Urteil vom Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern (3. Kammer) - 3 Sa 149/20

Tenor

I. Auf der Grundlage der Klageerweiterung in der Berufungsinstanz wird das Urteil des Arbeitsgerichts Rostock vom 14.04.2020 abgeändert und der Tenor zur Klarstellung wird folgt neu gefasst:

1. Es wird festgestellt, dass die Klägerin seit dem 01.01.2017 in die Entgeltgruppe 9b, Fallgruppe 2 TVöD-V VKA eingruppiert ist.

2. Im Übrigen wird die Klage im Hinblick auf die Beklagte zu 2. vollumfänglich und bezüglich des Klageantrages zu 1. abgewiesen.

I. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin und die Beklagte zu 1. je zur Hälfte.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2. für das Berufungsverfahren trägt die Klägerin.

II. Die Revision gegen diese Entscheidung wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um die zutreffende Eingruppierung der Klägerin im Anwendungsbereich der Regelungen des TVöD-VKA.

2

Zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1. besteht seit dem 01.10.2006 (zunächst durchgehend befristet; unbefristet seit dem 01.01.2011) ein Arbeitsverhältnis mit dem Inhalt der Tätigkeit als Verwaltungsangestellte, verbunden mit einer Zuweisung zu dem Jobcenter BD mit der konkreten Tätigkeit als persönliche Ansprechpartnerin. Mit diesem Tätigkeitsinhalt ist die Klägerin nach Gründung der Beklagten zu 2. seit dem 01.01.2019 dort zugewiesen.

3

Im Rahmen ihrer Tätigkeit als persönliche Ansprechpartnerin führt die Klägerin Erstgespräche mit Antragstellern nach dem SGB II, aktualisiert vorhandene Daten, nimmt Profilings vor, erarbeitet Eingliederungsvereinbarungen und berät zu verschiedenen Punkten. Die Klägerin benötigt Kenntnisse im Bereich der Sozialgesetzbücher SGB I, II, III, IX, X, XII. Die Tätigkeit als persönliche Ansprechpartnerin macht etwa 95 % der Arbeitszeit der Klägerin aus. Hinzu kommen im Umfang von weiteren 5 % nach klägerischem Vortrag Dienstberatungen, die Betreuung von Gruppenmaßnahmen, die Fertigung von Stellungnahmen für Widersprüche und Vorlagen für die Einleitung von Ordnungswidrigkeitsverfahren.

4

Bis zum 31.12.2016 wurde die Klägerin nach der Entgeltgruppe 9 TVöD – VKA vergütet, wobei für sie innerhalb der Entgeltgruppe 9 die Stufe 5 die Endstufe war (keine Endstufe 6). Innerhalb der Entgeltgruppe 9 hatte die Klägerin zum 31.12.2016 die Stufe 4 tatsächlich erreicht. Die Eingruppierung der Klägerin in die Entgeltgruppe 9 für die Zeit vom 01.10.2006 bis zum 31.12.2016 durch die Beklagte zu 1. erfolgte auf der Grundlage der Zuordnung der Tätigkeit der Klägerin zu der Vergütungsgruppe V b, Fallgruppe 1 b BAT-O.

5

Die Vergütungsgruppe V b lautet – soweit hier von Bedeutung – wie folgt:

6

1. a) Angestellte im Büro -, Buchhalterei -, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbstständige Leistungen erfordert.

7

(Gründliche, umfassende Fachkenntnisse bedeuten gegenüber den in der Fallgruppe 1 b der Vergütungsgruppe VII und in den Fallgruppen 1 a der Vergütungsgruppen VI b und V c geforderten gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse eine Steigerung der Tiefe und der Breite nach.)

8

...
b) Angestellte im Büro -, Buchhalterei -, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich dadurch aus Buchstabe a heraushebt, dass sie mindestens zu einem Drittel besonders verantwortungsvoll ist.

9

Zum 01.01.2017 trat die neue Entgeltordnung im Rahmen des TVöD-VKA in Kraft. Im Zuge der Überleitung gem. TVÜ-VKA teilte die Beklagte zu 2. der Klägerin mit Schreiben vom 03.11.2017 mit, dass sie zum 01.01.2017 in die neue Entgeltgruppe 9 b, Fallgruppe 2, Stufe 4 übergeleitet worden sei. Im Berufungsverfahren ist im Hinblick auf die Tätigkeit der Klägerin durch die Beklagten zu 1. und 2. folgende universelle Tätigkeitsbeschreibung abgereicht worden.

10

STELLENBESCHREIBUNG

11

Familienname, Vorname

Funktionsbezeichnung

        

Persönliche/r Ansprechpartner/in
(U25/Ü25)

Team   

Orga-Nr.

Entgeltgruppe
(Vergütungsgruppe)

12

ARBEITSPLATZBESCHREIBUNG

13

Lfd. Nr.

Verzeichnis der Tätigkeiten
(was wird getan?)

Ziel-/Aufgaben-Hintergrund
(Welche Aufgaben sollen erfüllt, welche Ziele erreicht werden?)

Anteilsverhältnisse in %

1       

Unterstützung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten bei der Vorbereitung,
Anbahnung und Aufnahme einer Arbeit oder Ausbildung, ggf. mithilfe finanzieller Unterstützung oder durch Einbeziehung von Dritten zur Beseitigung oder Verringerung der Hilfebedürftigkeit
- Steuerung des individuellen Integrationsprozesses (einschI. Profiling und Eingliederungsvereinbarung sowie Überwachung des Integrationsfortschrittes) unter Berücksichtigung der Gesamtsituation der Bedarfsgemeinschaft
- Auswahl von I Entscheidung über individuelle Eingliederungsleistungen
- Betreuung von Eingliederungsmaßnahmen (einschI. Planung, Koordination und Qualitätssicherung)
- Beratung zur individuellen Integration und Integration in Erwerbstätigkeit (einschI. Vermittlung in Ausbildung)
- Beratung zu passiven Leistungen nach dem SGB 11
- Bewerberorientierte Stellenakquise und Beratung zu Förderleistungen
- Erarbeitung von Stellungnahmen zu Widersprüchen, Klageverfahren, Ordnungswidrigkeits- und Straftatbeständen in Bezug auf alle o.a. Arbeitsschritte

        


100     

Diese Tätigkeiten nehme ich wahr seit:

Zeitpunkt/-raum

vollständig

ab XX.XX.20XX

Sonstige Aufgaben/Funktionen
z.B. Schwerbehindertenvertretung, Gleichstellungsbeauftragte,
Sicherheitsbeauftragter, Datenschutzbeauftragter

Zeitanteil in %

xxx seit

xx der Vollbeschäftigteneinheit

14

Die/Der Stelleninhaber/in ist unterstellt:
Teamleiter/in
Die/Der Stelleninhaber/in wird vertreten von:
Persönliche/r Ansprechpartner/in
(siehe aktueller Vertretungsplan)

Der/Dem Stelleninhaber/in sind unterstellt:
-
Die/Der Stelleninhaber/in vertritt:
Persönliche/r Ansprechpartner/in
(siehe aktueller Vertretungsplan)

Zur Wahrnehmung des übertragenen Aufgabengebietes sind folgende Gesetzeskenntnisse,
Fachkenntnisse und Spezialkenntnisse erforderlich:
- Fundierte Kenntnisse der Produkte, Programme und Verfahren einschI. der relevanten Rechtsgrundlagen im Rechtskreis SGB II
- Fundierte Kenntnisse der Berufskunde
- Fundierte Kenntnisse des zielgruppenspezifischen und regionalen Arbeits- und Ausbildungsmarktes
- Grundkenntnisse des betrieblichen Personalwesens
- Fundierte Kenntnisse MS-Office und relevanter IT-Fachanwendungen

Zum übertragenen Aufgabenbereich gehören folgende Arbeitsmittel (z.B. Maschinen, techn. Anlagen usw.)
PC, Software der BA

Befugnisse, Vollmachten
Feststellungs-, Anordnungs- und Entscheidungsbefugnis im übertragenen Rahmen

Sonstige Erklärungen über Art und Umfang der Tätigkeiten

Die Übereinstimmung mit der aktuellen
Geschäftsverteilung wird bestätigt:
(Datum/Unterschrift des Vorgesetzten des
Stelleninhabers)

Für die Richtigkeit der Angaben:
(Datum/Unterschrift des Stelleninhabers)

Die Aufgaben laut vorstehender Stellenbeschreibung wurden am .... übertragen.
(Datum/Unterschrift des Geschäftsführers) (Datum/Unterschrift der Stelleninhaberin)

15

Anlage zur Arbeitsbeschreibung Persönlicher/r Ansprechpartner/in (U25/Ü25)

16

Arbeitsvorgänge und Arbeitsschritte

Steuerung des individuellen Integrationsprozesses (einschI. Profiling und
Eingliederungsvereinbarung sowie Überwachung des Integrationsfortschrittes)
unter Berücksichtigung der Gesamtsituation der Bedarfsgemeinschaft
- Erstellen einer Stärken- und Schwächenanalyse (Profiling) in beruflicher und sozialer Hinsicht
- Erarbeiten und Abschließen von Eingliederungsvereinbarungen auf der Grundlage der Integrationsstrategie (Berufswege- und Hilfeplanung)
- Prüfen der Erreichbarkeit und der Bereitschaft zur Ausübung einer zumutbaren Beschäftigung oder zur Teilnahme an Maßnahmen zur beruflichen Eingliederung und Aktivierung sowie zu Maßnahmen zur beruflichen Ausbildung oder Weiterbildung
- Prüfung und Entscheidung zur Einschaltung der Fachdienste und Auswertung der Gutachten

Auswahl von I Entscheidung über individuelle Eingliederungsleistungen
- Information der Kunden zum Förderangebot der beruflichen Eingliederung und Qualifizierung
- Sicherstellung eines aktuellen Informationsstandes zum regionalen Arbeits- und Ausbildungsmarkt/Berufskunde über die zur Verfügung stehenden Informationsquellen
- Individuelle Angebotsunterbreitung zur Teilnahme an Maßnahmen, Betreuung der Teilnehmer während der Teilnahme und Durchführung des Absolventenmanagements
- Anträge auf Förderung arbeitsmarktpolitischer Maßnahmen vorbereiten, aushändigen und entscheiden, qqf. weitere Kosten der Teilnahme bewilligen

Betreuung von Eingliederungsmaßnahmen (einschI. Planung, Koordination und Qualitätssicherung)
- fachliche Betreuung von Maßnahmen und Zusammenarbeit mit Trägern
- Durchführung von Erfolgsbeobachtungen, Verbleibsanalysen, Kosten- und Nutzenanalyse und Sicherung der Datenqualität
- Einschätzen von Bedarfen für den Einsatz von Arbeitsmarktinstrumenten

Beratung zur individuellen Integration und Integration in Erwerbstätigkeit (einschI. Vermittlung in Ausbildung)
- Beratung zu den Rechten und Pflichten des SGB II-Leistungsempfängers
- Führen von Beratungsgesprächen, dabei Erstellen des Bewerberprofils (berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen, körperliches und geistigseelisches Leistungsvermögen etc.)
- Entwickeln einzelfallbezogener Vermittlungsstrategien und erläutern des Vermittlungsverfahrens
- Hinweise zur Selbstinformation über BiZ, SIE, Internet, Zeitschriften sowie zu den Erfordernissen von Bewerbungsunterlagen (Inhalt und Form) geben
- Bewerberangebote bearbeiten und aktualisieren, d. h. vorliegende Stellenangebote auswerten, Anforderungs- und Leistungsprofile abgleichen, Vermittlungsgespräche führen, geeignete Vermittlungsvorschläge unterbreiten und eingeben, Folgegespräche führen, überbezirkliche Vermittlungsbemühungen einleiten
- Prüfung und Entscheidungen von Sachverhalten zu Sanktionstatbeständen
- im Rahmen der Meldepflicht Erstattung von Reisekosten prüfen und ggf. festsetzen

Beratung zu passiven Leistungen nach dem SGB II
- Beratung über Art und Umfang vorrangiger und ergänzender Leistungen sowie zum Angebot der kommunalen Eingliederungsleistungen nach § 16a SGB II
- Beratung zu den Rechten und Pflichten des SGB II-Leistungsempfängers

Bewerberorientierte Stellenakquise und Beratung zu Förderleistungen
- Beratung von Arbeitgeberkunden und Ausgabe von Förderanträgen und Entscheidung nach Stellungnahme
- Aufnahme von Stellenangeboten und Durchführung des Besetzungsprozesses
- Durchführung von Außenterminen bei Arbeitgebern und Stellenakquise
- Gemeinsame Beratung von AG in Zusammenarbeit mit AGS-AV

Einzusetzende Fachkenntnisse (Gesetze und Verordnungen)
- SGB 11, SGB 111, SGB I, SGB X sowie Weisungen und Verfügungen
- Grundkenntnisse der angrenzenden Sozialgesetzbücher und angrenzende Rechtsgebiete, u. a. AufenthG, AsylbLG, BAföG, BGB, EStG, UVG, WoGG

Kommunikationspartner (Schwerpunkte)
- Kunden
- Interne Kommunikation (Beschäftigte, Führungskräfte, Schnittstellen)
- Behörden (Hauptzollamt, Landkreis, Amts- und Stadtverwaltung, etc.)
- Sozialversicherungsträger (Agentur für Arbeit, Krankenkassen, Rentenversicherung)
- Betreuer und Bevollmächtigte
- Vermieter
- Energieversorger
- Arbeitgeber
- Sozial Einrichtungen/ Sozialverbände (z.B. Caritas, KIM, SKM)
- Frauenhäuser

Erläuterungen zum Handlungsspielraum sowie zu Befugnissen und Vollmachten
- Befugnis zur sachlichen Feststellung für alle Kassenanordnungen des übertragenen Dienstpostens
- Entscheidungsbefugnis im übertragenen Rahmen
- Befugnis zur Anforderung von Meldeauskünften
- Befugnis zur Ausübung von Ermessen
- Befugnis zur Unterzeichnung sämtlicher im Rahmen der Zuständigkeit erstellter Bescheide

Auswirkungen der Tätigkeit

Bereich oder Personenkreis, auf den
sich das Arbeitsverhalten auswirkt

Auswirkungen

Antragsteller + BG-Mitqlieder

Existenzsicherung

Behörden

Einstellung/Aufnahme von Leistungen

Vermieter

Sicherung der Mietzahlungen/Ausgleich von
Rückständen/Verhinderung von
Räumungsklagen/Wohnungslosigkeit

Energieversorger

Sicherung der Abschlagszahlungen/Ausgleich
von Rückständen

17

Mit Schreiben vom 23.11.2017 begehrte die Klägerin die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9 c, Stufe 4 ab dem 01.01.2017. Mit Schreiben vom 07.05.2019 teilte die Klägerin gegenüber den Beklagten ergänzend u. a. mit:

18

„ ... mein Antrag vom 23.11.2017 auf Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9 c nach dem TVöD konkretisiere ich dahingehend, dass ich meinem Antrag einen Antrag auf Überprüfung meiner Eingruppierung entsprechend meiner Tätigkeit als persönliche Ansprechpartnerin im Jobcenter vorschalte.“

19

Mit Schreiben vom 06.06.2019 lehnte die Beklagte zu 2. den Antrag der Klägerin vom 23.11.2017 unter Hinweis auf § 29 b Abs. 1 TVÜ-VKA ab und teilte ergänzend mit, dass die Klägerin mit ihrer unverändert ausgeübten Tätigkeit zutreffend in die Entgeltgruppe 9 b TVöD-VKA eingruppiert sei.

20

Die Klägerin hat beantragt:

21

festzustellen, dass die Klägerin seit dem 01.01.2017 in die Entgeltgruppe 9 c, Stufe 4 des TVöD-VKA eingruppiert ist.

22

Die Beklagten zu 1. und 2. haben beantragt,

23

die Klage abzuweisen.

24

Mit Urteil vom 14.05.2020 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen und im wesentlichen ausgeführt, die Passivlegitimation der Beklagten zu 2. könne unentschieden bleiben, da die Klage in jedem Fall als unbegründet abzuweisen sei. Die Klägerin verfüge über keinen Anspruch auf Feststellung der Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9 c, Stufe 4 TVöD-VKA. Zunächst sei festzustellen, dass die Klägerin zutreffend in die Entgeltgruppe 9 a TVöD-VKA hätte übergeleitet werden müssen. Denn unstreitig sei die Klägerin bis zum 31.12.2016 in der Entgeltgruppe 9 mit der Endstufe 5 eingruppiert gewesen. Hierfür sei gem. § 29 c Abs. 3 S. 1 TVÜ-VKA festgelegt, dass eine Überleitung in die Entgeltgruppe 9 a TVöD-VKA stattfinde. Die Klägerin sei auch nicht auf der Grundlage ihres Höhergruppierungsantrages gem. § 29 b Abs. 1 TVÜ-VKA in die Entgeltgruppe 9 c eingruppiert. Auf der Grundlage ihres Vortrages sei nicht feststellbar, dass sie durch die neue ab dem 01.01.2017 geltende Entgeltordnung über eine höhere Entgeltgruppe verfüge, als sie aus der automatischen Überleitung folge. Im Rahmen – wie hier – aufeinander aufbauender Entgeltgruppen sei der die höhere Eingruppierung begehrende Arbeitnehmer gehalten, konkret darzulegen, wie sich seine Tätigkeit inhaltlich darstelle. Dabei seien für die verschiedenen Tätigkeiten auch Zeitanteile anzugeben. Schließlich seien Arbeitsvorgänge zu bilden. Weiterhin sei der die höhere Eingruppierung begehrende Arbeitnehmer gehalten, im Einzelnen darzustellen, weshalb aus seiner Sicht die Heraushebungsmerkmale der jeweils höheren Entgeltgruppe erfüllt seien. Es sei jeweils in wertender Betrachtung ein konkreter Vergleich bezogen auf alle Einzeltätigkeiten vorzunehmen. Nur bei entsprechendem Vortrag sei dem Gericht eine abschließende rechtliche Prüfung möglich. Diesen Anforderungen werde der Vortrag der Klägerin nicht gerecht. Die Klägerin habe lediglich behauptet, dass die Heraushebungsmerkmale erfüllt seien. Ein konkret nachvollziehbarer Vortrag sei dafür nicht vorhanden. Mithin könne noch nicht einmal festgestellt werden, dass die Klägerin die Voraussetzungen der Entgeltgruppe 9 b, Fallgruppe 1 bzw. 9 b, Fallgruppe 2 TVöD-VKA erfülle. Daraus folge zwangsläufig, dass in keinem Fall die Voraussetzungen für eine Eingruppierung nach der Entgeltgruppe 9 c TVöD-VKA geschlussfolgert werden könne. Ein anderes Ergebnis rechtfertige sich schließlich auch dann nicht, wenn zu Gunsten der Klägerin ein Antrag nach § 12 TVöD-VKA unterstellt werde. Denn auch in diesem Fall habe die Klägerin die entsprechenden Höhergruppierungsmerkmale nicht plausibel dargelegt.

25

Gegen diese am 20.06.2020 zugestellte Entscheidung richtet sich die am 03.07.2020 bei dem Landesarbeitsgericht M-V eingelegte Berufung der Klägerin nebst der – nach entsprechender gerichtlicher Fristverlängerung – am 01.10.2020 eingegangenen Berufungsbegründung.

26

Im Berufungsrechtszug haben die Parteien ergänzend zum erstinstanzlichen Vortrag nunmehr unstreitig vorgetragen, dass die Ausbildungsvoraussetzungen für den Tätigkeitsbereich der Klägerin ein Hochschulabschluss oder eine vergleichbare Tätigkeit nach mehrjähriger Berufserfahrung voraussetze. Man gehe insoweit von einer Tätigkeit im „gehobenen Dienst“ aus. Mit Schreiben vom 28.10.2020 (Bl. 221 d. A.) hat die Beklagte zu 1. der Klägerin mitgeteilt, dass die Klägerin auf der Grundlage der Ausführungen der hier im Streit befindlichen erstinstanzlichen Entscheidung mit Wirkung zum 01.01.2017 in die Entgeltgruppe 9 a, Stufe 4 TVöD-VKA rückgruppiert sei. Für den Zeitraum April 2020 bis Oktober 2020 ergebe sich ein Überzahlungsbetrag in Höhe von 1.325,17 € brutto. Dieser Betrag werde mit der Entgeltabrechnung November 2020 verrechnet. Auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung vom 16.12.2020 ist die vorgenannte Betragsverrechnung von den Parteien bestätigt worden.

27

Mit ihrer Berufung hält die Klägerin an ihrer erstinstanzlich geäußerten Rechtsauffassung fest. Die Klage sei gegen die Beklagte zu 2. vorsorglich aus Sicherheitsgründen erhoben worden. Im Hinblick auf die von ihr ausgeübten Tätigkeit sei eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9 c, Stufe 4 TVöD-VKA zutreffend. Das Arbeitsgericht geht zutreffend davon aus, dass es sich bei dem Antrag der Klägerin um einen solchen im Sinne des § 29 b Abs. 1 TVÜ-VKA handele. Der Tätigkeitsbereich der Klägerin umfasse neben selbstständigen Leistungen (Entgeltgruppe 9 a), gründliche, umfassende Fachkenntnisse (Entgeltgruppe 9 b), der besonders verantwortungsvoll sei (Entgeltgruppe 9 c). Im Hinblick auf eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9 b verkenne das erstinstanzliche Gericht, dass die Klägerin – insoweit unstreitig – Volljuristin sei und mithin die in der Entgeltgruppe 9 b geforderte Hochschulausbildung gar noch übertreffe. Zudem seien die Höhergruppierungsmerkmale der Entgeltgruppe 9 b, Fallgruppe 2 TVöD-VKA und der Entgeltgruppe 9 c TVöD-VKA erfüllt. Zunächst sei das Erstgespräch mit der Kundin/dem Kunden durchzuführen. Die abzureichenden Unterlagen seien auf Vollständigkeit hin zu prüfen und ggf. nachzufordern (wird schriftsätzlich weiter ausgeführt, Bl. 188, 189 d. A.). So dann sei eine Klärung des weiteren Vorgehens mit der Kundin/dem Kunden vorzunehmen. Gesundheitsrelevante Einschränkungen bei der Jobvermittlung seien ggf. nach Einholung eines Gutachtens bei dem ärztlichen Dienst abzuklären. Gegebenenfalls gestellte Anträge auf Reisekostenerstattung seien zu bearbeiten. Im Falle der Feststellung gesundheitlicher Einschränkungen seien weitere Prüfungsschritte vorzunehmen. Es müsse zunächst ein weitergehender Bildungsbedarf in Form der Teilhabe an einer Umschulungsmaßnahme oder an einer Weiterbildungsmaßnahme geprüft werden. Die Klägerin müsse schließlich die schwierige Entscheidung darüber treffen, an welcher konkreten Maßnahme die Kundin/der Kunde teilnehmen müsse, um die besten Voraussetzungen für eine Jobvermittlung herzustellen (wird weiter schriftsätzlich ausgeführt, Bl. 192 bis 194 d. A.). Sodann seien die Folgegespräche zu führen. Das Ergebnis eines Gutachtens des ärztlichen Dienstes sei gegebenenfalls auch im Hinblick auf die Dauer der Leistungsfähigkeit auszuwerten. Die entsprechenden Daten seien systemisch einzupflegen. Die Klägerin müsse die Kundin/den Kunden hinsichtlich der Auswahl des zuständigen Rehabilitationsträgers beraten. Es erfolge der Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung mit dem Ziel der Prüfung der Zuständigkeit des Rehabilitationsträgers und nach Klärung die Durchführung der beruflichen Rehabilitation. Bezüglich von Umschulungsmaßnahmen sei zunächst die grundsätzliche Eignung der Kundin/des Kunden festzustellen. Es seien mindestens zwei Praktika über jeweils mindestens drei Wochen zu organisieren (die weiteren Einzelheiten werden schriftsätzlich ausgeführt, Bl. 195 bis 196 d. A.). Die Klägerin habe die Entscheidung über die in Frage kommenden Maßnahmen auch in finanzieller Hinsicht bis zu mehreren 10.000 € zu entscheiden.

28

Ein entsprechender Verfahrensablauf sei auch bei Fragen der beruflichen Qualifizierung gegeben (wird schriftsätzlich weiter ausgeführt, Bl. 197 bis 199 d. A.). Bestehe keine Möglichkeit hinsichtlich der Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit durch die Kundin/den Kunden, so sei die Möglichkeit der Zuweisung in eine Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung zu prüfen. Das weitere Vorgehen sei unter Beachtung der persönlichen und gesundheitlichen Belange der Kundin/des Kunden zu besprechen. Gegebenenfalls seien Beratungen zu kommunalen Leistungen nach § 16 SGB II (z. B. Teilnahme an einer Suchtberatung) zu prüfen. Die Entscheidungsbefugnis über die Antragstellung liege bei der Klägerin.

29

Weiterhin fertige die Klägerin Stellungnahmen zu Widersprüchen, sofern die Kundin/der Kunde gegen ihre Entscheidung Widerspruch eingelegt habe. Auch seien gegebenenfalls Stellungnahmen zu Ordnungswidrigkeitenverfahren vorzunehmen.

30

Als zeitliche Anteile seien gegeben etwa 25 % für Umschulungen und 35 % für Weiterbildungen, 20 % für Maßnahmen mit und ohne Gruppencharakter, 5 % für Gutachten (physische und psychische) und 10% für die weiteren Aufgaben und 5% für die Teilnahme an Dienstbesprechungen und die Betreuung von Maßnahmen als Maßnahmenverantwortliche.

31

Die Durchführung der Tätigkeit erfordere Fachkenntnisse, die über den eigenen Tätigkeitsbereich anzusiedeln seien. Es seien mithin Kenntnisse in anderen Rechtsgebieten erforderlich und somit sei eine Steigerung der Anforderungen gegenüber den gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen in der Tiefe und Breite gegeben. Zur Ausübung der Tätigkeit benötige die Klägerin fundierte Kenntnisse im SGB II und SGB III sowie in den angrenzenden Rechtsgebieten wie z.B. SGB IX (Antragstellung Erwerbsminderungsrente), SGB XII (Antragstellung Grundsicherung) sowie im SGB I und X (als allgemeine Verfahrensvorschriften) für die Antragsbearbeitung und -entscheidung sowie dem Aufenthaltsgesetz (Flüchtling) und BAB (Erstausbildung). Dabei müsste sie selbstständige Leistungen im Sinne der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts im Sinne des Urteils vom 21.03. 2012 – 4 AZR 566/10 - erbringen. Auch das Heraushebungsmerkmal der besonders verantwortungsvollen Tätigkeit sei gegeben. Die Klägerin trage die Verantwortung dafür, dass die von ihr gewährten Maßnahmen und Gelder sachgerecht, pünktlich und vorschriftsmäßig bewilligt und ausgezahlt werden, wobei sich die Verantwortung auf Dritte, die die Gelder auszahlen, ebenfalls erstrecke. Durch den der Klägerin eröffneten Ermessens-, Entscheidungs-, Gestaltungs- und Beurteilungsspielraum ergebe sich die Verpflichtung, Verantwortung zu tragen. Weiterhin habe die Bewilligung und gegebenenfalls Ablehnung von Maßnahmen Auswirkungen auf die Lebensverhältnisse Dritter. Sie bestimme maßgebend mit, wie sich die berufliche Zukunft einer Kundin/eines Kunden bzw. der in dieser Bedarfsgemeinschaft lebenden Mitglieder gestalte. Darüber hinaus bewillige die Klägerin in beträchtlichem Umfang, z.B. mehrere 10.000 € für eine Weiterbildung bzw. mehrere 10.000 € für eine Umschulung, für die die Klägerin allein zeichnungsberechtigt sei. Sie unterstehe mit ihren Entscheidungen nicht der Kontrolle der Teamleitung.

32

Jedenfalls sei jedoch die von der Beklagten zu 1. vorgenommene Rückgruppierung in die Entgeltgruppe 9 a TVöD-VKA rechtswidrig. Sowohl die Voraussetzungen der Entgeltgruppe 9 b, Fallgruppe 1, als auch die der Entgeltgruppe 9 b, Fallgruppe 2 TVöD-VKA seien erfüllt. Dieser Umstand könne zwischen den Parteien auch gar nicht zweifelhaft sein, da sie schließlich mit Beginn ihrer Tätigkeit am 01.10.2006 mit der Zugrundelegung der Vergütungsgruppe V b, Fallgruppe 2 BAT-O eine entsprechende Wertigkeit ihre Tätigkeit von der Beklagten zu 1. zuerkannt bekommen habe.

33

Die Klägerin beantragt:

34

1. Es wird festgestellt, dass die Klägerin seit dem 01.01.2017 in die Entgeltgruppe 9 c, Stufe 4 des TVöD-VKA eingruppiert ist.

35

2. Hilfsweise wird festgestellt, dass die Klägerin ab dem 01.01.2017 in die Entgeltgruppe 9 b, Fallgruppe 2 TVöD-VKA eingruppiert ist.

36

Die Beklagten zu 1. und 2. beantragen,

37

die Berufung zurückzuweisen und die hilfsweise Klageerweiterung abzuweisen.

38

Die Beklagte zu 2. ist der Auffassung, dass eine Rechtsgrundlage für eine Passivlegitimation der Beklagten zu 2. nicht gegeben sei. Vertragsarbeitgeber sei die Beklagte zu 1. Bereits aus diesem Grund sei die Klage abzuweisen.

39

Die Beklagte zu 1. trägt vor, das Arbeitsgericht habe mit zutreffender Begründung die Klage auf Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9 c, Stufe 4 abgewiesen. Die seitens der Klägerin mit der Überleitung in die neue Entgeltordnung vom 31.12.2016 zum 01.01.2017 auszuübenden Tätigkeiten seien weiterhin den Merkmalen der gründlichen, umfassenden Fachkenntnisse mit selbstständigen Leistungen zuzuordnen. Dies entspreche der Entgeltgruppe 9 b TVöD-VKA.

40

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 16.12.2020 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

41

Bezogen auf den Hauptantrag (Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9 c TVöD-VKA) der Klägerin ist ihre zulässige Berufung nicht begründet. Im Hinblick auf den in der Berufungsinstanz sachdienlich gestellten Hilfsantrag (Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9 b TVöD-VKA) ist die Klage gegen die Beklagte zu 1. begründet und gegen die Beklagte zu 2. unbegründet.

A)

42

Haupt- und Hilfsantrag der Klägerin sind als sogenannte Eingruppierungsfeststellungsklage im Sinne des § 256 ZPO jeweils zulässig.

43

Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin klageerweiternd den Hilfsantrag erst in der Berufungsinstanz gestellt hat. Gem. § 533 ZPO ist eine Klageänderung – wie hier die Klageerweiterung – in der Berufungsinstanz u. a. dann zulässig, wenn das Gericht die Klageänderung für sachdienlich hält und die Klageänderung auf Tatsachen gestützt werden kann, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin zugrunde zu legen hat.

44

Die genannten Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die Beklagte zu 1. hat die erstinstanzlichen Ausführungen zum Anlass genommen, mit Schreiben vom 28.10.2020 eine Rückgruppierung der Klägerin in die Entgeltgruppe 9 a TVöD-VKA vorzunehmen und diese dann auch sogleich durch Abzug des Differenzbetrages vom Novembergehalt 2020 der Klägerin zu realisieren. Diese Vorgehensweise der Beklagten zu 1. liegen ausnahmslos Tatsachen zugrunde, die das Berufungsgericht ohnehin im Zuge der Entscheidung über den von der Klägerin gestellten Hauptantrag zu berücksichtigen hat.

45

Aus den vorstehenden Umständen folgt unmittelbar auch das notwendige Feststellungsinteresse zu Gunsten der Klägerin im Hinblick auf den in der Berufungsinstanz gestellten Hilfsantrag.

B)

46

Soweit sich die Klägerin mit Haupt- und Hilfsantrag gegen die Beklagte zu 2. wendet, so ist die Klage unbegründet. Die Beklagte zu 2. ist nicht Vertragsarbeitgeberin und mithin fehlt es an der Passivlegitimation.

47

Lediglich der Umstand, dass dem Geschäftsführer eines Jobcenters einige Arbeitgeberfunktionen kraft Gesetzes übertragen werden, führt zu keinem anderen Ergebnis. Gem. § 44 d Abs. 4 SGB II erhält der Geschäftsführer eines Jobcenters zwar das Recht zur Ausübung bestimmter Arbeitgeberfunktionen. Diese kraft Gesetzes übertragenden Arbeitgeberfunktionen begründen jedoch lediglich die Vorgesetzteneigenschaft des Geschäftsführers eines Jobcenters. Das Jobcenter selber (hier also die Beklagte zu 2.) wird damit jedoch gerade nicht zum Vertragsarbeitgeber (LAG Schleswig-Holstein vom 15.08.2019 – 5 Sa 40 öD/19 -; juris Rn 51; LAG Köln vom 23.06.2017 – 4 Sa 492/16 – juris Rn 37).

C)

48

Soweit die Klägerin mit ihrer Klage gegenüber der Beklagten zu 1. die Feststellung der Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9 c TVöD-VKA begehrt, so bleibt die Klage ohne Erfolg (I.). Dagegen ist der Hilfsantrag der Klägerin mit dem Begehr der Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9 b, Fallgruppe 2 TVöD-VKA gerichtet gegen die Beklagte zu 1. begründet (II.).

I.

49

Die Klägerin verfügt gegenüber der Beklagten zu 1. nicht über einen Anspruch auf Feststellung der Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9 c TVöD-VKA.

50

1. Erstinstanzlich ist zutreffend festgestellt worden, dass die Klägerin den mit dem Hauptantrag geltend gemachten Anspruch nicht auf die §§ 29 a bis 29 c TVÜ-VKA stützen kann.

51

Die genannten tariflichen Bestimmungen lauten – soweit hier von Bedeutung – wie folgt:

52

§ 29 a Besitzstandregelungen

53

(1) Die Überleitung erfolgt unter Beibehaltung der bisherigen Entgeltgruppe für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit. Eine Überprüfung und Neufeststellung der Eingruppierungen findet aufgrund der Überleitung in die Entgeltordnung für den Bereich der VKA nicht statt.
...

54

§ 29 b Höhergruppierungen

55

(1) Ergibt sich nach der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) zum TVöD eine höhere Entgeltgruppe, sind die Beschäftigten auf Antrag in der Entgeltgruppe eingruppiert, die sich nach § 12 (VKA) TVöD ergibt. Der Antrag kann nur bis zum 31.12.2017 gestellt werden (Ausschlussfrist) und wirkt auf den 01.01.2017 zurück; nach dem Inkrafttreten der Anlage 1 – Entgeltordnung VKA zum TVöD eingetretene Änderungen der Stufenordnung in der bisherigen Entgeltgruppe bleiben bei der Stufenzuordnung nach den Absätzen 2 bis 5 unberücksichtigt. Ruht das Arbeitsverhältnis am 01.01.2017, beginnt die Frist von einem Jahr nach Satz 1 mit der Wiederaufnahme der Tätigkeit; der Antrag wirkt auf den 01.01.2017 zurück.

56

§ 29 c besondere Überleitungsregelungen

57

(1) Beschäftigte mit einem Anspruch auf die bisherige Zulage nach § 17 Abs. 8 in der bis zum 31.12.2016 geltenden Fassung sind stufengleich und unter Mitnahme der in ihrer Stufe zurückgelegten Stufenlaufzeit in die Entgeltgruppe 14 übergeleitet.

58

(2) Beschäftigte der Entgeltgruppe 9, für die keine besonderen Stufenregelungen gelten, sind stufengleich und unter Mitnahme der in ihrer Stute zurückgelegten Stufenlaufzeit in die Entgeltgruppe 9 b übergeleitet.

59

(3) Beschäftigte der Entgeltgruppe 9, für die gem. des Anhangs zu § 16 (VKA) TVöD in der bis zum 31.12.2016 geltenden Fassung die Stufe 5 Endstufe ist, sind unter Mitnahme der in ihrer Stufe zurückgelegten Stufenlaufzeit in die Stufe der Entgeltgruppe 9 a übergeleitet, deren Betrag dem Betrag ihrer bisherigen Stufe entspricht. ...

(4) ...

(5) ...

60

(6) Bei Höhergruppierungen nach § 29 b Abs. 1 wird der Unterschiedsbetrag zum bisherigen Entgelt auf den Strukturausgleich nach § 12 angerechnet. Dies gilt auch für Höhergruppierungen in die Entgeltgruppe 9 c. Eine Überleitung in die Entgeltgruppen 9 a, 9 b oder 14 nach den Abs. 1 – 4 gilt nicht als Höhergruppierung.

61

Unter Berücksichtigung der vorgenannten Voraussetzungen kommt eine Eingruppierung der Klägerin in die Entgeltgruppe 9 c TVöD-VKA nicht in Betracht. Diesbezüglich führt das Arbeitsgericht zutreffend wie folgt aus:

62

„...
Dabei ist vorab darauf hinzuweisen, dass die klägerische Ansicht, wonach es einer Überleitung nach § 29 c Abs. 3 S. 1 TVÜ-VKA nicht bedurfte, rechtlich nicht haltbar ist. Tariflich war gem. § 29 Abs. 1 TVÜ-VKA der Überleitungsvorgang auf die neue Entgeltordnung zwingend für jeden Beschäftigten vorgegeben. Dies galt somit auch für Klägerin, da ihr Arbeitsverhältnis über den 31.12.2016 hinaus fort bestand.

63

Grundsätzlich ist gem. § 29 a Abs. 1 S. 1 TVÜ-VKA die Überleitung unter Beibehaltung der bisherigen Entgeltgruppe „für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit“ vorzunehmen. Im nachfolgenden S. 2 ist tariflich zwingend festgelegt, dass eine Überprüfung und Neufeststellung der Eingruppierungen aufgrund der Überleitung nicht stattfindet.

64

Dies bedeutet, dass zwingend von der Entgeltgruppe auszugehen ist, die zum 31.12.2016 bestand. Da die Überleitung unter „Beibehaltung der bisherigen Entgeltgruppe“ erfolgt, entspricht die Bezeichnung der neuen Entgeltgruppe grundsätzlich immer der Bezeichnung der alten Entgeltgruppe. Eine Ausnahme besteht allerdings hinsichtlich der bis zum 31.12. 2016 anwendbaren Entgeltgruppe 9. Denn innerhalb der ab dem 01.01.2017 geltenden neuen Entgeltordnung existiert nicht nur eine einzige Entgeltgruppe 9. Vielmehr sind die Entgeltgruppen 9 a, 9 b und 9 c geschaffen worden. Daher bedurfte es ergänzend der Regelung in § 29 a Abs. 1 TVÜ-VKA einer besonderen Überleitungsregelung für die bis zum 31.12.2016 anwendbare Entgeltgruppe 9. Diese besonderen Überleitungsregelungen für die alte Entgeltgruppe 9 sind in § 29 c Abs. 2 bis 4 TVÜ-VKA enthalten. Auch diese Regelungen sind zwingend anzuwenden. Aus den gesonderten Regelungen zur Überleitung der alten Entgeltgruppe 9 folgt, dass eine automatische Überleitung nur in die Entgeltgruppe 9 a oder in die Entgeltgruppe 9 b stattfinden kann. Eine automatische Überleitung in die Entgeltgruppe 9 c ist tariflich nicht vorgesehen.

65

Hieraus folgt, dass die Klägerin nicht im Rahmen der zwingend durch den Arbeitgeber anzuwendenden Vorschriften automatisch in die Entgeltgruppe 9 c TVöD-VKA übergeleitet werden konnte. Der Klageanspruch folgt somit nicht aus den Vorschriften über eine automatische Überleitung in die neue Entgeltordnung.“

66

Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich das erkennende Gericht an und verzichtet auf ergänzende Ausführungen, da sich die Klägerin mit ihrer Berufungsbegründung nicht mit den diesbezüglichen Ausführungen des Arbeitsgerichts auseinandersetzt.

67

2. Auch auf der Grundlage ihres schriftlichen Antrages vom 23.11.2017 kommt eine Eingruppierung der Klägerin in die Entgeltgruppe 9 c TVöD-VKA nicht in Betracht. Der Antrag lautet – soweit hier von Bedeutung – wie folgt:

68

„Ich stelle den Antrag mich ab dem 01.01.2017 in die Entgeltgruppe 9 c, Stufe 4 einzugruppieren. Für diese Eingruppierung wird vorausgesetzt, dass gründliche, umfassende Fachkenntnisse vorliegen und selbstständige Leistungen erbracht werden. Dabei muss es sich um eine besonders verantwortungsvolle Tätigkeit handeln.
...“

69

Zunächst geht die Kammer davon aus, dass es sich bei diesem Antrag um einen solchen im Sinne des § 29 b Abs. 1 TVÜ-VKA handelt. Denn dies hat die Klägerin der Berufungsbegründung unter Bezugnahme auf die dementsprechende Auslegung durch das Arbeitsgericht ausdrücklich bestätigt.

70

Jedoch hat das Arbeitsgericht im Ergebnis zutreffend festgestellt, dass bereits auf der Grundlage des eigenen Vortrages der Klägerin sich ein Anspruch auf Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9 c TVöD-VKA nicht feststellen lässt.

71

Vorliegend kommen für die Eingruppierung der Klägerin folgende Tarifbestimmungen in Betracht:

72

Entgeltgruppe 5

73

1. Beschäftigte mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren und entsprechender Tätigkeit.

74

2. Beschäftigte, deren Tätigkeit gründliche Fachkenntnisse erfordert.

75

Entgeltgruppe 6

76

Beschäftigte der Entgeltgruppe 5, Fallgruppe 1, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordert, sowie
Beschäftigte der Entgeltgruppe 5, Fallgruppe 2, deren Tätigkeit vielseitige Fachkenntnisse erfordert.

77

Entgeltgruppe 7

78

Beschäftigte der Entgeltgruppe 6, deren Tätigkeit mindestens zu einem Fünftel selbstständige Leistungen erfordert.

79

Entgeltgruppe 8

80

Beschäftigte der Entgeltgruppe 6, deren Tätigkeit mindestens zu einem Drittel selbstständige Leistungen erfordert.

81

Entgeltgruppe 9 a

82

Beschäftigte der Entgeltgruppe 6, deren Tätigkeit selbstständige Leistungen erfordert.

83

Entgeltgruppe 9 b

84

1. Beschäftigte mit abgeschlossener Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.

85

2. Beschäftigte, deren Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbstständige Leistungen erfordert.

86

Entgeltgruppe 9 c

87

Beschäftigte, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 9 b heraushebt, dass sie besonders verantwortungsvoll ist.

88

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts erfolgt die Zuordnung zu den zutreffenden Entgeltgruppen bei aufsteigenden und aufeinander bezogenen Fallgruppen durch die vollständige Prüfung der Eingruppierungsmerkmale beginnend bei der Basisvergütungsgruppe und von dort Stufe für Stufe aufsteigend (BAG v. 21.03.2012 – 4 AZR 292/10 – AP Nr. 322 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Soweit allerdings die Erfüllung einzelner Merkmale der aufsteigenden Fallgruppe zwischen den Parteien des Rechtsstreits unstreitig sind und vom Arbeitgeber als erfüllt angesehen werden, bedarf es lediglich einer kursorischen und vergewissernden Prüfung durch das Gericht (BAG v. 19.05.2010 – 4 AZR 912/08 -, AP Nr. 314 zu §§ 22, 23 BAT 1975).

89

Unter Berücksichtigung der vorgenannten Rechtsprechungsgrundsätze kann zu Gunsten der Klägerin davon ausgegangen werden, dass die von ihr ausgeübten Tätigkeiten gründliche und vielseitige Fachkenntnisse sowie selbstständige Leistungen im tariflichen Sinne erfordern. Dieser zwischen den Parteien unstreitige Umstand ist nach Auffassung der Kammer angesichts der durch die Klägerin im Rahmen ihrer Tätigkeit anzuwendenden Rechtsvorschriften und der ihr unstreitig obliegenden Entscheidungsbefugnisse plausibel und nachvollziehbar.

90

Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts gilt dies auch für die in der Entgeltgruppe 9 b, Fallgruppe 1 und Fallgruppe 2 geforderten tariflichen Merkmale. Soweit erstinstanzlich diesbezüglich ein detaillierter Klagevortrag eingefordert wird, so vermag das erkennende Gericht dem nicht zu folgen. Denn in der Berufungsinstanz ist zwischen den Parteien unstreitig geblieben, dass die Beklagte zu 1. in Abstimmung mit der Beklagten zu 2. für die Tätigkeit der Klägerin einen Hochschulabschluss bzw. gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen nach langjähriger Tätigkeit vergleichbar der Einstiegsgruppe im „gehobenen Dienst“ bei Beamtinnen und Beamten voraussetzt. Dieser Umstand wird zudem dadurch belegt, dass die Beklagte zu 1. mit Aufnahme des Arbeitsverhältnisses zum 01.10.2006 bei seitdem unveränderter Tätigkeit eine Zuordnung zur Vergütungsgruppe V b, Fallgruppe 1 b vorgenommen hat. Da die Klägerin unstreitig als Volljuristin beide juristische Staatsexamen mit Erfolg absolviert hat, bestehen nach Auffassung der Kammer keinerlei nachvollziehbare rechtliche Gesichtspunkte, um das tarifliche Erfordernis eines Hochschulabschlusses bei entsprechender Tätigkeit abzulehnen.

91

Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte zu 1. bereits mit Aufnahme des Arbeitsverhältnisses zum 01.10.2006 bei seither unveränderter Tätigkeit der Klägerin mit der Zuordnung zur Vergütungsgruppe V b, 1 b BAT-O bescheinigt hat, dass die von ihr auszuübenden Tätigkeiten gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbstständige Leistungen erfordern und zu einem Drittel besonders verantwortungsvoll sind. Da die dort benannten Tarifmerkmale inhaltsgleich in die Entgeltgruppen 6 bis 9 b der neuen Entgeltordnung übernommen worden sind, kann auch insoweit davon ausgegangen werden, dass zwischen den Parteien unstreitig geblieben ist, dass die Tätigkeit der Klägerin gründliche und umfassende Fachkenntnisse sowie selbstständige Leistungen im Sinne der Entgeltgruppe 9 b, Fallgruppe 2 TVöD-VKA erfordern. Dieser Umstand wird wiederum nach dem Vortrag der Beklagten zu 1. auf Seite 2 der Berufungserwiderung vom 03.11.2020 ausdrücklich bestätigt. Denn dort trägt die Beklagte zu 1. selbst wie folgt vor:

92

„Die seitens der Klägerin mit der Überleitung in die neue Entgeltordnung vom 31.12.2016 zum 01.01.2017 auszuübenden Tätigkeiten erfüllen zum 01.01.2017 weiterhin die Tätigkeitsmerkmale der gründlich, umfassenden Fachkenntnisse und selbstständigen Leistungen. Diese sind entsprechend Teil A Abschnitt I Ziff. 3 der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) der Entgeltgruppe 9 b zugeordnet.“

93

Unter Bezugnahme auf die obigen Ausführungen ist auch diese zwischen den Parteien unstreitige Bewertung der Tätigkeit der Klägerin für die Kammer plausibel und nachvollziehbar. Mithin bestehen nach Auffassung der Kammer keine rechtlichen Bedenken, dass die Klägerin jedenfalls auf der Grundlage ihrer Antragstellung vom 23.11.2017 mit Wirkung zum 01.01.2017 zutreffend in die Entgeltgruppe 9 b TVöD-VKA eingruppiert ist.

94

Dagegen lässt sich auf der Grundlage des Vortrages der Klägerin nicht feststellen, dass die Tätigkeit der Klägerin mindestens zur Hälfte „besonders verantwortungsvoll“ im Sinne der Entgeltgruppe 9 c TVöD-VKA ist.

95

Anhand der von der insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Klägerin lediglich vorgenommenen Aneinanderreihung von Einzeltätigkeiten ist es dem erkennenden Gericht bereits nicht möglich, die hier zu berücksichtigenden Arbeitsvorgänge festzustellen (a). Unabhängig davon fehlt es an einer substanziierten Darlegung der zu berücksichtigenden konkreten Zeitanteile seitens der Klägerin (b). Schließlich fehlt es an jeglichem Tatsachenvortrag der Klägerin im Hinblick auf die notwendige Vornahme eines wertenden Vergleiches (c).

a)

96

Auch unter Berücksichtigung der von der Beklagten zu 1. abgereichten universellen Tätigkeitsbeschreibung für den Arbeitsbereich der Klägerin sind die notwendigen Feststellungen im Hinblick auf die tatsächlich anfallenden Arbeitsvorgänge nach dem Vortrag der darlegungs- und beweispflichtigen Klägerin für das erkennende Gericht nicht möglich. Gem. § 12 TVöD-VKA ist maßgebend für die Bestimmung eines Arbeitsvorganges das Arbeitsergebnis. Die tarifliche Wertigkeit der verschiedenen Einzeltätigkeiten oder Arbeitsschritte bleibt dabei zunächst außer Betracht. Erst nachdem die Bestimmung des Arbeitsvorganges erfolgt ist, ist dieser anhand des in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmals zu bewerten. Bei der Zuordnung zu einem Arbeitsvorgang können wiederkehrende und gleichartige Tätigkeiten zusammengefasst werden, nicht aber solche, die tariflich unterschiedlich zu bewerten sind. Dies gilt jedoch nur, wenn die unterschiedlich wertigen Arbeitsleistungen von vornherein voneinander zu trennen und tatsächlich getrennt sind. Die theoretische Möglichkeit, einzelne Arbeitsschritte oder Einzelaufgaben verwaltungstechnisch isoliert auf andere Angestellte übertragen zu können, reicht dagegen nicht aus. Tatsächlich getrennt sind Arbeitsschritte dann nicht, wenn sich erst im Laufe der Bearbeitung herausstellt, welchen tariflich erheblichen Schwierigkeitsgrad der einzelne Fall aufweist. Es ist möglich, dass die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit nur einen einzigen Arbeitsvorgang bildet (LAG M-V v. 17.04.2019 - 3 Sa 201/18 -, jurist Rn 59, m. w. N.). Die notwendigen Feststellungen zu die infrage kommenden Arbeitsvorgängen setzt einen entsprechenden substanziierten Vortrag des Arbeitnehmers voraus, der sich auf eine höhere Eingruppierung beruft.

97

Unter Berücksichtigung des Vortrages der Parteien sind vorliegend mehrere Arbeitsvorgänge denkbar. Nach Auffassung der Kammer spricht einiges dafür den Arbeitsinhalt "bewerberorientierte Stellenakquise und Beratung zu Förderleistung" vom Arbeitsergebnis her als selbständigen Arbeitsvorgang zu bewerten. Denn in diesem Arbeitsbereich geht es nicht um die individuelle Betreuung von Kundinnen und Kunden, sondern vielmehr allgemein um eine berufsorientierte Stellenakquise nebst Prüfung von Fördermöglichkeiten gerichtet an potentieller Arbeitgeber. Zudem spricht nach Ansicht des erkennenden Gerichts einiges dafür, den Arbeitsinhalt "Betreuung von Eingliederungsmaßnahmen (einschließlich Planung, Koordination und Qualitätssicherung)" vom Arbeitsergebnis her als selbstständigen Arbeitsvorgang zu qualifizieren. Denn auch diesbezügliche geht es jedenfalls nicht ausschließlich um Betreuungsfragen von Kundinnen und Kunden, sondern vielmehr um die Sicherstellung einer zu gewährleistenden Qualitätssicherung in der Zusammenarbeit mit Maßnahmenträger. Ob die von der Klägerin vorzunehmende Betreuung von Leistungsberechtigten bei der Vorbereitung, Anbahnung und Aufnahme einer Arbeit oder Ausbildung vom Arbeitsergebnis her einen einheitlichen Arbeitsvorgang darstellt, lässt sich nach dem Vortrag der Klägerin nicht eindeutig feststellen. In ihrem Antrag auf Höhergruppierung vom 23.11 2017 gibt die Klägerin an, sie "übe die Tätigkeit als persönliche Ansprechpartnerin mit der Spezialisierung für Rehabilitanden und Schwerbeschädigte aus". Dies deckt sich weitgehend auch mit dem weiteren Vortrag der Klägerin. In diesem Zusammenhang ist dem Vortrag der Klägerin zu entnehmen, dass Maßnahmen für Rehabilitanden und Schwerbeschädigte in Anwendung selbstständiger Rechtsvorschriften sich inhaltlich völlig anders gestalten, als die Vermittlungsbemühungen im Hinblick auf Leistungsberechtigten "ohne Handicap", da sich dort im Wesentlichen Fragen der beruflichen Qualifizierung und Weiterbildung stellen. Es könnte mithin einiges dafür sprechen, vom Arbeitsergebnis her die Betreuung von Rehabilitanden und Schwerbehinderten einerseits, sowie Leistungsberechtigten ohne Handicap andererseits jeweils selbständigen Arbeitsvorgängen im oben genannten Sinne zuzuordnen. Letztendlich lässt der lediglich pauschale Vortrag der Klägerin eine abschließende Beurteilung durch das erkennende Gericht nicht zu, was als darlegungs- und beweispflichtige Partei zu ihren Lasten geht.

b)

98

Unabhängig von den vorstehenden Ausführungen fehlt es ebenfalls an einem konkreten Vortrag der Klägerin zu den jeweiligen zeitlichen Anteilen. Soweit die Klägerin diesbezüglich vorträgt, als zeitliche Anteile seien etwa 25 % für Umschulungen und 35 % für Weiterbildungen, 20 % für Maßnahmen mit und ohne Gruppencharakter, 5 % für Gutachten und 10 % für weitere Aufgaben und 5 % für die Teilnahme an Dienstbesprechungen und Beratung von Maßnahmen zu verzeichnen, so reicht dieser Vortrag nicht aus. Eine Zuordnung zu konkreten tariflichen Tätigkeitsmerkmalen ist für die Kammer nicht möglich.

c)

99

Schließlich fehlt es an dem notwendigen Tatsachenvortrag der auch insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Klägerin, um den notwendigen wertenden Vergleich vornehmen zu können. Die Entgeltgruppe 9 c TVöD-VKA setzt voraus, dass sich die Tätigkeit dadurch aus der Entgeltgruppe 9 b TVöD-VKA heraushebt, dass sie besonders verantwortungsvoll ist. Bei derart aufeinander aufbauenden Vergütungsgruppen ist zunächst zu prüfen, ob die klagende Partei die Tarifmerkmale der Ausgangsvergütungsgruppe erfüllt (hier bejaht). Sodann ist zu prüfen, ob auch die hierauf aufbauenden Tätigkeitsmerkmale der nächst höheren Vergütungsgruppe erfüllt sind. Nach den allgemeinen Darlegungsgrundsätzen obliegt der klagenden Partei die Darlegungslast für die allgemeinen als auch für qualifizierenden Tarifmerkmale für die Eingruppierung in der von ihr begehrten Vergütungsgruppe. Bauen Tätigkeitsmerkmale – wie hier gegeben – aufeinander auf, genügt für einen schlüssigen Vortrag nicht lediglich die genaue Darstellung der eigenen Tätigkeit. Für die erforderliche Wertung, ob sich die Tätigkeit entsprechend den tariflichen Qualifizierungsmerkmalen heraushebt, ist ein Vergleich mit den nicht herausgehobenen Tätigkeiten erforderlich. Dies setzt einen entsprechenden Tatsachenvortrag voraus, der einen wertenden Vergleich erlaubt (LAG Schleswig-Holstein v. 15.08.2019 – 5 Sa 40 öD/19 – juris Rn 64 m. w. N.). Ein entsprechender Tatsachenvortrag durch die Klägerin ist vorliegend nicht gegeben. Bereits erstinstanzlich ist diesbezüglich zutreffend wie folgt ausgeführt worden:

100

„Weiterhin ist der die höhere Eingruppierung begehrende Arbeitnehmer gehalten, dem Gericht darzustellen, weshalb aus seiner Sicht die Heraushebungsmerkmale der jeweils höheren Entgeltgruppe erfüllt sind. Dabei darf sich der Vortrag des Arbeitnehmers nicht nur in der bloßen wertenden Behauptung erschöpfen, dass dies der Fall sei. Vielmehr ist jeweils in wertender Betrachtung ein konkreter Vergleich bezogen auf alle Einzeltätigkeiten vorzunehmen. Der Arbeitnehmer muss darstellen, welche Anforderungen an einen Arbeitnehmer in der Ausgangsentgeltgruppe gestellt werden. Sodann muss er durch konkrete und wertende vergleichende Betrachtung darstellen, aufgrund welcher Umstände sich welche dem klagenden Arbeitnehmer zugewiesenen Einzeltätigkeiten gerade aus den Anforderungen der Ausgangsentgeltgruppe bzw. in späteren Schritten der vorangegangenen Entgeltgruppe herausheben.“

101

Diesen Ausführungen schließt sich das erkennende Gericht an, zumal sich die Klägerin dazu in der Berufungsinstanz nicht verhalten hat.

II.

102

Der von der Klägerin in der Berufungsinstanz sachdienlich gestellte Hilfsantrag auf Feststellung der Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9 b, Fallgruppe 2 TVöD-VKA ist bereits bei ausschließlicher Betrachtung des Vortrages der Beklagten und mithin offensichtlich begründet.

103

Zur Begründung kann zunächst auf die Ausführungen zu Punkt C) I 2. verwiesen werden. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beklagte zu 1. bereits erstinstanzlich mit Schriftsatz vom 14.11.2019 mitgeteilt hat, dass mit Beginn des Arbeitsverhältnisses bei unveränderter Tätigkeit eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9 TVöD-VKA auf der Grundlage der Zuordnung zur Vergütungsgruppe V b, Fallgruppe 1 b BAT-O vorgenommen worden ist. Die Beklagte zu 1. ist mithin davon ausgegangen, dass die Tätigkeit der Klägerin gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbstständige Leistungen erfordert und mindestens zu einem Drittel besonders verantwortungsvoll ist. Dies hat die Beklagte zu 1. in der Berufungserwiderung vom 03.11.2020 im Hinblick auf gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbstständige Leistungen nochmals ausdrücklich bestätigt. Mithin sind nach der eigenen Bewertung durch die Beklagte zu 1. die Voraussetzungen der Entgeltgruppe 9 b, Fallgruppe 2 TVöD-VKA erfüllt. Zudem ist auf entsprechende Nachfrage in der mündlichen Verhandlung bestätigt worden, dass für die Tätigkeit der Klägerin ein Hochschulabschluss bzw. gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen nach langjähriger Tätigkeit gefordert wird. Unter Punkt C) I 2. ist bereits ausgeführt worden, dass die Klägerin nach Ansicht der Kammer mit ihrer volljuristischen Ausbildung mindestens über eine der einschlägigen Hochschulausbildung vergleichbaren Ausbildung verfügt. Im Ergebnis dürften damit auch die Voraussetzungen der Entgeltgruppe 9 b, Fallgruppe 1 TVöD-VKA erfüllt sein.

D)

104

Die Klägerin sowie die Beklagte zu 1. haben jeweils zur Hälfte die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Da die Klägerin im Hinblick auf die Beklagte zu 2. vollumfänglich unterlegen ist, trägt sie die diesbezüglichen außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2.

105

Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben.

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