Beschluss vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (9. Kammer) - 9 Ta 230/10
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 12.10.2010 -2 Ca 1962/08- wird zurückgewiesen.
Gründe
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Die gegen die Ablehnung der beantragten Aufhebung seiner Beiordnung als Anwalt vom Verfahrensbevollmächtigten des Klägers erhobene sofortige Beschwerde ist nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthaft (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, B.v. 12.7.2007 -8 Ta 177/07-, juris). Das auch im Übrigen verfahrensrechtlich nicht zu beanstandende und sonach insgesamt zulässige Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat vielmehr sowohl im Ergebnis zu Recht als auch mit zutreffender Begründung den Antrag des Beschwerdeführers, seine Beiordnung aufzuheben, zurückgewiesen.
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Gemäß § 48 Abs. 2 BRAO kann eine im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe erfolgte Beiordnung eines Rechtsanwalts aufgehoben werden, wenn hierfür wichtige Gründe vorliegen.
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Ein derartiger wichtiger Grund besteht nicht.
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Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, das Mandat sei mit Erlass des Urteils im Ausgangsverfahren abgeschlossen, ist darauf hinzuweisen, dass jedenfalls dann, wenn der Prozesskostenhilfeantrag durch den Prozessbevollmächtigten der Partei gestellt wurde, Zustellungen im Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens, auch im Rahmen der Nachprüfung nach § 120 Abs. 4 ZPO, an diesen vorzunehmen sind (vgl. BAG 19.7.2010 -3 AZB 18/06- NZA 2006, 1128). Vorliegend hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 22.9.2008 namens und im Auftrag des Klägers Prozesskostenhilfe unter seiner Beiordnung beantragt.
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Ein wichtiger Grund im Sinne des § 48 Abs. 2 BRAO ist im Übrigen weder dargetan noch ersichtlich. Insbesondere sind keine Umstände ersichtlich, welche die Annahme rechtfertigen könnten, eine Zusammenarbeit zwischen dem Beschwerdeführer und dem Kläger sei nicht mehr hinreichend gewährleistet. Dass derzeit kein Kontakt zwischen dem Kläger und dem Beschwerdeführer besteht, so wie die Beschwerde geltend macht, ist unerheblich. Der Beschwerdeführer teilt selbst die ihm bekannte Anschrift des Klägers mit und geht somit offenbar selbst davon aus, dass eine Kontaktaufnahme möglich ist. Gesichtspunkte, die dies als unzumutbar erscheinen lassen, bestehen nicht. Der Beschwerdeführer teilt hierzu lediglich mit, dass er zur Entgegennahme und Weiterleitung der Unterlagen nicht bereit sei.
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Die Beschwerde war daher zurückzuweisen. Ein Grund zur Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht nicht.
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Referenzen
- ZPO § 127 Entscheidungen 1x
- BRAO § 48 Pflicht zur Übernahme der Prozessvertretung 2x
- ZPO § 120 Festsetzung von Zahlungen 1x
- 2 Ca 1962/08 1x (nicht zugeordnet)
- 8 Ta 177/07 1x (nicht zugeordnet)
- 3 AZB 18/06 1x (nicht zugeordnet)