Beschluss vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (10. Kammer) - 10 Ta 247/10
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 10.11.2010, Az.: 8 Ca 1173/10, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Dem Kläger wird für die erste Instanz mit Wirkung ab 01.09.2010 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Z. Y. bewilligt.
Die Bewilligung erfolgt mit der Maßgabe, dass der Kläger monatliche Raten in Höhe von € 135,00 an die Landeskasse zu zahlen hat.
Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Eine Gerichtsgebühr ist nicht zu erheben.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
- 1
Die sofortige Beschwerde des Klägers ist zum Teil begründet.
- 2
Die Voraussetzungen, unter denen nach §§ 114, 115 ZPO die Partei nach ihren wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen nicht in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung zu bestreiten, liegen vor. Der Kläger ist allerdings zur Ratenzahlung verpflichtet.
- 3
Die Kläger verfügt über ein monatliches Bruttoeinkommen von € 1.249,00
- 4
Sein Nettoeinkommen beträgt:
€ 936,23
Lohnsteuer
€ 52,33
Kirchensteuer
€ 4,71
RV-Beitrag
€ 124,28
AV-Beitrag
€ 17,49
KV-Beitrag
€ 98,67
PV-Beitrag
€ 15,30
Hiervon sind abzuziehen:
Freibetrag für die Partei
€ 395,00
Freibetrag für Erwerbstätige
€ 180,00
Einzusetzendes Einkommen:
€ 361,23
- 5
Nach § 115 Abs. 2 ZPO hat der Kläger von dem nach den Abzügen verbleibenden, auf volle Euro abzurundenden Teil des monatlichen Einkommens (einzusetzendes Einkommen) monatliche Raten in Höhe von € 135,00 aufzubringen.
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Es kann vorliegend dahinstehen, ob die tatsächlich entstandenen Kosten der Prozessführung bei einer ex-post-Beurteilung vier Monatsraten (€ 540,00) übersteigen. Das hängt davon ab, ob der Prozessbevollmächtigte des Klägers eine Terminsgebühr und/oder eine Einigungsgebühr beanspruchen kann, nachdem das Verfahren ohne mündliche Verhandlung durch den Abschluss eines Vergleichs des Inhalts, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat und die Kosten gegeneinander aufgehoben werden, beendet worden ist. Grundsätzlich ist erst im Kostenfestsetzungsverfahren nach § 55 RVG darüber zu entscheiden, welche Kosten überhaupt erstattungsfähig sind (vgl. LAG Rheinland-Pfalz Beschluss vom 19.12.2007 - 9 Ta 270/07 - MDR 2008, 532; m.w.N.).
- 7
Um die Vierratengrenze des § 115 Abs. 4 ZPO zu ermitteln, sind die „voraussichtlichen“ Kosten zu schätzen, d.h. es ist eine ex-ante-Betrachtung durchzuführen. Aus dieser Sichtweise hätten die Kosten € 540,00 übersteigen können (2,5 Gebühren zzgl. Auslagenpauschale und Umsatzsteuer aus einem Gegenstandswert von € 2.432,82). Es kann dem Kläger nicht zum Nachteil gereichen, dass sich das Arbeitgericht außer Stande gesehen hat, aus der Mitteilung des Bruttomonatseinkommens von € 1.245,00 das Nettoeinkommen des Klägers nach Steuerklasse 1 auszurechnen.
- 8
Der Kläger hat dem Arbeitsgericht bereits mit der Klageschrift vom 31.08.2010 fünf Lohnabrechnungen vorgelegt. Der Verdienstbescheinigung in der Abrechnung 06.2010 ist zwanglos zu entnehmen, dass der Kläger im ersten Halbjahr 2010 ein Gesamt-Brutto von € 7.413,14 erzielt hat, was nach den Abzügen ein Gesamt-Netto von € 5.563,82 ergibt. Die Durchschnittseinkünfte betrugen somit monatlich € 927,30 netto. Das Arbeitsgericht hätte das einzusetzende Einkommen und die monatlichen Raten im Prozesskostenhilfeverfahren durch eine einfache Rechenoperation selbst ermitteln können.
- 9
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1 und 97 Abs. 1 ZPO i.V.m. Nr. 8614 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG (Kostenverzeichnis), letzter Satz, 2. Alternative.
- 10
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst.
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Referenzen
- RVG § 55 Festsetzung der aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütungen und Vorschüsse 1x
- § 3 Abs. 2 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 115 Einsatz von Einkommen und Vermögen 3x
- 8 Ca 1173/10 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen 1x
- ZPO § 114 Voraussetzungen 1x
- Beschluss vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (9. Kammer) - 9 Ta 270/07 1x
- ZPO § 97 Rechtsmittelkosten 1x