Urteil vom Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern (2. Kammer) - 2 Sa 232/14

Tenor

1. Die Berufung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der klagende Arbeitnehmer verlangt von seiner ehemaligen Arbeitgeberin die Zahlung von Nachteilsausgleich in Höhe von 12 Monatsgehältern gemäß § 113 Absatz 3 BetrVG. Dabei steht die Frage im Mittelpunkt, ob die Beklagte mit der Stilllegung ihres Betriebes bereits vor Ende Mai 2013 und damit vor Abschluss eines dahingehenden Interessenausgleichs mit dem bei ihr gebildeten Betriebsrat begonnen hatte.

2

Die Beklagte hat bis zur Stilllegung des Betriebes Anfang August 2013 mit staatlicher Konzession die Spielbanken in D-Stadt und C-Stadt (W.) betrieben. Die Erlaubnis zum Spielbetrieb stammt ursprünglich aus September 1995 und sie wurde zunächst für 10 Jahre ab Eröffnung des Spielbetriebes erteilt. Auf Antrag der Beklagten ist die Erlaubnis einmal verlängert worden und sie sollte dann regulär mit Ablauf des 5. August 2013 enden. Nach § 6 Spielbankgesetz Mecklenburg-Vorpommern (im Folgenden abgekürzt mit SpielbankG bezeichnet) hätte die Möglichkeit bestanden, die Erlaubnis auf Antrag der Beklagten nochmals um 5 Jahre zu verlängern.

3

Der Umsatz in den Spielbanken in Mecklenburg-Vorpommern hat sich nicht so entwickelt, wie man das in den 90er Jahren bei Verabschiedung des Spielbankgesetzes erhofft hatte. Es gab daher immer wieder Versuche seitens der Betreiber der Spielbanken, die Rahmenbedingungen für ihre Betriebe zu verbessern, eine Diskussion, die sich letztlich um die wirtschaftlich noch tragfähige Höhe der staatlichen Spielbankenabgabe (§ 7 SpielbankG) gedreht hatte. Bei der letzten Änderung des Spielbankengesetzes (Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Juni 2012, GVOBl. M-V S. 232, 237) wurden jedoch trotz entsprechender Bemühungen seitens der Spielbanken die Spielbankenabgabe nicht verändert.

4

Gespräche zur Verbesserung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen des Spielbetriebes wurden auch nach der Abänderung des Spielbankengesetzes im B. 2012 mit dem zuständigen Innen- und dem Finanzministerium weiter geführt. Zusätzlich gab es aber auch Versuche, auf politischer Ebene noch etwas zu bewegen. Gesprächs- und Verhandlungsfortschritte im Sinne der Spielbankenbetreiber konnten dabei jedenfalls bis Ende März 2013 nicht festgestellt werden. Vor diesem Hintergrund haben die Gesellschafter der Beklagten am 27. März 2013 eine Gesellschafterversammlung abgehalten und dort einstimmig einen Beschluss gefasst, der wie folgt protokolliert wurde (Kopie des Protokoll der Gesellschafterversammlung hier Blatt 25 f):

5

"Der Geschäftsführer stellt den Antrag unter den derzeitigen Rahmenbedingungen von dem Optionsrecht auf Verlängerung der Konzession um weitere fünf Jahre (bis August 2018) nicht Gebrauch zu machen.

Beschluss: einstimmig

Der Geschäftsführer wird dem Innenministerium diese Entscheidung umgehend mitteilen."

6

Mit Schreiben vom 2. April 2013 teilte die Beklagte dem Innenministerium in D-Stadt darauf Folgendes mit (Kopie hier Blatt 27):

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"Option auf Verlängerung der Konzession

Werter Herr Dr. D.,

ich teile Ihnen heute mit, dass die Gesellschafterversammlung der [Beklagten] am 27.03.2013 den Beschluss gefasst hat, unter den derzeit gültigen Rahmenbedingungen von ihrem Recht auf Ausübung ihrer Option auf Verlängerung der Konzession keinen Gebrauch machen zu wollen."

8

Mit Schreiben vom selben Tag wandte sich der Geschäftsführer auch an die eigenen Mitarbeiter. Das Schreiben lautet auszugsweise wie folgt (Kopie hier Blatt 28):

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"Option auf Verlängerung der Konzession

Liebe Mitarbeiterinnen, liebe Mitarbeiter,

unsere Gesellschaft besitzt das Recht, ihre Konzession für die beiden Standorte D-Stadt und W. um fünf Jahre bis August 2018 zu verlängern. Die Gesellschafter haben beschlossen, unter den derzeitig gültigen Rahmenbedingungen, von dieser Option keinen Gebrauch machen zu wollen.

Das ist aufgrund der Ereignisse der letzten Monate auch leider nicht mehr anders zu vertreten. Es wurde Ende Dezember vom Finanzamt R., im Aufrage des Finanzministeriums, ein Gutachten über beide Spielbankgesellschaften dieses Landes erstellt. Dieses Gutachten hatte nach den Ausführungen in unserem Abschlussgespräch unter anderem zum Inhalt, dass unsere Gesellschaft keine gravierenden wirtschaftlichen Fehlentscheidungen getroffen hat und dass bei veränderter Abgabenstruktur der Betrieb mehrerer Spielbanken in Mecklenburg-Vorpommern wirtschaftlich möglich und auch anzuraten sei. Leider ist seitdem keine Bewegung in die Angelegenheit gekommen. Stattdessen verweigert das Finanzministerium sogar selbst dem Innenministerium die Herausgabe dieses Gutachtens, obwohl wir bereits eine Freistellung vom Steuergeheimnis erklärt haben (das war die erste Begründung des Finanzministeriums, warum sie das Gutachten nicht herausgeben könnten). Nun lautet die Begründung, dass das Gutachten nur für interne Zwecke erstellt wurde … Ich will an dieser Stelle darauf verzichten, mich über alle Facetten dieser Ungeheuerlichkeit auszulassen. Dies zusammen mit dem Rückblick auf die Ereignisse im Gesetzgebungsverfahren des letzten Jahres – Sie waren fast alle live dabei – lassen kein anderes Handeln mehr zu.

Unsere Gesellschaft hat im letzten Jahr nach den vorläufigen Ergebnissen einen Verlust von circa 280.000 Euro gemacht – damit summieren sich die Verluste der letzten fünf Jahre auf 2,44 Mio. Euro. Unter diesen Bedingungen kann niemand eine Konzession um weitere fünf Jahre verlängern, dann womöglich weitere 1,4 Mio. Euro Verlust machen und dies dann hauptsächlich, um den Land die geforderte Spielbankabgabe zu bezahlen.

Ich werde heute dem Innenministerium die Entscheidung der Gesellschafter mitteilen. Danach werde ich mich an die Staatskanzlei wenden und diese zumindest um Vermittlung bitten. Es bleibt uns allen also eine kleine Chance, das Ruder noch einmal herum zu reißen. Auch wenn die „Wetten“ jetzt nicht sehr gut für uns stehen, werden wir natürlich alle noch einmal alles tun, was in unserer Macht steht – mehr und noch detaillierter dann auf der jeweiligen Betriebsversammlung oder in folgenden Aushängen."

10

Parallel dazu hat der Gesamtbetriebsrat den Mitarbeitern die Folgen der Schließung erläutert und forderte sie auf, sich arbeitsuchend zu melden. In dem Schreiben vom

11

2. April 2013 heißt es auszugsweise wörtlich:

12

"Die Betriebsräte und die Geschäftsleitung eröffnen „das letzte Gefecht“ und schreiben letztmalig an die Staatskanzlei sowie an die Landes- und Kommunalpolitik, um die bevorstehende Schließung zu verhindern."

13

Im April 2013 fanden sodann noch zwei Betriebsversammlungen statt, auf denen die Belegschaft auf die kommenden Ereignisse und die Chancen das drohende Ende zu vermeiden, unterrichtet wurden.

14

Zwischen dem Gesamtbetriebsrat und der Beklagten ist es im April 2013 zunächst nicht zu einem Einvernehmen bezüglich eines Interessenausgleichs wegen der Stilllegung und auch zu keinem einvernehmlichen Abschluss eines Sozialplans gekommen, vielmehr verhandelte man nur über Randbedingungen der notwendigen Verhandlungen. Förmliche Verhandlungen gab es dann ab Mai 2013. Diese konnten am 29. Mai 2013 durch Abschluss eines Sozialplans und eines Interessenausgleichs, der die Stilllegung der beiden Spielstätten vorsieht, beendet werden.

15

Der Sozialplan sieht zwar die Zahlung von Abfindungen vor, dies jedoch nur unter der Bedingung, dass zum Ablauf der Kündigungsfristen der Arbeitnehmer, die Gesellschaft noch über liquide Mittel verfügt. Tatsächlich hat die Beklagte aus dem Sozialplan an keinen der gekündigten Arbeitnehmer eine Abfindung gezahlt, da – so die Beklagte – dafür zuletzt keine liquiden Mittel mehr vorhanden gewesen seien.

16

Nach Abschluss des Interessenausgleichs hat die Beklagte bereits unter dem 30. Mai 2013 die Arbeitsverhältnisse ihrer Arbeitnehmer gekündigt. Das Arbeitsverhältnis des Klägers ist zum 30. September 2013 gekündigt worden. Die dagegen vom Kläger angestrengte Kündigungsschutzklage ist mit rechtskräftigem Urteil des Arbeitsgerichts Rostock vom 30. Dezember 2013 abgewiesen worden (4 Ca 967/13).

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Unmittelbar nach Abschluss des Interessenausgleichs hat die Beklagte auch weitere auf die Stilllegung des Geschäftsbetriebes gerichtete Handlungen vorgenommen (Kündigung von Mietverhältnissen, Verkauf der Innenausstattung etc). Wie im Interessenausgleich vorgesehen, wurde der Betrieb an den Standorten C-Stadt und D-Stadt dann zum 5. August 2013 vollständig eingestellt. Die Arbeitnehmer waren für die Restlaufzeit der Kündigungsfristen von der Pflicht zur Arbeitsleistung freigestellt.

18

Der Kläger war bei der Beklagten von August 1998 bis Ende September 2013 als Mitarbeiter im spieltechnischen Bereich als Saalaufsicht und zuletzt als Personalleiter in der Spielstätte W. bei einer monatlichen Bruttovergütung in Höhe von zuletzt 3.725,00 Euro beschäftigt.

19

Mit außergerichtlichem Schreiben vom 30. Dezember 2013 hatte der Kläger unbeziffert Ansprüche "aus dem Sozialplan bzw. auf Nachteilsausgleich" geltend gemacht (Kopie des Schreibens hier Blatt 29 f). Nach Ablehnung durch die Beklagte hat er die vorliegende Klage erhoben. Sie ist am 13. März 2014 beim Arbeitsgericht eingegangen.

20

Das Arbeitsgericht Rostock hat die Klage mit Urteil vom 23. Juli 2014 (4 Ca 383/14) als unbegründet abgewiesen. Auf dieses Urteil wird wegen der näheren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes vor dem Arbeitsgericht Bezug genommen.

21

Mit der rechtzeitig eingelegten und rechtzeitig begründeten Berufung, die auch im Übrigen keinen Zulässigkeitsbedenken begegnet, verfolgt der Kläger sein Begehren in vollem Umfang weiter.

22

Der Kläger steht nach wie vor auf dem Standpunkt, ein Anspruch auf Zahlung von Nachteilsausgleich nach § 113 Absatz 3 BetrVG sei entstanden, da die Beklagte mit der Durchführung der Betriebsänderung (Stilllegung des Spielbankbetriebes) bereits vor Abschluss des Versuchs, einen Interessenausgleich herbeizuführen, begonnen habe.

23

Die Beklagte habe mit der Betriebsänderung bereits durch den Gesellschafterbeschluss vom 27. März 2013 und durch das Anschreiben an das Innenministerium vom 2. April 2013 begonnen. Dieses Anschreiben sei als eine unwiderrufliche Willenserklärung auszulegen, mit der Aussage, auf den weiteren Spielbetrieb ab August 2013 zu verzichten. Damit habe die Beklagte dem weiteren Betrieb der Spielbanken schon Anfang April 2013 endgültig und rechtsgültig den Boden entzogen.

24

Bei der Bemessung der Höhe des Nachteilsausgleichs sei die lange Betriebszughörigkeit des Klägers zu berücksichtigen sowie der Umstand, dass der Sozialplan tatsächlich überhaupt keine Milderung der Nachteile der von der Betriebsänderung betroffenen Arbeitnehmer bewirkt habe.

25

Der Kläger beantragt,

26

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Rostock vom 23.07.14, 4 Ca 383/14, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 44.700,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.03.2014 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt

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die Berufung zurückzuweisen.

29

Die Beklagte verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil mit Rechtsargumenten. Vor Abschluss des Interessenausgleichs habe die Beklagte keine vollendeten Tatsachen geschaffen. Der Entschluss vom 27.03.2013 habe die Betriebsstilllegung nicht unumkehrbar eingeläutet. Dem Arbeitgeber müsse es möglich sein, ohne den Betriebsrat im Rahmen der Zielplanung Beschlüsse zu einer gewünschten Betriebsänderung zu fassen. Der Arbeitgeber dürfe nur nicht mit der Durchführung der Planung beginnen, bevor er nicht abschließend versucht habe, einen Interessenausgleich herbeizuführen.

30

Auch durch das Schreiben vom 2. April 2013 an das Innenministerium sei die Betriebsstilllegung noch nicht unumkehrbar eingeleitet worden. Dieses Schreiben stelle erkennbar keine Willenserklärung dar, sondern sei eine Mitteilung hinsichtlich der aktuellen Beschlusslage gewesen. Letztlich sei diese Erklärung als Versuch zu werten, dem Land Mecklenburg-Vorpommern klar zu machen, dass unter den gegebenen Rahmenbedingungen tatsächlich keine Basis mehr für eine weitere Zusammenarbeit gegeben sei. Dies sei in der Hoffnung geschehen, das Land doch noch zu einer Veränderung der Rahmenbedingungen zu bewegen.

31

Dass man bis zuletzt noch auf ein Einlenken des Landes gehofft habe, ergebe sich indirekt sogar aus dem Interessenausgleich und dem Sozialplan, denn beide Dokumente enthielten Regelungen, wie zu verfahren sei, wenn – entgegen der Planungen – doch noch eine Basis für die Weiterführung des Spielbetriebes gefunden werde.

32

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags im Berufungsrechtszug wird auf die überreichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

33

Die Berufung ist nicht begründet.

I.

34

Der klägerische Anspruch könnte allenfalls nach § 113 Absatz 3 BetrVG begründet sein. Die Voraussetzungen eines solchen Anspruchs auf Nachteilsausgleich sind nicht dargetan. Das hat das Arbeitsgericht zutreffend entschieden. Das Berufungsgericht macht sich die Ausführungen des Arbeitsgerichts ausdrücklich zu Eigen.

35

Nach § 113 Absatz 3 BetrVG ist der Arbeitgeber zur Zahlung von Abfindungen in Form des Nachteilsausgleich verpflichtet, wenn er eine Betriebsänderung im Sinne § 111 BetrVG durchführt, ohne über sie einen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat versucht zu haben, und infolge der Betriebsänderung beispielsweise Arbeitnehmer entlassen werden.

36

Vorliegend sind zwar die formellen Voraussetzungen eines solchen Anspruchs erfüllt. Der Arbeitgeber beschäftigt mehr als 20 Arbeitnehmer und die Stilllegung des Spielbetriebes in C-Stadt und D-Stadt ist eine Betriebsänderung im Sinne von § 111 BetrVG. Auch ist der Kläger infolge dieser Maßnahme entlassen worden.

37

Es kann aber nicht festgestellt werden, dass die Beklagte mit der Betriebsänderung bereits vor Abschluss des Interessenausgleichs vom 29. Mai 2013 begonnen hat. Weder der Gesellschafterbeschluss vom 27. März 2013 noch das Anschreiben an das Innenministerium vom 2. April 2013 können als Beginn der Betriebsänderung angesehen werden.

1.

38

Der Unternehmer beginnt mit der Durchführung einer Betriebsänderung, wenn er unumkehrbare Maßnahmen zur Erreichung dieses Ziels ergreift und damit sozusagen vollendete Tatsachen schafft, bevor der Versuch der Erzielung eines Einvernehmens mit dem Betriebsrat abgeschlossen ist. Eine Betriebsänderung in Form der Stilllegung besteht in der Aufgabe des Betriebszwecks unter gleichzeitiger Auflösung der Betriebsorganisation für unbestimmte, nicht nur vorübergehende Zeit. Ihre Durchführung beginnt, sobald der Unternehmer unumkehrbare Maßnahmen zur Auflösung der betrieblichen Organisation ergreift (BAG 14. April 2015 – 1 AZR 794/13 – NJW-Spezial 2015, 403; BAG 30. Mai 2006 - 1 AZR 25/05 - BAGE 118, 222 = AP Nr. 5 zu § 209 InsO = DB 2006, 1851).

2.

39

Der Gesellschafterbeschluss vom 27. März 2013 hat keine unmittelbaren Auswirkungen auf die betriebliche Organisation der Beklagten. Es kann daher offen bleiben, ob der Beschluss endgültig oder nur vorläufig gefasst war.

40

Unter einem Betrieb versteht man den sinnvollen Zusammenschluss von Arbeitnehmern und Produktionsmitteln zur (fortgesetzten) Verfolgung bestimmter betrieblicher Zwecke (Aufgaben). Die Auflösung einer Betriebsorganisation liegt also nur dann vor, wenn man diese Produktionsgemeinschaft angreift und auflöst, etwa indem Arbeitnehmer entlassen (oder versetzt) werden, oder indem einzelne Produktionsmittel außer Dienst gestellt werden (Kündigung von Räumen oder Versorgungsverträgen).

41

Ein bloßer Beschluss auf unternehmerischer Ebene lässt dagegen die Betriebsorganisation unberührt (BAG 14. April 2015 aaO). Zutreffend hebt das Arbeitsgericht hervor, dass ein solcher Beschluss letztlich sogar erst die Voraussetzung für Verhandlungen über Interessenausgleich und Sozialplan schafft. Ohne eine unternehmerische Zielplanung, deren Verwirklichung zu einer Betriebsänderung führen wird, besteht keine Grundlage für Verhandlungen mit dem Betriebsrat.

42

Insoweit ist es hilfreich, sich das Planungsmodell vor Augen zu führen, dass der Gesetzgeber bei Schaffung der Vorschriften zur Beteiligung in wirtschaftlichen Angelegenheiten (§§ 106 ff BetrVG) vor Augen hatte. Stellt der Unternehmer Handlungsbedarf zur Optimierung seiner Unternehmensstrategie oder seiner Betriebsorganisation fest, tritt er in die Phase der Zielplanung ein, an deren Ende er eine möglichst klare Vorstellung davon gewonnen haben sollte, wie sein Unternehmen oder auch nur sein Betrieb zu einem bestimmten zukünftigen Zeitpunkt aussehen soll. Ist das Ziel definiert, beginnt die nächste Planungsphase, die man üblicherweise mit Umsetzungsplanung bezeichnet. Hier wird geplant und entschieden, über welche Einzelschritte das gesetzte Ziel erreicht werden kann. Läuft die Zielplanung auf eine Betriebsänderung im betriebsverfassungsrechtlichen Sinne hinaus, gehört zur Umsetzungsplanung beispielsweise die Frage, ob Kündigungen ausgesprochen werden müssen. Daran knüpft die gesetzliche Regelung des Interessenausgleichs im Sinne von § 112 BetrVG an. Der Interessenausgleich ist ein Einvernehmen des Arbeitgebers mit dem Betriebsrat über die Ziele der Betriebsänderung und der Einzelmaßnahmen, die zur Umsetzung der Ziele ergriffen werden sollen.

43

Aus dem Umstand, dass auch die Ziele der Veränderung einer Regelung im Interessenausgleich zugänglich sind, darf aber nicht geschlossen werden, dass der Arbeitgeber ohne eigene Ziele – sozusagen ziellos – in die Verhandlungen mit dem Betriebsrat gehen müsse. Im Gegenteil, er soll und muss seine Ziele definieren, damit die notwendigen Verhandlungen mit dem Betriebsrat Struktur bekommen (ähnlich BAG 14. April 2015 aaO). Nach dem Willen des Gesetzgebers sollte er im Rahmen der Verhandlungen über den Interessenausgleich lediglich bereit sein, die von ihm gesetzten Ziele bei guten Gegenargumenten des Betriebsrats gegebenenfalls nochmals zur Disposition zu stellen.

44

Gemessen an diesem Planungsmodell hat die Beklagte mit dem Beschluss vom 27. März 2013 lediglich die Ziele festgeschrieben und damit die Grundlage für die Verhandlungen mit dem Betriebsrat über den Interessenausgleich und gegebenenfalls über den notwendigen Sozialplan geschaffen. Ein Eingriff in die betriebliche Organisation ist damit nicht verbunden. Zutreffend weist das Arbeitsgericht darauf hin, dass dieser Beschluss in Abhängigkeit von den Verhandlungen mit dem Betriebsrat oder in Abhängigkeit von anderen Ereignissen jederzeit hätte revidiert werden können.

3.

45

Auch das Anschreiben der Beklagten an das Innenministerium vom 2. April 2013 hat die Betriebsänderung nicht unumkehrbar eingeleitet.

46

Für diese Bewertung kann zu Gunsten des Klägers unterstellt werden, dass ein verbindlicher Verzicht des Spielbankbetreibers auf die weitere Ausübung seiner Konzession zum Spielbankbetrieb tatsächlich als Eingriff in die Betriebsorganisation angesehen werden kann, da die fehlende Konzession der Fortsetzung des Spielbetriebes schlechthin entgegenstehen würde.

47

Vorliegend kann aber nicht festgestellt werden, dass die Beklagte durch das Anschreiben vom 2. April 2013 tatsächlich rechtsverbindlich auf seine Rechte aus der Konzession zum Spielbetrieb verzichtet hat.

48

Es kann schon nicht festgestellt werden, dass die Beklagte mit dem Anschreiben überhaupt eine Willenserklärung an das Land Mecklenburg-Vorpommern übermitteln wollte. Schon der Wortlaut spricht dagegen, denn die Hauptaussage des Anschreiben wird mit den Worten "ich teile Ihnen heute mit" eingeleitet, während man bei einer Willenserklärung die Worte "hiermit erkläre ich im Namen von …" oder eine ähnliche Wendung erwarten dürfte. Auch die unnötig verklausulierte Formulierung, von der Option auf Verlängerung der Konzession "keinen Gebrauch machen zu wollen" spricht eher gegen als für den Willen, eine rechtsverbindliche Erklärung abgeben zu wollen. Zieht man außerhalb der Urkunde liegende Umstände zur weiteren Auslegung derselben heran, sprechen auch diese gegen die Vorstellung, mit dem Schreiben sollte eine Willenserklärung abgegeben werden. Denn eine auf die Konzession bezogene Willenserklärung war nicht notwendig. Die laufende Konzession war auf den 5. August 2013 befristet und sie endete ohne weitere Willenserklärung automatisch. Das Land hatte der Beklagten auch keine Frist gesetzt, innerhalb derer eine Erklärung zur Verlängerungsoption abgegeben werden musste. Dieses Problem ist auch dem Kläger aufgefallen, der daher versucht, das Anschreiben, das ausweislich der Betreffzeile auf die "Option zur Verlängerung der Konzession" ausgerichtet ist, als Verzicht auf die weitere Ausübung der laufenden Konzession zu interpretieren. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Erklärung tatsächlich so auszulegen sei.

49

Aber selbst dann, wenn man zu Gunsten des Klägers unterstellt, mit dem Anschreiben habe die Beklagte eine Willenserklärung an den Konzessionsgeber übermitteln wollen, war das nicht die verbindliche Erklärung zum Verzicht auf die weitere Ausübung der (laufenden) Konzession. Zu einer so weitreichenden Erklärung hatte der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH ausweislich der Beschlusslage vom 27. März 2013 überhaupt kein Mandat und keiner der Beteiligten, weder im hiesigen Rechtsstreit noch im Verhältnis der Beklagten zum Land Mecklenburg-Vorpommern hat das Anschreiben in diesem Sinne verstanden. Eine solche Interpretation gegen den Wortlaut der Erklärung könnte allenfalls dann geboten sein, wenn außerhalb der Urkunde gegebene Umstände eine solche Interpretation erzwingen. Das ist jedoch nicht der Fall.

50

Gerade die äußeren Umstände sprechen aber dagegen, dass die Beklagte mit dem Anschreiben vom 2. April 2013 überhaupt auf irgendetwas verzichten wollte. Wäre das Anschreiben vom 2. April 2013 tatsächlich als der Schlussstrich unter die jahrelangen vergeblichen Bemühungen gemeint gewesen sein, die Rahmenbedingungen zu verbessern, hätte es keinerlei Sinn gemacht, in der Folgezeit doch noch auf der Fachebene und auf der politischen Ebene Hebel in Bewegung zu setzten, um das Unmögliche doch vielleicht noch möglich zu machen. Im Übrigen würde diese Interpretation des Schreibens unterstellen, die Beklagte hätte die Belegschaft und den Betriebsrat über den tatsächlichen Inhalt der Erklärung vom 2. April 2013 belügen wollen. Das ist nicht gerade naheliegend angesichts der engen Kooperation mit dem Betriebsrat bei den Bemühungen um die Rettung der Spielbanken.

II.

51

Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen, da sein Rechtsmittel ohne Erfolg geblieben ist (§ 97 ZPO).

52

Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision aus § 72 ArbGG liegen nicht vor.

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