Urteil vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (3. Kammer) - 3 Sa 778/09

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammer Pirmasens - vom 04.11.2009 - Az: 4 Ca 145/09 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

3. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 9000,00 EUR festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses nach § 33 Abs. 2 Satz 1 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder vom 12.10.2006 (TV-L). Das beklagte Land beschäftigte den am 15.05.1959 geborenen Kläger seit dem 27.08.2001 als (Vollzeit-)Lehrkraft nach näherer Maßgabe der Bestimmungen des Arbeitsvertrages vom 06.09.2001 (Bl. 4 f. d.A.). Gemäß Rentenbescheid vom 28.10.2008 (Bl. 6 ff. d.A.) bewilligte die Deutsche Rentenversicherung (Bund) dem Kläger eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Hinsichtlich der Rentenart heißt es auf Seite 2 des Rentenbescheides (= Bl. 6 R d.A.), dass der Kläger Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung habe, weil er berufsunfähig sei. Im Anschluss an die Schreiben der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) vom 23.01.2009 und vom 13.02.2009 (= Bl. 26 f. d.A.) ist das beklagte Land der Auffassung, dass das (Vollzeit-)Arbeitsverhältnis der Parteien mit Ablauf des 02.03.2009 beendet ist (- das Schreiben der ADD vom 13.02.2009 ist dem Kläger ausweislich der Empfangsbestätigung, Bl. 28 d.A., am 16.02.2009 zugegangen).

2

Am 02.03.2009 haben die Parteien für die Zeit von "frühestens ab 05.03.2009" und "längstens bis zum 10.07.2009" den aus Blatt 151 ff. d.A. ersichtlichen Vertrag abgeschlossen (insoweit vereinbarte "durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit: 6,00 / 24,00 Pflichtstunden").

3

Mit dem Vertrag vom 24.08.2009 (Bl. 154 ff. d.A.) haben die Parteien ein befristetes Arbeitsverhältnis für die Zeit ab dem 24.08.2009 vereinbart. Die Befristung soll spätestens am 31.07.2010 enden (- insoweit vereinbarte Arbeitszeit: "25,00 v. H. der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit einer entsprechenden vollbeschäftigten Lehrkraft").

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Zur näheren Darstellung (insbesondere) des (erstinstanzlichen) Sach- und Streitstandes im Übrigen wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts vom 04.11.2009 - 4 Ca 145/09 - (dort Seite 2 ff. = Bl. 59 ff. d.A.). Das Arbeitsgericht hat die amtliche Auskunft der Deutschen Rentenversicherung vom 06.07.2009 eingeholt. Im Auskunftsschreiben (Bl. 41 d.A.) heißt es u.a.:

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"…dem Kläger wurde mit Bescheid vom 28.10.2008 eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung auf unbestimmte Zeit ab 01.01.2007 bewilligt…".

6

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Gegen das ihm am 03.12.2009 zugestellte Urteil vom 04.11.2009 - 4 Ca 145/09 - hat der Kläger am 30.12.2009 Berufung eingelegt und diese am 18.01.2010 mit dem Schriftsatz vom 14.01.2010 begründet.

7

Mit der Berufungsbegründung legt der Kläger den (neuerlichen) Rentenbescheid der Deutschen Rentenversicherung (Bund) vom 28.12.2009 vor (Rentenbescheid s. Bl. 88 ff. d.A.). Dem Kläger wird dort "anstelle" der "bisherigen Rente" eine am 01.09.2009 beginnende Rente wegen voller Erwerbsminderung bewilligt. In diesem Rentenbescheid heißt es u.a., dass sie [d.h. die Rente wegen voller Erwerbsminderung] befristet ist und mit dem 30.09.2011 endet. Im Abschnitt des Rentenbescheides - "Mehrere Rentenansprüche" - wird u.a. ausgeführt:

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"Neben dieser Rente besteht Anspruch auf die bisherige Rente. Bestehen für denselben Zeitraum Ansprüche auf mehrere Renten aus eigener Versicherung, leisten wir nur die höchste Rente… Für die Zeit ab 01.09.2009 ist die bisherige Rente nicht zu leisten".

9

Zur Berufungsbegründung macht der Kläger geltend, dass keine unbefristete Rente vorliege, so dass das Arbeitsverhältnis nach wie vor fortbestehe. Der Kläger verweist auf sein erstinstanzliches Beweisangebot - Sachverständigengutachten - dafür, dass bei ihm lediglich eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung auf befristete Zeit vorliege. Unter Bezugnahme auf den Rentenbescheid vom 28.12.2009 bringt der Kläger vor, dass eine "unbefristete" Rente [- gemeint wohl: befristete Rente] vorliege, mit der Folge, dass das Arbeitsverhältnis nicht ende (Beweis: Gutachten). Ergänzend äußert sich der Kläger mit dem Schriftsatz vom 25.02.2010 (Bl. 124 f. d.A.), worauf ebenso verwiesen wird wie auf die Anlage zu diesem Schriftsatz (= Schreiben der V.-Kreisverbandsgeschäftsstelle vom 11.02.2010, Bl. 126 d. A.).

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Der Kläger beantragt,

11

unter Abänderung des am 04.11.2009 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern, Auswärtige Kammern Pirmasens - 4 Ca 145/09 - festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht zum 02.03.2009 endet, sondern fortbesteht.

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Der Kläger erklärt, das Gericht möge seinen Feststellungsantrag auch mit dem Inhalt überprüfen, dass hilfsweise festgestellt werde, dass das Arbeitsverhältnis seit dem 02.03.2009 ruhe.

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Das beklagte Land beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen und (zwar) auch in Bezug auf den vom Kläger formulierten Hilfsantrag.

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Das beklagte Land verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts nach näherer Maßgabe der Ausführungen in der Berufungsbeantwortung vom 26.02.2010 (Bl. 138 ff. d.A.), worauf Bezug genommen wird.

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Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt verwiesen, - insbesondere auch auf die Sitzungsniederschrift vom 09.03.2010 - 3 Sa 778/09 - (Bl. 165 ff. d.A.).

Entscheidungsgründe

I.

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Die zulässige Berufung erweist sich als unbegründet.

18

1. Die Klage ist zulässig. Das Klagebegehren zielt auf die Feststellung ab, dass das durch den Arbeitsvertrag vom 06.09.2001 begründete Vollzeit-Arbeitsverhältnis nicht aufgrund des Eintritts einer auflösenden Bedingung am 02.03.2009 geendet hat. Dies ergibt sich aus der in der Klageschrift vom 19.02.2009 enthaltenen Bezugnahme auf das Schreiben der ADD vom 13.02.2009, mit dem sich das beklagte Land unter Hinweis auf den Rentenbescheid vom 28.10.2008 auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses berufen hat. Das Schreiben der ADD vom 13.02.2009 war der Klageschrift als Anlage beigefügt (s. Bl. 21 d.A.). Im Schreiben der ADD vom 13.02.2009 wird verwiesen auf das vorangegangene Schreiben der ADD vom 23.01.2009, wo die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gemäß § 33 Abs. 2 Satz 1 TV-L geltend gemacht wurde. Hauptantrag und Hilfsantrag sind einheitlich dahingehend auszulegen, dass festgestellt werden soll, dass das Arbeitsverhältnis (als Vollzeit-Arbeitsverhältnis) nicht mit Ablauf des 02.03.2009 geendet hat, sondern seit diesem Zeitpunkt ruht. Insoweit bezieht sich das Klagebegehren jeweils auf ein Rechtsverhältnis (hier: Vollzeit-Arbeitsverhältnis) der in § 256 Abs. 1 ZPO bezeichneten Art. Das nach dieser Vorschrift weiter erforderliche rechtliche Interesse ist - soweit es um die Beendigung und das Ruhen des Vollzeit-Arbeitsverhältnisses geht - ebenfalls zu bejahen.

19

Klarzustellen ist, dass sich das Feststellungsbegehren weder mit dem Hauptantrag noch mit dem Hilfsantrag auf die durch die Verträge vom 02.03.2009 und vom 24.08.2009 begründeten Teilzeit-Arbeitsverhältnisse bezieht bzw. erstreckt. Diese beiden Teilzeit-Verträge hat der Kläger nicht zum Streitgegenstand gemacht.

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2. Die Klage ist unbegründet. Das Vollzeit-Arbeitsverhältnis der Parteien hat mit Ablauf des 02.03.2009 geendet. Dies ergibt sich aus § 33 Abs. 2 Satz 1 TV-L.

21

a) Die tariflichen Bestimmungen des TV-L sind - worüber die Parteien zu recht nicht gestritten haben - kraft einzelvertraglicher Bezugnahme anwendbar. Dies ergibt die Anwendung bzw. Auslegung des § 2 des Arbeitsvertrages vom 06.09.2001.

22

b) Gemäß § 33 Abs. 2 Satz 1 des somit anwendbaren TV-L endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Monats, in dem der Rentenbescheid zugestellt wird, wonach der Beschäftigte voll oder teilweise erwerbsgemindert ist. Ein derartiger Rentenbescheid liegt hier in Gestalt des (ersten) Rentenbescheides vom 28.10.2008 vor. Gemäß der Feststellung auf Seite 2 - oben - dieses Rentenbescheides hat der Kläger Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, weil er berufsunfähig ist. Weil der Kläger berufsunfähig ist, konnte der Rentenversicherungsträger dem Kläger die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung unbefristet bewilligen. Eine derartige unbefristete Rentenbewilligung ist im Bescheid vom 28.10.2008 auch tatsächlich erfolgt. Der bloße Hinweis auf den Monat des Erreichens der Regelaltersgrenze macht die mit dem Bescheid vom 28.10.2008 bewilligte Rente nicht zu einer befristeten Rente oder einer Rente auf Zeit. Letzteres ergibt sich auch nicht aus § 102 Abs. 2 S. 1 SGB VI. Der in § 102 Abs. 2 Satz 1 SGB VI normierte Grundsatz duldet Ausnahmen. Dies ist anerkanntes Recht. Eine dieser Ausnahmen ist auf Grund der Übergangsregelung in § 240 Abs. 1 SGB VI möglich. Nach dieser Übergangsregelung können im Rentenfall der Berufsunfähigkeit Personen, die - wie der am 15.05.1959 geborene Kläger - vor dem 02.01.1961 geboren sind, eine unbefristete Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung erhalten (vgl. Cirsovius NZS 2008, 582). Davon, dass dem Kläger eine derartige unbefristete Rente wegen dauerhafter Berufsunfähigkeit (teilweiser Erwerbsminderung) bewilligt worden ist, ist hier in tatsächlicher Hinsicht auszugehen. Diese Feststellung stützt sich auf die auf Seite 2 - oben - des Rentenbescheides vom 28.10.2008 enthaltene Formulierung ("…, weil Sie berufsunfähig sind …") in Verbindung mit der amtlichen Auskunft (Auskunftsschreiben vom 06.07.2009) der Deutschen Rentenversicherung.

23

c) Über die Frage, ob dem Kläger mit dem Bescheid vom 28.10.2008 eine befristete Rente oder eine unbefristete Rente bewilligt wurde, ist kein Sachverständigengutachten einzuholen. Diese Frage ist vielmehr allein anhand des Rentenbescheides vom 28.10.2008 zu beantworten, - wobei es vorliegend auf den Zeitpunkt und auf die Verhältnisse ankommt, die gegeben waren, als der Kläger dem beklagten Land den Rentenbescheid vorgelegt hat. Vom objektiven Empfängerhorizont aus durfte das beklagte Land den Rentenbescheid vom 28.10.2008 so verstehen, dass dem Kläger damit nicht lediglich eine Rente auf Zeit, sondern eine unbefristete Rente bewilligt wurde. Ausreichende Anhaltspunkte für die Annahme, die Rente sei lediglich befristet bewilligt worden, ergeben sich aus dem Bescheid nicht.

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d) Die aufgrund des Rentenbescheides vom 28.10.2008 bewirkte Beendigung des Arbeitsverhältnisses wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Bescheid vom 28.10.2008 - wie der Kläger geltend macht - nicht bestandskräftig ("rechtskräftig") sei, sondern sich - so die Auffassung des Klägers - (noch) weiter im Widerspruchsverfahren befinde.

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aa) Zwar können in Bezug auf einen Rentenantrag Veränderungen im Antragsverhalten eines Arbeitnehmers nach höchstrichterlicher Rechtsprechung unter bestimmten Voraussetzungen zu berücksichtigen sein. Die Rechtsfolge des § 33 Abs. 2 Satz 1 TV-L kann der Arbeitnehmer möglicherweise dann vermeiden, wenn er von seiner sozialrechtlichen Dispositionsbefugnis Gebrauch macht und seinen Rentenantrag vor Ablauf der Widerspruchsfrist zurücknimmt oder seinen Antrag innerhalb der Widerspruchsfrist und damit vor Eintritt der Bestandskraft des Rentenbescheides einschränkt und anstelle einer Dauerrente eine befristete Rente begehrt. Inwieweit der Kläger von einer etwaigen sozialrechtlichen Dispositionsbefugnis konkret Gebrauch gemacht hat, ist substantiiert von ihm nicht dargelegt worden. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass er den Antrag, der zur Bewilligung der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung gemäß Rentenbescheid vom 28.10.2008 geführt hat, innerhalb der Widerspruchsfrist zurückgenommen hat. Zwar erwähnt der (zweite) Rentenbescheid vom 28.12.2009 auf der Seite 1 der Anlage 10 (= Bl. 104 d.A.) einen Widerspruch vom 06.11.2008. Ein derartiger Widerspruch "zur Erreichung der vollen EM" wird auch im Schreiben des Sozialverbandes VdK vom 11.02.2010 erwähnt (s. Bl. 126 d.A.). Ob damit auch die Rücknahme des ursprünglichen - zum Bescheid vom 28.10.2008 führenden - Rentenantrages verbunden war, ergibt sich daraus jedoch nicht. Jedenfalls ist in dem Rentenbescheid vom 28.12.2009 der Bescheid vom 28.10.2008 nicht (insgesamt) aufgehoben worden. Zwar könnte das auf Seite 1 des Rentenbescheides vom 28.12.2009 enthaltene Wort "anstelle" auf eine derartige Aufhebung hindeuten. Gegen eine derartige (konkludente) Aufhebung des Rentenbescheides vom 28.10.2008 sprechen jedoch die Feststellungen, die auf Seite 3 des Rentenbescheides vom 28.12.2209 in Bezug auf "mehrere Rentenansprüche" getroffen worden sind. Die dortigen Feststellungen (= Bl. 89 d.A.) regeln das Verhältnis der mit dem Bescheid vom 28.12.2008 bewilligten Rente (wegen voller Erwerbsminderung) zu der mit dem Bescheid vom 28.10.2008 bewilligten Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung (= bisherige Rente). Der Bescheid vom 28.12.2009 legt ausdrücklich fest, dass neben der durch den Bescheid vom 28.12.2009 bewilligten Rente "Anspruch auf die bisherige Rente" besteht. Freilich ist für die Zeit ab 01.09.2009 die bisherige Rente (wegen teilweiser Erwerbsminderung) nicht zu leisten. Diese Feststellungen im Rentenbescheid vom 28.12.2009 sprechen gegen die Annahme, der Kläger könnte innerhalb der Widerspruchsfrist seinen ursprünglichen Rentenantrag, der zur Rentenbewilligung vom 28.10.2008 geführt hat, zurückgenommen haben.

26

bb) Unabhängig davon bleibt die Berufung jedenfalls deswegen erfolglos, weil das beklagte Land unter den gegebenen Umständen auf die Bestandskraft des Rentenbescheides vom 28.10.2008 vertrauen durfte. Ob der Kläger überhaupt von seiner sozialrechtlichen Dispositionsbefugnis (in Bezug auf den ursprünglichen Rentenantrag) Gebrauch gemacht hat, kann dahingestellt bleiben. Zumindest hat der Kläger nicht schlüssig dargetan, dass er das beklagte Land davon ausreichend zeitnah in Kenntnis gesetzt hat. Die Berufungskammer entnimmt der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, dass vom Arbeitgeber in einem Fall der vorliegenden Art nur verlangt werden kann, dass er in der Zeit bis zum Ablauf der einmonatigen Widerspruchsfrist und gegebenenfalls einer zusätzlichen Frist von wenigen Tagen für die Übermittlung der arbeitnehmerseitigen Mitteilung über die Änderung des Rentenantrages keine Disposition über den möglicherweise zum Ende des Zustellungsmonats freigewordenen Arbeitsplatz trifft (vgl. auch LAG Baden-Württemberg v. 30.07.2009 - 11 Sa 18/09 -). Der Kläger hat nicht dargelegt, dass er das beklagte Land bzw. die ADD alsbald bzw. innerhalb angemessener Frist über die Einlegung des Widerspruchs und über den konkreten Inhalt des im Widerspruchsverfahren verfolgten Rentenbegehrens unterrichtet hat. Eine derartige Unterrichtung seines Arbeitgebers hat der Kläger weder im erstinstanzlichen Verfahren, noch im Berufungsverfahren schlüssig vorgetragen.

II.

27

Die Kosten seiner erfolglosen Berufung muss gemäß § 97 Abs. 1 ZPO der Kläger tragen.

28

Der Streitwert wurde gemäß den §§ 42 Abs. 3 Satz 1 und 63 Abs. 2 GKG festgesetzt.

29

Die entscheidungserhebliche Rechtsfrage hat grundsätzliche Bedeutung. Darauf beruht die Zulassung der Revision.

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