Urteil vom Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern (5. Berufungskammer) - 5 Sa 131/19

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 28.03.2019 – 2 Ca 1290/18 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung einer Grundschullehrerin nach dem Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L).

2

Die im Juli 1970 geborene Klägerin nahm im Jahr 1987 am Institut für Lehrerbildung in B-Stadt ein Fachschulstudium zur Grundschullehrerin auf, was nach dem Recht der ehemaligen DDR den Abschluss der 10. Klasse einer polytechnischen Oberschule voraussetzte, also ohne Abitur möglich war. Mit der Wiedervereinigung wurde das Lehramtsstudium sodann an die Universitäten verlagert. Die Klägerin wechselte daraufhin zur Universität B-Stadt, ohne das Fachschulstudium am Institut für Lehrerbildung vollständig abzuschließen. Die damalige Ausbildung sah noch ein viermonatiges Praktikum an einer Schule vor, das mit einer etwa einstündigen Prüfung endete. Das Institut für Lehrerbildung B-Stadt erteilte der Klägerin unter dem 03.05.1991 ein Zeugnis, in dem es heißt:

3

"…    

Frau … hat von 1987 bis 1991 am Institut für Lehrerbildung B-Stadt im Fachschulstudium die wissenschaftlichen Voraussetzungen für ein Lehramt in den unteren Klassen für die Fächer:

Deutsch

Mathematik

Kunsterziehung

erworben.

...“   

4

Mit diesem Zeugnis erhielt die Klägerin zugleich die folgende

5

"B e s t ä t i g u n g         

Das Zeugnis des Instituts für Lehrerbildung B-Stadt vom 3.5.1991 für … gilt in Mecklenburg-Vorpommern gemäß Sondererlaß des Kultusministeriums vom 07. März 1991 als fachgebundene Hochschulzugangsberechtigung für die Studienrichtungen

Pädagogik

Psychologie

Lehramt (bis einschließlich Sekundarstufe I).

...“   

6

Im Juni 1991 begann die Klägerin an der Universität B-Stadt mit dem Aufbaustudium für das Lehramt. Im Oktober 1991 brach sie das Studium ab, da der Studiengang nach N. verlagert werden sollte. Anschließend absolvierte sie erfolgreich eine Banklehre und arbeitete mehr als 20 Jahre als Bankkauffrau.

7

Am 12.05.2015 erhielt die Klägerin vom Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern eine "Bescheinigung zur Teilanerkennung", die den folgenden Inhalt hat:

8

"…    

Es wird festgestellt, dass der am Institut für Lehrerbildung B-Stadt am: 03.05.1991 erworbene Abschluss als Lehrerin in den unteren Klassen eine gleichwertige Fachausbildung für den Teilbereich – Hort – im Tätigkeitsfeld des Staatlich anerkannten Erziehers ist. Diese Bescheinigung gilt nur in Verbindung mit dem oben genannten Abschlusszeugnis.

...“   

9

Mit Arbeitsvertrag vom 20.09./16.10.2015 stellte das beklagte Land die Klägerin rückwirkend zum 01.09.2015 als vollbeschäftigte Lehrkraft ein und wies sie der Grundschule „F. R.“ in L. zu. Die Klägerin erhielt zunächst die Vergütung der Entgeltgruppe 6 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L).

10

Am 29.09.2016 schlossen die Parteien rückwirkend zum 01.05.2016 einen Änderungsvertrag, nach dem die Klägerin als vollbeschäftigte Lehrkraft weiterbeschäftigt wird. Der Vertrag nimmt Bezug auf den TV-L, auf den Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) und auf die Tarifverträge, die den TV-L und den TVÜ-Länder ergänzen, ändern oder ersetzen, in der Fassung, die für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder und für das Land Mecklenburg-Vorpommern jeweils gilt. Das beklagte Land ordnete die Klägerin nunmehr der Entgeltgruppe 9 TV-L zu.

11

Mit Schreiben vom 20.09.2015 forderte die Klägerin vom beklagten Land erfolglos die Vergütung der Entgeltgruppe 11, Stufe 2 TV-L. Mit der Klage vom 19.09.2018 verfolgt sie ihr Höhergruppierungsverlangen gerichtlich weiter.

12

Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, dass sie Anspruch auf die Vergütung der Entgeltgruppe 11 TV-L habe. Ausweislich des Zeugnisses vom 03.05.1991 stehe sie einer Lehrkraft mit dem 1. Staatsexamen gleich. Die Klägerin hätte seinerzeit, statt ein Aufbaustudium zu beginnen, ebenso gut an einer Grundschule unterrichten können. Zudem habe das beklagte Land mit der Bescheinigung zur Teilanerkennung vom 12.05.2015 anerkannt, dass die Klägerin den Abschluss als Lehrerin für untere Klassen habe.

13

Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt

14

1. festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, die Klägerin seit dem 01.08.2016 nach der Entgeltgruppe 11, Stufe 2 TV-L, hilfsweise nach der Entgeltgruppe 10, Stufe 2 TV-L, zu vergüten, und

15

2. das beklagte Land zu verurteilen, an die Klägerin als Differenzentgelt für den Zeitraum August 2016 bis Juli 2018 € 11.838,48 brutto (= 24 x € 493,27) zu zahlen.

16

Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Es hat die Ansicht vertreten, dass die Klägerin zutreffend in der Entgeltgruppe 9 TV-L eingruppiert sei. Das Zeugnis vom 03.05.1991 bescheinige der Klägerin keinesfalls einen mit dem 1. Staatsexamen vergleichbaren Abschluss. Es ersetze vielmehr das fehlende Abitur, indem es eine – fachgebundene – Hochschulzugangsberechtigung bestätige. Die Bescheinigung zur Teilanerkennung vom 12.05.2015 sei zwar insoweit fehlerhaft formuliert, als sie von einem Abschluss als Lehrerin in den unteren Klassen ausgehe. Dies sei aber unschädlich, da sich die Bescheinigung inhaltlich nur auf eine Tätigkeit im Teilbereich Hort beziehe und nicht inzident ein Lehramt bestätige.

17

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass die Klägerin weder die Voraussetzungen der Entgeltgruppe 11 noch diejenigen der Entgeltgruppe 10 TV-L erfülle. Die Klägerin verfüge nicht über ein Lehramt für untere Klassen. Ein solches Lehramt ergebe sich weder aus dem Zeugnis vom 03.05.1991 noch aus der Bescheinigung zur Teilanerkennung vom 12.05.2015.

18

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung. Sie nimmt zunächst Bezug auf ihr erstinstanzliches Vorbringen. Die Vorinstanz habe sich mit dem klägerischen Vorbringen nicht ausreichend auseinandergesetzt. Die Klägerin verfüge über das Lehramt in unteren Klassen, was ihr zu Recht bescheinigt worden sei. Die Bescheinigung zur Teilanerkennung vom 12.05.2015 setze voraus, dass die Klägerin Lehrerin für untere Klassen sei. Das beklagte Land habe damit zugleich die Lehrbefähigung anerkannt und damit die etwas ungelenke Formulierung im Zeugnis vom 03.05.1991 begradigt.

19

Die Klägerin beantragt,

20

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Schwerin vom 28.03.2019 – 2 Ca 1290/18

21

1. festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, die Klägerin seit dem 01.08.2016 nach der Entgeltgruppe 11, Stufe 2 TV-L, hilfsweise nach der Entgeltgruppe 10, Stufe 2 TV-L, zu vergüten, und

22

2. das beklagte Land zu verurteilen, an die Klägerin als Differenzentgelt für den Zeitraum August 2016 bis Juli 2018 € 11.838,48 brutto zu zahlen.

23

Das beklagte Land beantragt,

24

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

25

Es verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung unter Bezugnahme auf das bisherige Vorbringen. Die Anerkennung eines Lehramtes setze stets eine wissenschaftliche Hochschulausbildung voraus. Darüber verfüge die Klägerin nicht.

26

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen, die Sitzungsprotokolle sowie das angegriffene arbeitsgerichtliche Urteil verwiesen.

Entscheidungsgründe

27

Die Berufung der Klägerin ist zwar zulässig, aber nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klage ist teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet.

28

I. Zulässigkeit

29

Der Feststellungsantrag ist teilweise unzulässig. Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann Klage erhoben werden auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. Bei einer Eingruppierungsfeststellungsklage fehlt das Feststellungsinteresse regelmäßig, soweit sich der Feststellungsantrag mit Zahlungsanträgen überschneidet (BAG, Urteil vom 21. Juni 2018 – 6 AZR 38/17 – Rn. 24, juris = NZA 2018, 1413; BAG, Urteil vom 12. Mai 2016 – 6 AZR 259/15 – Rn. 13, juris = NZA 2016, 1030). Die Klägerin hat für den Zeitraum August 2016 bis einschließlich Juli 2018 einen Zahlungsantrag und parallel dazu einen Feststellungsantrag für den Zeitraum ab 01.08.2016 gestellt. Welches rechtliche Interesse neben dem Zahlungsantrag an der begehrten Feststellung bestehen soll, ist nicht dargelegt.

30

II. Begründetheit

31

Die Klägerin kann weder die Vergütung der Entgeltgruppe 11 TV-L noch diejenige der Entgeltgruppe 10 TV-L beanspruchen.

32

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft einzelvertraglicher Bezugnahme der

33

TV-L sowie die ihn ergänzenden Tarifverträge Anwendung. Die Eingruppierung der Lehrkräfte richtet sich nach dem Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L) vom 28.03.2015, in Kraft getreten am 01.08.2015. Für die Eingruppierung der Klägerin ab August 2016 sind die folgenden Bestimmungen maßgeblich:

34

"…

§ 12

35

Eingruppierung

36

(1) 1Die Eingruppierung der Lehrkraft richtet sich nach den Eingruppierungsregelungen der Entgeltordnung Lehrkräfte (Anlage zum TV EntgO-L). 2Die Lehrkraft erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der sie eingruppiert ist. 3Die Lehrkraft ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, die sich für die gesamte von ihr nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit aus den Eingruppierungsregelungen ergibt.

37

(2) Die Entgeltgruppe der Lehrkraft ist im Arbeitsvertrag anzugeben.

38

39

Entgeltordnung Lehrkräfte

40

Vorbemerkungen zu allen Abschnitten der Entgeltordnung Lehrkräfte

41

1. (1) Für das Verhältnis der Abschnitte zueinander gelten die Regelungen der Absätze 2 bis 8.

42

(2) Für Lehrkräfte in der Tätigkeit von Lehrkräften mit abgeschlossenem Lehramtsstudium an einer wissenschaftlichen Hochschule und mit abgeschlossenem Referendariat oder Vorbereitungsdienst gelten nur die Abschnitte 1 und 2.

43

44

4. (1) 1Aufgrund des Artikels 37 des Einigungsvertrages und der Vorschriften hierzu als gleichwertig festgestellte Abschlüsse, Prüfungen und Befähigungsnachweise stehen ab dem Zeitpunkt ihres Erwerbs den in den Eingruppierungsregelungen geforderten entsprechenden Anforderungen gleich. 2Ist die Gleichwertigkeit erst nach Erfüllung zusätzlicher Erfordernisse festgestellt worden, gilt die Gleichstellung ab der Feststellung.

...

45

1. Lehrkräfte, bei denen die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis erfüllt sind

...

46

2. Lehrkräfte, bei denen die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis nicht erfüllt sind, in der Tätigkeit von Lehrkräften mit abgeschlossenem Lehramtsstudium an einer wissenschaftlichen Hochschule und mit abgeschlossenem Referendariat oder Vorbereitungsdienst

47

Vorbemerkungen

48

1. Dieser Abschnitt gilt für Lehrkräfte, bei denen die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis nicht erfüllt sind, in der Tätigkeit von Lehrkräften mit abgeschlossenem Lehramtsstudium an einer wissenschaftlichen Hochschule und mit abgeschlossenem Referendariat oder Vorbereitungsdienst.

49

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 2)

50

51

1. (1) 1Die Lehrkraft mit abgeschlossenem Lehramtsstudium an einer wissenschaftlichen Hochschule, die aufgrund ihres Studiums die fachlichen Voraussetzungen zum Unterrichten in mindestens zwei Fächern hat, ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, die nach Satz 4 der beim Arbeitgeber geltenden Besoldungsgruppe entspricht, in welche sie eingestuft wäre, wenn sie nach Maßgabe von Satz 2 und 3 im Beamtenverhältnis stünde. … 4Es entspricht

52

der Besoldungsgruppe

die Entgeltgruppe

A 12, 12a

11    

...     

...     

53

54

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 2, …)

55

2. 1Die Lehrkraft, die

56

a) eine wissenschaftliche Hochschulbildung oder

57

b) ein Studium an einer Hochschule für Kunst oder Musik oder an einer vergleichbaren Einrichtung mit einem Mastergrad oder mit einem vergleichbaren Abschluss

58

abgeschlossen hat, und die aufgrund ihres Studiums die fachlichen Voraussetzungen zum Unterrichten in mindestens einem Schulfach hat, ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, die nach Satz 3 der beim Arbeitgeber geltenden Besoldungsgruppe entspricht, in welche sie im Eingangsamt eingestuft wäre, wenn sie nach Maßgabe von Satz 2 im Beamtenverhältnis stünde. 2Für die Ermittlung dieser Besoldungsgruppe ist das Beamtenverhältnis zugrunde zu legen, in das eine Lehrkraft übernommen werden könnte, wenn sie

59

a) aufgrund eines einschlägigen abgeschlossenen Lehramtsstudiums an einer wissenschaftlichen Hochschule die Fähigkeit zum Unterrichten in mindestens zwei Fächern hätte und

60

b) zur Vorbereitung auf den Lehrerberuf das Referendariat oder den Vorbereitungsdienst abgeschlossen hätte;

61

3Es entspricht

62

der Besoldungsgruppe

die Entgeltgruppe

A 12, 12a

10    

...     

...     

63

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 2, …, 7, ...)

64

3. 1Die Lehrkraft, die

65

a) eine Hochschulbildung oder

66

b) ein Studium an einer Hochschule für Kunst oder Musik oder an einer vergleichbaren Einrichtung mit einem Bachelorgrad oder mit einem vergleichbaren Abschluss

67

abgeschlossen hat, und die aufgrund ihres Studiums die fachlichen Voraussetzungen zum Unterrichten in mindestens einem Schulfach hat, ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, die nach Satz 2 der beim Arbeitgeber geltenden Besoldungsgruppe entspricht, in welche sie im Eingangsamt eingestuft wäre, wenn sie nach Maßgabe von Ziffer 2 Satz 2 im Beamtenverhältnis stünde. … 2Es entspricht

68

der Besoldungsgruppe

die Entgeltgruppe

A 12, 12a

10    

...     

...     

69

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 2, …, 9, ...)

70

4. 1Die Lehrkraft, die nicht mindestens die Voraussetzungen von Ziffer 3 Satz 1 erfüllt, ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, die nach Satz 2 der beim Arbeitgeber geltenden Besoldungsgruppe entspricht, in welche sie im Eingangsamt eingestuft wäre, wenn sie nach Maßgabe von Ziffer 2 Satz 2 im Beamtenverhältnis stünde. 2Es entspricht

71

der Besoldungsgruppe

die Entgeltgruppe

A 12, 12a

9       

A 13   

10    

72

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 2, ...)

73

Protokollerklärungen:

74

Nr. 1 Wissenschaftliche Hochschulen sind Universitäten, Technische Hochschulen sowie andere Hochschulen, die nach Landesrecht als wissenschaftliche Hochschulen anerkannt sind.

75

Nr. 2 Ein abgeschlossenes Lehramtsstudium an einer wissenschaftlichen Hochschule liegt vor, wenn das Studium lehramtsbezogen ist und mit einer ersten Staatsprüfung, mit einer Diplomprüfung oder mit einer Masterprüfung beendet worden ist.

76

77

Nr. 7 (1) 1Eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung liegt vor, wenn das Studium mit einer ersten Staatsprüfung oder mit einer Diplomprüfung oder mit einer Masterprüfung beendet worden ist. 2Diesen Prüfungen steht eine Promotion oder die Akademische Abschlussprüfung (Magisterprüfung) einer Philosophischen Fakultät nur in den Fällen gleich, in denen die Ablegung einer ersten Staatsprüfung oder einer Diplomprüfung oder einer Masterprüfung nach den einschlägigen Ausbildungsvorschriften nicht vorgesehen ist. 3Eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung liegt auch vor, wenn der Mastergrad an einer Fachhochschule erlangt wurde und den Zugang zur Laufbahn des höheren Dienstes bzw. zur entsprechenden Qualifikationsebene eröffnet; dies setzt voraus, dass der Masterstudiengang das Akkreditierungsverfahren erfolgreich durchlaufen hat, solange dies nach dem jeweils geltenden Landesbeamtenrecht für den Zugang zur Laufbahn des höheren Dienstes bzw. zur entsprechenden Qualifikationsebene gefordert ist.

78

(2) 1Eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung setzt voraus, dass die Abschlussprüfung in einem Studiengang abgelegt wird, der seinerseits mindestens das Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine Hochschulreife oder einschlägige fachgebundene Hochschulreife) oder eine andere landesrechtliche Hochschulzugangsberechtigung als Zugangsvoraussetzung erfordert, und für den Abschluss eine Mindeststudienzeit von mehr als sechs Semestern - ohne etwaige Praxissemester, Prüfungssemester o. Ä. - vorgeschrieben ist. 2Ein Bachelorstudiengang erfüllt diese Voraussetzung auch dann nicht, wenn mehr als sechs Semester für den Abschluss vorgeschrieben sind.

79

80

Nr. 9 (1) Eine abgeschlossene Hochschulbildung liegt vor, wenn von einer Hochschule im Sinne des § 1 Hochschulrahmengesetz (HRG) ein Diplomgrad mit dem Zusatz „Fachhochschule“ („FH“), ein anderer nach § 18 HRG gleichwertiger Abschlussgrad oder ein Bachelorgrad verliehen wurde.

81

(2) 1Der Bachelorstudiengang muss nach den Regelungen des Akkreditierungsrats akkreditiert sein. 2Dem gleichgestellt sind Abschlüsse in akkreditierten Bachelorausbildungsgängen an Berufsakademien.

82

(3) Eine abgeschlossene Hochschulbildung setzt voraus, dass die Abschlussprüfung in einem Studiengang abgelegt wird, der seinerseits mindestens das Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine Hochschulreife) oder eine andere landesrechtliche Hochschulzugangsberechtigung als Zugangsvoraussetzung erfordert, und für den Abschluss eine Mindeststudienzeit von sechs Semestern - ohne etwaige Praxissemester, Prüfungssemester o. Ä. - vorgeschrieben ist.

83

…“

84

Die Klägerin ist nach § 12 Abs. 1 Satz 3 TV EntgO-L in der Entgeltgruppe eingruppiert, die sich für die gesamte von ihr nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit aus der Entgeltordnung ergibt.

85

Die Klägerin übt eine Tätigkeit aus, die von Lehrkräften mit abgeschlossenem Lehramtsstudium an einer wissenschaftlichen Hochschule und mit abgeschlossenem Referendariat oder Vorbereitungsdienst verrichtet wird. Bei der Klägerin sind allerdings die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis nicht erfüllt, da sie nicht gemäß § 5 der Verordnung über die Laufbahnen der Fachrichtung Bildungsdienst im Land Mecklenburg-Vorpommern (Bildungsdienst-Laufbahnverordnung – BildDLaufbVO M-V) eine Lehrbefähigung für das Lehramt an Grundschulen durch Bestehen der Zweiten Staatsprüfung (Laufbahnprüfung) nach Maßgabe des Lehrerbildungsgesetzes und der Lehrervorbereitungsdienstverordnung bzw. vor Wirksamwerden des Lehrerbildungsgesetzes auf andere Weise erworben hat.

1.

86

Die Klägerin ist keine Lehrkraft mit abgeschlossenem Lehramtsstudium an einer wissenschaftlichen Hochschule, die aufgrund ihres Studiums die fachlichen Voraussetzungen zum Unterrichten in mindestens zwei Fächern hat (Ziffer. 2.1 Abs. 1 EntgO-L). Wissenschaftliche Hochschulen sind Universitäten, Technische Hochschulen sowie andere Hochschulen, die nach Landesrecht als wissenschaftliche Hochschulen anerkannt sind (Protokollerklärung Nr. 1). Die Klägerin hat zwar ein Lehramtsstudium an einer wissenschaftlichen Hochschule aufgenommen, das Studium an der Universität B-Stadt aber nicht abgeschlossen.

87

Das Institut für Lehrerbildung in B-Stadt war keine wissenschaftliche Hochschule. Die Ausbildung dort endete nicht mit einer Ersten Staatsprüfung, einer Diplomprüfung oder einer Masterprüfung (vgl. Protokollerklärung Nr. 2). Ein nach Artikel 37 des Einigungsvertrages und der Vorschriften hierzu als gleichwertig festgestellter Abschluss liegt nicht vor. Die Klägerin hat weder vor noch nach dem Beitritt der ehemaligen DDR ihre Ausbildung zur Grundschullehrerin vollständig abgeschlossen. Dass sie die an der Universität B-Stadt fortgesetzte Ausbildung später aus nachvollziehbaren Gründen abgebrochen hat, ändert nichts am Fehlen eines Abschlusses.

2.

88

Ebenso wenig hat die Klägerin eine wissenschaftliche Hochschulbildung abgeschlossen, durch die sie die fachlichen Voraussetzungen zum Unterrichten in mindestens einem Schulfach erworben hat (Ziffer 2.2 EntgO-L). Eine solche wissenschaftliche Hochschulbildung liegt vor, wenn das Studium mit einer Ersten Staatsprüfung oder mit einer Diplomprüfung oder mit einer Masterprüfung beendet worden ist (Protokollerklärung Nr. 7 Abs. 1 Satz 1). Die Abschlussprüfung muss in einem Studiengang abgelegt werden, der seinerseits mindestens das Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine Hochschulreife oder einschlägige fachgebundene Hochschulreife) oder eine andere landesrechtliche Hochschulzugangsberechtigung als Zugangsvoraussetzung erfordert, und für den eine Mindeststudienzeit von mehr als sechs Semestern – ohne etwaige Praxissemester, Prüfungssemester o. Ä. – vorgeschrieben ist. Ein Bachelorstudiengang erfüllt diese Voraussetzung auch dann nicht, wenn mehr als sechs Semester für den Abschluss vorgeschrieben sind (Protokollerklärung Nr. 7 Abs. 2). Ein derartiges Studium hat die Klägerin nicht abgeschlossen.

3.

89

Die Klägerin ist zudem keine Lehrkraft, die eine Hochschulbildung abgeschlossen hat, und die aufgrund ihres Studiums die fachlichen Voraussetzungen zum Unterrichten in mindestens einem Schulfach hat (Ziffer 2.3 EntgO-L). Eine abgeschlossene Hochschulbildung im Sinne dieses Eingruppierungsmerkmals liegt vor, wenn von einer Hochschule (§ 1 HRG) ein Diplomgrad mit dem Zusatz „Fachhochschule“ („FH“), ein anderer nach § 18 HRG gleichwertiger Abschlussgrad oder ein Bachelorgrad verliehen wurde. Eine abgeschlossene Hochschulbildung setzt voraus, dass die Abschlussprüfung in einem Studiengang abgelegt wird, der seinerseits mindestens das Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine Hochschulreife) oder eine andere landesrechtliche Hochschulzugangsberechtigung als Zugangsvoraussetzung erfordert, und für den Abschluss eine Mindeststudienzeit von sechs Semestern – ohne etwaige Praxissemester, Prüfungssemester o. Ä. – vorgeschrieben ist (Protokollerklärung Nr. 9). Diese Voraussetzungen erfüllt die Klägerin ebenfalls nicht.

4.

90

Demnach ergibt sich die Eingruppierung der Klägerin aus Ziffer 2.4 EntgO-L. Die Eingruppierung richtet sich nach dem beim Arbeitgeber geltenden Besoldungsrecht. Der Besoldungsgruppe A 12 entspricht die Entgeltgruppe 9 TV-L, der Besoldungsgruppe A 13 die Entgeltgruppe 10 TV-L. Die Klägerin ist nicht der Besoldungsgruppe A 13 LBesG M-V zuzuordnen. Die Besoldungsgruppe A 13 betrifft nur Gymnasiallehrer, Berufsschullehrer, Rektoren, Studienräte usw. Grundschullehrer sind in der Besoldungsgruppe A 12 LBesG M-V aufgeführt.

91

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Der Rechtsstreit wirft keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf.

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