1x
- 543 Js 19422/13 1x (nicht zugeordnet)
- 11 Ta 88/07 1x (nicht zugeordnet)