Urteil vom Landesarbeitsgericht Niedersachsen - 4 SLa 454/25

Tenor:

  1. I.

    Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Braunschweig vom 09.05.2025 - 3 Ca 368/24 - abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:

    1. 1.

      Es wird festgestellt, dass die Versetzung des Klägers durch die Beklagte vom 18.06.2024 als Abteilungsleiter in die Abteilung "1" unwirksam ist.

    2. 2.

      Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger als Abteilungsleiter der Abteilung "2" zu beschäftigen.

  2. II.

    Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

  3. III.

    Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Versetzung und die Beschäftigung des Klägers auf dem ursprünglichen Arbeitsplatz.

Der Kläger ist Maschinen- und Wirtschaftsingenieur. Er ist bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin seit dem 01.12.2002 auf der Grundlage des Anstellungsvertrags vom 19.08.2002 als Abteilungsleiter zuletzt zu einem Bruttoentgelt von 10.605,- Euro monatlich beschäftigt.

Die Beklagte ist im Bereich der Ingenieurdienstleistungen tätig. Sie erbringt Entwicklungsdienstleistungen für die Automobil- und Luftfahrtbranche.

Die Organisation der Beklagten ist in einem Leitdokument / einer Funktionsbeschreibung geregelt. Hiernach ist der Fokus eines Abteilungsleiters wie folgt definiert:

  • Nachhaltige Steuerung von Vertrieb und Leistungserbringung in der Abteilung

  • Führung der Mitarbeiter und Führungskräfte der Abteilung als leitender Angestellter.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage B2 zur Klageerwiderung vom 22.08.2024, Bl. 78, 104 ff. der erstinstanzlichen Akte Bezug genommen.

Der Kläger war zuletzt, bis Ende Juni 2024, Abteilungsleiter der Abteilung "2". Dieser Abteilung gehörten 4 Teams an: E-K. (20 Mitarbeiter), T. E.(19 Mitarbeiter), E-S. T. (29 Mitarbeiter) und I. E. (9 Mitarbeiter). Die Arbeitnehmer des Teams T. E. waren überwiegend in K. beim Auftraggeber an dessen eigenen Prüfständen eingesetzt. Die dem Kläger unterstellten Teams am Standort T. verfügten über mindestens zwei Prüfstände (Versuchsabteilungen), an welchen das Prüfen und Testen von Anlagen aller Art durch die dort tätigen Arbeitnehmer stattfand.

Bei der Beklagten fanden Umstrukturierungs- bzw. Restrukturierungsmaßnahmen statt. Ua. wurde die zuvor aus vier Abteilungen bestehende U. 3.1 auf zwei Abteilungen verkleinert. Die U. 3.2 bestand vor der Umstrukturierung lediglich aus der vom Kläger geleiteten Abteilung "2". Im Zuge der Umstrukturierungsmaßnahmen ist hier nunmehr sowohl die Abteilung "1" angesiedelt als auch die Abteilung "2". Seit Februar 2024 besteht bei der Beklagten ein Einstellungsstopp.

Die Beklagte wies den Kläger mit Schreiben vom 18.06.2024 an, ab dem 01.07.2024 die Führung der Abteilung "1" als Abteilungsleiter zu übernehmen. Den neuen Tätigkeitsschwerpunkt des Klägers definierte die Beklagte in dem Schreiben vom 18.06.2024 im Aufbau des Teams K. (Erweiterung Geschäftsfelder Firma K.; Erschließung weiterer Kunden und Akquise in neue Betätigungsfelder; Kundendurchdringung und Aufbau weiterer MA) sowie im Ausbau Geschäftsmodelle Information Engineering (Erschließung neuer Kunden (auch außerhalb der Automobilindustrie und außerhalb EU); Planung und Durchführung von Kundenterminen).

Die dem Kläger übertragene Abteilung "1" besteht aus zwei Teams: Zum einen aus dem Team "1", welches vom Kläger kommissarisch auch als Teamleiter geleitet wird. Es bestand zum Zeitpunkt der Versetzung aus wenigen Arbeitnehmern (nach den Angaben der Beklagten im letzten Schriftsatz vom 09.01.2026 aus 10 Arbeitnehmern) und reduzierte sich aufgrund von Eigenkündigungen auf einen Mitarbeiter (Stand 31.03.2025) bzw. ab dem 01.04.2025 wieder auf zwei Mitarbeiter. Das Team befand sich in Kurzarbeit. Bei dem weiteren, dem Kläger unterstellten Team handelt es sich um das in K. ansässige und auch vom Kläger vor der Versetzung geleitete Team "2". Diesem Team gehören nach den Angaben der Beklagten im Schriftsatz vom 09.01.2026 19 Arbeitnehmer an. Dem Team ist ein eigener Teamleiter überstellt. Die Arbeitnehmer dieses Teams werden überwiegend bei dem Auftraggeber und dessen eigenen Prüfständen eingesetzt.

Zwischenzeitlich hat sich die Personalstärke der vom Kläger geleiteten Teams auf insgesamt 17 / 18 Mitarbeiter reduziert.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Versetzung sei unwirksam. Die ihm neu zugewiesene Tätigkeiten entspreche nicht der Tätigkeit eines Abteilungsleiters, sondern der Tätigkeit eines Teamleiters im Fachbereich Vertrieb. Sie beschränke sich darauf, den Vertrieb zu organisieren, Kontakte mit neuen Kunden aufzubauen und die wenigen Kontakte zu den Bestandskunden zu pflegen. Bei der Abteilung "1" handele es sich letztlich aufgrund der Größe und Struktur nicht um eine Abteilung. Die normale (angestrebte) Größe einer Abteilung bei der Beklagten liege bei ca.100 Mitarbeiter.

Der Kläger hat beantragt:

  1. 1.

    festzustellen, dass die Versetzung des Klägers durch die Beklagte vom 18.06.2024 in die Führung der Abteilung "1" unwirksam ist;

  2. 2.

    hilfsweise den Kläger in dem Betrieb der Beklagten S. als Abteilungsleiter zu beschäftigen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, die Versetzung sei wirksam. Hinsichtlich des Klageantrags zu 1 bestehe schon kein Feststellungsinteresse. Die dem Kläger neu zugewiesene Stelle als Abteilungsleiter der Abteilung "1" sei gleichwertig mit der vom Kläger zuvor bekleideten Position. Entsprechend der Funktionsbeschreibung eines Abteilungsleiters werde auf die Tätigkeiten abgestellt, die Größe der Abteilung sei für die Definition eines Abteilungsleiters irrelevant.

Mit Urteil vom 09.05.2025 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen, im Wesentlichen mit folgender Begründung: Der mangels Vollstreckbarkeit nur subsidiäre Feststellungsantrag zu 1 sei bereits unzulässig. Im Übrigen sei die Klage unbegründet; der Kläger sei nicht im Betrieb der Beklagten in S. als Abteilungsleiter zu beschäftigen. Die Zuweisung der neuen Tätigkeit ab dem 01.07.2024 als Leiter der Abteilung "1" überschreite unter Berücksichtigung billigen Ermessens nicht das Direktionsrecht der Beklagten.

Gegen das dem Kläger am 13.05.2025 zugestellte Urteil richtet sich dessen am 27.05.2025 beim Landesarbeitsgericht eingegangene Berufung, die er am 11.08.2025, innerhalb der bis zum 13.08.2025 verlängerten Berufungsbegründungsfrist, unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags im Wesentlichen wie folgt begründet:

Das Arbeitsgericht habe die betrieblichen Rahmenbedingungen unzureichend gewürdigt. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts sei seine jetzige Tätigkeit nicht gleichwertig. Er habe nach der Versetzung lediglich noch für (zunächst) 28 Mitarbeiter die Personalverantwortung getragen, wobei ein Großteil dieser Mitarbeiter bei Auswärtskunden zum Einsatz kämen, sich ein Teil in Kurzarbeit befände und ein weiterer Teil im Homeoffice. Das Team "2" habe einen Teamleiter, das Team "1", für welches er kommissarisch als Teamleiter eingesetzt sei, bestehe nunmehr noch aus 2 Mitarbeitern. Alle anderen Abteilungen bei der Beklagten wiesen einen wesentlich größeren Mitarbeiterstand aus. Ihm sei es aufgrund des unstreitig bestehenden Einstellungsstopps seit Februar 2024 auch nicht möglich, Mitarbeiter einzustellen. In seiner jetzigen Tätigkeit habe er zudem keine Investitionsbusinesspläne mehr zu erstellen, da entsprechende Prüfstände nicht mehr eingerichtet seien. Darüber hinaus sei die kaufmännische Steuerung der Abteilung anspruchslos. Interne Kostenberechnungen müsse er nicht mehr vornehmen, da ein Großteil der Mitarbeiter bei einem auswärtigen Unternehmen beschäftigt sei und die anderen Mitarbeiter in Kurzarbeit seien bzw. mittlerweile gekündigt hätten. Seine Tätigkeit bestehe im Wesentlichen darin, neue Akquise-Konzepte zu entwickeln und Aufträge zu generieren. Dies entspreche nicht den Tätigkeiten eines Abteilungsleiters. Dass er formell noch als Abteilungsleiter beschäftigt sei, sei nicht ausschlaggebend.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Braunschweig vom 09.05.2025 - 3 Ca 368/24 - abzuändern und

  1. 1.

    festzustellen, dass die Versetzung des Klägers durch die Beklagte vom 18.06.2024 in die Abteilung "1" unwirksam ist;

  2. 2.

    hilfsweise, für den Fall des Obsiegens mit dem Antrag zu 1, ihn im Betrieb der Beklagten in S. als Abteilungsleiter der Abteilung "2" zu beschäftigen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihrer erstinstanzlichen Ausführungen. Der Kläger werde nach wie vor als Abteilungsleiter bei ihr beschäftigt. Wie das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt habe, lasse die vertragliche Regelung eine Zuweisung der Tätigkeit als Abteilungsleiter in Kassel sowie die Übertragung eines geänderten Aufgabengebiet zu. Die dem Kläger übertragenen Tätigkeiten seien zu den vorherigen Tätigkeiten gleichwertig.

Wegen des weiteren Sach- und Rechtsvortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsprotokolle ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

A.

Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist gemäß § 66 Abs. 1, § 64 Abs. 6 ArbGG iVm. §§ 519, 520 ZPO zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und ordnungsgemäß begründet worden.

B.

Die Berufung ist begründet. Die Versetzung des Klägers als Abteilungsleiter der Abteilung "1" ist nicht vom Direktionsrecht der Beklagten gedeckt. Der Kläger hat Anspruch auf Beschäftigung als Abteilungsleiter der Abteilung "2".

I.

Der Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit der Versetzung ist zulässig und begründet.

1.

Der Antrag ist zulässig. Der Kläger hat gemäß § 256 Abs. 1 ZPO ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung. Die Feststellung betrifft den Umfang seiner Leistungspflicht. Sie ist geeignet, die Reichweite des Direktionsrechts der Beklagten klarzustellen (so BAG 24. Oktober 2018 - 10 AZR 19/18 - Rn. 10). Sie ist auch nicht deshalb subsidiär, weil der Kläger zugleich, im Wege des uneigentlichen Hilfsantrags, seine Beschäftigung als Abteilungsleiter der Abteilung "2" begehrt. Positive oder negative Feststellungsklagen können mit dem Anspruch auf vertragsgerechte Beschäftigung kumulativ geltend gemacht werden (vgl. Hamacher Antragslexikon ArbR, 4. Auflage 2024, A. II. Direktionsrecht Rn. 15 mwN). Der hilfsweise erhobene Leistungsantrag vermag zudem unter Umständen nur für einen bestimmten Zeitabschnitt zu einer rechtskräftigen Klärung führen. Der hilfsweise erhobene Leistungsantrag (und ein im Falle des Stattgabe folgender Leistungstitel) verhindert keine spätere ersetzende Weisung durch Zuweisung eines anderen vertragsgerechten Arbeitsinhalts (vgl. BAG 21. März 2018 - 10 AZR 560/16 - Rn. 37).

2.

Der Antrag ist auch begründet. Die Zuweisung der Tätigkeit als Abteilungsleiter der Abteilung "1" ist nicht vom Direktionsrecht der Beklagten gedeckt. Sie stellt sich als eine Änderung des Vertragsinhalts heraus, welche die Beklagte allenfalls im Wege der Änderungskündigung durchsetzen könnte. Auf die Frage, ob die Versetzung billigem Ermessen (§ 315 Abs. 3 BGB) entspricht, kommt es nicht mehr an.

a)

Der Kläger ist ausweislich des Anstellungsvertrags als Abteilungsleiter bei der Beklagten beschäftigt. Die Tätigkeit ist nicht auf die Leitung einer bestimmten Abteilung bei der Beklagten konkretisiert. Dies ist zwischen den Parteien unstreitig und ergibt sich auch aus der Regelung in § 1 Nr. 2 des Anstellungsvertrags vom 19.08.2002, wonach sich die Beklagte ua. vorbehalten hat, das jeweilige Unterstellungsverhältnis, das Aufgabenbiet und die Weisungsbefugnis zu ändern und dem Kläger eine andere oder zusätzliche, zumutbare, der Vorbildung und den Fähigkeiten entsprechende Tätigkeit zu übertragen.

b)

Auch wenn der Kläger nach wie vor als Abteilungsleiter beschäftigt ist, ist die ihm nunmehr zugewiesene Stelle nicht gleichwertig zu der Abteilungsleiterstelle, die der Kläger vor der Versetzung inne hatte.

aa)

Nach § 106 Satz 1 GewO kann der Arbeitgeber Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Tarifvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrags oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Voraussetzung für die Zuweisung einer anderweitigen Tätigkeit ist regelmäßig, dass sie als gleichwertig anzusehen ist (BAG 17. August 2011 - 10 AZR 322/10 - Rn. 15 mwN). Mangels anderer Anhaltspunkte bestimmt sich die Gleichwertigkeit grundsätzlich aus der auf den Betrieb abgestellten Verkehrsauffassung und dem sich daraus ergebenden Sozialbild (BAG 17. August 2011 - 10 AZR 322/10 - Rn. 25; LAG Niedersachsen 1. September 2025 - 4 SLa 888/24 - Rn. 60). Deutliche Verkleinerung des bisherigen Aufgaben- und Verantwortungsbereichs oder eine hierarchische Herabstufung stellen in der Regel eine unzulässige Zuweisung geringwertiger Tätigkeiten dar (vgl. LAG Rheinland-Pfalz 17. November 2021 - 7 Sa 169/21 - Rn. 87 mwN). Allerdings muss der Arbeitnehmer unter Umständen eine geringfügige Minderung des Ansehens hinnehmen (vgl. Schaub ArbR-HdB / Linck, 21. Auflage, § 45 Rn. 32 mwN).

Das Direktionsrecht des Arbeitgebers dient nur der Konkretisierung des vertraglich vereinbarten Tätigkeitsinhalts, beinhaltet aber nicht das Recht zu einer Änderung des Vertragsinhalts. Der Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf vertragsgemäße Beschäftigung; eine Zuweisung geringerwertiger Tätigkeiten ist auch dann unzulässig, wenn die bisherige Vergütung fortgezahlt wird

(BAG, Urteil vom 24. Oktober 2018 - 10 AZR 19/18 - Rn. 13 mwN).

bb)

Die Beklagte hat dem Kläger zwar formell mit dem Schreiben vom 18.06.2024 eine Stelle als Abteilungsleiter zugewiesen. Tatsächlich ist es aber zweifelhaft, ob die dem Kläger zugewiesene Stelle die von der Beklagten selbst aufgestellten Voraussetzungen einer Abteilungsleiterstelle erfüllt. Einem Abteilungsleiter bei der Beklagten obliegt ausweislich der von der Beklagten zur Akte gereichten Funktionsbeschreibung schwerpunktmäßig die nachhaltige Steuerung von Vertrieb und Leistungserbringung in der Abteilung sowie die Führung der Mitarbeiter und der Führungskräfte. Aus der Verwendung des Plurals ("Führung der Mitarbeiter und Führungskräfte") kann der Schluss gezogen werden, dass einem Abteilungsleiter nach dem Begriffsverständnis der Beklagten mindestens auch die Führung zweier Führungskräfte, mithin zweier Teamleiter, obliegt. Dies Voraussetzung erfüllt die dem Kläger neu zugewiesene Abteilungsleiterstelle zum Zeitpunkt der Versetzungsentscheidung nicht. Dem Kläger obliegt nach der Versetzung lediglich die Führung eines Teamleiters, welcher seinerseits das Team "T. E." führt. Zwar ist, wie die Beklagte im Kammertermin bestätigt hat, eine Teamleiterstelle für das Team "I. E." planmäßig vorgesehen. Diese Stelle ist aber seit der Versetzung mit dem Kläger kommissarisch besetzt. Der Kläger selbst bleibt denklogisch bei der Anzahl der ihm unterstellten Führungskräfte unberücksichtigt. Dies auch deshalb, weil zum Zeitpunkt der Versetzungsentscheidung schon aufgrund des bestehenden Einstellungsstopps eine zeitnahe tatsächlich Besetzung der Stelle nicht absehbar war. Selbst zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung wird die Stelle noch kommissarisch vom Kläger ausgefüllt.

Zudem hat sich der bisherige Aufgaben- und Verantwortungsbereich des Klägers deutlich verkleinert. Von einer nachhaltigen Steuerung von Vertrieb und Leistungserbringung durch den Kläger kann unter Berücksichtigung des gesamten Vorbringens der Parteien nicht mehr ausgegangen werden. Aus dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen des Klägers in der Kammerverhandlung am 12.01.2026 ergab sich, dass dem Kläger vor der Versetzung ua. sowohl das Team in K. (oder eigene Prüfstände) als auch zwei Teams in T. mit jeweils eigenen Prüfständen unterstellt waren. Die dem Kläger neu zugewiesene Abteilungsleiterstelle beschränkt sich - neben der Führung des aufgrund der geringen Personalstärke vernachlässigungswerten Teams "1" - auf die Führung des Teams in K., welches Tests nur an Prüfständen vornehmen kann, die sich auf dem Gelände des Auftraggebers, nicht der Beklagten befinden. Der Kläger als Abteilungsleiter trägt im Wesentlichen - nach seiner Aussage - nunmehr für eine Büroressource in K. die Verantwortung, während er zuvor neben dem in K. ansässigen Team zwei Teams mit Prüfständen, dh. mit erheblicher technischer und personeller Ausstattung, zu betreuen und auch kaufmännisch zu verwalten hatte. Unter Berücksichtigung des gesamten Vorbringens des Klägers, zu welchem sich die Beklagte lediglich pauschal eingelassen hat, war die Tätigkeit des Klägers als Leiter der Abteilung "2" davon geprägt, an den Prüfständen durchgeführte Versuche sowohl in personeller als auch in wirtschaftlicher Hinsicht zu leiten. Gleichwertige Tätigkeiten in der Abteilung "1", welcher die verantwortungsvollen und prägenden Tätigkeiten des Kläger in der Abteilung "2" kompensieren könnten, sind nicht ersichtlich.

Von einer Gleichwertigkeit der Abteilungsleiterstellen kann auch in Anbetracht der Anzahl der dem Kläger teamübergreifend unterstellten Arbeitnehmer nicht mehr ausgegangen werden. Zwar mag der Beklagten zuzugestehen sein, dass eine Abteilung keine feste Arbeitnehmergröße aufweisen muss und auch die Anzahl der einem Abteilungsleiter unterstellten Mitarbeiter in einer gewissen Bandbreite variieren kann. Allerdings hat sich im vorliegenden Fall die Anzahl der dem Kläger unterstellten Arbeitnehmer schon zum Zeitpunkt der Versetzungsentscheidung um mehr als die Hälfte, nahezu 2/3, verkleinert. Während dem Kläger als Abteilungsleiter der Abteilung "2" 77 Arbeitnehmer unterstellt waren, trägt der Kläger als Abteilungsleiter der Abteilung "1" disziplinarische Verantwortung für im Zeitpunkt der Versetzungsentscheidung lediglich noch 28, zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung 17 Arbeitnehmer.

Auch die umfassende Abwägung aller von der Beklagten weiter vorgetragenen Argumente, auch soweit auf sie im Urteil nicht mehr besonders eingegangen wurde, weil die Entscheidungsgründe gemäß § 313 Abs. 3 ZPO lediglich eine kurze Zusammenfassung der tragenden Erwägungen enthalten sollen, führten nicht zu einem abweichenden Ergebnis.

II.

Der auch zur Entscheidung anfallende Antrag des Klägers auf Beschäftigung als Abteilungsleiter der Abteilung "2" ist zulässig und begründet.

1.

Der Antrag ist zulässig. Er bedarf der Auslegung. Soweit der Kläger in dem klarstellenden Antrag mit Schriftsatz vom 07.01.2026 zusätzlich die Beschäftigung im Betrieb der Beklagten "in S." begehrt, hat die Kammer diesem Zusatz keine eigenständige Bedeutung beigemessen. Das Begehren des für den Fall des Obsiegens mit dem Hauptantrag gestellten Hilfsantrags richtet sich dahingehend, dass der Kläger - wie vor der Versetzung vom 18.06.2024 - wieder als Abteilungsleiter der Abteilung "2" beschäftigt werden möchte. Die Teams der ursprünglich von dem Kläger geleiteten Abteilung "2" sind unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers in der mündlichen Verhandlung am 12.01.2026 nicht ausschließlich in S. ansässig, sondern auch in T. und K.. Der Kläger hat nicht vorgetragen, in örtlicher Hinsicht vor der Versetzung ausschließlich in S. tätig gewesen zu sein. Auch im Übrigen ergeben sich im Hinblick auf den Zusatz "in S." keine Anhaltspunkte für ein weiteres Begehren, über die Beschäftigung als Abteilungsleiter der Abteilung "2" hinaus.

2.

Der Anspruch auf Beschäftigung als Abteilungsleiter der Abteilung "2" ergibt sich daraus, dass die Zuweisung der Tätigkeit mit Schreiben vom 18.06.2024 nicht vom Direktionsrecht der Beklagten gedeckt und damit unwirksam war.

Eine vom Arbeitgeber hinsichtlich der Zeit, des Orts und der Art der Arbeitsleistung vorgenommene Weisung hat für den Arbeitnehmer Bestand, bis sie durch eine andere (wirksame) Weisung ersetzt wird. Der Arbeitnehmer kann (und muss) seine Arbeitsleistung so erbringen, wie sie durch die letzte wirksame Weisung konkretisiert wurde. Die Erteilung einer neuen Weisung durch den Arbeitgeber ist mit Wirkung für die Zukunft im Rahmen der arbeitsvertraglichen Bestimmungen jederzeit möglich (BAG 21. März 2018 - 10 AZR 560/16 - Rn. 36).

C.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Gründe, die Revision zuzulassen (§ 72 Abs. 2 ArbGG), bestanden nicht.

Auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 72 a ArbGG) und der sofortigen Beschwerde (§ 72 b ArbGG) wird hingewiesen.

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