Beschluss vom Landesarbeitsgericht Niedersachsen - 7 Ta 98/25

Tenor:

Auf die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Hannover vom 23. April 2025 - 2 BV 20/24 - abgeändert und der Gegenstandswert auf 385.250,76 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Beteiligten stritten über die Zustimmungsersetzung zu Einstellungen von insgesamt 1.496 Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmern (§ 99 Abs. 4 BetrVG) sowie um die vorläufige Durchführung dieser personellen Maßnahmen (§ 100 Abs. 2 BetrVG).

Die Einstellungen als sog. Handler erfolgten überwiegend für einzelne Kalenderwochen ab der 45. Kalenderwoche im Jahr 2024. Aufgabe eines Handlers sind ua. das Bewegen, Sortieren, Verwiegen, Scannen und Folieren von Paketen, die Bearbeitung nicht bandfähiger Sendungen, die zollkonforme Bearbeitung von Sendungen, die Be- und Entladung lose beladener Transportbehälter sowie die Bearbeitung beschädigter Sendungen. Der Betriebsrat wies in der überwiegenden Zahl seinen Stellungnahmeschreiben darauf hin, die Unterrichtung über die geplanten Einstellungen sei unvollständig und verweigerte vorsorglich die Zustimmung zur Einstellung unter Berufung auf § 99 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 BetrVG. Soweit Schreiben zur Akte gereicht wurden, in denen der Betriebsrat die dringende Erforderlichkeit der Maßnahme bestritt, berief sich der Betriebsrat darauf, dass die Ausführungen zur dringenden Erforderlichkeit jeder Substanz entbehrten, und es Aufgabe des Unternehmens sei, durch vorausschauende Personalplanung und zielgerichtete Rekrutierung einen stabilen Personaleinsatz zu gewährleisten.

Am 7. April 2025 gab die Arbeitgeberin eine prozessbeendende Erklärung für sämtliche Anträge ab, woraufhin das Arbeitsgericht das Verfahren mit Beschluss vom 8. April 2025 nach § 81 Abs. 2 ArbGG einstellte.

Mit Schreiben vom 8. April 2024 hat das Arbeitsgericht angekündigt, den Streitwert auf 57.778,13 Euro festzusetzen. Als Ausgangspunkt seiner Bewertung hat es auf § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG abgestellt. Mit Blick auf die in Massenverfahren (objektive Antragshäufung) erforderliche Staffelung bei der Streitwertberechnung hat es einen Ausgangswert in Höhe von 5 Prozent des Hilfswerts zugrunde gelegt, sodass sich folgende Berechnung ergeben hat:

1 personelle Einzelmaßnahme 5 Prozent des Hilfswerts =250 Euro
19 personelle Einzelmaßnahmen 25 Prozent (62,5 EUR) =1.187,50 Euro
29 personelle Einzelmaßnahmen 12,5 Prozent (31,25 EUR) =906,25 Euro
1447 personelle Einzelmaßnahmen 10 Prozent (25 EUR) =36.175 Euro
Summe38.518,75 Euro
Für das Verfahren nach § 100 BetrVG:
1/2 des Werts des Verfahrens nach § 99 Abs. 4 BetrVG = 19.259,37 Euro.
Insgesamt57.778,13 Euro

Zur Begründung dieses Ausgangswerts und der Staffelung hat es sich darauf berufen, dass in dem vorliegenden Verfahren die Besonderheit bestanden habe, dass aufgrund der regelmäßigen Erledigung einer Vielzahl an personellen Maßnahmen in kurzen Zeiträumen eine Auseinandersetzung in der Sache weit überwiegend nicht erforderlich gewesen sei. Den Zustimmungsverweigerungen hätten keine individuellen, sondern identische Zustimmungsverweigerungsgründe zugrunde gelegen.

Der Verfahrensbevollmächtigte des Betriebsrats hat der Streitwertabsichtsmitteilung widersprochen. Unter Bezugnahme auf Entscheidungen des LAG München sowie des LAG Nürnberg hat er sich auf folgende Staffelung zur Festlegung des Ausgangswerts berufen (vgl. LAG München 3. April 2024 - 3 Ta 42/24 -; LAG Nürnberg 18. Januar 2021 - 2 Ta 154/20 -; LAG Nürnberg 20. Dezember 2013 - 2 Ta 156/13 -):

Einstellung mit einer Dauer von bis zu drei Monaten:1/3 des Hilfswerts
Einstellung von über drei Monaten bis zu sechs Monaten:2/3 des Hilfswerts
Einstellung von über sechs Monaten:voller Hilfswert

Die Verfahrensbevollmächtigte der Arbeitgeberin hat sich den Ausführungen des Arbeitsgerichts angeschlossen. Sofern dem Ansatz des Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats gefolgt werde, errechne sich ein Streitwert von insgesamt 385.250,76 Euro:

1. AN =1.666,67 Euro
2. - 20. AN (19 x 25 %) =7.916,68 Euro
21. - 50. AN (30 x 12,5 %) =6.250,01 Euro
51. - 1.496. AN (1.446 x 10 %) =241.000,48 Euro
Summe256.833,84 Euro
1/2 für Verfahren nach § 100 BetrVG = 128.416,92 Euro
Insgesamt385.250,76 Euro

Mit Beschluss vom 23. April 2025 hat das Arbeitsgericht den Streitwert auf 57.778,13 Euro festgesetzt.

Gegen diesen ihm am 24. April 2025 zugestellten Beschluss hat der Verfahrensbevollmächtigte des Betriebsrats am 5. Mai 2025 beim Arbeitsgericht Beschwerde aus eigenem Recht eingelegt und beantragt, den Streitwert auf 385.250,76 Euro festzusetzen. Für ein Abweichen nach unten von der bereits dargestellten Staffelung des Ausgangswerts entsprechend den Ausführungen der Landesarbeitsgerichte München und Nürnberg bestehe kein Anlass. Der Ansatz von 25 Euro für den Einsatz eines Leiharbeitnehmers von einem Monat stehe in keinem Verhältnis zum wirtschaftlichen Interesse der Arbeitgeberin an der Arbeitsleistung des jeweiligen Mitarbeiters.

Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 6. Mai 2025 nicht abgeholfen und das Verfahren dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Verfahrensakte Bezug genommen.

II.

Die nach § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG statthafte Beschwerde ist zulässig und begründet.

1.

Der Wert für die Zustimmungsersetzungsanträge nach § 99 Abs. 4 BetrVG beläuft sich auf 256.833,84 Euro. Hierbei geht die Beschwerdekammer von folgenden Grundsätzen aus:

a)

Bei dem Verfahren handelte es sich um ein Massenverfahren (objektive Antragshäufung) mit wesentlich gleichem Sachverhalt, Ziffer II. 14.7 des Streitwertkatalogs für die Arbeitsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 1. Februar 2024. Die den Einstellungen zugrundeliegenden Sachverhalte waren gleichgelagert: Es handelte sich um die kurzzeitige Einstellung von Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmern in der Funktion eines Handlers. Mit seinen Stellungnahmen rügte der Betriebsrat in der Regel die nicht ordnungsgemäße Unterrichtung und nannte jeweils identische Zustimmungsverweigerungsgründe. Daraus folgend ist die im Streitwertkatalog enthaltene Staffelung zugrunde zu legen:

  • beim 2. bis einschließlich 20. parallel gelagerten Fall wird für jeden Arbeitnehmer der für den Einzelfall ermittelte Ausgangswert mit 25 % bewertet,

  • beim 21. bis einschließlich 50. parallel gelagerten Fall wird für jeden Arbeitnehmer der für den Einzelfall ermittelte Ausgangswert mit 12,5 % bewertet,

  • ab dem 51. parallel gelagerten Fall wird für jeden Arbeitnehmer der Ausgangswert mit 10 % bewertet.

b)

Zur Bestimmung des Ausgangswert folgt die Beschwerdekammer der Rechtsprechung der Landesarbeitsgerichte Nürnberg und München (vgl. LAG München vom 3. April 2024 - 3 Ta 42/24 -; LAG Nürnberg 20. Dezember 2013 - 2 Ta 156/13 -):

aa)

Es ist der Hilfswert des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG zugrunde zu legen. Denn Gegenstand des Beschlussverfahrens nach §§ 99 ff. BetrVG sind (Mitbestimmungs-) Rechte des Betriebsrats, sodass von einer nichtvermögensrechtlichen Streitigkeit auszugehen ist (vgl. LAG München 3. April 2024 - 3 Ta 42/24 - Rn. 12; LAG Nürnberg 20. Dezember 2013 - 2 Ta 156/13 - Rn. 20 ff.; LAG Nürnberg 15. Mai 2012 - 6 TaBV 60/11 - Rn. 2ff.).

bb)

Da die Dauer der beabsichtigten Einstellung typischerweise mit deren Bedeutung korrespondiert, folgt die Beschwerdekammer auch hinsichtlich der zeitlichen Staffelung den Ausführungen der Landesarbeitsgerichte Nürnberg und München (vgl. LAG München vom 3. April 2024 - 3 Ta 42/24 - Rn. 13; LAG Nürnberg 20. Dezember 2013 - 2 Ta 156/13 - Rn. 26):

- Einstellung mit einer Dauer von bis zu drei Monaten:1/3 des Hilfswerts
- Einstellung von über drei Monaten bis zu sechs Monaten:2/3 des Hilfswerts
- Einstellung von über sechs Monaten:voller Hilfswert

Vorliegend ist von 1/3 des Hilfswerts auszugehen, da die Einstellungen überwiegend für einzelne Kalenderwochen erfolgten.

cc)

Auf dieser Basis ergibt sich die folgende Berechnung:

1. Fall =1.666,67 Euro
2. - 20. Fall (19 x 1.666,67 Euro x 0,25) =7.916,68 Euro
21. - 50. AN (30 x 1.666,67 Euro x 0,125) =6.250,01 Euro
51. - 1.496. AN (1.446 x 1.666,67 Euro x 0,1) =241.000,48 Euro
Summe256.833,84 Euro

2.

Das Verfahren nach § 100 BetrVG wird gemäß Ziffer II. 14.6 des Streitwertkatalogs für die Arbeitsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 1. Februar 2024 mit 1/2 des Werts des Verfahrens nach § 99 Abs. 4 BetrVG bewertet, vorliegend also 128.416,92 Euro.

3.

Nach allem beläuft sich der Gegenstandswert auf 385.250,76 Euro.

4.

Eine Kostenentscheidung war nicht zu treffen, § 33 Abs. 9 Satz 2 RVG.

5.

Die Entscheidung ist unanfechtbar, § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG.

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