Beschluss vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (6. Kammer) - 6 Ta 138/10
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserlautern vom 08. Juni 2010 - 8 Ca 693/10 - teilweise abgeändert. Der Klägerin wird für weitere 468,29 € Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt R unter Beibehaltung der Ratenzahlungsanordnung von 30,-- € monatlicher Teilbeträge bewilligt.
Gründe
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Die nach § 127 Abs. 2 ZPO statthafte und insgesamt zulässige sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die Teilversagung von Prozesskostenhilfe für die am 28. Mai 2010 erfolgte Klageerweiterung ist begründet.
- 2
Nach dem Stand des Beschwerdeverfahrens bietet die von der Klägerin beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichend Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO). Die Klägerin hat nämlich in der Beschwerdebegründung unter Angabe von Beweismitteln vorgetragen, dass sie im November 2009 im Rahmen ihrer arbeitsvertraglich übernommenen pflegerischen Betreuung und Überwachung der ordnungsgemäßen Beatmung der Patientin K 171 Stunden statt der von der Beklagten angenommenen Stundenzahl von 153,96 Stunden und im Dezember 2009 156 Stunden statt der von der Beklagten zugrunde gelegten Stundenzahl von 117,25 Stunden gearbeitet habe; sowie, dass jeweils lediglich 130 Stunden abgerechnet und bezahlt worden seien. Damit ergibt sich über die Teilgewährung von Prozesskostenhilfe durch das Arbeitsgericht in Höhe von 561,60 € im Vergleich zum klageerweiternden Anspruch, der auf 1.029,89 € beziffert ist, ein weiterer Differenzanspruch von 468,29 €. Ob der in der Beschwerdeinstanz erfolgte Sachvortrag der Klägerin zur Notwendigkeit des Austausches von Kanülen und der Vornahme von Absaugungen bei der Patientin K für eine überobligatorische Inanspruchnahme mit der Folge eines entsprechenden Zahlungsanspruchs ausreicht, wird das Arbeitsgericht vorbehaltlich einer eventuellen Beweisaufnahme im Hauptsacheverfahren festzustellen haben.
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Für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht kein Anlass.
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Referenzen
- ZPO § 114 Voraussetzungen 1x
- ZPO § 127 Entscheidungen 1x
- 8 Ca 693/10 1x (nicht zugeordnet)