Urteil vom Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern (2. Kammer) - 2 Sa 95/17

Tenor

1. Die Berufung wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um die Zahlung eines Krankengeldzuschusses, den die klagende Arbeitnehmerin aus einer arbeitsvertraglichen Bezugnahme auf tarifliche Vorschriften herleitet.

2

Die Klägerin ist seit März 1990 im Krankenhaus in C-Stadt beschäftigt, zuletzt und bereits seit vielen Jahren als Anästhesie-Schwester. Nach der Landesgründung 1990 wurde das Krankenhaus zunächst als Kreiskrankenhaus geführt. Später ist es auf den Landesverband des Deutschen Roten Kreuzes e.V. übertragen worden. Der Landesverband hat sodann das Krankenhaus im Jahre 1999 in eine eigens dafür gegründete GmbH, die hiesige Beklagte, überführt.

3

Der heute noch maßgebliche Arbeitsvertrag der Parteien vom 22. Juni 2000 lautet auszugsweise wörtlich (wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zur Akte gelangte Kopie des Dokuments, hier Blatt 5 ff, Bezug genommen):

4

"§ 3 Vergütung

1.

5

Die Mitarbeiterin wird in die Vergütungsgruppe 05 Stufe 4 eingestuft.

2.

6

Die Vergütung erfolgt entsprechend dem Tarifvertrag Ost über Arbeitsbedingungen für Angestellte, Arbeiter und Auszubildende des Deutschen Roten Kreuzes.

7

§ 4 Sonstige Regelungen

1.

8

Sofern in diesem Änderungsvertrag nichts Abweichendes geregelt ist, gelten für das Arbeitsverhältnis die Arbeitsbedingungen für Angestellte, Arbeiter und Auszubildende des Deutschen Roten Kreuzes (DRK-Arbeitsbedingungen) in ihrer jeweils gültigen Fassung.

2.

9

Regelungen des bisherigen Arbeitsvertrages, die vom Inhalt dieser Änderung nicht berührt werden, bleiben unverändert bestehen."

10

Die Beklagte hat über viele Jahre hinweg ihre Arbeitnehmer nach den Vergütungstabellen des DRK-Tarifvertrages (Ost) vergütet (hier mit DRK-TV-Ost bezeichnet). Spätestens seit der Einführung des DRK-Reformtarifvertrages, möglicherweise schon einige Jahre früher, hat die Beklagte die dynamische Entwicklung der Vergütungen in ihrem Haus eingefroren. Davon war auch die Klägerin betroffen.

11

Bei den Einrichtungen des Deutschen Roten Kreuzes (nachfolgend DRK) fanden auf die Arbeitsverhältnisse entweder die vom Präsidium des DRK einseitig verabschiedeten, nach den Gebieten "West" und "Ost" getrennten "Arbeitsbedingungen" oder die jeweiligen Tarifverträge für die Tarifgebiete "West" und "Ost", die sich bis 2007 weitgehend an den Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes orientiert hatten, Anwendung. Seit dem 1. Januar 2007 ist der zwischen der Bundestarifgemeinschaft des DRK und der Gewerkschaft ver.di geschlossene DRK-Reformtarifvertrag vom 22. Dezember 2006 in Kraft, der bundesweit einheitliche Tarifregelungen zum Inhalt hat (hier im Folgenden als DRK-ReformTV bezeichnet). Die Arbeitsbedingungen "Ost" des DRK wurden zuletzt im Jahr 2000 geändert. Für die Überleitung der Arbeitsverhältnisse in den DRK-Reformtarifvertrag, ist der Tarifvertrag zur Überleitung der Mitarbeiter des DRK in die Entgeltgruppen und Regelungen des Übergangsrechts (TVÜ-DRK) vom 22.Dezember 2006 vorgesehen.

12

Die Klägerin war ab dem 15. Juli 2014 bis gegen Ende des Jahres 2016 arbeitsunfähig er-krankt. In den ersten sechs Wochen der Arbeitsunfähigkeit, hier bis zum 26. August 2014, hat die Beklagte Entgeltfortzahlung geleistet. Ab diesem Zeitpunkt hat die Klägerin bis zum Ende ihrer Arbeitsunfähigkeit ausschließlich Krankengeld durch ihre Krankenkasse bezogen.

13

Zwischen den Parteien gab es einen vorausgegangenen Rechtsstreit, in dem es aufgrund der auch hier streitigen möglichen arbeitsvertraglichen Inbezugnahme der tariflichen Vorschriften zur Entgeltzahlung um die Zahlung der regelmäßigen Vergütung und anderer davon abhängiger Vergütungsbestandteile ging. Das Verfahren wurde beim Arbeitsgericht Schwerin seinerzeit unter dem Aktenzeichen 6 Ca 839/14 geführt. In der zu diesem Verfahren am 24. Juni 2014 durchgeführten Güteverhandlung haben die Parteien beantragt, das Verfahren ruhend zu stellen, um den Abschluss eines Revisionsverfahrens in einer gleichgelagerten Angelegenheit abzuwarten (Verfahren Frau G., vgl. später BAG 9. Dezember 2015 – 4 AZR 595/13). Der Beklagtenvertreter hat in dieser Güteverhandlung erklärt:

14

"Ich verzichte für künftige Ansprüche, welche nach dem heutigen Datum entstehen, auf die Erhebung von Ausschlussfristen. Für vergangene Ansprüche erteile ich diesen Verzicht jedoch nicht."

15

Mit ihrer der Beklagten am 29. Dezember 2016 zugestellten Klage, die beim Arbeitsgericht am 22. Dezember 2016 eingegangen war, fordert die Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit von der Beklagten für den Zeitraum vom 27. August 2014 bis einschließlich 13. Januar 2015 die Zahlung eines Krankengeldzuschusses in Höhe von insgesamt 2.881,59 Euro nebst Zinsen.

16

Hierzu errechnet sich die Klägerin ausgehend von einem bestimmten Bruttobetrag einen Nettolohnanspruch, zieht von diesem das erhaltene Krankengeld ab und errechnet sich sodann die Differenz, welche zum kalendertäglichen Nettolohnanspruch besteht (berechnet mit 30 Kalendertagen im Monat). Sodann multipliziert sie diesen Betrag mit der Anzahl der jeweiligen Tage im Monat. Wegen der Berechnung der monatlichen Zuschusszahlung im Einzelnen wird auf die Seiten 2 und 3 der Klageschrift Bezug genommen.

17

Das Arbeitsgericht Schwerin hat der Klage mit Urteil vom 4. Mai 2017 in vollem Umfang entsprochen (6 Ca 1950/16). Auf dieses Urteil wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes vor dem Arbeitsgericht Bezug genommen.

18

Mit ihrer Berufung, die keinen formellen Bedenken unterliegt, verfolgt die Beklagte unverändert ihr Ziel der Klageabweisung weiter fort.

19

Die Beklagte wirft dem Arbeitsgericht vor, es habe die Parteien und insbesondere die Beklagte nicht in ausreichendem Maße an seinen Überlegungen zur Anspruchsgrundlage und zur Erfüllung der Merkmale der Anspruchsgrundlage für den klägerischen Anspruch teilhaben lassen. Da das Gericht nicht angekündigt habe, wie es seine Entscheidung aufbauen wolle, sei der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt worden.

20

In der Sache kritisiert die Beklagte, dass das Arbeitsgericht der Klägerin den Anspruch zugesprochen habe, obwohl er sich nach dem Wortlaut der tariflichen Regelungen gerade nicht ergebe. Der Anspruch lasse sich nicht auf § 25 ReformTV stützen, da dort nur Krankengeldzuschüsse für Arbeitsverhältnisse, die nach dem 1. Januar 2007 begründet wurden, geregelt seien. Der Anspruch lasse sich auch nicht auf § 40 des früheren DRK-TV-Ost stützen, da dieser Tarifvertrag durch den DRK-Reformtarifvertrag abgelöst worden sei. Auch § 9 TVÜ-DRK führe zu keinem anderen Ergebnis, da er nur die weitere Anwendung von § 40 Absatz 2 DRK-TV-Ost vorsehe und nicht die weitere Anwendung der hier bedeutsamen Absätze 3 und 4.

21

Im Übrigen sei der Anspruch aufgrund der im Arbeitsvertrag in Bezug genommenen Regelwerke verfallen. Die Erklärung aus der Güteverhandlung aus Juni 2014 aus dem Vorprozess sei erkennbar an das Musterverfahren geknüpft gewesen, das das BAG durch das Urteil vom 9. Dezember 2015 rechtskräftig abgeschlossen habe. Die Klägerin habe aber erst ein Jahr später im Dezember 2016 ihre hier streitigen Ansprüche geltend gemacht. – Im Übrigen greife zudem Verwirkung (§ 242 BGB) ein.

22

Die Beklagte beantragt,

23

unter Abänderung des angegriffenen Urteils die Klage abzuweisen.

24

Die Klägerin beantragt,

25

die Berufung zurückzuweisen.

26

Die Klägerin verteidigt das angegriffene Urteil mit Rechtsargumenten.

27

Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf die überreichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

28

Die Berufung ist nicht begründet.

29

Die Klage ist begründet. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch in der begehrten Höhe zu. Dieser Anspruch ist weder infolge Eingreifens von Ausschlussfristen verfallen, noch ist er verwirkt.

I.

30

Die Beklagte ist verpflichtet, an die Klägerin die begehrte Zahlung in Höhe von 2.881,59 Euro als Krankengeldzuschuss zu leisten.

1.

31

Der klägerische Zahlungsanspruch ergibt sich aus § 40 Absätze 3, 4 DRK-Tarifvertrag-Ost. Diese Regelung lautet:

32

"§ 40 Krankenbezüge

33

(1) Wird der Mitarbeiter durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, erhält er Krankenbezüge nach Maßgabe der Absätze 2 bis 9.

34

35

(2) Der Mitarbeiter erhält bis zur Dauer von 6 Wochen Krankenbezüge in Höhe der Urlaubsvergütung, die ihm zustehen würde, wenn er Erholungsurlaub hätte.

36

37

(3) Nach Ablauf des nach Absatz 2 maßgebenden Zeitraums erhält der Mitarbeiter für den Zeitraum, für den ihm Krankengeld oder die entsprechenden Leistungen aus der gesetzlichen Renten- oder Unfallversicherung oder nach dem Bundesversorgungsgesetz gezahlt werden, als Krankenbezüge einen Krankengeldzuschuss. Dies gilt nicht,

38

a) wenn der Mitarbeiter Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (§ 44 SGB XI) oder wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhält,

39

b) …

40

c) für den Zeitraum, für den die Mitarbeiterin Anspruch auf Mutterschaftsgeld nach § 200 RVO oder nach § 13 Absatz 2 MuSchG hat.

41

(4) Der Krankengeldzuschuss wird bei einer Beschäftigungszeit

42

von mehr als einem Jahr längstens bis zum Ende der 13. Woche,

43

von mehr als 3 Jahren längstens bis zum Ende der 26. Woche

44

seit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit jedoch nicht über den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus gezahlt.

45

46

(8) Der Krankengeldzuschuss wird in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den tatsächlichen Barleistungen des Sozialleistungsträgers und der Nettourlaubsvergütung/des Nettourlaubslohns gezahlt. Nettourlaubsvergütung/Nettourlaubslohn ist die/der um die gesetzlichen Abzüge verminderte Urlaubsvergütung/Urlaubslohn."

2.

47

Diese Tarifregelung ist im Arbeitsverhältnis der Parteien anzuwenden, da der im Arbeitsverhältnis der Parteien bis heute maßgebliche Arbeitsvertrag vom 22. Juni 2000 in Vergütungsfragen eine Bindung an den DRK-Tarifvertrag Ost vorsieht (§ 3 Ziffer 2). Diese Bindungsklausel bezieht sich heute auf den DRK-Reformtarifvertrag. Und aus diesem in Verbindung mit dem Tarifvertrag zur Überleitung der Mitarbeiter des DRK in die Entgeltgruppen des DRK-Reformtarifvertrages (TVÜ DRK) ergibt sich, dass für Arbeitsverhältnisse, die bereits vor dem 1. Januar 2007 begründet wurden, die alten Regelungen aus § 40 DRK-TV (Ost) weiter gelten sollten.

a)

48

§ 3 des Arbeitsvertrages der Parteien beinhaltet im Hinblick auf die Vergütung eine konstitutive dynamische Verweisung auf diejenige Vergütung, die sich aus der Vergütungsgruppe 5 Stufe 4 gemäß dem DRK-TV (Ost) ergibt.

49

Die sachliche Reichweite der Bezugnahmeregelung nach § 3 des Arbeitsvertrags erfasst auch den DRK-Tarifvertrag (Ost) ablösenden DRK-Reformtarifvertrag in seiner jeweiligen Fassung. Denn die Bezugnahmeklausel verweist allgemein auf die tariflichen Bestimmungen des DRK im Tarifgebiet Ost. Damit sind bereits nach ihrem Wortlaut alle Tarifverträge erfasst, die von den Parteien dieses Tarifvertrags für dieses Tarifgebiet abgeschlossen werden. Hierzu gehört auch der DRK-Reformtarifvertrag als diejenige Fassung des DRK-Tarifvertrags (Ost), die dieser durch den 27. Änderungstarifvertrag vom 22. Dezember 2006 in Anwendung des für Tarifregelungen der gleichen Tarifvertragsparteien in dem entsprechenden Geltungsbereich für dieselben Regelungsgegenstände geltenden Ablösungsprinzips ab dem 1. Januar 2007 erhalten hat (BAG 9. Dezember 2015 aaO). Da sich nach der zutreffenden Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts die arbeitsvertragliche Bindungsklausel in Entgeltfragen auf alle tariflichen Regelungen im Tarifgebiet Ost bezieht, umfasst sie auch die Übergangsregelungen aus dem TVÜ-DRK.

b)

50

Zutreffend hebt die Beklagte hervor, dass sich der klägerische Anspruch nicht auf § 25 DRK-ReformTV in wörtlicher Auslegung stützen lässt. § 25 Absatz 4 DRK-ReformTV lautet:

51

"(4) Krankenbezüge werden bis zur Dauer von 6 Wochen gezahlt. Mit Beginn der 7. Woche der Arbeitsunfähigkeit wird für ab dem 01. Januar 2007 eingestellte Mitarbeiter ein Zuschuss zu den Nettoleistungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung nach einer Beschäftigungszeit im Sinne des § 36 Absatz 3

52

von mehr als 2 Jahren bis zum Ende der 9. Woche,

53

von mehr als 3 Jahren bis zum Ende der 12. Woche,

54

von mehr als 5 Jahren bis zum Ende der 15. Woche,

55

von mehr als 8 Jahren bis zum Ende der 18. Woche,

56

von mehr als 10 Jahren bis zum Ende der 26. Woche

57

bis zur Höhe des Nettoentgelts gezahlt."

58

Der Bezug des Zuschusses nach dieser Norm gilt nur für "ab dem 01. Januar 2007 eingestellte Mitarbeiter". Da die Klägerin bereits zuvor bei der Beklagten beschäftigt war, kommt diese Regelung im Arbeitsverhältnis der Parteien nicht zur Anwendung.

c)

59

Allerdings ist dem Übergangsrecht (TVÜ DRK) zu entnehmen, dass für Beschäftigte, die bereits vor dem 1. Januar 2007 in einem Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber des DRK gestanden haben, punktuell die alten Regelungen weiter gelten sollten. § 9 des Tarifvertrages zur Überleitung der Mitarbeiter des DRK in die Entgeltgruppen des DRK-Reformtarifvertrages (TVÜ DRK) lautet:

60

"Für die übergeleiteten Mitarbeiter gelten die Regelungen der §§ 40 Abs. 2, 66 Abs. 3 DRK-Tarifvertrag alte Fassung für die Zahlung des Krankengeldzuschusses fort."

61

Daraus ist ersichtlich, dass § 25 Absatz 4 DRK-ReformTV nicht die Ansprüche der "Altarbeitnehmer" auf Krankengeldzuschuss abschneiden wollte. Vielmehr ist die Stichtagsregelung in den Tarifvertrag aufgenommen worden, um damit eine Abgrenzung gegenüber den besseren Regelungen für diese Altarbeitnehmer zu bewirken.

62

Aus § 9 TVÜ DRK ergibt sich, dass für diese Gruppe der Altarbeitnehmer nach wie vor die bessere Regelung zum Krankengeldzuschuss aus § 40 TV DRK (Ost) weiter gelten sollte.

63

Der fehlende Bezug auf § 40 Absatz 3, 4 DRK-TV (Ost), der die Krankengeldzuschussregelung enthält, ist unerheblich. Aus dem Umstand, dass § 9 TVÜ DRK ausdrücklich von einem Krankengeldzuschuss spricht, kann geschlossen werden, dass es sich bei der fehlenden Verweisung auf § 40 Absatz 3, 4 DRK-TV (Ost) um ein redaktionelles Versehen handeln muss. Das hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die tatsächlich nach dem Wortlaut vorhandene Verweisung auf § 40 Absatz 2 DRK-TV (Ost) sinnlos ist, da dort – in Anlehnung an § 3 EFZG – lediglich die gesetzliche Regelung zur Entgeltfortzahlung in den ersten 6 Wochen der Arbeitsunfähigkeit wiederholt bzw. ausgestaltet wurde. Diese Verweisung ist im Kontext eines Krankengeldzuschusses, der erst nach Ablauf der Entgeltfortzahlungspflicht einsetzen kann, sinnlos.

64

Entsprechend der Regelung des § 9 TVÜ-DRK ist folglich § 40 Absatz 3, 4 DRK-Tarifvertrag-Ost auf das Arbeitsverhältnis der Parteien weiterhin anzuwenden.

3.

65

Danach steht der Klägerin für den streitigen Zeitraum vom 27. August 2014 bis zum 13. Januar 2015 ein Krankengeldzuschuss in der rechnerisch nicht in Streit stehenden Höhe von 2.881,59 Euro zu.

4.

66

Sollte der Arbeitsvertrag der Parteien vom 22. Juni 2000 so zu verstehen sein, dass der Krankengeldzuschuss nicht zum Arbeitsentgelt zählt, sondern den sonstigen Arbeitsbedingungen unterfällt, wäre das Ergebnis dasselbe. Denn für die sonstigen Arbeitsbedingungen verweist § 4 des Arbeitsvertrages der Parteien auf die – einseitig vom Präsidium des Bundesverbandes des DRK erlassenen – Arbeitsbedingungen (DRK-Arbeitsbedingungen).

67

Die DRK Arbeitsbedingungen sind für das hier einschlägige Tarifgebiet Ost zuletzt um das Jahr 2000 fortgeschrieben worden und gelten sei dem unverändert. Bis zur letzten Fortschreibung der Arbeitsbedingungen waren diese stets wortgleich mit den tariflichen Regelungen, sie wurden vom DRK-Präsidium als ein Instrument verstanden, den tariflichen Arbeitsbedingungen auch in den Einrichtungen des DRK Geltung zu verschaffen, in denen keine Tarifbindung gegeben war.

68

Daher ist der Wortlaut von § 40 DRK-Arbeitsbedingungen identisch mit dem Wortlaut von § 40 DRK TV (Ost). Sollte also der Krankengeldzuschuss aus § 40 DRK TV (Ost) nicht zum Entgelt im Sinne von § 3 des Arbeitsvertrages gelten, würde der Klägerin derselbe Krankengeldzuschuss ebenfalls aus § 4 des Arbeitsvertrages in Verbindung mit § 40 Arbeitsbedingungen DRK zustehen.

5.

69

Der klägerische Zahlungsanspruch ist weder verfallen noch verwirkt.

70

Es kann dahinstehen, ob die beiden Bindungsklauseln in §§ 3, 4 des Arbeitsvertrags der Parteien vom 22. Juni 2000 zur Folge haben, dass der klägerische Zahlungsanspruch Ausschlussfristen unterliegt. Denn der Beklagten ist es aufgrund der Erklärung ihres seinerzeitigen Prozessbevollmächtigten im Termin der Güteverhandlung vor dem Arbeitsgericht Schwerin in Sachen 6 Ca 839/14 zwischen den hiesigen Parteien vom 24. Juni 2014 jedenfalls gemäß § 242 BGB verwehrt, sich auf ein Eingreifen von Ausschlussfristen zu berufen. Diese Erklärung bewirkt einen wirksamen Verzicht der Beklagten auf einen Verfall von Ansprüchen infolge verspäteter Geltendmachung.

71

Der im Termin der Güteverhandlung vom 24. Juni 2014 erklärte Verzicht bezieht sich auf alle nach diesem Zeitpunkt fällig werdende Ansprüche der Klägerin. Der klägerische Anspruch auf Zuschusszahlung betrifft erstmals den Monat August 2014. Die Fälligkeit dieses Anspruchs liegt nach dem Tag der Verzichtserklärung.

72

Der hier streitige Anspruch ist auch von der thematischen Reichweite der Erklärung zum Verzicht auf die Einrede des Eingreifens von Ausschlussfristen erfasst. Die vom Gericht seinerzeit zu Protokoll genommene Erklärung enthält keine thematische Eingrenzung des erklärten Verzichts. Gleichwohl ergibt sich aus dem Kontext der Erklärung, dass sich dieser Verzicht nur auf die seinerzeit bereits rechtshängigen Ansprüche und mögliche Folgeansprüche für weitere Leistungs- und Zahlungsmonate beziehen sollte, soweit diese Ansprüche auf der – später vom BAG geteilten – Auffassung beruhen, dass § 3 des Arbeitsvertrages der Parteien dynamisch auf die Entgeltregelungen des DRK-ReformTV Bezug nehme. Damit ist auch der Anspruch auf den Krankengeldzuschuss erfasst, der im Falle lang andauernder krankheitsbedingter Ausfallzeiten an die Stelle des eigentlichen Entgeltanspruchs tritt. Dass die Anwendung des DRK-ReformTV in Fragen des Krankengeldzuschusses für Altarbeitnehmer punktuell zur fortdauernden Anwendung des an sich aufgegebenen DRK-TV (Ost) führt, hat daneben keine eigenständige Bedeutung. Es kann ausgeschlossen werden, dass dies den Parteien seinerzeit im Juni 2014, als die Beklagte auf die Einrede des Eingreifens von Ausschlussfristen verzichtet hatte, bereits bekannt war, und sie darauf durch eine Differenzierung in Fragen des Verfalls abstellen wollten.

73

Der Klägerin ist es auch nicht nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt, sich auf den Zahlungsanspruch zu berufen. Die Voraussetzungen einer rechtserheblichen Verwirkung liegen nicht vor. Die Klägerin hat für Zeiten, in denen sie Arbeitsleistungen erbracht hat, für alle Monate durchgehend ihren Entgeltanspruch aus § 3 des Arbeitsvertrages in Verbindung mit den Entgelttabellen des DRK-ReformTV durchgesetzt. Es war daher nur stimmig, dass sie für die Monate, in denen sie wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit nach Auslaufen des Entgeltfortzahlungsanspruchs kein Arbeitsentgelt mehr beanspruchen kann, dann wenigstens auf der Zahlung des Krankengeldzuschusses besteht.

74

Die Klägerin hat ihr Recht nicht illoyal verspätet geltend gemacht. Das Bundesarbeitsgericht hat seine Entscheidung in dem von den Parteien als Musterprozess angesehenen Rechtsstreit im Dezember 2015 gefällt. Die Entscheidung wird den Parteien vermutlich so um Ostern 2016 zugestellt worden sein. Von da an gemessen hat die Klägerin lediglich weitere rund 9 Monate gewartet, bevor sie im Dezember 2016 den vorliegenden Rechtsstreit anhängig gemacht hat. Das kann noch nicht als ungebührlich langes Zuwarten angesehen werden. Zusätzlich fehlt es an hinreichenden Umstandsmomenten. Die Klägerin hat kein Verhalten an den Tag gelegt, aus dem die Beklagte berechtigterweise den Schluss hätte ziehen dürfen, auch künftig in dieser Angelegenheit nicht mehr in Anspruch genommen zu werden.

II.

75

Die Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen, da das von ihr eingelegte Rechtsmittel keinen Erfolg hatte (§ 97 ZPO).

76

Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision aus § 72 ArbGG sind nicht erfüllt.

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