Urteil vom Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern (5. Berufungskammer) - 5 Sa 234/18
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Rostock vom 20.09.2018 – 2 Ca 1152/17 – wird zurückgewiesen.
2. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
3. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst in der für den Bereich der kommunalen Arbeitgeberverbände geltenden Fassung (TVöD-VKA) eine Wechselschicht- bzw. Schichtzulage in Höhe der monatlichen Pauschale oder nur für die geleisteten Stunden zusteht.
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Der Kläger ist seit dem 01.06.1996 bei der Beklagten beschäftigt. Er war zunächst als Disponent in der Leitstelle eingesetzt. Seit Januar 2000 ist er als Lehrrettungsassistent tätig. Seine Vergütung als Hauptsachbearbeiter Rettungsdienst richtet sich nach der Entgeltgruppe 9 TVöD-VKA.
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Zu 25 % seiner Arbeitszeit ist der Kläger im Schichtdienst/Rettungsdienst eingesetzt. In den Kalenderjahren 2015 bis 2017 leistete er durchschnittlich 3 Nachtschichten pro Monat im Umfang von jeweils 12 Stunden. Der Kläger erhielt hierfür eine Schichtzulage in Höhe von € 0,24 brutto je Stunde. Im Rettungsdienst übernimmt er grundsätzlich Nachtschichten – als Pendant zu einer Mitarbeiterin, die nur Tagschichten wahrnehmen kann.
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Zu 75 % seiner Arbeitszeit sind dem Kläger Führungs- und Leitungstätigkeiten sowie Fachaufgaben übertragen, u. a. die tägliche Kontrolle der Einsatzbereitschaft aller Rettungsmittel, die Zusammenarbeit und Abstimmung mit anderen am Rettungsdienst Beteiligten, internen wie externen, die Vorbereitung und Durchführung von Einsatzübungen, die Planung der Aus- und Fortbildung, die Mitarbeit bei der Erstellung von Leistungsbeschreibungen für Rettungsmittel, die Kontrolle der Haushaltsmittel im Rettungsdienst usw.
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Mit Schreiben vom 07.03.2016 forderte der Kläger von der Beklagten die Zahlung der vollen monatlichen Schichtzulage sowie die Gewährung eines Zusatzurlaubs für das Kalenderjahr 2015 von 2 Arbeitstagen. Das lehnte die Beklagte unter dem 06.04.2016 ab und verwies zur Begründung auf die Differenzierung im Tarifvertrag zwischen ständiger und nicht ständiger Schichtarbeit.
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Der Kläger hat erstinstanzlich die Ansicht vertreten, dass er ständig Wechselschicht- bzw. Schichtarbeit leiste und deshalb Anspruch auf die monatliche Pauschale und den Zusatzurlaub habe. Es sei unschädlich, dass die Schichtarbeit nur einen Anteil von 25 % seiner Arbeitszeit ausmache. Der Kläger arbeite ständig nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsehe, bei denen er längstens nach Ablauf eines Monats erneut zur Nachtschicht herangezogen werde. Die Wechselschicht- bzw. Schichtarbeit leiste er regelmäßig und nicht nur vertretungsweise oder als Aushilfe. Vergleichbaren Beamten werde jedenfalls Zusatzurlaub gewährt.
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Für den Zeitraum 01.09.2015 bis 31.10.2017 belaufe sich die Zulage auf 26 Monate x € 105,- = € 2.730,- abzüglich der gezahlten Zulage in Höhe von € 221,76, also auf € 2.508,24. Zudem seien für diesen Zeitraum 13 Zusatzurlaubstage zu gewähren.
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Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,
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1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn für den Zeitraum 01.09.2015 bis 31.10.2017 insgesamt € 2.508,24 als Schichtzulage gemäß § 8 Abs. 6 Satz 1 TVöD-VKA zu zahlen, und
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2. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger 13 Urlaubstage gemäß § 27 TVöD-VKA zu gewähren.
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Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Kläger leiste keine ständige Wechselschicht- oder Schichtarbeit. Der Tarifbegriff "ständig" fordere, dass die Arbeit fast ausschließlich in Schichten geleistet werde. Der Kläger arbeite aber nur zu einem Viertel seiner Arbeitszeit in Schichten. Deshalb habe der Kläger weder einen Anspruch auf die monatliche Schichtpauschale noch den Zusatzurlaub. Zwar ermögliche es der Tarifvertrag, bei nicht ständiger Wechselschicht- bzw. Schichtarbeit zusätzliche Urlaubstage durch eine Dienstvereinbarung zu regeln. Eine solche Dienstvereinbarung gebe es bei der Beklagten aber nicht.
- 12
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass der Kläger zwar in einem Bereich arbeite, in dem in Wechselschichten gearbeitet werde. Auch werde er dort nicht nur gelegentlich oder vertretungsweise eingesetzt. Er arbeite jedoch nicht in allen Schichten, sondern ausschließlich in der Nachtschicht, insbesondere nicht in der Tagschicht. Eine Gleichbehandlung mit den verbeamteten Kolleginnen und Kollegen könne er nicht verlangen, da er mit diesen nicht vergleichbar sei.
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Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner frist- und formgerecht eingelegten und begründeten Berufung. Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts könne es keinen Unterschied machen, ob er die Tagschicht im Rettungsdienst oder in der Verwaltung ableiste. Für die sich aus dem Schichtdienst ergebende Belastung sei das unerheblich.
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Der Kläger beantragt,
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das Urteil des Arbeitsgerichts Rostock vom 20.09.2018 - 2 Ca 1152/17 - abzuändern und
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1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für den Zeitraum 01.09.2015 bis 31.10.2017 insgesamt € 2.508,24 als Schichtzulage gemäß § 8 Abs. 5 Satz 1 TVöD-VKA zu zahlen,
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2. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger 13 Urlaubstage gemäß § 27 TVöD-VKA zu gewähren, und
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3. – hilfsweise – festzustellen, dass dem Kläger für den Zeitraum 01.09.2015 bis 31.10.2017 eine Schichtzulage gemäß § 8 Abs. 6 Satz 1 TVöD-VKA und Urlaubstage gemäß § 27 Abs. 1 Buchst. b) TVöD-VKA zustehen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
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Sie verteidigt die Entscheidungen des Arbeitsgerichts. Mit dem Arbeitsgericht sei davon auszugehen, dass eine ständige Schicht- oder Wechselschichtarbeit nicht gegeben sei, wenn der Kläger den Arbeitsvorgang Rettungsdienst nur mit Nachtschichten erfülle und tagsüber seiner sonstigen Tätigkeit nachgehe.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen, die Sitzungsprotokolle sowie das angegriffene arbeitsgerichtliche Urteil verwiesen.
Entscheidungsgründe
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Die Berufung des Klägers ist zwar zulässig, aber nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen.
- 24
Der Kläger kann für den Zeitraum September 2015 bis einschließlich Oktober 2017 weder die volle monatliche Wechselschicht- bzw. Schichtzulage nach § 8 Abs. 5 bzw. Abs. 6 TVöD-VKA noch den sich daraus ergebenden Zusatzurlaub nach § 27 Abs. 1 TVöD-VKA beanspruchen.
- 25
Die einschlägigen Bestimmungen des TVöD-VKA, der zumindest kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung findet, lauten wie folgt:
- 26
"…
§ 7
Sonderformen der Arbeit
(1) 1Wechselschichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht, bei denen Beschäftigte durchschnittlich längstens nach Ablauf eines Monats erneut zur Nachtschicht herangezogen werden. 2Wechselschichten sind wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird. 3Nachtschichten sind Arbeitsschichten, die mindestens zwei Stunden Nachtarbeit umfassen.
(2) Schichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel des Beginns der täglichen Arbeitszeit um mindestens zwei Stunden in Zeitabschnitten von längstens einem Monat vorsieht, und die innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 13 Stunden geleistet wird.
…
(5) Nachtarbeit ist die Arbeit zwischen 21 Uhr und 6 Uhr.
…
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§ 8
Ausgleich für Sonderformen der Arbeit
…
(5) 1Beschäftigte, die ständig Wechselschichtarbeit leisten, erhalten eine Wechselschichtzulage von 105 Euro monatlich. 2Beschäftigte, die nicht ständig Wechsel-schichtarbeit leisten, erhalten eine Wechselschichtzulage von 0,63 Euro pro Stunde.
(6) 1Beschäftigte, die ständig Schichtarbeit leisten, erhalten eine Schichtzulage von 40 Euro monatlich. 2Beschäftigte, die nicht ständig Schichtarbeit leisten, erhalten eine Schichtzulage von 0,24 Euro pro Stunde.
…
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§ 27
Zusatzurlaub
(1) Beschäftigte, die ständig Wechselschichtarbeit nach § 7 Abs.1 oder ständig Schichtarbeit nach § 7 Abs. 2 leisten und denen die Zulage nach § 8 Abs. 5 Satz 1 oder Abs. 6 Satz 1 zusteht, erhalten
a) bei Wechselschichtarbeit für je zwei zusammenhängende Monate und
b) bei Schichtarbeit für je vier zusammenhängende Monate
einen Arbeitstag Zusatzurlaub.
…
(3) Im Falle nicht ständiger Wechselschichtarbeit und nicht ständiger Schichtarbeit im Bereich der VKA soll bei annähernd gleicher Belastung die Gewährung zusätzlicher Urlaubstage durch Betriebs-/Dienstvereinbarung geregelt werden.
…
Protokollerklärung zu den Absätzen 1 und 2:
1Der Anspruch auf Zusatzurlaub bemisst sich nach der abgeleisteten Schicht- oder Wechselschichtarbeit und entsteht im laufenden Jahr, sobald die Voraussetzungen nach Absatz 1 oder 2 erfüllt sind. 2Für die Feststellung, ob ständige Wechselschichtarbeit oder ständige Schichtarbeit vorliegt, ist eine Unterbrechung durch Arbeitsbefreiung, Freizeitausgleich, bezahlten Urlaub oder Arbeitsunfähigkeit in den Grenzen des § 22 unschädlich.
…"
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Nach § 8 Abs. 5 und Abs. 6 TVöD-VKA erhalten Beschäftigte, die ständig Wechselschicht- bzw. Schichtarbeit leisten, eine monatliche Wechselschicht- bzw. Schichtzulage. Beschäftigte, die nicht ständig Wechselschicht- bzw. Schichtarbeit leisten, erhalten eine Wechselschichtzulage von € 0,63 bzw. eine Schichtzulage von € 0,24 pro Stunde.
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Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefern und nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an die Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags, gegebenenfalls auch die praktische Tarifübung, ergänzend heranziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (z. B. BAG, Urteil vom 27. Februar 2018 – 9 AZR 238/17 – Rn. 14, juris = AP Nr. 74 zu § 11 BUrlG; BAG, Urteil vom 26. Oktober 2016 – 5 AZR 226/16 – Rn. 25, juris = AP Nr. 48 zu § 611 BGB Arbeitszeit).
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Der Tarifvertrag unterscheidet zwischen ständiger und nicht ständiger Wechselschicht- bzw. Schichtarbeit. Bei ständiger Wechselschicht- bzw. Schichtarbeit erhält der Arbeitnehmer eine monatliche Pauschale. Bei nicht ständiger Wechselschicht- bzw. Schichtarbeit ist eine Zulage pro geleisteter Stunde zu zahlen. Das Begriffspaar "ständig – nicht ständig" grenzt die beiden Berechnungsvarianten voneinander ab. Der Begriff "ständig" ist im allgemeinen Sprachgebrauch mit "dauernd, fortwährend, permanent, unaufhörlich" gleichzusetzen (Duden, Bedeutungswörterbuch, 4. Aufl. 2010).
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Sinn und Zweck der Wechselschicht- bzw. Schichtzulage ist es, dem Arbeitnehmer einen finanziellen Ausgleich dafür zu gewähren, dass die (Wechsel-)Schichtarbeit erheblich auf seinen Lebensrhythmus einwirkt und ihr Beginn und ihr Ende außerhalb der allgemein üblichen Arbeits- und Geschäftszeiten liegen (BAG, Urteil vom 24. Mai 2018 – 6 AZR 191/17 – Rn. 13, juris = ZTR 2018, 533; BAG, Urteil vom 24. März 2010 – 10 AZR 570/09 – Rn. 30, juris = ZTR 2010, 407). Die Höhe der monatlichen Zulagen wollten die Tarifvertragsparteien an die sich aus der Wechselschicht- und Schichtarbeit jeweils ergebende Belastung binden. Die Differenzierung zwischen ständiger und nicht ständiger (Wechsel-) Schichtarbeit zeigt, dass die Wechselschicht- und die Schichtzulage einem Beschäftigten nicht unabhängig vom Umfang der von ihm geleisteten Wechselschicht- oder Schichtarbeit in voller Höhe zustehen soll (BAG, Urteil vom 25. September 2013 – 10 AZR 4/12 – Rn. 17, juris = NZA-RR 2014, 8; BAG, Urteil vom 24. September 2008 – 10 AZR 634/07 – Rn. 19 = NZA 2008, 1422). Mit der Wechselschichtpauschale von € 105,- pro Monat werden rechnerisch 166,67 Wechselschichtstunden vergütet. Das entspricht einer regelmäßigen Arbeitszeit von 38,5 Wochenstunden, d. h. in etwa einer Vollbeschäftigung (LAG Hamm, Urteil vom 10. Mai 2007 – 17 Sa 1890/06 – Rn. 76, juris = ZTR 2007, 543). Bei der Schichtzulage steht der stundenbezogene Satz im selben Verhältnis zur Monatspauschale. Teilzeitbeschäftigte erhalten bei ständiger Wechselschicht- oder Schichtarbeit gemäß § 24 Abs. 2 TVöD-VKA die Monatspauschale anteilig (vgl. dazu BAG, Urteil vom 19. März 2014 – 10 AZR 744/13 – Rn. 19, juris = NZA-RR 2014, 512; BAG, Urteil vom 25. September 2013 – 10 AZR 4/12 – Rn. 17, juris = NZA-RR 2014, 8).
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Die sich aus der Wechselschicht- und Schichtarbeit ergebende Belastung hängt insbesondere davon ab, in welchem zeitlichen Ausmaß der Arbeitnehmer diese Tätigkeiten wahrnimmt. Die monatlichen Pauschalen von € 105,- bzw. € 40,- entsprechen in etwa einer Vollzeitbeschäftigung in Wechselschicht- bzw. Schichtarbeit. Die mit dieser Arbeitsform verbundenen Belastungen sind bei einem vollständigen Einsatz im Schichtsystem im Umfang der gesamten regelmäßigen Arbeitszeit am größten. Weniger belastend hingegen ist ein nur zeitweiser Einsatz in der Wechselschicht- oder Schichtarbeit, sei es vertretungsweise als Springer (vgl. dazu BAG, Urteil vom 13. Juni 2012 – 10 AZR 351/11 – Rn. 17, juris = ZTR 2012, 564) oder nur mit einem geringen Anteil der Arbeitszeit. Ist ein Arbeitnehmer nur zeitweise in ein Schichtsystem eingebunden, während er ansonsten einen regulären Dienst versieht, wird er gerade nicht "dauernd, fortwährend, permanent" in dieser Sonderform der Arbeit eingesetzt, sondern eben auch im Normaldienst. Nicht ausschlaggebend ist, weshalb ein Arbeitnehmer nicht ständig im Schichtdienst eingesetzt wird. Auf die damit verbundene Belastung hat das keinen Einfluss. Die Belastung hängt maßgeblich davon ab, in welchem Ausmaß der Arbeitnehmer im Schichtdienst tätig ist. An der Belastung ändert sich nicht dadurch etwas, ob ein Arbeitnehmer als Vertretung, z. B. bei Personalausfällen, vorübergehend ganze Wochen im Schichtdienst arbeitet oder ob er regelmäßig, aber nur mit einem geringen Anteil der Arbeitszeit Schichtarbeit leistet.
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Der Kläger arbeitet nur zu 25 % seiner Arbeitszeit im Schichtsystem, während er im Übrigen regulären Tagdienst versieht. Die Wechselschicht- bzw. Schichtarbeit belastet ihn deutlich geringer als Mitarbeiter im Rettungsdienst, die ihre gesamte Arbeitszeit dort ableisten. Diese geringere Belastung wird durch die stundenbezogene Zulage hinreichend ausgeglichen. Der Kläger arbeitet nicht dauernd oder ununterbrochen im Schichtsystem, sondern nur zeitweise. Weit überwiegend ist er im Normaldienst eingesetzt. Nach der Schichtarbeit im Rettungsdienst wechselt er in den regulären Tagdienst. Er ist gerade nicht ständig im Rettungsdienst eingesetzt und dementsprechend auch nicht ständig in Wechselschicht- bzw. Schichtarbeit tätig. Die ihm übertragenen Führungs- und Leitungs- sowie die Fachaufgaben unterliegen nicht einem Schichtsystem.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Der Rechtsstreit wirft keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf.
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Referenzen
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