Beschluss vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (3. Kammer) - 3 Ta 36/10
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 21.10.2009 - 8 Ca 1022/09 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
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Mit dem Beschluss vom 27.05.2009 - 8 Ca 1022/09 - bewilligte das Arbeitsgericht dem Kläger unter Rechtsanwaltsbeiordnung für das erstinstanzliche Erkenntnisverfahren die Prozesskostenhilfe und setzte gleichzeitig (gemäß § 120 Abs. 1 Satz 1 ZPO) die vom Kläger zu zahlenden Monatsraten auf jeweils 15,00 EUR fest.
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Der Beschluss vom 27.05.2009 - 8 Ca 1022/09 - wurde dem Kläger am 02.06.2009 zugestellt. Den Beginn der Ratenzahlungen legte das Arbeitsgericht mit dem Schreiben vom 29.05./04.06.2009 auf den 01.07.2009 fest (s. Bl. 19 f. des PKH-Beiheftes). Ratenzahlungen leistete der Kläger in der Folgezeit nicht. Im Anschluss an die erfolglosen gerichtlichen Erinnerungsschreiben vom 13.07.2009, 12.08.2009 und 06.10.2009 (Bl. 21 ff. des PKH-Beiheftes) hob das Arbeitsgericht mit dem Beschluss vom 21.10.2009 - 8 Ca 1022/09 - den Prozesskostenhilfe-Bewilligungs-Beschluss vom 27.05.2009 auf. Der Beschluss vom 21.10.2009 - 8 Ca 1022/09 - wurde dem Kläger am 29.10.2009 zugestellt (Zustellung an den Prozessbevollmächtigten). Mit dem Schriftsatz vom 27.11.2009 legte der Kläger gegen den PKH-Aufhebungsbeschluss vom 21.10.2009 am 27.11.2009 sofortige Beschwerde ein und begründete die Beschwerde in der Folgezeit nicht.
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Mit dem Beschluss vom 18.02.2010 - 8 Ca 1022/09 - half das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde nicht ab und legte die Sache dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vor.
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Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt Bezug genommen.
II.
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Die Beschwerde bleibt erfolglos.
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1. Allerdings ist die Beschwerde als sofortige Beschwerde an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden. Die hiernach zulässige Beschwerde erweist sich als unbegründet.
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2. Der angefochtene Beschluss hat seine Rechtsgrundlage in § 124 Nr. 4 ZPO. Nach dieser Bestimmung kann das Arbeitsgericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn die Partei länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate im Rückstand ist. Diese Aufhebungsvoraussetzung ist - wie sich aus dem tatbestandlichen Teil dieses Beschlusses ergibt - als erfüllt anzusehen, wobei unter den gegebenen Umständen von einem schuldhaften Verzug des Klägers auszugehen ist.
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Die Kosten seiner erfolglosen Beschwerde muss gemäß § 97 Abs. 1 ZPO der Kläger tragen.
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Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst.
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Referenzen
- ZPO § 120 Festsetzung von Zahlungen 1x
- ZPO § 124 Aufhebung der Bewilligung 1x
- ZPO § 97 Rechtsmittelkosten 1x
- 8 Ca 1022/09 6x (nicht zugeordnet)