Beschluss vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (6. Kammer) - 6 Ta 167/08
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 13.03.2008 - 9 Ca 3228/04 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
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Dem beschwerdeführenden Kläger war für sein am 13. September 2004 eingeleitetes Klageverfahren durch Beschluss vom 24.02.2005 unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsbestimmung bewilligt worden.
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Aus der Staatskasse wurden 596,89 € verauslagt.
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Im Rahmen des gesetzlich angeordneten Prozesskostenhilfe-Nachprüfungs-verfahrens richtete das Arbeitsgericht unter dem 22.10.2007 eine zweite Nachfrage zur Einkommenssituation an den Kläger. Mit Schreiben vom 19.11.2007 und 10.12.2007 wurde er - zuletzt unter Fristsetzung bis 31.12.2007 - an die Erfüllung seiner diesbezüglichen Erklärungspflicht erinnert. Der Kläger reagierte nicht. Daraufhin hob das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 13.03.2008 den Bewilligungsbeschluss vom 24.02.2005 auf.
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Gegen den am 18.03.2008 zugestellten Beschluss richtet sich die am 25.03.2008 für den Kläger ohne Begründung eingelegte Beschwerde seiner Prozessbevollmächtigten.
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Innerhalb der von der Beschwerdekammer bis zum 22.09.2008 gesetzten Frist erfolgte keine Begründung der Beschwerde.
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Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Akteninhalt einschließlich des Beiheftes verwiesen.
II.
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Die Beschwerde ist als sofortige Beschwerde an sich statthaft, sowie form- und fristgerecht eingelegt worden.
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Sie ist jedoch u n b e g r ü n d e t.
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Die Entscheidung des Arbeitsgerichts über die Aufhebung der bewilligten Prozesskostenhilfe ist zutreffend; denn der Kläger hat entgegen von § 124 Nr. 2 2. Alternative ZPO eine Erklärung zu seinen persönlichen und insbesondere wirtschaftlichen Verhältnissen nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO trotz mehrfacher Aufforderung und Fristsetzung zuletzt zum 31.12.2007 nicht abgegeben.
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Auch während des Beschwerdeverfahrens erfolgte keine Reaktion, so dass eine Überprüfung der aufhebenden Entscheidung des Arbeitsgerichts in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ausschied (vgl. Zöller, ZPO 26. Auflage, § 567 Rz. 3).
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Die Kosten der erfolglosen Beschwerde waren gemäß § 97 Abs. 1 ZPO dem Kläger aufzuerlegen.
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Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst.
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Referenzen
- ZPO § 124 Aufhebung der Bewilligung 1x
- ZPO § 120 Festsetzung von Zahlungen 1x
- ZPO § 97 Rechtsmittelkosten 1x
- 9 Ca 3228/04 1x (nicht zugeordnet)