Urteil vom Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern (5. Kammer) - 5 SLa 53/25
Leitsatz
Im Verhältnis zweier zeitlich aufeinanderfolgender Normen derselben Normgeber gilt, soweit das beabsichtigt ist, das Ablösungsprinzip. Die Tarifvertragsparteien können einen von ihnen früher geschlossenen Tarifvertrag grundsätzlich jederzeit abändern, einschränken oder aufheben (sog. Zeitkollisionsregel). Die spätere Regelung löst die frühere ab.
Ein Tarifvertrag über eine bestimmte Zulage (hier: für Pflegepersonen in der Intensivmedizin) wird regelmäßig nicht allein dadurch abgelöst, dass diese Zulage in einem späteren Überleitungstarifvertrag bei der Berechnung des für die neue Stufenzuordnung benötigten Vergleichsentgelts nicht erwähnt ist.
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund vom 21.02.2025 – 1 Ca 281/24 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
- 1
Die Parteien streiten über die Zahlung einer tarifvertraglichen Zulage für Pflegepersonen in der Intensivmedizin, insbesondere über die Fortgeltung des bisherigen Tarifrechts.
- 2
Die 1967 geborene Klägerin ist seit dem 25.08.1991 bei der Beklagten bzw. Rechtsvorgängern als Gesundheits- und Krankenpflegerin beschäftigt und seit mehreren Jahren auf der Intensivstation tätig.
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Am 27.01.2021 schlossen die Beklagte sowie weitere Konzerngesellschaften mit der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) den “Tarifvertrag zur Zahlung einer Intensivzulage vom 27. Januar 2021 zum Manteltarifvertrag vom 1. Januar 1999“ (im Folgenden nur: TV Intensivzulage). Nach § 3 dieses Tarifvertrages erhalten Pflegepersonen der Entgeltgruppen 1 bis 7, die zeitlich überwiegend in Einheiten für Intensivmedizin Patienten pflegen, für die Dauer dieser Tätigkeit eine monatliche Zulage von € 100,00. Einheiten für Intensivmedizin sind laut Tarifvertrag Stationen für Intensivbehandlungen und intensive Überwachung. Dazu gehören auch Wachstationen, die für Intensivbehandlung und Intensivüberwachung eingerichtet sind. Der Tarifvertrag trat zum 01.03.2021 in Kraft. Er findet kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung. Die Klägerin erhielt ab März 2021 die tarifvertragliche Intensivzulage in Höhe von € 100,00 brutto monatlich bzw. den ihrer Teilzeitquote entsprechenden Anteil.
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Zum 01.01.2023 trat der “Tarifvertrag zur Anwendung des Entgelttarifvertrages für die Unternehmen des H.... (ETV Helios) vom 09.02.2023“, abgeschlossen zwischen der Beklagten sowie weiteren Konzerngesellschaften und ver.di, in Kraft (im Folgenden nur: ÜberleitungsTV). Dort heißt es:
"...
- 5
Teil I Anwendung
§ 2
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Anwendung des ETV Helios
- 7
(1) Grundsätzlich gilt der Entgelt Tarifvertrag Damp Akut weiter. Folgende Regelungen werden durch die Regelungen des Entgelttarifvertrag für die Unternehmen des Helios Konzerns (ETV Helios) vom 31. Januar 2022, in der jeweils geltenden Fassung und den diese ändernden, ergänzenden oder ersetzenden Tarifverträge, auf die vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrages erfassten Beschäftigten ersetzt:
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a. Die Anlage 2 Allgemeine Entgelttabelle und Anlage 3 Pflegetabelle des ETV Helios in der jeweiligen Fassung.
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b. Die Anlage 6 Pflegezulage, findet unter der Maßgabe Anwendung, dass der Anspruch bis zum 30. Juni 2023 nur in der Höhe von 50 v.H. der in der Anlage 5 benannten Höhe besteht. Ab dem 01. Juli 2023 tritt die Anlage Pflegezulage ETV Helios in voller Höhe in Kraft.
- 10
(2) Im Falle eines Neuabschlusses von Tarifverträgen im Geltungsbereich des ETV Helios zu Sonderzahlungen wie einer Corona-Prämie, einer Inflationsprämie oder sonstigen Einmalzahlungen werden diese ebenfalls Gültigkeit für die im Rubrum genannten Kliniken erlangen.
...
- 11
Teil II Überleitung
- 12
Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis über den 31. Dezember 2022 hinaus fortbesteht, werden nach folgenden Regelungen in die ETV Helios Tabellen nach § 2 übergeleitet.
§ 3
- 13
Eingruppierung
- 14
(1) Die Beschäftigten werden am 01. Januar 2023, entsprechend ihrer Tätigkeit, gemäß Anlage A des Entgelttarifvertrags für die Unternehmen des Helios Konzerns (ETV Helios) vom 31. Januar 2022 einer Entgeltgruppe zugeordnet.
...
§ 4
- 15
Individuelle Stufenzuordnung durch Vergleichsentgelt
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(1) Für Beschäftige wird für die Zuordnung zu den Stufen der neuen Entgelttabelle auf der Grundlage der im Dezember 2022 erhaltenen Entgelte ein Vergleichsentgelt gebildet. Das Vergleichsentgelt setzt sich zusammen aus dem Tabellenentgelt und folgenden Zulagen/Entgeltbestandteilen:
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Helios Hanseklinikum S-Stadt
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- Tabellenentgelt
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- Forensik Zulage oder bei neuen Kollegen Vollzugszulage
- 20
- Allgemeine Psychiatrie Zulage (15,34 €)
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- Justizzulage (30,00 €)
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- Besitzstand Ortszuschlag ohne Kind
- 23
- Besitzstand Leitungszulage (BAT)
- 24
- Besitzstandszulage (BAT)
...
- 25
(6) Beschäftigte werden einmalig für den Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2023 einer ihrem Vergleichsentgelt entsprechenden individuellen Zwischenstufe der nach § 4 bestimmten Entgeltgruppe zugeordnet.
- 26
(7) Beschäftigte, deren individuelle Zwischenstufe näher zur nächst niedrigeren Stufe liegt, werden einer neuen Zwischenstufe zugeordnet. Diese entspricht 50 Prozent unterhalb der nächst höheren Stufe.
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(8) Zum 1. Januar 2024 steigen alle Beschäftigten in die, dem Betrag nach nächsthöhere reguläre Stufe ihrer Entgeltstufe auf. Der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach den Regelungen des ...
..."
- 28
Nach den tarifvertraglichen Überleitungsregelungen wurde die Klägerin der Entgeltgruppe HP 8 des ETV Helios zugeordnet. Die Beklagte zahlte der Klägerin zunächst über den 31.12.2022 hinaus die bisherige Intensivzulage entsprechend der Teilzeitquote weiter, behielt jedoch anschließend diese Beträge von dem Entgelt für den Monat Oktober 2023 ein.
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Seit dem 01.01.2024 gilt der ETV Helios auch für die Beklagte und findet somit auf das Arbeitsverhältnis der Parteien kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit Anwendung. In der Anlage A Entgeltordnung, Teil B, Ziffer 4 Beschäftigte in der Pflege, Entgeltgruppe HP 8, Protokollerklärung Nr. 2 dieses Tarifvertrages heißt es:
"...
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2. Beschäftigte der Entgeltgruppen HP 5 bis HP 9, die zeitlich überwiegend in Einheiten für Intensivmedizin (Stationen für Intensivbehandlungen und Intensivüberwachung, Intermediate Care sowie Wachstationen) Patientinnen oder Patienten pflegen, erhalten für die Dauer dieser Tätigkeit eine monatliche Zulage von 46,02 Euro. 3Zum Zeitpunkt der Überleitung bereits höher gezahlte Zulagen, bleiben dem Betrag nach als Besitzstand erhalten.
..."
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Die Beklagte zahlte der Klägerin ab Januar 2024 die Intensivzulage von € 46,02 entsprechend der Teilzeitquote. Die Klägerin forderte die Beklagte mit zwei Schreiben vom 24.02.2024 auf, ihr zum einen für das Jahr 2023 sowie zum anderen für den Monat Januar 2024 weiterhin eine monatliche Intensivzulage in Höhe von € 100,00 zu zahlen. Mit der Klage vom 25.07.2024 verfolgt sie ihre Forderung gerichtlich weiter.
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Die Klägerin hat erstinstanzlich die Ansicht vertreten, dass sie die Intensivzulage von € 100,00 entsprechend ihrer Teilzeitquote auch über den 31.12.2022 hinaus beanspruchen könne. Der ÜberleitungsTV habe an ihrem bisherigen Anspruch nichts geändert. Der nachfolgende ETV Helios lasse den jeweiligen Besitzstand unberührt.
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Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin für das Jahr 2023 eine Intensivzulage in Höhe von insgesamt € 955,02 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen, und
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die Beklagte weiter zu verurteilen, an die Klägerin für den Zeitraum 01.01.2024 bis 31.05.2024 eine weitere Intensivzulage in Höhe von € 210,30 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
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Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Intensivzulage sei im Jahr 2023 ersatzlos entfallen. Der TV Intensivzulage sei mit Inkrafttreten des ÜberleitungsTV erloschen. Die Intensivzulage sei im Vergleichsentgelt nicht mehr aufgeführt. Soweit der ETV Helios den Besitzstand schütze, gehe es dabei nur um den Besitzstand aus dem ÜberleitungsTV, der jedoch keine Intensivzulage mehr vorsehe.
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Das Arbeitsgericht Stralsund hat der Klage stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, dass der bisherige tarifvertragliche Anspruch auf die Intensivzulage nicht durch einen ablösenden Tarifvertrag aufgehoben worden sei. Der ÜberleitungsTV habe an dem Anspruch nichts geändert. Soweit dort Zulagen erwähnt seien, gehe es lediglich um die Stufenzuordnung anhand eines Vergleichsentgelts. Der ETV Helios greife ebenfalls nicht in den bisherigen Anspruch ein, sondern schütze vielmehr den Besitzstand. Der Zinsanspruch ergebe sich aus § 286 Abs. 1, § 288 Abs. 1 BGB.
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Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung. Das Arbeitsgericht habe übersehen, dass die Klägerin im Jahr 2023 keinen Anspruch mehr auf eine Intensivzulage gehabt habe und dementsprechend die Bestandsschutzklausel der Protokollerklärung zum ETV Helios ins Leere laufe. Der ÜberleitungsTV habe den TV Intensivzulage aufgehoben. Sinn und Zweck des ÜberleitungsTV sei es gewesen, die Beschäftigten im Laufe eines Übergangszeitraums in den ETV Helios zu überführen. Nach dem ÜberleitungsTV gelte eben nur der "Entgelt Tarifvertrag Damp Akut" weiter. Für andere Tarifverträge gelte dies gerade nicht. Folgerichtig sei die Intensivzulage im ÜberleitungsTV nicht mehr erwähnt. Die Besitzstandsklausel in der Protokollerklärung des ETV Helios stelle keine Anspruchsgrundlage dar, sondern setze einen bestehenden Anspruch voraus. Soweit der Klägerin ab Januar 2024 eine ihrer Teilzeitquote entsprechende Intensivzulage von € 46,02 zustehe, habe die Beklagte diesen Anspruch vollständig erfüllt.
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Die Beklagte beantragt,
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das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund vom 21.02.2025 – Az. 1 Ca 281/24 – abzuändern und die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
- 43
Die Klägerin verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung. Der ÜberleitungsTV habe den TV Intensivzulage nicht aufgehoben, schon gar nicht stillschweigend. Möglicherweise sei der Zulagentarifvertrag übersehen worden. Das stehe einer Fortgeltung aber nicht entgegen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen, die Sitzungsprotokolle und das angegriffene arbeitsgerichtliche Urteil verwiesen.
Entscheidungsgründe
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Die Berufung der Beklagten ist zulässig, aber nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat der Klage zu Recht entsprochen.
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Die Klägerin hat aus dem TV Intensivzulage einen Anspruch auf Zahlung einer – ihrer Teilzeitquote entsprechenden – Zulage in Höhe von € 100,00 für das Jahr 2023 und darüber hinaus für die streitgegenständlichen Monate Januar bis Mai 2024 abzüglich der geleisteten Zahlungen. Die Höhe der jeweiligen Beträge ist zwischen den Parteien nicht im Streit.
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Der TV Intensivzulage findet kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit (§ 3 Abs. 1 TVG) auch über den 31.12.2022 hinaus auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung. Der Tarifvertrag ist weder durch den ÜberleitungsTV noch durch den ETV Helios aufgehoben oder abgelöst worden.
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Im Verhältnis zweier zeitlich aufeinanderfolgender Normen derselben Normgeber gilt, soweit das beabsichtigt ist, das Ablösungsprinzip. Die Tarifvertragsparteien können einen von ihnen früher geschlossenen Tarifvertrag grundsätzlich jederzeit abändern, einschränken oder aufheben (sog. Zeitkollisionsregel). Die spätere Regelung löst die frühere ab (BAG, Urteil vom 17. Juli 2007 – 9 AZR 1089/06 – Rn. 14, juris = ZTR 2008, 161). Aus dem Ablösungsprinzip, nach dem die jüngere tarifliche Regelung der älteren vorgeht, ergibt sich, dass eine Tarifnorm immer unter dem Vorbehalt steht, durch eine tarifliche Folgeregelung verschlechtert oder aufgehoben zu werden (BAG, Urteil vom 17. Juli 2007 – 9 AZR 1089/06 – Rn. 16, juris = ZTR 2008, 161). Regelt ein Tarifvertrag einen bestimmten Komplex von Arbeitsbedingungen insgesamt neu, ersetzt er nach dem Ablösungsprinzip den vorangehenden Tarifvertrag insoweit grundsätzlich insgesamt (BAG, Urteil vom 24. Februar 2010 – 4 AZR 708/08 – Rn. 20, juris = ZTR 2010, 408). Dieses Ablösungsprinzip können die Tarifvertragsparteien allerdings durch entsprechende Vereinbarungen in den Nachfolgetarifverträgen zur Wahrung eines Besitzstands durchbrechen (BAG, Urteil vom 24. Januar 2024 – 4 AZR 120/23 – Rn. 25, juris = NZA 2024, 1072).
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Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Auszugehen ist zunächst vom Tarifwortlaut. Zu erforschen ist der maßgebliche Sinn der Erklärung, ohne am Buchstaben zu haften. Dabei sind der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und damit der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm mit zu berücksichtigen, soweit sie in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben. Auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang ist abzustellen. Verbleiben noch Zweifel, können weitere Kriterien berücksichtigt werden. Im Zweifel ist die Tarifauslegung zu wählen, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung führt (BAG, Urteil vom 12. Februar 2025 – 5 AZR 51/24 – Rn. 21, juris = NZA 2025, 782).
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Der ÜberleitungsTV hat den TV Intensivzulage nicht abgelöst. Der Wortlaut des ÜberleitungsTV bietet keine Anhaltspunkte für eine Aufhebung des TV Intensivzulage. Der ÜberleitungsTV ist nicht an die Stelle des TV Intensivzulage getreten, da er zu diesem Regelungsgegenstand keine Aussage trifft. Eine Intensivzulage ist dort nicht erwähnt. Ebenso wenig enthält der ÜberleitungsTV eine Formulierung, aus der sich entnehmen lässt, dass einzelne oder mehrere frühere Tarifverträge nicht mehr oder nunmehr nur noch bestimmte, abschließend aufgezählte Tarifverträge gelten sollen. Vielmehr gilt nach § 2 Abs. 1 ÜberleitungsTV das frühere Tarifrecht grundsätzlich fort, soweit nicht punktuell einzelne, näher bezeichnete Regelungen durch den ETV Helios ersetzt werden. Die Intensivzulage ist dort nicht genannt.
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Die im ÜberleitungsTV angesprochene Umgruppierung und die innerhalb der Entgeltgruppe notwendige Stufenzuordnung haben keinerlei Bezug zur Intensivzulage. Soweit bei der Bildung des Vergleichsentgelts für die neue Stufenzuordnung bestimmte abschließend aufgezählte Zulagen einbezogen sind, folgt daraus nicht, dass es andere, dort nicht erwähnte Zulagen nicht mehr geben soll. Die Aufzählung betrifft ausschließlich die Berechnung des Vergleichsentgelts und enthält hierzu eine abschließende Regelung. Darin erschöpft sich der Regelungsgehalt. Die Bildung eines Vergleichsentgelts hat einzig und allein den Zweck, die aufgrund Überführung in ein neues Entgeltgruppensystem notwendige "Zuordnung zu den Stufen der neuen Entgelttabelle" (§ 4 Abs. 1 Satz 1 ÜberleitungsTV) zu ermöglichen. Ob die Intensivzulage dabei bewusst oder versehentlich keine Berücksichtigung fand, kann dahinstehen. Die Aufzählung der für das Vergleichsentgelt maßgeblichen Entgeltbestandteile dient lediglich dazu, die Berechnung klar und eindeutig zu gestalten. Bezugspunkt sind danach die im Dezember 2022 gezahlten Entgelte. Eine Aussage über die ab Januar 2023 zu zahlenden Entgelte und Entgeltbestandteile ist damit nicht verbunden.
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Der ab 01.01.2024 auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin anwendbare ETV Helios enthält zwar eine Regelung zur Intensivzulage, deren Höhe dort auf € 46,02 festgelegt ist. Er lässt jedoch Ansprüche auf eine höhere Zulage ausdrücklich unberührt. Solche Ansprüche bleiben als Besitzstand erhalten und werden nicht auf den Betrag von € 46,02 gekürzt.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Der Rechtsstreit wirft keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf.
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