Beschluss vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (1. Kammer) - 1 Ta 181/10

Tenor

Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgericht Koblenz – Auswärtige Kammer Neuwied- vom 02.08.2010 – 6 Ca 921/10 - wird auf Kosten des Beschwerdeführers zurückgewiesen.

Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben.

Gründe

I.

1

In dem vorliegenden Verfahren begehrt der beschwerdeführende Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Festsetzung eines höheren Wertes des Gegenstands seiner anwaltlichen Tätigkeit.

2

Die Klägerin war bei der Beklagten seit dem 15.08.2001 zu einer Bruttomonatsvergütung von 3.245,16 Euro beschäftigt. Mit Schreiben vom 06.05.2010 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 30.06.2010 und stellte die Klägerin bis zum Ablauf der Kündigungsfrist von der Erbringung ihrer Arbeitsleistung frei. Die Klägerin erhob daraufhin Klage vor dem Arbeitsgericht Koblenz – Auswärtige Kammern Neuwied - mit den Anträgen, festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 06.05.2010 nicht beendet worden ist und auch nicht durch andere Beendigungstatbestände geendet hat sowie auf Weiterbeschäftigung und Erteilung eines Zwischenzeugnisses.

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Die Parteien haben den Rechtsstreit durch Abschluss eines Vergleichs beendet. In diesem einigten sich die Parteien auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 15.07.2010 sowie die Freistellung der Klägerin von der Erbringung der Arbeitsleistung bis zu diesem Zeitpunkt. Des Weiteren einigten sich die Parteien u.a. auf die Erteilung eines qualifizierten Zwischenzeugnisses und eines qualifizierten Endzeugnisses durch die Beklagte.

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Nach Anhörung hat das Arbeitsgericht den Gegenstandswert mit Beschluss vom 02.08.2010 auf 16.225,83 Euro für das Verfahren und 16.545,83 Euro für den Vergleich festgesetzt. Der Wert von 16.225,83 Euro entspricht der Summe von 5 Bruttomonatsgehältern der Klägerin. Für den Wert des Vergleiches von 16.545,83 Euro hat das Arbeitsgericht zusätzlich zu der Summe von 5 Bruttomonatsgehältern der Klägerin 320,- Euro für den Zeitraum der Freistellung vom 16.06. – 15.07.2010 festgesetzt.

5

Gegen diesen den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 04.08.2010 zugestellten Beschluss haben diese mit einem am 05.08.2010 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt. Sie begehren die Festsetzung eines Gegenstandswertes von 19.471,- Euro für das Verfahren und von 23.040,73 Euro für den Vergleich. Zur Begründung haben die Beschwerdeführer ausgeführt, das Verfahren sei mit der Summe von 6 Bruttomonatsgehältern der Klägerin zu bewerten, da neben der Bewertung von Kündigungsschutzantrag und Weiterbeschäftigungsantrag noch ein Bruttomonatsgehalt für den allgemeinen Feststellungsantrag und 1 Bruttomonatsgehalt für den Antrag auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses festzusetzen sei. Für den Vergleichsmehrwert sei zusätzlich die Vereinbarung der Erteilung eines Zwischen- und eines Endzeugnisses mit je ½ Bruttomonatsgehalt zu berücksichtigen, so dass für den Vergleich insgesamt ein 7 Bruttomonatsgehältern entsprechender Wert zuzüglich 324,57 Euro für den Freistellungszeitraum festzusetzen sei.

6

Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und das Verfahren dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

7

Die Beschwerde des Beschwerdeführers ist nach § 33 Abs. 3 RVG statthaft. Sie wurde form - und fristgerecht erhoben und ist auch sonst zulässig. Der Wert des Beschwerdegegenstands übersteigt auch den Wert von 200,- Euro.

8

In der Sache hat die Beschwerde jedoch keinen Erfolg.

9

Das Arbeitsgericht hat den Verfahrens- und den Vergleichsmehrwert jedenfalls nicht zu niedrig festgesetzt.

10

Den vorliegend zusätzlich zu dem konkreten Kündigungsschutzantrag geltend gemachten allgemeinen Feststellungsantrag hat das Arbeitsgericht zu Recht als nicht streitwerterhöhend betrachtet. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts ist ein allgemeiner Feststellungsantrag dann nicht streitwerterhöhend, wenn er zusätzlich zu einem Kündigungsschutzantrag gestellt wird und die Parteien im Prozess keinen Streit über einen konkreten weiteren Beendigungstatbestand geführt haben (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 22.09.2009 – 1 Ta 209/09), da dem allgemeinen Feststellungsantrag in diesem Fall, in dem er wegen seines rein prophylaktischen Charakters keine Relevanz erlangt, keine Bedeutung zukommt und er somit auch keinen wirtschaftlichen Wert für den Kläger haben kann. Vorliegend wurde kein weiterer Beendigungstatbestand durch die Parteien in den Prozess eingeführt.

11

Zu hoch bewertet hat das Arbeitsgericht nach der Rechtsprechung der Kammer hingegen den Wert des Antrags auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses. Dieser hätte lediglich mit einem halben Bruttomonatsgehalt bewertet werden dürfen, da einem Zwischenzeugnis im Gegensatz zu einem Endzeugnis aufgrund der vorübergehenden Bedeutung des Zwischenzeugnisses ein geringerer wirtschaftlicher Wert zukommt (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 02.09.2008 – 1 Ta 155/08) und ein Endzeugnis nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Gerichts grundsätzlich mit 1 Bruttomonatsgehalt zu bewerten ist (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 12.06.2007 – 1 Ta 135/07). Eine reformatio in peius ist dem erkennenden Gericht jedoch im Beschwerdeverfahren nach § 33 Abs. 3 RVG, anders als im Beschwerdeverfahren nach § 68 GKG (vgl. § 63 Abs. 3 GKG) verwehrt, so dass es bei dem vom Arbeitsgericht festgesetzten Verfahrenswert zu verbleiben hat.

12

Im Rahmen der Festsetzung des Vergleichswertes hat das Arbeitsgericht zu Recht nur für die Vereinbarung der Freistellung der Klägerin von der Arbeitsleistung einen Mehrwert festgesetzt. Zwar entspricht diese festgesetzte Summe von 320,- nicht genau 10 Prozent eines Bruttomonatsgehalts der Klägerin in Höhe von 3.245, 16 Euro. Eine Abrundung der Summe um 4 Euro ist hier jedoch nicht zu beanstanden, zumal der Freistellungszeitraum 29 Tage und damit nicht genau dem Zeitraum von 1 Monat entsprach. Die Vereinbarung der Erteilung eines Zwischenzeugnisses konnte keinen Vergleichsmehrwert bilden, da dieser Streitgegenstand bereits Gegenstand des Verfahrens war. Die Vereinbarung der Erteilung eines Endzeugnisses wäre zwar grundsätzlich mit 1 Bruttomonatsgehalt bzw. bei inhaltlicher Identität mit dem Zwischenzeugnis mit einem halben Bruttomonatsgehalt zu bewerten (vgl. beispielsweise LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 21.10.2008 – 1 Ta 176/10), wenn ein Vergleichsmehrwert festzusetzen wäre. Grundvoraussetzung für die Festsetzung eines Vergleichsmehrwertes ist jedoch, dass durch die Vergleichsregelung ein Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird, da die Gebühr für den Abschluss eines Vergleichs (Einigungsgebühr) nach Nr. 1000 des Vergütungsverzeichnisses der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG „für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrags durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird, es sei denn, der Vertrag beschränkt sich ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht" entsteht (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 21.10.2009 – 1 Ta 241/09). Vorliegend bestand über den Anspruch der Klägerin auf Erteilung eines Schlusszeugnisses bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach den Angaben des Arbeitsgerichts im angefochtenen Beschluss, die der Beschwerdeführer nicht angegriffen hat, kein Streit und auch keine Ungewissheit, so dass die Vereinbarung über die Erteilung eines Endzeugnisses keinen Vergleichsmehrwert begründen konnte. Der Zeugnisanspruch wurde von der Beklagten weder gerichtlich noch außergerichtlich bestritten noch befand sich die Beklagte zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vergleichs mit der Erstellung eines Zeugnisses in Verzug. Mit der im Vergleich gewählten Formulierung wurde lediglich der gesetzlich gem. § 109 GewO ohnehin bestehende Zeugnisanspruch der Klägerin im Vergleich wiederholt.

13

Die Gerichtsgebühr hat der Beschwerdeführer gemäß § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.

14

Ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss ist nach § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG nicht gegeben.

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